^4 Darauf geht ohne Zweifel die Bestimmung der Zwoelf Tafeln: Nex[i mancipiique] forti sanatique idem ius esto, d. h. es soll im privatrechtlichen Verkehr dem Guten und dem Gebesserten gleiches Recht zustehen. An die latinischen Bundesgenossen kann hier nicht gedacht sein, da deren rechtliche Stellung durch die Bundesvertraege bestimmt wird und das Zwoelftafelgesetz ueberhaupt nur vom Landrecht handelt; sondern die sanates sind die Latini prisci cives Romani, das heisst die von den Roemern in das Plebejat genoetigten Gemeinden Latiums.

—————————————————————

Diese Zentralisierung mehrerer kleiner Gemeinden in einer groesseren war natuerlich nichts weniger als eine spezifisch roemische Idee. Nicht bloss die Entwicklung Latiums und der sabellischen Staemme bewegt sich um die Gegensaetze der nationalen Zentralisation und der kantonalen Selbstaendigkeit, sondern es gilt das gleiche auch von der Entwicklung der Hellenen. Es war dieselbe Verschmelzung vieler Gaue zu einem Staat, aus der in Latium Rom und in Attika Athen hervorging; und eben dieselbe Fusion war es, welche der weise Thales dem bedraengten Bunde der ionischen Staedte als den einzigen Weg zur Rettung ihrer Nationalitaet bezeichnete. Wohl aber ist es Rom gewesen, das diesen Einheitsgedanken folgerichtiger, ernstlicher und gluecklicher festhielt als irgendein anderer italischer Gau; und eben wie Athens hervorragende Stellung in Hellas die Folge seiner fruehen Zentralisierung ist, so hat auch Rom seine Groesse lediglich demselben hier noch weit energischer durchgefuehrten System zu danken.

Wenn also die Eroberungen Roms in Latium im wesentlichen als gleichartige, unmittelbare Gebiets- und Gemeindeerweiterungen betrachtet werden duerfen, so kommt doch derjenigen von Alba noch eine besondere Bedeutung zu. Es sind nicht bloss die problematische Groesse und der etwaige Reichtum der Stadt, welche die Sage bestimmt haben, die Entnahme Albas in so besonderer Weise hervorzuheben. Alba galt als die Metropole der latinischen Eidgenossenschaft und hatte die Vorstandschaft unter den dreissig berechtigten Gemeinden. Die Zerstoerung Albas hob natuerlich den Bund selbst so wenig auf wie die Zerstoerung Thebens die boeotische Genossenschaft ^5; vielmehr nahm, dem streng privatrechtlichen Charakter des latinischen Kriegsrechts vollkommen entsprechend, Rom jetzt als Rechtsnachfolgerin von Alba dessen Bundesvorstandschaft in Anspruch. Ob und welche Krisen der Anerkennung dieses Anspruchs vorhergingen oder nachfolgten, vermoegen wir nicht anzugeben; im ganzen scheint man die roemische Hegemonie ueber Latium bald und durchgaengig anerkannt zu haben, wenn auch einzelne Gemeinden, wie zum Beispiel Labici und vor allem Gabii, zeitweilig sich ihr entzogen haben moegen. Schon damals mochte Rom als seegewaltig der Landschaft, als Stadt den Dorfschaften, als Einheitsstaat der Eidgenossenschaft gegenueberstehen, schon damals nur mit und durch Rom die Latiner ihre Kuesten gegen Karthager, Hellenen und Etrusker schirmen und ihre Landgrenze gegen die unruhigen Nachbarn sabellischen Stammes behaupten und erweitern koennen. Ob der materielle Zuwachs, den Rom durch die Ueberwaeltigung von Alba erhielt, groesser war als die durch die Einnahme von Antemnae oder Collatia erlangte Machtvermehrung, laesst sich nicht ausmachen; es ist sehr moeglich, dass Rom nicht erst durch die Eroberung Albas die maechtigste latinische Gemeinde ward, sondern schon lange vorher es war; aber was dadurch gewonnen ward, war die Vorstandschaft bei dem latinischen Feste und damit die Grundlage der kuenftigen Hegemonie der roemischen Gemeinde ueber die gesamte latinische Eidgenossenschaft. Es ist wichtig, diese entscheidenden Verhaeltnisse so bestimmt wie moeglich zu bezeichnen.

——————————————————————————

^5 Es scheint sogar aus einem Teile der albischen Mark die Gemeinde Bovillae gebildet und diese an Albas Platz unter die autonomen latinischen Staedte eingetreten zu sein. Ihren albischen Ursprung bezeugt der Iulierkult und der Name Albani Longani Bovillenses (Orelli-Henzen 119, 2252, 6019); ihre Autonomie Dionysios (5, 61) und Cicero (Planc. 9, 23).

———————————————————————————————-

Die Form der roemischen Hegemonie ueber Latium war im ganzen die eines gleichen Buendnisses zwischen der roemischen Gemeinde einer- und der latinischen Eidgenossenschaft anderseits, wodurch ein ewiger Landfriede in der ganzen Mark und ein ewiges Buendnis fuer den Angriff wie fuer die Verteidigung festgestellt ward. “Friede soll sein zwischen den Roemern und allen Gemeinden der Latiner, solange Himmel und Erde bestehen; sie sollen nicht Krieg fuehren untereinander noch Feinde ins Land rufen noch Feinden den Durchzug gestatten; dem Angegriffenen soll Hilfe geleistet werden mit gesamter Hand und gleichmaessig verteilt werden, was gewonnen ist im gemeinschaftlichen Krieg.” Die verbriefte Rechtsgleichheit im Handel und Wandel, im Kreditverkehr wie im Erbrecht, verflocht die Interessen der schon durch die gleiche Sprache und Sitte verbundenen Gemeinden noch durch die tausendfachen Beziehungen des Geschaeftsverkehrs, und es ward damit etwas aehnliches erreicht wie in unserer Zeit durch die Beseitigung der Zollschranken. Allerdings blieb jeder Gemeinde formell ihr eigenes Recht; bis auf den Bundesgenossenkrieg war das latinische Recht mit dem roemischen nicht notwendig identisch, und wir finden zum Beispiel, dass die Klagbarkeit der Verloebnisse, die in Rom frueh abgeschafft ward, in den latinischen Gemeinden bestehen blieb. Allein die einfache und rein volkstuemliche Entwicklung des latinischen Rechtes und das Bestreben, die Rechtsgleichheit moeglichst festzuhalten, fuehrten denn doch dahin, dass das Privatrecht in Inhalt und Form wesentlich dasselbe war in ganz Latium. Am schaerfsten tritt diese Rechtsgleichheit hervor in den Bestimmungen ueber den Verlust und den Wiedergewinn der Freiheit des einzelnen Buergers. Nach einem alten ehrwuerdigen Rechtssatz des latinischen Stammes konnte kein Buerger in dem Staat, wo er frei gewesen war, Knecht werden oder innerhalb dessen das Buergerrecht einbuessen; sollte er zur Strafe die Freiheit und, was dasselbe war, das Buergerrecht verlieren, so musste er ausgeschieden werden aus dem Staat und bei Fremden in die Knechtschaft eintreten. Diesen Rechtssatz erstreckte man auf das gesamte Bundesgebiet; kein Glied eines der Bundesstaaten sollte als Knecht leben koennen innerhalb der gesamten Eidgenossenschaft. Anwendungen davon sind die in die Zwoelf Tafeln aufgenommene Bestimmung, dass der zahlungsunfaehige Schuldner, wenn der Glaeubiger ihn verkaufen wolle, verkauft werden muesse jenseits der Tibergrenze, das heisst ausserhalb des Bundesgebietes, und die Klausel des zweiten Vertrags zwischen Rom und Karthago, dass der von den Karthagern gefangene roemische Bundesgenosse frei sein solle, so wie er einen roemischen Hafen betrete. Wenngleich allgemeine Ehegemeinschaft innerhalb des Bundes wahrscheinlich nicht bestand, so sind dennoch Zwischenehen zwischen den verschiedenen Gemeinden, wie dies schon frueher bemerkt worden ist, haeufig vorgekommen. Die politischen Rechte konnte zunaechst jeder Latiner nur da ausueben, wo er eingebuergert war; dagegen lag es im Wesen der privatrechtlichen Gleichheit, dass jeder Latiner an jedem latinischen Orte sich niederlassen konnte, oder, nach heutiger Terminologie, es bestand neben den besonderen Buergerrechten der einzelnen Gemeinden ein allgemeines eidgenoessisches Niederlassungsrecht; und seitdem der Plebejer in Rom als Buerger anerkannt war, wandelte sich dieses Recht Rom gegenueber um in volle Freizuegigkeit. Dass dies wesentlich zum Vorteil der Hauptstadt ausschlug, die allein in Latium staedtischen Verkehr, staedtischen Erwerb, staedtische Genuesse darzubieten hatte, und dass die Zahl der Insassen in Rom sich reissend schnell vermehrte, seit die latinische Landschaft im ewigen Frieden mit Rom lebte, ist begreiflich.

In Verfassung und Verwaltung blieb nicht bloss die einzelne Gemeinde selbstaendig und souveraen, soweit nicht die Bundespflichten eingriffen, sondern, was mehr bedeutet, es blieb dem Bunde der dreissig Gemeinden als solchem Rom gegenueber die Autonomie. Wenn versichert wird, dass Albas Stellung zu den Bundesgemeinden eine ueberlegenere gewesen sei als die Roms, und dass die letzteren durch Albas Sturz die Autonomie erlangt haetten, so ist dies insofern wohl moeglich, als Alba wesentlich Bundesglied war, Rom von Haus aus mehr als Sonderstaat dem Bunde gegenueber als innerhalb desselben stand; aber es mag, eben wie die Rheinbundstaaten formell souveraen waren, waehrend die deutschen Reichsstaaten einen Herrn hatten, der Sache nach vielmehr Albas Vorstandschaft gleich der des deutschen Kaisers ein Ehrenrecht, Roms Protektorat von Haus aus wie das napoleonische eine Oberherrlichkeit gewesen sein. In der Tat scheint Alba im Bundesrat den Vorsitz gefuehrt zu haben, waehrend Rom die latinischen Abgeordneten selbstaendig, unter Leitung, wie es scheint, eines aus ihrer Mitte gewaehlten Vorsitzenden, ihre Beratungen abhalten liess und sich begnuegte mit der Ehrenvorstandschaft bei dem Bundesopferfest fuer Rom und Latium und mit der Errichtung eines zweiten Bundesheiligtums in Rom, des Dianatempels auf dem Aventin, so dass von nun an teils auf roemischem Boden fuer Rom und Latium, teils auf latinischem fuer Latium und Rom geopfert ward. Nicht minder im Interesse des Bundes war es, dass die Roemer in dem Vertrag mit Latium sich verpflichteten, mit keiner latinischen Gemeinde ein Sonderbuendnis einzugehen - eine Bestimmung, aus der die ohne Zweifel wohlbegruendete Besorgnis der Eidgenossenschaft gegenueber der maechtigen leitenden Gemeinde sehr klar heraussieht. Am deutlichsten zeigt sich die Stellung Roms nicht innerhalb, sondern neben Latium in dem Kriegswesen. Die Bundesstreitmacht ward, wie die spaetere Weise des Aufgebots unwidersprechlich zeigt, gebildet aus zwei gleich starken Massen, einer roemischen und einer latinischen. Das Oberkommando stand ein fuer allemal bei den roemischen Feldherren; Jahr fuer Jahr hatte der latinische Zuzug vor den Toren Roms sich einzufinden und begruesste hier den erwaehlten Befehlshaber durch Zuruf als seinen Feldherrn, nachdem die vom latinischen Bundesrat dazu beauftragten Roemer sich aus der Beobachtung des Voegelflugs der Zufriedenheit der Goetter mit der getroffenen Wahl versichert hatten. Was im Bundeskrieg an Land und Gut gewonnen war, wurde nach dem Ermessen der Roemer unter die Bundesglieder verteilt. Dass dem Ausland gegenueber die roemisch-latinische Foederation nur durch Rom vertreten worden ist, laesst sich nicht mit Sicherheit behaupten. Der Bundesvertrag untersagte weder Rom noch Latium, auf eigene Hand einen Angriffskrieg zu beginnen; und wenn, sei es nach Bundesschluss, sei es infolge eines feindlichen Ueberfalls, ein Bundeskrieg gefuehrt ward, so mag bei der Fuehrung wie bei der Beendigung desselben auch der latinische Bundesrat rechtlich beteiligt gewesen sein. Tatsaechlich freilich wird Rom damals schon die Hegemonie besessen haben, wie denn, wo immer ein einheitlicher Staat und ein Staatenbund in eine dauernde Verbindung zueinander treten, das Uebergewicht auf die Seite von jenem zu fallen pflegt.

Wie nach Albas Fall Rom, jetzt sowohl die Herrin eines verhaeltnismaessig bedeutenden Gebietes als auch vermutlich die fuehrende Macht innerhalb der latinischen Eidgenossenschaft, sein unmittelbares und mittelbares Gebiet weiter ausgedehnt hat, koennen wir nicht mehr verfolgen. Mit den Etruskern, zunaechst den Veientern, hoerten die Fehden namentlich um den Besitz von Fidenae nicht auf; es scheint aber nicht, dass es den Roemern gelang, diesen auf dem latinischen Ufer des Flusses nur eine starke Meile von Rom gelegenen etruskischen Vorposten dauernd in ihre Gewalt zu bringen und die Veienter aus dieser gefaehrlichen Offensivbasis zu verdraengen. Dagegen behaupten sie sich, wie es scheint, unangefochten im Besitz des Ianiculum und der beiden Ufer der Tibermuendung. Den Sabinern und Aequern gegenueber erscheint Rom in einer mehr ueberlegenen Stellung; von der spaeterhin so engen Verbindung mit den entfernteren Hernikern werden wenigstens die Anfaenge schon in der Koenigszeit bestanden und die vereinigten Latiner und Herniker ihre oestlichen Nachbarn von zwei Seiten umfasst und niedergehalten haben. Der bestaendige Kriegsschauplatz aber war die Suedgrenze, das Gebiet der Rutuler und mehr noch das der Volsker. Nach dieser Richtung hat die latinische Landschaft sich am fruehesten erweitert, und hier begegnen wir zuerst den von Rom und Latium in dem feindlichen Lande begruendeten und als autonome Glieder der latinischen Eidgenossenschaft konstituierten Gemeinden, den sogenannten latinischen Kolonien, von denen die aeltesten noch in die Koenigszeit hineinzureichen scheinen. Wie weit indes das roemische Machtgebiet um das Ende der Koenigszeit sich erstreckte, laesst sich in keiner Weise bestimmen. Von Fehden mit den benachbarten latinischen und volskischen Gemeinden ist in den roemischen Jahrbuechern der Koenigszeit genug und nur zuviel die Rede; aber kaum duerften wenige einzelne Meldungen, wie etwa die der Einnahme von Suessa in der pomptinischen Ebene, einen geschichtlichen Kern enthalten. Dass die Koenigszeit nicht bloss die staatlichen Grundlagen Roms gelegt, sondern auch nach aussen hin Roms Macht begruendet hat, laesst sich nicht bezweifeln; die Stellung der Stadt Rom mehr gegenueber als in dem latinischen Staatenbund ist bereits im Beginn der Republik entschieden gegeben und laesst erkennen, dass in Rom schon in der Koenigszeit eine energische Machtentfaltung nach aussen hin stattgefunden haben muss. Gewiss sind grosse Taten, ungemeine Erfolge hier verschollen; aber der Glanz derselben ruht auf der Koenigszeit Roms, vor allem auf dem koeniglichen Hause der Tarquinier, wie ein fernes Abendrot, in dem die Umrisse verschwimmen.