An Fehden unter sich und mit den Nachbarn wird es der tapfere und leidenschaftliche Stamm der Italiker niemals haben fehlen lassen; mit dem Aufbluehen des Landes und der steigenden Kultur muss die Fehde allmaehlich in den Krieg, der Raub in die Eroberung uebergegangen sein und politische Maechte angefangen haben, sich zu gestalten. Indes von jenen fruehesten Raufhaendeln und Beutezuegen, in denen der Charakter der Voelker sich bildet und sich aeusserst wie in den Spielen und Fahrten des Knaben der Sinn des Mannes, hat kein italischer Homer uns ein Abbild aufbewahrt; und ebensowenig gestattet uns die geschichtliche Ueberlieferung, die aeussere Entwicklung der Machtverhaeltnisse der einzelnen latinischen Gaue auch nur mit annaehernder Genauigkeit zu erkennen. Hoechstens von Rom laesst die Ausdehnung seiner Macht und seines Gebietes sich einigermassen verfolgen. Die nachweislich aeltesten Grenzen der vereinigten roemischen Gemeinde sind bereits angegeben worden; sie waren landeinwaerts durchschnittlich nur etwa eine deutsche Meile von dem Hauptort des Gaus entfernt und erstreckten sich einzig gegen die Kueste zu bis an die etwas ueber drei deutsche Meilen von Rom entfernte Tibermuendung (Ostia). “Groessere und kleinere Voelkerschaften”, sagt Strabon in der Schilderung des aeltesten Rom, “umschlossen die neue Stadt, von denen einige in unabhaengigen Ortschaften wohnten und keinem Stammverband botmaessig waren”. Auf Kosten zunaechst dieser stammverwandten Nachbarn scheinen die aeltesten Erweiterungen des roemischen Gebietes erfolgt zu sein.

Die am oberen Tiber und zwischen Tiber und Anio gelegenen latinischen Gemeinden Antemnae, Crustumerium, Ficulnea, Medullia, Caenina, Corniculum, Cameria, Collatia drueckten am naechsten und empfindlichsten auf Rom und scheinen schon in fruehester Zeit durch die Waffen der Roemer ihre Selbstaendigkeit eingebuesst zu haben. Als selbstaendige Gemeinde erscheint in diesem Bezirk spaeter nur Nomentum, das vielleicht durch Buendnis mit Rom seine Freiheit rettete; um den Besitz von Fidenae, dem Brueckenkopf der Etrusker am linken Ufer des Tiber, kaempften Latiner und Etrusker, das heisst Roemer und Veienter mit wechselndem Erfolg. Gegen Gabii, das die Ebene zwischen dem Anio und den Albaner Bergen innehatte, stand der Kampf lange Zeit im Gleichgewicht; bis in die spaete Zeit hinab galt das gabinische Gewand als gleichbedeutend mit dem Kriegskleid und der gabinische Boden als Prototyp des feindlichen Landes ^1. Durch diese Eroberungen mochte das roemische Gebiet sich auf etwa 9 Quadratmeilen erweitert haben. Aber lebendiger als diese verschollenen Kaempfe ist, wenn auch in sagenhaftem Gewande, der Folgezeit eine andere uralte Waffentat der Roemer im Andenken geblieben: Alba, die alte heilige Metropole Latiums, ward von roemischen Scharen erobert und zerstoert. Wie der Zusammenstoss entstand und wie er entschieden ward, ist nicht ueberliefert; der Kampf der drei roemischen gegen die drei albanischen Drillingsbrueder ist nichts als eine personifizierte Bezeichnung des Kampfes zweier maechtiger und eng verwandter Gaue, von denen wenigstens der roemische ein dreieiniger war. Wir wissen eben nichts weiter als die nackte Tatsache der Unterwerfung und Zerstoerung Albas durch Rom ^2.

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^1 Ebenso charakteristisch sind die Verwuenschungsformeln fuer Gabii und Fidenae (Macr. Sat. 3, 9), waehrend doch eine wirkliche geschichtliche Verfluchung des Stadtbodens, wie sie bei Veii, Karthago, Fregellae in der Tat stattgefunden hat, fuer diese Staedte nirgends nachweisbar und hoechst unwahrscheinlich ist. Vermutlich waren alte Bannfluchformulare auf diese beiden verhassten Staedte gestellt und wurden von spaeteren Antiquaren fuer geschichtliche Urkunden gehalten.

^2 Aber zu bezweifeln, dass die Zerstoerung Albas in der Tat von Rom ausgegangen sei wie es neulich von achtbarer Seite geschehen ist, scheint kein Grund vorhanden. Es ist wohl richtig, dass der Bericht ueber Albas Zerstoerung in seinen Einzelheiten eine Kette von Unwahrscheinlichkeiten und Unmoeglichkeiten ist; aber das gilt eben von jeder in Sagen eingesponnenen historischen Tatsache. Auf die Frage, wie sich das uebrige Latium zu dem Kampfe zwischen Alba und Rom verhielt, haben wir freilich keine Antwort; aber die Frage selbst ist falsch gestellt, denn es ist unerwiesen, dass die latinische Bundesverfassung einen Sonderkrieg zweier latinischer Gemeinden schlechterdings untersagte. Noch weniger widerspricht die Aufnahme einer Anzahl albischer Familien in den roemischen Buergerverband der Zerstoerung Albas durch die Roemer; warum soll es nicht in Alba eben wie in Capua eine roemische Partei gegeben haben? Entscheidend duerfte aber der Umstand sein, dass Rom in religioeser wie in politischer Hinsicht als Rechtsnachfolgerin von Alba auftritt; welcher Anspruch nicht auf die Uebersiedelung einzelner Geschlechter, sondern nur auf die Eroberung der Stadt sich gruenden konnte und gegruendet ward.

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Dass in der gleichen Zeit, wo Rom sich am Anio und auf dem Albaner Gebirge festsetzte, auch Praeneste, welches spaeterhin als Herrin von acht benachbarten Ortschaften erscheint, ferner Tibur und andere latinische Gemeinden in gleicher Weise ihr Gebiet erweitert und ihre spaetere verhaeltnismaessig ansehnliche Macht begruendet haben moegen, laesst sich vollends nur vermuten.

Mehr als die Kriegsgeschichten vermissen wir genaue Berichte ueber den rechtlichen Charakter und die rechtlichen Folgen dieser aeltesten latinischen Eroberungen. Im ganzen ist es nicht zu bezweifeln, dass sie nach demselben Inkorporationssystem behandelt wurden, woraus die dreiteilige roemische Gemeinde hervorgegangen war; nur dass die durch die Waffen zum Eintritt gezwungenen Gaue nicht einmal, wie jene aeltesten drei, als Quartiere der neuen vereinigten Gemeinde eine gewisse relative Selbstaendigkeit bewahrten, sondern voellig und spurlos in dem Ganzen verschwanden (I, 99). Soweit die Macht des latinischen Gaues reichte, duldete er in aeltester Zeit keinen politischen Mittelpunkt ausser dem eigenen Hauptort, und noch weniger legte er selbstaendige Ansiedlungen an, wie die Phoeniker und die Griechen es taten und damit in ihren Kolonien vorlaeufig Klienten und kuenftige Rivalen der Mutterstadt erschufen. Am merkwuerdigsten in dieser Hinsicht ist die Behandlung, die Ostia durch Rom erfuhr: Die faktische Entstehung einer Stadt an dieser Stelle konnte und wollte man nicht hindern, gestattete aber dem Orte keine politische Selbstaendigkeit und gab darum den dort Angesiedelten kein Ortsbuerger-, sondern liess ihnen bloss, wenn sie es bereits besassen, das allgemeine roemische Buergerrecht ^3. Nach diesem Grundsatz bestimmte sich auch das Schicksal der schwaecheren Gaue, die durch Waffengewalt oder auch durch freiwillige Unterwerfung einem staerkeren untertaenig wurden. Die Festung des Gaues wurde geschleift, seine Mark zu der Mark der Ueberwinder geschlagen, den Gaugenossen selbst wie ihren Goettern in dem Hauptort des siegenden Gaues eine neue Heimat gegruendet. Eine foermliche Uebersiedelung der Besiegten in die neue Hauptstadt, wie sie bei den Staedtegruendungen im Orient Regel ist, wird man hierunter freilich nicht unbedingt zu verstehen haben. Die Staedte Latiums konnten in dieser Zeit wenig mehr sein als die Festungen und Wochenmaerkte der Bauern; im ganzen genuegte die Verlegung des Markt- und Dingverkehrs an den neuen Hauptort. Dass selbst die Tempel oft am alten Platze blieben, laesst sich an dem Beispiel von Alba und Caenina dartun, welchen Staedten noch nach der Zerstoerung eine Art religioeser Scheinexistenz geblieben sein muss. Selbst wo die Festigkeit des geschleiften Ortes eine wirkliche Verpflanzung der Insassen erforderlich machte, wird man mit Ruecksicht auf die Ackerbestellung dieselben haeufig in offenen Weilern ihrer alten Mark angesiedelt haben. Dass indes nicht selten auch die ueberwundenen alle oder zum Teil genoetigt wurden, sich in ihrem neuen Hauptort niederzulassen, beweist besser als alle einzelnen Erzaehlungen aus der Sagenzeit Latiums der Satz des roemischen Staatsrechts, dass nur, wer die Grenzen des Gebietes erweitert habe, die Stadtmauer (das Pomerium) vorzuschieben befugt sei. Natuerlich wurde den ueberwundenen, uebergesiedelt oder nicht, in der Regel das Schutzverwandtenrecht aufgezwungen ^4; einzelne Geschlechter wurden aber auch wohl mit dem Buergerrecht, das heisst dem Patriziat, beschenkt. Noch in der Kaiserzeit kannte man die nach dem Fall ihrer Heimat in die roemische Buergerschaft eingereihten albischen Geschlechter, darunter die Iulier, Servilier, Quinctilier, Cloelier, Geganier, Curiatier, Metilier; das Andenken ihrer Herkunft bewahrten ihre albischen Familienheiligtuemer, unter denen das Geschlechterheiligtum der Iulier in Bovillae sich in der Kaiserzeit wieder zu grossem Ansehen erhob.

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^3 Hieraus entwickelte sich der staatsrechtliche Begriff der See- oder Buergerkolonie (colonia civium Romanorum), das heisst einer faktisch gesonderten, aber rechtlich unselbstaendigen und willenlosen Gemeinde, die in der Hauptstadt aufgeht wie im Vermoegen des Vaters das Peculium des Sohnes und als stehende Besatzung vom Dienst in der Legion befreit ist.