Bussen an den Staat wegen Ordnungswidrigkeit und Polizeivergehen verhaengt der Koenig nach Ermessen; sie bestehen in einer bestimmten Zahl (daher der Name multa) von Rindern oder Schafen. Auch Rutenhiebe zu erkennen steht in seiner Hand.
In allen uebrigen Faellen, wo nur der einzelne, nicht der gemeine Friede verletzt war, schreitet der Staat nur ein auf Anrufen des Verletzten, welcher den Gegner veranlasst, noetigenfalls mit handhafter Gewalt zwingt, sich mit ihm persoenlich dem Koenig zu stellen. Sind beide Parteien erschienen und hat der Klaeger die Forderung muendlich vorgetragen, der Beklagte deren Erfuellung in gleicher Weise verweigert, so kann der Koenig entweder die Sache untersuchen oder sie in seinem Namen durch einen Stellvertreter abmachen lassen. Als die regelmaessige Form der Suehnung eines solchen Unrechts galt der Vergleich zwischen dem Verletzer und dem Verletzten; der Staat trat nur ergaenzend ein, wenn der Schaediger den Geschaedigten nicht durch eine ausreichende Suehne (poena) zufriedenstellte, wenn jemand sein Eigentum vorenthalten oder seine gerechte Forderung nicht erfuellt ward.
Was in dieser Epoche der Bestohlene von dem Dieb zu fordern berechtigt war und wann der Diebstahl als ueberhaupt der Suehne faehig galt, laesst sich nicht bestimmen. Billig aber forderte der Verletzte von dem auf frischer Tat ergriffenen Diebe Schwereres als von dem spaeter entdeckten, da die Erbitterung, welche eben zu suehnen ist, gegen jenen staerker ist als gegen diesen. Erschien der Diebstahl der Suehne unfaehig oder war der Dieb nicht imstande, die von dem Beschaedigten geforderte und von dem Richter gebilligte Schaetzung zu erlegen, so ward er vom Richter dem Bestohlenen als eigener Mann zugesprochen.
Bei Schaedigung (iniuria) des Koerpers wie der Sachen musste in den leichteren Faellen der Verletzte wohl unbedingt Suehne nehmen; ging dagegen durch dieselbe ein Glied verloren, so konnte der Verstuemmelte Auge um Auge fordern und Zahn um Zahn.
Das Eigentum hat, da das Ackerland bei den Roemern lange in Feldgemeinschaft benutzt und erst in verhaeltnismaessig spaeter Zeit aufgeteilt worden ist, sich nicht an den Liegenschaften, sondern zunaechst an dem “Sklaven- und Viehstand” (familia pecuniaque) entwickelt. Als Rechtsgrund desselben gilt nicht etwa das Recht des Staerkeren, sondern man betrachtet vielmehr alles Eigentum als dem einzelnen Buerger von der Gemeinde zu ausschliesslichem Haben und Nutzen zugeteilt, weshalb auch nur der Buerger und wen die Gemeinde in dieser Beziehung dem Buerger gleich achtet, faehig ist, Eigentum zu haben. Alles Eigentum geht frei von Hand zu Hand; das roemische Recht macht keinen wesentlichen Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Gut, seit ueberhaupt der Begriff des Privateigentums auf das letztere erstreckt war, und kennt kein unbedingtes Anrecht der Kinder oder der sonstigen Verwandten auf das vaeterliche oder Familienvermoegen. Indes ist der Vater nicht imstande, die Kinder ihres Erbrechts willkuerlich zu berauben, da er weder die vaeterliche Gewalt aufheben noch anders als mit Einwilligung der ganzen Gemeinde, die auch versagt werden konnte und in solchem Falle gewiss oft versagt ward, ein Testament errichten kann. Bei seinen Lebzeiten zwar konnte der Vater auch den Kindern nachteilige Verfuegungen treffen; denn mit persoenlichen Beschraenkungen des Eigentuemers war das Recht sparsam und gestattete im ganzen jedem erwachsenen Mann die freie Verfuegung ueber sein Gut. Doch mag die Einrichtung, wonach derjenige, welcher sein Erbgut veraeusserte und seine Kinder desselben beraubte, obrigkeitlich gleich dem Wahnsinnigen unter Vormundschaft gesetzt ward, wohl schon bis in die Zeit zurueckreichen, wo das Ackerland zuerst aufgeteilt ward und damit das Privatvermoegen ueberhaupt eine groessere Bedeutung fuer das Gemeinwesen erhielt. Auf diesem Wege wurden die beiden Gegensaetze, unbeschraenktes Verfuegungsrecht des Eigentuemers und Zusammenhaltung des Familiengutes, soweit moeglich, im roemischen Recht miteinander vereinigt. Dingliche Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit Ausnahme der namentlich fuer die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten, durchaus nicht zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich unmoeglich; anstatt der Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient die sofortige Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den Glaeubiger gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein Treuwort (fiducia) gibt, bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht zu veraeussern und sie nach Rueckzahlung der vorgestreckten Summe dem Schuldner zurueckzustellen.
Vertraege, die der Staat mit einem Buerger abschliesst, namentlich die Verpflichtung der fuer eine Leistung an den Staat eintretenden Garanten (praevides, praedes), sind ohne weitere Foermlichkeit gueltig. Dagegen die Vertraege der Privaten untereinander geben in der Regel keinen Anspruch auf Rechtshilfe von Seiten des Staats; den Glaeubiger schuetzt nur das nach kaufmaennischer Art hochgehaltene Treuwort und etwa noch bei dem haeufig hinzutretenden Eide die Scheu vor den den Meineid raechenden Goettern. Rechtlich klagbar sind nur das Verloebnis, infolgedessen der Vater, wenn er die versprochene Braut nicht gibt, dafuer Suehne und Ersatz zu leisten hat, ferner der Kauf (mancipatio) und das Darlehen (nexum). Der Kauf gilt als rechtlich abgeschlossen dann, wenn der Verkaeufer dem Kaeufer die gekaufte Sache in die Hand gibt (mancipare) und gleichzeitig der Kaeufer dem Verkaeufer den bedungenen Preis in Gegenwart von Zeugen entrichtet; was, seit das Kupfer anstatt der Schafe und Rinder der regelmaessige Wertmesser geworden war, geschah durch Zuwaegen der bedungenen Quantitaet Kupfer auf der von einem Unparteiischen richtig gehaltenen Waage ^3. Unter diesen Voraussetzungen muss der Verkaeufer dafuer einstehen, dass er Eigentuemer sei, und ueberdies der Verkaeufer wie der Kaeufer jede besonders eingegangene Beredung erfuellen; widrigenfalls buesst er dem andern Teil aehnlich, wie wenn er die Sache ihm entwendet haette. Immer aber bewirkt der Kauf eine Klage nur dann, wenn er Zug um Zug beiderseits erfuellt war; Kauf auf Kredit gibt und nimmt kein Eigentum und begruendet keine Klage. In aehnlicher Art wird das Darlehen eingegangen, indem der Glaeubiger dem Schuldner vor Zeugen die bedungene Quantitaet Kupfer unter Verpflichtung (nexum) zur Rueckgabe zuwaegt. Der Schuldner hat ausser dem Kapital noch den Zins zu entrichten, welcher unter gewoehnlichen Verhaeltnissen wohl fuer das Jahr zehn Prozent betrug ^4. In der gleichen Form erfolgte seinerzeit auch die Rueckzahlung des Darlehens. Erfuellte ein Schuldner dem Staat gegenueber seine Verbindlichkeit nicht, so wurde derselbe ohne weiteres mit allem, was er hatte, verkauft; dass der Staat forderte, genuegte zur Konstatierung der Schuld. Ward dagegen von einem Privaten die Vergewaltigung seines Eigentums dem Koenig angezeigt (vindiciae), oder erfolgte die Rueckzahlung des empfangenen Darlehens nicht, so kam es darauf an, ob das Sachverhaeltnis der Feststellung bedurfte, was bei Eigentumsklagen regelmaessig der Fall war, oder schon klar vorlag, was bei Darlehensklagen nach den geltenden Rechtsnormen mittels der Zeugen leicht bewerkstelligt werden konnte. Die Feststellung des Sachverhaeltnisses geschah in Form einer Wette, wobei jede Partei fuer den Fall des Unterliegens einen Einsatz (sacramentum) machte: bei wichtigen Sachen von mehr als zehn Rindern Wert einen von fuenf Rindern, bei geringeren einen von fuenf Schafen. Der Richter entschied sodann, wer recht gewettet habe, worauf der Einsatz der unterliegenden Partei den Priestern zum Behuf der oeffentlichen Opfer zufiel. Wer also unrecht gewettet hatte, und, ohne den Gegner zu befriedigen, dreissig Tage hatte verstreichen lassen; ferner, wessen Leistungspflicht von Anfang an feststand, also regelmaessig der Darlehensschuldner, wofern er nicht Zeugen fuer die Rueckzahlung hatte, unterlag dem Exekutionsverfahren “durch Handanlegung” (manus iniectio), indem ihn der Klaeger packte, wo er ihn fand, und ihn vor Gericht stellte, lediglich um die anerkannte Schuld zu erfuellen. Verteidigen durfte der Ergriffene sich selber nicht; ein Dritter konnte zwar fuer ihn auftreten und diese Gewalttat als unbefugte bezeichnen (vindex), worauf dann das Verfahren eingestellt ward; allein diese Vertretung machte den Vertreter persoenlich verantwortlich, weshalb auch fuer den steuerzahlenden Buerger der Proletarier nicht Vertreter sein konnte. Trat weder Erfuellung noch Vertretung ein, so sprach der Koenig den Ergriffenen dem Glaeubiger so zu, dass dieser ihn abfuehren und halten konnte gleich einem Sklaven. Waren alsdann sechzig Tage verstrichen, war waehrend derselben der Schuldner dreimal auf dem Markt ausgestellt und dabei ausgerufen worden, ob jemand seiner sich erbarme, und dies alles ohne Erfolg geblieben, so hatten die Glaeubiger das Recht, ihn zu toeten und sich in seine Leiche zu teilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner Habe als Sklaven in die Fremde zu verkaufen, oder auch ihn bei sich an Sklaven Statt zu halten; denn freilich konnte er, so lange er im Kreis der roemischen Gemeinde blieb, nach roemischem Recht nicht vollstaendig Sklave werden. So ward Habe und Gut eines jeden von der roemischen Gemeinde gegen den Dieb und Schaediger sowohl wie gegen den unbefugten Besitzer und den zahlungsunfaehigen Schuldner mit unnachsichtlicher Strenge geschirmt.
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^3 Die Manzipation in ihrer entwickelten Gestalt ist notwendig juenger als die Servianische Reform, wie die auf die Feststellung des Bauerneigentums gerichtete Auswahl der manzipablen Objekte beweist, und wie selbst die Tradition angenommen haben muss, da sie Servius zum Erfinder der Waage macht. Ihrem Ursprung nach muss aber die Manzipation weit aelter sein, denn sie passt zunaechst nur auf Gegenstaende, die durch Ergreifen mit der Hand erworben werden und muss also in ihrer aeltesten Gestalt der Epoche angehoeren, wo das Vermoegen wesentlich in Sklaven und Vieh (familia pecuniaque) bestand. Die Aufzaehlung derjenigen Gegenstaende, die manzipiert werden mussten, wird demnach eine Servianische Neuerung sein; die Manzipation selbst und also auch der Gebrauch der Waage und des Kupfers sind aelter. Ohne Zweifel ist die Manzipation urspruenglich allgemeine Kaufform und noch nach der Servianischen Reform bei allen Sachen vorgekommen; erst spaeteres Missverstaendnis deutete die Vorschrift, dass gewisse Sachen manzipiert werden muessten, dahin um, dass nur diese Sachen und keine anderen manzipiert werden koennten.
^4 Naemlich fuer das zehnmonatliche Jahr den zwoelften Teil des Kapitals (uncia), also fuer das zehnmonatliche Jahr 8 1/3, fuer das zwoelfmonatliche zehn vom Hundert.
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