Hatte man somit bisher nur zwei Klassen der Gemeindeglieder: Buerger und Schutzverwandte unterschieden, so stellten jetzt sich diese drei politischen Klassen fest, die viele Jahrhunderte hindurch das roemische Staatsrecht beherrscht haben.

Wann und wie diese neue militaerische Organisation der roemischen Gemeinde ins Leben trat, darueber sind nur Vermutungen moeglich. Sie setzt die vier Quartiere voraus, das heisst, die Servianische Mauer musste gezogen sein, bevor die Reform stattfand. Aber auch das Stadtgebiet musste schon seine urspruengliche Grenze betraechtlich ueberschritten haben, wenn es 8000 volle ebensoviel Teilhufener oder Hufenersoehne stellen konnte. Wir kennen zwar den Flaechenraum der vollen roemischen Bauernstelle nicht, allein es wird nicht moeglich sein, sie unter 20 Morgen anzusetzen ^4; rechnen wir als Minimum 10000 Vollhufen, so wuerden diese einen Flaechenraum von 9 deutschen Quadratmeilen Ackerland voraussetzen, wonach, wenn man Weide, Haeuserraum und nicht kulturfaehigen Boden noch so maessig in Ansatz bringt, das Gebiet zu der Zeit, wo diese Reform durchgefuehrt ward, mindestens eine Ausdehnung von 20 Quadratmeilen, wahrscheinlich aber eine noch betraechtlichere, gehabt haben muss. Folgt man der Ueberlieferung, so muesste man gar eine Zahl von 84000 ansaessigen und waffenfaehigen Buergern annehmen; denn so viel soll Servius bei dem ersten Zensus gezaehlt haben. Indes dass diese Zahl fabelhaft ist, zeigt ein Blick auf die Karte; auch ist sie nicht wahrhaft ueberliefert, sondern vermutungsweise berechnet, indem die 16800 Waffenfaehigen des Normalstandes der Infanterie nach einem durchschnittlichen die Familie zu fuenf Koepfen ansetzenden Ueberschlag eine Zahl von 84000 Buergern zu ergeben schienen und diese Zahl mit der der Waffenfaehigen verwechselt ward. Aber auch nach jenen maessigeren Saetzen ist bei einem Gebiet von etwa 16000 Hufen mit einer Bevoelkerung von nahe an 20000 Waffenfaehigen und mindestens der dreifachen Zahl von Frauen, Kindern und Greisen, nicht grundsaessigen Leuten und Knechten notwendig anzunehmen, dass nicht bloss die Gegend zwischen Tiber und Anio gewonnen, sondern auch die albanische Mark erobert war, bevor die Servianische Verfassung festgestellt wurde; womit denn auch die Sage uebereinstimmt. Wie das Verhaeltnis der Patrizier und Plebejer im Heere sich der Zahl nach urspruenglich gestellt hat, ist nicht zu ermitteln.

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^4 Schon um 480 erschienen Landlose von sieben Morgen (Val. Max. 3, 3, 5; Colum. 1 praef. 14, 1, 3, 11; Plin. nat. 18,3,18; vierzehn Morgen: Ps. Aur. Vict. 33; Plut. apophth. reg. et imp. p. 235 Duebner, wonach Plut. Crass. 2 zu berichtigen ist) den Empfaengern klein.

Die Vergleichung der deutschen Verhaeltnisse ergibt dasselbe. Jugerum und Morgen, beide urspruenglich mehr Arbeits- als Flaechenmasse, koennen angesehen werden als urspruenglich identisch. Wenn die deutsche Hufe regelmaessig aus 30, nicht selten auch aus 20 oder 40 Morgen bestand, und die Hofstaette haeufig, wenigstens bei den Angelsachsen, ein Zehntel der Hufe betrug, so wird bei Beruecksichtigung der klimatischen Verschiedenheit und des roemischen Heredium von zwei Morgen die Annahme einer roemischen Hufe von 20 Morgen den Verhaeltnissen angemessen erscheinen. Freilich bleibt es zu bedauern, dass die Ueberlieferung uns eben hier im Stich laesst.

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Im allgemeinen aber ist es einleuchtend einerseits, dass diese Servianische Institution nicht hervorgegangen ist aus dem Staendekampf, sondern dass sie den Stempel eines reformierenden Gesetzgebers an sich traegt gleich der Verfassung des Lykurgos, des Solon, des Zaleukos, anderseits, dass sie entstanden ist unter griechischem Einfluss. Einzelne Analogien koennen truegen, wie zum Beispiel die schon von den Alten hervorgehobene, dass auch in Korinth die Ritterpferde auf die Witwen und Waisen angewiesen wurden; aber die Entlehnung der Ruestung wie der Gliederstellung von dem griechischen Hoplitensystem ist sicher kein zufaelliges Zusammentreffen. Erwaegen wir nun, dass eben im zweiten Jahrhundert der Stadt die griechischen Staaten in Unteritalien von der reinen Geschlechterverfassung fortschritten zu einer modifizierten, die das Schwergewicht in die Haende der Besitzenden legte ^5, so werden wir hierin den Anstoss erkennen, der in Rom die Servianische Reform hervorrief, eine im wesentlichen auf demselben Grundgedanken beruhende und nur durch die streng monarchische Form des roemischen Staats in etwas abweichende Bahnen gelenkte Verfassungsaenderung.

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^5 Auch die Analogie zwischen der sogenannten Servianischen Verfassung und der Behandlung der attischen Metoeken verdient hervorgehoben zu werden. Athen hat eben wie Rom verhaeltnismaessig frueh den Insassen die Tore geoeffnet und dann auch dieselben zu den Lasten des Staates mit herangezogen. Je weniger hier ein unmittelbarer Zusammenhang angenommen werden kann, desto bestimmter zeigt es sich, wie dieselben Ursachen - staedtische Zentralisierung und staedtische Entwicklung - ueberall und notwendig die gleichen Folgen herbeifuehren.

KAPITEL VII.
Roms Hegemonie in Latium