Ebenso schirmte man das Gut der nicht wehrhaften, also auch nicht zur Schirmung des eigenen Vermoegens faehigen Personen, der Unmuendigen und der Wahnsinnigen und vor allem das der Weiber, indem man die naechsten Erben zu der Hut desselben berief.
Nach dem Tode faellt das Gut den naechsten Erben zu, wobei alle Gleichberechtigten, auch die Weiber gleiche Teile erhalten und die Witwe mit den Kindern auf einen Kopfteil zugelassen wird. Dispensieren von der gesetzlichen Erbfolge kann nur die Volksversammlung, wobei noch vorher wegen der an dem Erbgang haftenden Sakralpflichten das Gutachten der Priester einzuholen ist; indes scheinen solche Dispensationen frueh sehr haeufig geworden zu sein, und wo sie fehlte, konnte bei der vollkommen freien Disposition, die einem jeden ueber sein Vermoegen bei seinen Lebzeiten zustand, diesem Mangel dadurch einigermassen abgeholfen werden, dass man sein Gesamtvermoegen einem Freund uebertrug, der dasselbe nach dem Tode dem Willen des Verstorbenen gemaess verteilte.
Die Freilassung war dem aeltesten Recht unbekannt. Der Eigentuemer konnte freilich der Ausuebung seines Eigentumsrechts sich enthalten; aber die zwischen dem Herrn und dem Sklaven bestehende Unmoeglichkeit gegenseitiger Verbindlichmachung wurde hierdurch nicht aufgehoben, noch weniger dem letzteren der Gemeinde gegenueber das Gast- oder gar das Buergerrecht erworben. Die Freilassung kann daher anfangs nur Tatsache, nicht Recht gewesen sein und dem Herrn nie die Moeglichkeit abgeschnitten haben, den Freigelassenen wieder nach Gefallen als Sklaven zu behandeln. Indes ging man hiervon ab in den Faellen, wo sich der Herr nicht bloss dem Sklaven, sondern der Gemeinde gegenueber anheischig gemacht hatte, denselben im Besitze der Freiheit zu lassen. Eine eigene Rechtsform fuer eine solche Bindung des Herrn gab es jedoch nicht - der beste Beweis, dass es anfaenglich eine Freilassung nicht gegeben haben kann -, sondern es wurden dafuer diejenigen Wege benutzt, welche das Recht sonst darbot: das Testament, der Prozess, die Schatzung. Wenn der Herr entweder bei Errichtung seines letzten Willens in der Volksversammlung den Sklaven freigesprochen hatte oder wenn er dem Sklaven verstattet hatte, ihm gegenueber vor Gericht die Freiheit anzusprechen oder auch sich in die Schatzungsliste einzeichnen zu lassen, so galt der Freigelassene zwar nicht als Buerger, aber wohl als frei selbst dem frueheren Herrn und dessen Erben gegenueber und demnach anfangs als Schutzverwandter, spaeterhin als Plebejer. Auf groessere Schwierigkeiten als die Freilassung des Knechts stiess diejenige des Sohnes; denn wenn das Verhaeltnis des Herrn zum Knecht zufaellig und darum willkuerlich loesbar ist, so kann der Vater nie aufhoeren Vater zu sein. Darum musste spaeterhin der Sohn, um von dem Vater sich zu loesen, erst in die Knechtschaft eintreten, um dann aus dieser entlassen zu werden; in der gegenwaertigen Periode aber kann es eine Emanzipation ueberhaupt noch nicht gegeben haben.
Nach diesem Rechte lebten in Rom die Buerger und die Schutzverwandten, zwischen denen, soweit wir sehen, von Anfang an vollstaendige privatrechtliche Gleichheit bestand. Der Fremde dagegen, sofern er sich nicht einem roemischen Schutzherrn ergeben hat und also als Schutzverwandter lebt, ist rechtlos, er wie seine Habe. Was der roemische Buerger ihm abnimmt, das ist ebenso recht erworben wie die am Meeresufer aufgelesene herrenlose Muschel; nur, das Grundstueck, das ausserhalb der roemischen Grenze liegt, kann der roemische Buerger wohl faktisch gewinnen, aber nicht im Rechtssinn als dessen Eigentuemer gelten; denn die Grenze der Gemeinde vorzuruecken, ist der einzelne Buerger nicht befugt. Anders ist es im Kriege; was der Soldat gewinnt, der unter dem Heerbann ficht, bewegliches wie unbewegliches Gut, faellt nicht ihm zu, sondern dem Staat, und hier haengt es denn auch von diesem ab, die Grenze vorzuschieben oder zurueckzunehmen.
Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln entstehen durch besondere Staatsvertraege, die den Mitgliedern fremder Gemeinden innerhalb der roemischen gewisse Rechte sichern. Vor allem erklaerte das ewige Buendnis zwischen Rom und Latium alle Vertraege zwischen Roemern und Latinern fuer rechtsgueltig und verordnete zugleich fuer diese einen beschleunigten Zivilprozess vor geschworenen “Wiederschaffern” (reciperatores), welche, da sie, gegen den sonstigen roemischen Gebrauch einem Einzelrichter die Entscheidung zu uebertragen, immer in der Mehrheit und in ungerader Zahl sitzen, wohl als ein aus Richtern beider Nationen und einem Obmann zusammengesetztes Handels- und Messgericht zu denken sind. Sie urteilen am Ort des abgeschlossenen Vertrages und muessen spaetestens in zehn Tagen den Prozess beendigt haben. Die Formen, in denen der Verkehr zwischen Roemern und Latinern sich bewegte, waren natuerlich die allgemeinen, in denen auch Patrizier und Plebejer miteinander verkehrten; denn die Manzipation und das Nexum sind urspruenglich gar keine Formalakte, sondern der praegnante Ausdruck der Rechtsbegriffe, deren Herrschaft reichte wenigstens so weit man lateinisch sprach.
In anderer Weise und anderen Formen ward der Verkehr mit dem eigentlichen Ausland vermittelt. Schon in fruehester Zeit muessen mit den Caeriten und anderen befreundeten Voelkern Vertraege ueber Verkehr und Rechtsfolge abgeschlossen und die Grundlage des internationalen Privatrechts (ius gentium) geworden sein, das sich in Rom allmaehlich neben dem Landrecht entwickelt hat. Eine Spur dieser Rechtsbildung ist das merkwuerdige mutuum, der “Wandel” (von mutare; wie dividuus); eine Form des Darlehens, die nicht wie das Nexum auf einer ausdruecklich vor Zeugen abgegebenen bindenden Erklaerung des Schuldners, sondern auf dem blossen Uebergang des Geldes aus einer Hand in die andere beruht und die so offenbar dem Verkehr mit Fremden entsprungen ist wie das Nexum dem einheimischen Geschaeftsverkehr. Es ist darum charakteristisch, dass das Wort als μοίτον im sizilischen Griechisch wiederkehrt; womit zu verbinden ist das Wiedererscheinen des lateinischen carcer in dem sizilischen κάρκαρον. Da es sprachlich feststeht, dass beide Woerter urspruenglich latinisch sind, so wird ihr Vorkommen in dem sizilischen Lokaldialekt ein wichtiges Zeugnis fuer den haeufigen Verkehr der latinischen Schiffer auf der Insel, welcher sie veranlasste, dort Geld zu borgen und der Schuldhaft, die ja ueberall in den aelteren Rechten die Folge des nicht bezahlten Darlehens ist, sich zu unterwerfen. Umgekehrt ward der Name des syrakusanischen Gefaengnisses, “Steinbrueche” oder λατομίαι, in alter Zeit auf das erweiterte roemische Staatsgefaengnis, die lautumiae uebertragen.
Werfen wir noch einen Blick zurueck auf die Gesamtheit dieser Institutionen, die im wesentlichen entnommen sind der aeltesten, etwa ein halbes Jahrhundert nach der Abschaffung des Koenigtums veranstalteten Aufzeichnung des roemischen Gewohnheitsrechts und deren Bestehen schon in der Koenigszeit sich wohl fuer einzelne Punkte, aber nicht im ganzen bezweifeln laesst, so erkennen wir darin das Recht einer weit vorgeschrittenen, ebenso liberalen als konsequenten Acker- und Kaufstadt. Hier ist die konventionelle Bildersprache, wie zum Beispiel die deutschen Rechtssatzungen sie aufzeigen, bereits voellig verschollen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine solche auch bei den Italikern einmal vorgekommen sein muss; merkwuerdige Belege dafuer sind zum Beispiel die Form der Haussuchung, wobei der Suchende nach roemischer wie nach deutscher Sitte ohne Obergewand im blossen Hemd erscheinen musste, und vor allem die uralte latinische Formel der Kriegserklaerung, worin zwei, wenigstens auch bei den Kelten und den Deutschen vorkommende Symbole begegnen: das “reine Kraut” (herba pura, fraenkisch chrene chruda) als Symbol des heimischen Bodens und der angesengte blutige Stab als Zeichen der Kriegseroeffnung. Mit wenigen Ausnahmen aber, in denen religioese Ruecksichten die altertuemlichen Gebraeuche schuetzten - dahin gehoert ausser der Kriegserklaerung durch das Fetialenkollegium namentlich noch die Konfarreation -, verwirft das roemische Recht, das wir kennen, durchaus und prinzipiell das Symbol und fordert in allen Faellen nicht mehr und nicht weniger als den vollen und reinen Ausdruck des Willens. Die Uebergabe der Sache, die Aufforderung zum Zeugnis, die Eingebung der Ehe sind vollzogen, so wie die Parteien die Absicht in verstaendlicher Weise erklaert haben; es ist zwar ueblich, dem neuen Eigentuemer die Sache in die Hand zu geben, den zum Zeugnis Geladenen am Ohre zu zupfen, der Braut das Haupt zu verhuellen und sie in feierlichem Zuge in das Haus des Mannes einzufuehren; aber alle diese uralten Uebungen sind schon nach aeltestem roemischen Landrecht rechtlich wertlose Gebraeuche. Vollkommen analog wie aus der Religion alle Allegorie und damit alle Personifikation beseitigt ward, wurde auch aus dem Rechte jede Symbolik grundsaetzlich ausgetrieben. Ebenso ist hier jener aelteste Zustand, den die hellenischen wie die germanischen Institutionen uns darstellen, wo die Gemeindegewalt noch ringt mit der Autoritaet der kleineren, in die Gemeinde aufgegangenen Geschlechts- oder Gaugenossenschaften, gaenzlich beseitigt; es gibt keine Rechtsallianz innerhalb des Staates zur Ergaenzung der unvollkommenen Staatshilfe durch gegenseitigen Schutz und Trutz, keine ernstliche Spur der Blutrache oder des die Verfuegung des einzelnen beschraenkenden Familieneigentums. Auch dergleichen muss wohl einmal bei den Italikern bestanden haben; es mag in einzelnen Institutionen des Sakralrechts, zum Beispiel in dem Suehnbock, den der unfreiwillige Totschlaeger den naechsten Verwandten des Getoeteten zu geben verpflichtet war, davon eine Spur sich finden; allein schon fuer die aelteste Periode Roms, die wir in Gedanken erfassen koennen, ist dies ein laengst ueberwundener Standpunkt. Zwar vernichtet ist das Geschlecht, die Familie in der roemischen Gemeinde nicht; aber die ideelle wie die reale Allmacht des Staates auf dem staatlichen Gebiet ist durch sie ebensowenig beschraenkt wie durch die Freiheit, die der Staat dem Buerger gewaehrt und gewaehrleistet. Der letzte Rechtsgrund ist ueberall der Staat: die Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck fuer das Buergerrecht im weitesten Sinn; alles Eigentum beruht auf ausdruecklicher oder stillschweigender Uebertragung von der Gemeinde auf den einzelnen; der Vertrag gilt nur, insofern die Gemeinde in ihren Vertretern ihn bezeugt, das Testament nur, insofern die Gemeinde es bestaetigt. Scharf und klar sind die Gebiete des oeffentlichen und des Privatrechts voneinander geschieden: die Vergehen gegen den Staat, welche unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und immer Lebensstrafe nach sich ziehen; die Vergehen gegen den Mitbuerger oder den Gast, welche zunaechst auf dem Wege des Vergleichs durch Suehne oder Befriedigung des Verletzten erledigt und niemals mit dem Leben gebuesst werden, sondern hoechstens mit dem Verlust der Freiheit. Hand in Hand gehen die groesste Liberalitaet in Gestattung des Verkehrs und das strengste Exekutionsverfahren; ganz wie heutzutage in Handelsstaaten die allgemeine Wechselfaehigkeit und der strenge Wechselprozess zusammen auftraten. Der Buerger und der Schutzgenosse stehen sich im Verkehr vollkommen gleich; Staatsvertraege gestatten umfassende Rechtsgleichheit auch dem Gast; die Frauen sind in der Rechtsfaehigkeit mit den Maennern voellig auf eine Linie gestellt, obwohl sie im Handeln beschraenkt sind; ja der kaum erwachsene Knabe bekommt sogleich das umfassendste Dispositionsrecht ueber sein Vermoegen, und wer ueberhaupt verfuegen kann, ist in seinem Kreise so souveraen, wie im oeffentlichen Gebiet der Staat. Hoechst charakteristisch ist das Kreditsystem: ein Bodenkredit existiert nicht, sondern anstatt der Hypothekarschuld tritt sofort ein, womit heutzutage das Hypothekarverfahren schliesst, der Uebergang des Eigentums vom Schuldner auf den Glaeubiger; dagegen ist der persoenliche Kredit in der umfassendsten, um nicht zu sagen ausschweifendsten Weise garantiert, indem der Gesetzgeber den Glaeubiger befugt, den zahlungsunfaehigen Schuldner dem Diebe gleich zu behandeln und ihm dasjenige, was Shylock sich von seinem Todfeind halb zum Spott ausbedingt, hier in vollkommen legislatorischem Ernste einraeumt, ja den Punkt wegen des Zuvielabschneidens sorgfaeltiger verklausuliert, als es der Jude tat. Deutlicher konnte das Gesetz es nicht aussprechen, dass es zugleich unabhaengige, nicht verschuldete Bauernwesen und kaufmaennischen Kredit herzustellen, alles Scheineigentum aber wie alle Wortlosigkeit mit unerbittlicher Energie zu unterdruecken beabsichtige. Nimmt man dazu das frueh anerkannte Niederlassungsrecht saemtlicher Latiner und die gleichfalls frueh ausgesprochene Gueltigkeit der Zivilehe, so wird man erkennen, dass dieser Staat, der das Hoechste von seinen Buergern verlangte und den Begriff der Untertaenigkeit des einzelnen unter die Gesamtheit steigerte, wie keiner vor oder nach ihm, dies nur tat und nur tun konnte, weil er die Schranken des Verkehrs selber niederwarf und die Freiheit ebensosehr entfesselte, wie er sie beschraenkte. Gestattend oder hemmend tritt das Recht stets unbedingt auf: wie der unvertretene Fremde dem gehetzten Wild, so steht der Gast dem Buerger gleich; der Vertrag gibt regelmaessig keine Klage, aber wo das Recht des Glaeubigers anerkannt wird, da ist es so allmaechtig, dass dem Armen nirgends eine Rettung, nirgends eine menschliche und billige Beruecksichtigung sich zeigt; es ist, als faende das Recht eine Freude daran, ueberall die schaerfsten Spitzen hervorzukehren, die aeussersten Konsequenzen zu ziehen, das Tyrannische des Rechtsbegriffs gewaltsam dem bloedesten Verstande aufzudraengen. Die poetische Form, die gemuetliche Anschaulichkeit, die in den germanischen Rechtsordnungen anmutig walten, sind dem Roemer fremd, in seinem Recht ist alles klar und knapp, kein Symbol angewandt, keine Institution zuviel. Es ist nicht grausam; alles Noetige wird vollzogen ohne Umstaende, auch die Todesstrafe; dass der Freie nicht gefoltert werden kann, ist ein Ursatz des roemischen Rechts, den zu gewinnen andere Voelker Jahrtausende haben ringen muessen. Aber es ist schrecklich, dies Recht mit seiner unerbittlichen Strenge, die man sich nicht allzusehr gemildert denken darf durch eine humane Praxis, denn es ist ja Volksrecht - schrecklicher als die Bleidaecher und die Marterkammern, jene Reihe lebendiger Begraebnisse, die der Arme in den Schuldtuermen der Vermoegenden klaffen sah. Aber darin eben ist die Groesse Roms beschlossen und begruendet, dass das Volk sich selber ein Recht gesetzt und ein Recht ertragen hat, in dem die ewigen Grundsaetze der Freiheit und der Botmaessigkeit, des Eigentums und der Rechtsfolge unverfaelscht und ungemildert walteten und heute noch walten.
KAPITEL XII.
Religion
Die roemische Goetterwelt ist, wie schon frueher angedeutet ward, hervorgegangen aus der Widerspiegelung des irdischen Rom in einem hoeheren und idealen Anschauungsgebiet, in dem sich mit peinlicher Genauigkeit das Kleine wie das Grosse wiederholte. Der Staat und das Geschlecht, das einzelne Naturereignis wie die einzelne geistige Taetigkeit, jeder Mensch, jeder Ort und Gegenstand, ja jede Handlung innerhalb des roemischen Rechtskreises kehren in der roemischen Goetterwelt wieder; und wie der Bestand der irdischen Dinge flutet im ewigen Kommen und Gehen, so schwankt auch mit ihm der Goetterkreis. Der Schutzgeist, der ueber der einzelnen Handlung waltet, dauert nicht laenger als diese Handlung selbst, der Schutzgeist des einzelnen Menschen lebt und stirbt mit dem Menschen; und nur insofern kommt auch diesen Goetterwesen ewige Dauer zu, als aehnliche Handlungen und gleichartige Menschen und damit auch gleichartige Geister immer aufs neue sich erzeugen. Wie die roemischen ueber der roemischen, walten ueber jeder auswaertigen Gemeinde deren eigene Gottheiten; wie schroff auch der Buerger dem Nichtbuerger, der roemische dem fremden Gott entgegentreten mag, so koennen fremde Menschen wie fremde Gottheiten dennoch durch Gemeindebeschluss in Rom eingebuergert werden, und wenn aus der eroberten Stadt die Buerger nach Rom uebersiedelten, wurden auch wohl die Stadtgoetter eingeladen, in Rom eine neue Staette sich zu bereiten.
Den urspruenglichen Goetterkreis, wie er in Rom vor jeder Beruehrung mit den Griechen sich gestaltet hat, lernen wir kennen aus dem Verzeichnis der oeffentlichen und benannten Festtage (feriae publicae) der roemischen Gemeinde, das in dem Kalender derselben erhalten und ohne Frage die aelteste aller aus dem roemischen Altertum auf uns gekommenen Urkunden ist. Den Vorrang in demselben nehmen die Goetter Jupiter und Mars nebst dem Doppelgaenger des letzteren, dem Quirinus, ein. Dem Jupiter sind alle Vollmondstage (idus) heilig, ausserdem die saemtlichen Weinfeste und verschiedene andere, spaeter noch zu erwaehnende Tage; seinem Widerspiel, dem “boesen Jovis” (Vediovis), ist der 21. Mai (agonalia) gewidmet. Dem Mars dagegen gehoert das Neujahr des 1. Maerz und ueberhaupt das grosse Kriegerfest in diesem, von dem Gotte selbst benannten Monat, das, eingeleitet durch das Pferderennen (equirria) am 27. Februar, im Maerz selbst an den Tagen des Schildschmiedens (equirria oeder Mamuralia, 14. Maerz), des Waffentanzes auf der Dingstaette (quinquatrus, 19. Maerz) und der Drommetenweihe (tubilustrium, 23. Maerz) seine Hochtage hatte. Wie, wenn ein Krieg zu fuehren war, derselbe mit diesem Feste begann, so folgte nach Beendigung des Feldzuges im Herbst wiederum eine Marsfeier, das Fest der Waffenweihe (armilustrium, 19. Oktober). Dem zweiten Mars endlich, dem Quirinus, war der 17. Februar (Quirinalia) eigen. Unter den uebrigen Festtagen nehmen die auf den Acker- und Weinbau bezueglichen die erste Stelle ein, woneben die Hirtenfeste eine untergeordnete Rolle spielen. Hierher gehoert vor allem die grosse Reihe der Fruehlingsfeste im April, wo am 15. der Tellus, das ist der naehrenden Erde (fordicidia, Opfer der traechtigen Kuh), und am 19. der Ceres, das ist der Goettin des sprossenden Wachstums (Cerialia), dann am 21. der befruchtenden Herdengoettin Pales (Parilia), am 23. dem Jupiter als dem Schuetzer der Reben und der an diesem Tage zuerst sich oeffnenden Faesser von der vorjaehrigen Lese (Vinalia), am 25. dem boesen Feinde der Saaten, dem Roste (Robigus: Robigalia) Opfer dargebracht werden. Ebenso wird nach vollendeter Arbeit und gluecklich eingebrachtem Feldersegen dem Gott und der Goettin des Einbringens und der Ernte, dem Consus (von condere) und der Ops ein Doppelfest gefeiert: zunaechst unmittelbar nach vollbrachtem Schnitt (21. August, Consualia; 25. August, Opiconsiva), sodann im Mittwinter, wo der Segen der Speicher vor allem offenbar wird (15. Dezember, Consualia; 19. Dezember, Opalia), zwischen welchen letzteren beiden Feiertagen die sinnige Anschauung der alten Festordner das Fest der Aussaat (Saturnalia von Saëturnus oder Saturnus, 17. Dezember), einschaltete. Gleichermassen wird das Most- oder Heilefest (meditrinalia, 11. Oktober), so benannt, weil man dem jungen Most heilende Kraft beilegte, dem Jovis als dem Weingott nach vollendeter Lese dargebracht, waehrend die urspruengliche Beziehung des dritten Weinfestes (Vinalia, 19. August) nicht klar ist. Zu diesen Festen kommen weiter am Jahresschluss das Wolfsfest (Lupercalia, 17. Februar) der Hirten zu Ehren des guten Gottes, des Faunus, und das Grenzsteinfest (Terminalia, 23. Februar) der Ackerbauer, ferner das zweitaegige sommerliche Hainfest (Lucaria, 19., 21. Juli) das den Waldgoettern (Silvani) gegolten haben mag, die Quellfeier (Fontinalia, 13. Oktober) und das Fest des kuerzesten Tages, der die neue Sonne herauffuehrt (An-geronalia, Divalia, 21. Dezember).