Der erste Schritt zur Verschmelzung der beiden Volksteile geschah indes schwerlich auf dem Wege der Revolution, den jener Gegensatz vorzuzeichnen schien. Die Verfassungsreform, die ihren Namen traegt vom Koenig Servius Tullius, liegt zwar ihrem geschichtlichen Ursprung nach in demselben Dunkel, wie alle Ereignisse einer Epoche, von der wir, was wir wissen, nicht durch historische Ueberlieferung, sondern nur durch Rueckschluesse aus den spaeteren Institutionen wissen; aber ihr Wesen zeugt dafuer, dass nicht die Plebejer sie gefordert haben koennen, denen die neue Verfassung nur Pflichten, nicht Rechte gab. Sie muss vielmehr entweder der Weisheit eines der roemischen Koenige ihren Ursprung verdanken oder auch dem Draengen der Buergerschaft auf Befreiung von der ausschliesslichen Belastung und auf Zuziehung der Nichtbuerger teils zu der Besteuerung, das heisst zu der Verpflichtung, dem Staat im Notfall vorzuschiessen (dem Tributum), und zu den Fronden, teils zu dem Aufgebot. Beides wird in der Servianischen Verfassung zusammengefasst, ist aber schwerlich gleichzeitig erfolgt. Ausgegangen ist die Heranziehung der Nichtbuerger vermutlich von den oekonomischen Lasten: es wurden diese frueh auch auf die “Begueterten” (locupletes) oder die “stetigen Leute” (adsidui) erstreckt, und nur die gaenzlich Vermoegenslosen, die “Kinderzeuger” (proletarii, capite censi) blieben davon frei. Weiter folgte die politisch wichtigere Heranziehung der Nichtbuerger zu der Wehrpflicht. Diese wurde fortan, statt auf die Buergerschaft als solche, gelegt auf die Grundbesitzer, die tribules, mochten sie Buerger oder bloss Insassen sein; die Heeresfolge wurde aus einer persoenlichen zu einer Reallast. Im einzelnen war die Ordnung folgende. Pflichtig zum Dienst war jeder ansaessige Mann vom achtzehnten bis zum sechzigsten Lebensjahr mit Einschluss der Hauskinder ansaessiger Vaeter, ohne Unterschied der Geburt; so dass selbst der entlassene Knecht zu dienen hatte, wenn er ausnahmsweise zu Grundbesitz gelangt war. Auch die grundbesitzenden Latiner - anderen Auslaendern war der Erwerb roemischen Bodens nicht gestattet - wurden zum Dienst herangezogen, sofern sie, was ohne Zweifel bei den meisten derselben der Fall war, auf roemischem Gebiet ihren Wohnsitz genommen hatten. Nach der Groesse der Grundstuecke wurde die kriegstuechtige Mannschaft eingeteilt in die Volldienstpflichtigen oder die Vollhufener, welche in vollstaendiger Ruestung erscheinen mussten und insofern vorzugsweise das Kriegsheer (classis) bildeten, waehrend von den vier folgenden Reihen der kleineren Grundbesitzer, den Besitzern von Dreivierteln, Haelften, Vierteln und Achteln einer ganzen Bauernstelle, zwar auch die Erfuellung der Dienstpflicht, nicht aber die volle Armierung verlangt ward, und sie also unterhalb des Vollsatzes (infra classem) standen. Nach der damaligen Verteilung des Bodens waren fast die Haelfte der Bauernstellen Vollhufen, waehrend die Dreiviertel-, Halb- und Viertelhufener jede knapp, die Achtelhufener reichlich ein Achtel der Ansaessigen ausmachten; weshalb festgesetzt ward, dass fuer das Fussvolk auf achtzig Vollhufener je zwanzig der drei folgenden und achtundzwanzig der letzten Reihe ausgehoben werden sollten. Aehnlich verfuhr man bei der Reiterei: die Zahl der Abteilungen wurde in dieser verdreifacht, und nur darin wich man hier ab, dass die bereits bestehenden sechs Abteilungen mit den alten Namen (Tities, Ramnes, Luceres primi und secundi) den Patriziern blieben, waehrend die zwoelf neuen hauptsaechlich aus den Nichtbuergern gebildet wurden. Der Grund dieser Abweichung ist wohl darin zu suchen, dass man damals die Fusstruppen fuer jeden Feldzug neu formierte und nach der Heimkehr entliess, dagegen die Reiter mit ihren Rossen aus militaerischen Ruecksichten auch im Frieden zusammengehalten wurden und regelmaessige Uebungen hielten, die als Festlichkeiten der roemischen Ritterschaft bis in die spaeteste Zeit fortbestanden ^3. So liess man denn auch bei dieser Reform den einmal bestehenden Schwadronen ihre hergebrachten Namen. Um auch die Reiterei jedem Buerger zugaenglich zu machen, wurden die unverheirateten Frauen und die unmuendigen Waisen, soweit sie Grundbesitz hatten, angehalten, anstatt des eigenen Dienstes einzelnen Reitern die Pferde - jeder Reiter hatte deren zwei - zu stellen und zu fuettern. Im ganzen kam auf neun Fusssoldaten ein Reiter; doch wurden beim effektiven Dienst die Reiter mehr geschont.

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^3 Aus demselben Grund wurde bei der Steigerung des Aufgebots nach dem Eintritt der Huegelroemer die Ritterschaft verdoppelt, bei der Fussmannschaft aber statt der einfachen Lese eine Doppellegion einberufen.

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Die nicht ansaessigen Leute (adcensi, neben dem Verzeichnis der Wehrpflichtigen stehende Leute) hatten zum Heere die Werk- und Spielleute zu stellen sowie eine Anzahl Ersatzmaenner, die unbewaffnet (velati) mit dem Heer zogen und, wenn im Felde Luecken entstanden, mit den Waffen der Kranken und Gefallenen ausgeruestet in die Reihe eingestellt wurden.

Zum Behuf der Aushebung des Fussvolks wurde die Stadt eingeteilt in vier “Teile” (tribus) wodurch die alte Dreiteilung wenigstens in ihrer lokalen Bedeutung beseitigt ward: den palatinischen, der die Anhoehe gleiches Namens nebst der Velia in sich schloss; den der Subura, dem die Strasse dieses Namens, die Carinen und der Caelius angehoerten; den esquilinischen; und den collinischen, den der Quirinal und Viminal, die “Huegel” im Gegensatz der “Berge” des Kapitol und Palatin, bildeten. Von der Bildung dieser Distrikte ist bereits frueher die Rede gewesen und gezeigt, in welcher Weise dieselben aus der alten palatinischen und quirinalischen Doppelstadt hervorgegangen sind. In welcher Weise es herbeigefuehrt worden ist, dass jeder ansaessige Buerger einem dieser Stadtteile angehoerte, laesst sich nicht sagen; aber es war dies der Fall, und dass die vier Distrikte ungefaehr gleiche Mannzahl hatten, ergibt sich aus ihrer gleichmaessigen Anziehung bei der Aushebung. Ueberhaupt hat diese Einteilung, die zunaechst auf den Boden allein und nur folgeweise auf die Besitzer sich bezog, einen ganz aeusserlichen Charakter und namentlich ist ihr niemals eine religioese Bedeutung zugekommen; denn dass in jedem Stadtdistrikt eine gewisse Zahl der raetselhaften Argeerkapellen sich befanden, macht dieselben ebensowenig zu sakralen Bezirken, als es die Gassen dadurch wurden, dass in jeder ein Larenaltar errichtet ward.

Jeder dieser vier Aushebungsdistrikte hatte annaehernd den vierten Teil wie der ganzen Mannschaft, so jeder einzelnen militaerischen Abteilung zu stellen, sodass jede Legion und jede Zenturie gleich viel Konskribierte aus jedem Bezirk zaehlte, um alle Gegensaetze gentilizischer und lokaler Natur in dem einen und gemeinsamen Gemeindeaufgebot aufzuheben und vor allem durch den maechtigen Hebel des nivellierenden Soldatengeistes Insassen und Buerger zu einem Volke zu verschmelzen.

Militaerisch wurde die waffenfaehige Mannschaft geschieden in ein erstes und zweites Aufgebot, von denen jene, die “Juengeren”, vom laufenden achtzehnten bis zum vollendeten sechsundvierzigsten Jahre, vorwiegend zum Felddienst verwandt wurden, waehrend die “Aelteren” die Mauern daheim schirmten. Die militaerische Einheit ward in der Infanterie die jetzt verdoppelte Legion, eine vollstaendig nach alter dorischer Art gereihte und geruestete Phalanx von sechstausend Mann, die sechs Glieder hoch eine Front von tausend Schwergeruesteten bildete; wozu dann noch 2400 “Ungeruestete” (velites, s. 1, 84, A.) kamen. Die vier ersten Glieder der Phalanx, die classis, bildeten die vollgeruesteten Hopliten der Vollhufener, im fuenften und sechsten standen die minder geruesteten Bauern der zweiten und dritten Abteilung; die beiden letzten traten als letzte Glieder zu der Phalanx hinzu oder kaempften daneben als Leichtbewaffnete. Fuer die leichte Ausfuellung zufaelliger Luecken, die der Phalanx so verderblich sind, war gesorgt. Es standen also in derselben 84 Zenturien oder 8400 Mann, davon 6000 Hopliten, 4000 der ersten, je 1000 der beiden folgenden Abteilungen, ferner 2400 Leichte, davon 1000 der vierten, 1200 der fuenften Abteilung; ungefaehr stellte jeder Aushebungsbezirk zu der Phalanx 2100, zu jeder Zenturie 25 Mann. Diese Phalanx war das zum Ausruecken bestimmte Heer, waehrend die gleiche Truppenmacht auf die fuer die Stadtverteidigung zurueckbleibenden Aelteren gerechnet wurde; wodurch also der Normalbestand des Fussvolks auf 16800 Mann kam, 80 Zenturien der ersten, je 20 der drei folgenden, 28 der letzten Abteilung; ungerechnet die beiden Zenturien Ersatzmannschaft sowie die der Werk- und die der Spielleute. Zu allen diesen kam die Reiterei, welche aus 1800 Pferden bestand; dem ausrueckenden Heer ward indes oft nur der dritte Teil der Gesamtzahl beigegeben. Der Normalbestand des roemischen Heeres ersten und zweiten Aufgebots stieg sonach auf nahe an 20000 Mann; welche Zahl dem Effektivbestand der roemischen Waffenfaehigen, wie er war zur Zeit der Einfuehrung dieser neuen Organisation, unzweifelhaft im allgemeinen entsprochen haben wird. Bei steigender Bevoelkerung wurde nicht die Zahl der Zenturien vermehrt, sondern man verstaerkte durch zugegebene Leute die einzelnen Abteilungen, ohne doch die Grundzahl ganz fallen zu lassen; wie denn die roemischen der Zahl nach geschlossenen Korporationen ueberhaupt haeufig durch Aufnahme ueberzaehliger Mitglieder die ihnen gesetzte Schranke umgingen.

Mit dieser neuen Heeresordnung Hand in Hand ging die sorgfaeltigere Beaufsichtigung des Grundbesitzes von seiten des Staats. Es wurde entweder jetzt eingefuehrt oder doch sorgfaeltiger bestimmt, dass ein Erdbuch angelegt werde, in welchem die einzelnen Grundbesitzer ihre Aecker mit dem Zubehoer, den Gerechtigkeiten, den Knechten, den Zug- und Lasttieren verzeichnen lassen sollten. Jede Veraeusserung, die nicht offenkundig und vor Zeugen geschah, wurde fuer nichtig erklaert und eine Revision des Grundbesitzregisters, das zugleich Aushebungsrolle war, in jedem vierten Jahre vorgeschrieben. So sind aus der servianischen Kriegsordnung die Manzipation und der Zensus hervorgegangen.

Augenscheinlich ist diese ganze Institution von Haus aus militaerischer Natur. In dem ganzen weitlaeufigen Schema begegnet auch nicht ein einziger Zug, der auf eine andere als die rein kriegerische Bestimmung der Zenturien hinwiese; und dies allein muss fuer jeden, der in solchen Dingen zu denken gewohnt ist, genuegen, um ihre Verwendung zu politischen Zwecken fuer spaetere Neuerung zu erklaeren. Wenn, wie wahrscheinlich, in aeltester Zeit, wer das sechzigste Jahr ueberschritten hat, von den Zenturien ausgeschlossen ist, so hat dies keinen Sinn, sofern dieselben von Anfang an bestimmt waren, gleich und neben den Kurien die Buergergemeinde zu repraesentieren. Indes wenn auch die Zenturienordnung lediglich eingefuehrt ward, um die Schlagfertigkeit der Buergschaft durch die Beziehung der Insassen zu steigern, und insofern nichts verkehrter ist, als die Servianische Ordnung fuer die Einfuehrung der Timokratie in Rom auszugeben, so wirkte doch folgeweise die neue Wehrpflichtigkeit der Einwohnerschaft auch auf ihre politische Stellung wesentlich zurueck. Wer Soldat werden muss, muss auch Offizier werden koennen, solange der Staat nicht faul ist; ohne Frage konnten in Rom jetzt auch Plebejer zu Centurionen und Kriegstribunen ernannt werden. Wenn ferner auch der bisherigen in den Kurien vertretenen Buergerschaft durch die Zenturieninstitution der Sonderbesitz der politischen Rechte nicht geschmaelert werden sollte, so mussten doch unvermeidlich diejenigen Rechte, welche die bisherige Buergerschaft nicht als Kurienversammlung, sondern als Buergeraufgebot geuebt hatte, uebergehen auf die neuen Buerger- und Insassenzenturien. Die Zenturien also sind es fortan, die der Koenig vor dem Beginn eines Angriffskrieges um ihre Einwilligung zu befragen hat. Es ist wichtig der spaeteren Entwicklung wegen, diese ersten Ansaetze zu einer Beteiligung der Zenturien an den oeffentlichen Angelegenheiten zu bezeichnen; allein zunaechst trat der Erwerb dieser Rechte durch die Zenturien mehr folgeweise ein, als dass er geradezu beabsichtigt worden waere, und nach wie vor der Servianischen Reform galt die Kurienversammlung als die eigentliche Buergergemeinde, deren Huldigung das ganze Volk dem Koenig verpflichtete. Neben diesen neuen grundsaessigen Vollbuergern standen die angesessenen Auslaender aus dem verbuendeten Latium als teilnehmend an den oeffentlichen Lasten, der Steuer und den Fronden (daher municipes); waehrend die ausser den Tribus stehenden, nicht ansaessigen und des Wehr- und Stimmrechts entbehrenden Buerger nur als steuerpflichtig (aerarii) in Betracht kommen.