Der vereinigten Macht der Italiker und Phoeniker gelang es in der Tat, die westliche Haelfte des Mittelmeeres im wesentlichen zu behaupten. Der nordwestliche Teil von Sizilien mit den wichtigen Haefen Soloeis und Panormos an der Nordkueste, Motye an der Afrika zugewandten Spitze blieb im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Karthager. Um die Zeit des Kyros und Kroesos, eben als der weise Bias die Ionier zu bestimmen suchte, insgesamt aus Kleinasien auswandernd in Sardinien sich niederzulassen (um 200 554), kam ihnen dort der karthagische Feldherr Malchus zuvor und bezwang einen bedeutenden Teil der wichtigen Insel mit Waffengewalt; ein halbes Jahrhundert spaeter erscheint das ganze Gestade Sardiniens in unbestrittenem Besitz der karthagischen Gemeinde. Korsika dagegen mit den Staedten Alalia und Nikaea fiel den Etruskern zu und die Eingeborenen zinsten an diese von den Produkten ihrer armen Insel, dem Pech, Wachs und Honig. Im Adriatischen Meer ferner sowie in den Gewaessern westlich von Sizilien und Sardinien herrschten die verbuendeten Etrusker und Karthager. Zwar gaben die Griechen den Kampf nicht auf. Jene von Lilybaeon vertriebenen Rhodier und Knidier setzten auf den Inseln zwischen Sizilien und Italien sich fest und gruendeten hier die Stadt Lipara (175 579). Massalia gedieh trotz seiner Isolierung und monopolisierte bald den Handel von Nizza bis nach den Pyrenaeen. An den Pyrenaeen selbst ward von Lipara aus die Pflanzstadt Rhoda (jetzt Rosas) angelegt und auch in Saguntum sollen Zakynthier sich angesiedelt, ja selbst in Tingis (Tanger) in Mauretanien griechische Dynasten geherrscht haben. Aber mit dem Vorruecken war es denn doch fuer die Hellenen vorbei; nach Akragas’ Gruendung sind ihnen bedeutende Gebietserweiterungen am Adriatischen wie am westlichen Meer nicht mehr gelungen, und die spanischen Gewaesser wie der Atlantische Ozean blieben ihnen verschlossen. Jahr aus Jahr ein fochten die Liparaeer mit den tuskischen “Seeraeubern”, die Karthager mit den Massalioten, den Kyrenaeern, vor allem den griechischen Sikelioten; aber nach keiner Seite hin ward ein dauerndes Resultat erreicht und das Ergebnis der Jahrhunderte langen Kaempfe war im ganzen die Aufrechterhaltung des Status quo.
So hatte Italien, wenn auch nur mittelbar, den Phoenikern es zu danken, dass wenigstens die mittleren und noerdlichen Landschaften nicht kolonisiert wurden, sondern hier, namentlich in Etrurien, eine nationale Seemacht ins Leben trat. Es fehlt aber auch nicht an Spuren, dass die Phoeniker es schon der Muehe wert fanden, wenn nicht gegen die latinischen, doch wenigstens gegen die seemaechtigeren etruskischen Bundesgenossen diejenige Eifersucht zu entwickeln, die aller Seeherrschaft anzuhaften pflegt: der Bericht ueber die von den Karthagern verhinderte Aussendung einer etruskischen Kolonie nach den Kanarischen Inseln, wahr oder falsch, offenbart die hier obwaltenden rivalisierenden Interessen.
KAPITEL XI.
Recht und Gericht
Das Volksleben in seiner unendlichen Mannigfaltigkeit anschaulich zu machen, vermag die Geschichte nicht allein; es muss ihr genuegen, die Entwicklung der Gesamtheit darzustellen. Das Schaffen und Handeln, das Denken und Dichten des einzelnen, wie sehr sie auch von dem Zuge des Volksgeistes beherrscht werden, sind kein Teil der Geschichte. Dennoch scheint der Versuch, diese Zustaende, wenn auch nur in den allgemeinsten Umrissen, anzudeuten, eben fuer diese aelteste, geschichtlich so gut wie verschollene Zeit deswegen notwendig, weil die tiefe Kluft, die unser Denken und Empfinden von dem der alten Kulturvoelker trennt, sich auf diesem Gebiet allein einigermassen zum Bewusstsein bringen laesst. Unsere Ueberlieferung mit ihren verwirrten Voelkernamen und getruebten Sagen ist wie die duerren Blaetter, von denen wir muehsam begreifen, dass sie einst gruen gewesen sind; statt die unerquickliche Rede durch diese saeuseln zu lassen und die Schnitzel der Menschheit, die Choner und Oenotrer, die Siculer und Pelasger zu klassifizieren, wird es sich besser schicken zu fragen, wie denn das reale Volksleben des alten Italien im Rechtsverkehr, das ideale in der Religion sich ausgepraegt, wie man gewirtschaftet und gehandelt hat, woher die Schrift den Voelkern kam und die weiteren Elemente der Bildung. So duerftig auch hier unser Wissen ist, schon fuer das roemische Volk, mehr noch fuer das der Sabeller und das etruskische, so wird doch selbst die geringe und lueckenvolle Kunde dem Leser statt des Namens eine Anschauung oder doch eine Ahnung gewaehren. Das Hauptergebnis einer solchen Betrachtung, um dies gleich hier vorwegzunehmen, laesst in dem Satze sich zusammenfassen, dass bei den Italikern und insbesondere bei den Roemern von den urzeitlichen Zustaenden verhaeltnismaessig weniger bewahrt worden ist als bei irgendeinem anderen indogermanischen Stamm. Pfeil und Bogen, Streitwagen, Eigentumunfaehigkeit der Weiber, Kauf der Ehefrau, primitive Bestattungsform, Blutrache, mit der Gemeindegewalt ringende Geschlechtsverfassung, lebendiger Natursymbolismus - alle diese und unzaehlige verwandte Erscheinungen muessen wohl auch als Grundlage der italischen Zivilisation vorausgesetzt werden; aber wo diese uns zuerst anschaulich entgegentritt, sind sie bereits spurlos verschwunden, und nur die Vergleichung der verwandten Staemme belehrt uns ueber ihr einstmaliges Vorhandensein. Insofern beginnt die italische Geschichte bei einem weit spaeteren Zivilisationsabschnitt als zum Beispiel die griechische und deutsche und traegt von Haus aus einen relativ modernen Charakter.
Die Rechtssatzungen der meisten italischen Staemme sind verschollen: nur von dem latinischen Landrecht ist in der roemischen Ueberlieferung einige Kunde auf uns gekommen.
Alle Gerichtsbarkeit ist zusammengefasst in der Gemeinde, das heisst in dem Koenig, welcher Gericht oder “Gebot” (ius) haelt an den Spruchtagen (dies fasti) auf der Richterbuehne (tribunal) der Dingstaette, sitzend auf dem Wagenstuhl (sella curulis) ^1; ihm zur Seite stehen seine Boten (lictores), vor ihm der Angeklagte oder die Parteien (rei). Zwar entscheidet zunaechst ueber die Knechte der Herr, ueber die Frauen der Vater, Ehemann oder naechste maennliche Verwandte; aber Knechte und Frauen galten auch zunaechst nicht als Glieder der Gemeinde. Auch ueber hausuntertaenige Soehne und Enkel konkurrierte die hausvaeterliche Gewalt mit der koeniglichen Gerichtsbarkeit; aber eine eigentliche Gerichtsbarkeit war jene nicht, sondern lediglich ein Ausfluss des dem Vater an den Kindern zustehenden Eigentumsrechts. Von einer eigenen Gerichtsbarkeit der Geschlechter oder ueberhaupt von irgendeiner nicht aus der koeniglichen abgeleiteten Gerichtsherrlichkeit treffen wir nirgends eine Spur. Was die Selbsthilfe und namentlich die Blutrache anlangt, so findet sich vielleicht noch ein sagenhafter Nachklang der urspruenglichen Satzung, dass die Toetung des Moerders oder dessen, der ihn widerrechtlich beschuetzt, durch die Naechsten des Ermordeten gerechtfertigt sei; aber eben dieselben Sagen schon bezeichnen diese Satzung als verwerflich ^2 und es scheint demnach die Blutrache in Rom sehr frueh durch das energische Auftreten der Gemeindegewalt unterdrueckt worden zu sein. Ebenso ist weder von dem Einfluss, der den Genossen und dem Umstand auf die Urteilsfaellung nach aeltestem deutschen Recht zukommt, in dem aeltesten roemischen etwas wahrzunehmen, noch findet sich in diesem, was in jenem so haeufig ist, dass der Wille selbst und die Macht einen Anspruch mit den Waffen in der Hand zu vertreten als gerichtlich notwendig oder doch zulaessig behandelt wird. Das Gerichtsverfahren ist Staats- oder Privatprozess, je nachdem der Koenig von sich aus oder erst auf Anrufen des Verletzten einschreitet. Zu jenem kommt es nur, wenn der gemeine Friede gebrochen ist, also vor allen Dingen im Falle des Landesverrats oder der Gemeinschaft mit dem Landesfeind (proditio) und der gewaltsamen Auflehnung gegen die Obrigkeit (perduellio). Aber auch der arge Moerder (parricida), der Knabenschaender, der Verletzer der jungfraeulichen oder Frauenehre, der Brandstifter, der falsche Zeuge, ferner wer die Ernte durch boesen Zauber bespricht oder wer zur Nachtzeit auf dem der Hut der Goetter und des Volkes ueberlassenen Acker unbefugt das Korn schneidet, auch sie brechen den gemeinen Frieden und werden deshalb dem Hochverraeter gleich geachtet. Den Prozess eroeffnet und leitet der Koenig und faellt das Urteil, nachdem er mit den zugezogenen Ratsmaennern sich besprochen hat. Doch steht es ihm frei, nachdem er den Prozess eingeleitet hat, die weitere Verhandlung und die Urteilsfaellung an Stellvertreter zu uebertragen, die regelmaessig aus dem Rat genommen werden; die spaeteren ausserordentlichen Stellvertreter, die Zweimaenner fuer Aburteilung der Empoerung (duoviri perduellionis) und die spaeteren staendigen Stellvertreter, die “Mordspuerer” (quaestores parricidii), denen zunaechst die Aufspuerung und Verhaftung der Moerder, also eine gewisse polizeiliche Taetigkeit oblag, gehoeren der Koenigszeit nicht an, moegen aber wohl an gewisse Einrichtungen derselben anknuepfen. Untersuchungshaft ist Regel, doch kann auch der Angeklagte gegen Buergschaft entlassen werden. Folterung zur Erzwingung des Gestaendnisses kommt nur vor fuer Sklaven. Wer ueberwiesen ist, den gemeinen Frieden gebrochen zu haben, buesst immer mit dem Leben; die Todesstrafen sind mannigfaltig: so wird der falsche Zeuge vom Burgfelsen gestuerzt, der Erntedieb aufgeknuepft, der Brandstifter verbrannt. Begnadigen kann der Koenig nicht, sondern nur die Gemeinde; der Koenig aber kann dem Verurteilten die Betretung des Gnadenweges (provocatio) gestatten oder verweigern. Ausserdem kennt das Recht auch eine Begnadigung des verurteilten Verbrechers durch die Goetter; wer vor dem Priester des Jupiter einen Kniefall tut, darf an demselben Tag nicht mit Ruten gestrichen, wer gefesselt sein Haus betritt, muss der Bande entledigt werden; und das Leben ist dem Verbrecher geschenkt, welcher auf seinem Gang zum Tode einer der heiligen Jungfrauen der Vesta zufaellig begegnet.
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^1 Dieser “Wagenstuhl” - eine andere Erklaerung ist sprachlich nicht wohl moeglich (vgl. auch Serv. Aen. 1, 16) - wird wohl am einfachsten in der Weise erklaert, dass der Koenig in der Stadt allein zu fahren befugt war, woher das Recht spaeter dem hoechsten Beamten fuer feierliche Gelegenheiten blieb, und dass er urspruenglich, solange es noch kein erhoehtes Tribunal gab, auf dem Comitium oder wo er sonst wollte, vom Wagenstuhl herab Recht sprach.
^2 Die Erzaehlung von dem Tode des Koenigs Tatius, wie Plutarch (Rom. 23, 24) sie gibt: dass Verwandte des Tatius laurentinische Gesandte ermordet haetten; dass Tatius den klagenden Verwandten der Erschlagenen das Recht geweigert habe; dass dann Tatius von diesen erschlagen worden sei; dass Romulus die Moerder des Tatius freigesprochen, weil Mord mit Mord gesuehnt sei; dass aber infolge goettlicher ueber beide Staedte zugleich ergangener Strafgerichte sowohl die ersten als die zweiten Moerder in Rom und in Laurentum nachtraeglich zur gerechten Strafe gezogen seien - diese Erzaehlung sieht ganz aus wie eine Historisierung der Abschaffung der Blutrache, aehnlich wie die Einfuehrung der Provokation dem Horatiermythus zugrunde liegt. Die anderswo vorkommenden Fassungen dieser Erzaehlung weichen freilich bedeutend ab, scheinen aber auch verwirrt oder zurechtgemacht.
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