^5 Oleum, oliva sind aus έλαιον, έλαια, amurca (Φlhefe) aus αμόργη entstanden.
———————————————————-
Von den Fruchtbaeumen ward vor allem die nahrhafte und wahrscheinlich in Italien einheimische Feige gepflanzt; um die alten Feigenbaeume, deren ebenfalls mehrere auf und an dem roemischen Markte standen ^6, hat die roemische Ursprungssage ihre dichtesten Faeden gesponnen.
———————————————————-
^6 Aber dass der vor dem Saturnustempel stehende im Jahr 260 (494) umgehauen ward (Plin. nat. 15, 18, 77), ist nicht ueberliefert; die Ziffer CCLX fehlt in allen guten Handschriften und ist, wohl mit Anlehnung an Liv. 2, 21, interpoliert.
————————————————————-
Es waren der Bauer und dessen Soehne, welche den Pflug fuehrten und ueberhaupt die landwirtschaftlichen Arbeiten verrichteten; dass auf den gewoehnlichen Bauernwirtschaften Sklaven oder freie Tageloehner regelmaessig mit verwandt worden sind, ist nicht wahrscheinlich. Den Pflug zog der Stier, auch die Kuh; zum Tragen der Lasten dienten Pferde, Esel und Maultiere. Eine selbstaendige Viehwirtschaft zur Gewinnung des Fleisches oder der Milch bestand wenigstens auf dem in Geschlechtseigentum stehenden Land nicht oder nur in sehr beschraenktem Umfang; wohl aber wurden ausser dem Kleinvieh, das man auf die gemeine Weide mit auftrieb, auf dem Bauernhof Schweine und Gefluegel, besonders Gaense gehalten. Im allgemeinen ward man nicht muede zu pfluegen und wieder zu pfluegen - der Acker galt als mangelhaft bestellt, bei dem die Furchen nicht so dicht gezogen waren, dass das Eggen entbehrt werden konnte; aber der Betrieb war mehr intensiv als intelligent, und der mangelhafte Pflug, das unvollkommene Ernte- und Dreschverfahren, blieben unveraendert. Mehr als das hartnaeckige Festhalten der Bauern an dem Hergebrachten wirkte hierzu wahrscheinlich die geringe Entwicklung der rationellen Mechanik; denn dem praktischen Italiener war die gemuetliche Anhaenglichkeit an die mit der ererbten Scholle ueberkommene Bestellungsweise fremd, und einleuchtende Verbesserungen der Landwirtschaft, wie zum Beispiel der Anbau von Futterkraeutern und das Berieselungssystem der Wiesen, moegen schon frueh von den Nachbarvoelkern uebernommen oder selbstaendig entwickelt worden sein; begann doch die roemische Literatur selbst mit der theoretischen Behandlung des Ackerbaus. Der fleissigen und verstaendigen Arbeit folgte die erfreuliche Rast; und auch hier machte die Religion ihr Recht geltend, die Muehsal des Lebens auch dem Niedrigen durch Pausen der Erholung und der freieren menschlichen Bewegung zu mildern. Jeden achten Tag (nonae), also durchschnittlich viermal im Monat, geht der Bauer in die Stadt, um zu verkaufen und zu kaufen und seine uebrigen Geschaefte zu besorgen. Eigentliche Arbeitsruhe bringen aber nur die einzelnen Festtage und vor allem der Feiermonat nach vollbrachter Wintersaat (feriae sementivae); waehrend dieser Fristen rastete nach dem Gebote der Goetter der Pflug und es ruhten in Feiertagsmusse nicht bloss der Bauer, sondern auch der Knecht und der Stier.
In solcher Weise etwa ward die gewoehnliche roemische Bauernstelle in aeltester Zeit bewirtschaftet. Gegen schlechte Verwaltung gab es fuer die Anerben keinen anderen Schutz, als das Recht, den leichtsinnigen Verschleuderer ererbten Vermoegens gleichsam als einen Wahnsinnigen unter Vormundschaft stellen zu lassen. Den Frauen war ueberdies das eigene Verfuegungsrecht wesentlich entzogen, und wenn sie sich verheirateten, gab man ihnen regelmaessig einen Geschlechtsgenossen zum Mann, um das Gut in dem Geschlecht zusammenzuhalten. Der Ueberschuldung des Grundbesitzes suchte das Recht zu steuern teils dadurch, dass es bei der Hypothekenschuld den vorlaeufigen Uebergang des Eigentums an der verpfaendeten Liegenschaft vom Schuldner auf den Glaeubiger verordnete, teils durch das strenge und rasch zum faktischen Konkurs fuehrende Exekutivverfahren bei dem einfachen Darlehen; doch erreichte, wie die Folge zeigt, das letztere Mittel seinen Zweck sehr unvollkommen. Die freie Teilbarkeit des Eigentums blieb gesetzlich unbeschraenkt. So wuenschenswert es auch sein mochte, dass die Miterben im ungeteilten Besitz des Erbguts blieben, so sorgte doch schon das aelteste Recht dafuer die Aufloesung einer solchen Gemeinschaft zu jeder Zeit jedem Teilnehmer offenzuhalten; es ist gut, wenn Brueder friedlich zusammenwohnen, aber sie dazu zu noetigen, ist dem liberalen Geiste des roemischen Rechts fremd. Die Servianische Verfassung zeigt denn auch, dass es schon in der Koenigszeit in Rom an Insten und Gartenbesitzern nicht gefehlt hat, bei denen an die Stelle des Pfluges der Karst trat. Die Verhinderung der uebermaessigen Zerstueckelung des Bodens blieb der Gewohnheit und dem gesunden Sinn der Bevoelkerung ueberlassen; und dass man sich hierin nicht getaeuscht hat und die Landgueter in der Regel zusammengeblieben sind, beweist schon die allgemeine roemische Sitte, sie mit feststehenden Individualnamen zu bezeichnen. Die Gemeinde griff nur indirekt hier ein durch die Ausfuehrung von Kolonien, welche regelmaessig die Gruendung einer Anzahl neuer Vollhufen, und haeufig wohl auch, indem man kleine Grundbesitzer als Kolonisten ausfuehrte, die Einziehung einer Anzahl Instenstellen herbeifuehrte. Bei weitem schwieriger ist es, die Verhaeltnisse des groesseren Grundbesitzes zu erkennen. Dass es einen solchen in nicht unbedeutender Ausdehnung gab, ist nach der fruehen Entwicklung der Ritterschaft nicht zu bezweifeln und erklaert sich auch leicht teils aus der Aufteilung der Geschlechtsmarken, welche bei der notwendig ungleichen Kopfzahl der in den einzelnen Geschlechtern daran Teilnehmenden von selbst einen Stand von groesseren Grundbesitzern ins Leben rufen musste, teils aus der Menge der in Rom zusammenstroemenden kaufmaennischen Kapitalien. Aber eine eigentliche Grosswirtschaft, gestuetzt auf einen ansehnlichen Sklavenstand, wie wir sie spaeter in Rom finden, kann fuer diese Zeit nicht angenommen werden; vielmehr ist die alte Definition, wonach die Senatoren Vaeter genannt worden sind von den Aeckern, die sie an geringe Leute austeilen wie der Vater an die Kinder, hierher zu ziehen und wird urspruenglich der Gutsbesitzer den Teil seines Grundstueckes, den er nicht selber zu bewirtschaften vermochte, oder auch das ganze Gut in kleinen Parzellen unter abhaengige Leute zur Bestellung verteilt haben, wie dies noch jetzt in Italien allgemein geschieht. Der Empfaenger konnte Hauskind oder Sklave des Verleihers sein; wenn er ein freier Mann war, so war sein Verhaeltnis dasjenige, welches spaeter unter dem Namen des “Bittbesitzes” (precarium) erscheint. Der Empfaenger behielt diesen, solange es dem Verleiher beliebte, und hatte kein gesetzliches Mittel, um sich gegen denselben im Besitz zu schuetzen; vielmehr konnte dieser ihn jederzeit nach Gefallen ausweisen. Eine Gegenleistung des Bodennutzers an den Bodeneigentuemer lag in dem Verhaeltnis nicht notwendig; ohne Zweifel aber fand sie haeufig statt und mag wohl in der Regel in der Abgabe eines Teils vom Fruchtertrag bestanden haben, wo dann das Verhaeltnis der spaeteren Pacht sich naehert, immer aber von ihr unterschieden bleibt teils durch den Mangel eines festen Endtermins, teils durch den Mangel an Klagbarkeit auf beiden Seiten und den lediglich durch das Ausweisungsrecht des Verpaechters vermittelten Rechtsschutz der Pachtforderung. Offenbar war dies wesentlich ein Treueverhaeltnis und konnte ohne das Hinzutreten eines maechtigen, religioes geheiligten Herkommens nicht bestehen; aber dieses fehlte auch nicht. Das durchaus sittlich-religioese Institut der Klientel ruhte ohne Zweifel im letzten Grunde auf dieser Zuweisung der Bodennutzungen. Dieselbe wurde auch keineswegs erst durch die Aufhebung der Feldgemeinschaft moeglich; denn wie nach dieser der einzelne, konnte vorher das Geschlecht die Mitnutzung seiner Mark abhaengigen Leuten gestatten, und eben damit haengt ohne Zweifel zusammen, dass die roemische Klientel nicht persoenlich war, sondern von Haus aus der Klient mit seinem Geschlecht sich dem Patron und seinem Geschlecht zu Schutz und Treue anbefahl. Aus dieser aeltesten Gestalt der roemischen Gutswirtschaft erklaert es sich, weshalb aus den grossen Grundbesitzern in Rom ein Land-, kein Stadtadel hervorging. Da die verderbliche Institution der Mittelmaenner den Roemern fremd blieb, fand sich der roemische Gutsherr nicht viel weniger an den Grundbesitz gefesselt als der Paechter und der Bauer; er sah ueberall selbst zu und griff selber ein, und auch dem reichen Roemer galt es als das hoechste Lob, ein guter Landwirt zu heissen. Sein Haus war auf dem Lande; in der Stadt hatte er nur ein Quartier, um seine Geschaefte dort zu besorgen und etwa waehrend der heissen Zeit dort die reinere Luft zu atmen. Vor allem aber wurde durch diese Ordnungen eine sittliche Grundlage fuer das Verhaeltnis der Vornehmen zu den Geringen hergestellt und dadurch dessen Gefaehrlichkeit wesentlich gemindert. Die freien Bittpaechter, hervorgegangen aus heruntergekommenen Bauernfamilien, zugewandten Leuten und Freigelassenen, machten die grosse Masse des Proletariats aus und waren von dem Grundherrn nicht viel abhaengiger, als es der kleine Zeitpaechter dem grossen Gutsbesitzer gegenueber unvermeidlich ist. Die fuer den Herrn den Acker bauenden Knechte waren ohne Zweifel bei weitem weniger zahlreich als die freien Paechter. Ueberall wo die einwandernde Nation nicht sogleich eine Bevoelkerung in Masse geknechtet hat, scheinen Sklaven anfaenglich nur in sehr beschraenktem Umfang vorhanden gewesen zu sein und infolgedessen die freien Arbeiter eine ganz andere Rolle im Staate gehabt zu haben, als in der wir spaeter sie finden. Auch in Griechenland erscheinen in der aelteren Epoche die “Tageloehner” (θήτες) vielfach an der Stelle der spaeteren Sklaven und hat in einzelnen Gemeinden, zum Beispiel bei den Lokrern, es bis in die historische Zeit keine Sklaverei gegeben. Selbst der Knecht aber war doch regelmaessig italischer Abkunft; der volskische, sabinische, etruskische Kriegsgefangene musste seinem Herrn anders gegenueberstehen als in spaeterer Zeit der Syrer und der Kelte. Dazu hatte er als Parzelleninhaber zwar nicht rechtlich, aber doch tatsaechlich Land und Vieh, Weib und Kind wie der Gutsherr, und seit es eine Freilassung gab, lag die Moeglichkeit, sich frei zu arbeiten, ihm nicht fern. Wenn es mit dem grossen Grundbesitz der aeltesten Zeit sich also verhielt, so war er keineswegs eine offene Wunde des Gemeinwesens, sondern fuer dasselbe vom wesentlichsten Nutzen. Nicht bloss verschaffte er nach Verhaeltnis ebenso vielen Familien eine wenn auch im ganzen geringere Existenz wie der mittlere und kleine; sondern es erwuchsen auch in den verhaeltnismaessig hoch und frei gestellten Grundherren die natuerlichen Leiter und Regierer der Gemeinde, in den ackerbauenden und eigentumslosen Bittpaechtern aber das rechte Material fuer die roemische Kolonisationspolitik, welche ohne ein solches nimmermehr gelingen konnte; denn der Staat kann wohl dem Vermoegenlosen Land, aber nicht demjenigen, der kein Ackerbauer ist, den Mut und die Kraft geben, um die Pflugschar zu fuehren.
Das Weideland ward von der Landaufteilung nicht betroffen. Es ist der Staat, nicht die Geschlechtsgenossenschaft, der als Eigentuemer der Gemeinweide betrachtet wird, und teils dieselbe fuer seine eigenen, fuer die Opfer und zu anderen Zwecken bestimmten und durch die Viehbussen stets in ansehnlichem Stande gehaltenen Herden benutzt, teils den Viehbesitzern das Auftreiben auf dieselbe gegen eine maessige Abgabe (scriptura) gestattet. Das Triftrecht am Gemeindeanger mag urspruenglich tatsaechlich in einem gewissen Verhaeltnis zum Grundbesitz gestanden haben. Allein eine rechtliche Verknuepfung der einzelnen Ackerhufe mit einer bestimmten Teilnutzung der Gemeinweide kann in Rom schon deshalb nie stattgefunden haben, weil das Eigentum auch von dem Insassen erworben werden konnte, das Nutzungsrecht aber dem Insassen wohl nur ausnahmsweise durch koenigliche Gnade gewaehrt ward. In dieser Epoche indes scheint das Gemeindeland in der Volkswirtschaft ueberhaupt nur eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben, da die urspruengliche Gemeinweide wohl nicht sehr ausgedehnt war, das eroberte Land aber wohl groesstenteils sogleich unter die Geschlechter oder spaeter unter die einzelnen als Ackerland verteilt ward.
Dass der Ackerbau in Rom wohl das erste und ausgedehnteste Gewerbe war, daneben aber andere Zweige der Industrie nicht gefehlt haben, folgt schon aus der fruehen Entwicklung des staedtischen Lebens in diesem Emporium der Latiner, und in der Tat werden unter den Institutionen des Koenigs Numa, das heisst unter den seit unvordenklicher Zeit in Rom bestehenden Einrichtungen, acht Handwerkerzuenfte aufgezaehlt: der Floetenblaeser, der Goldschmiede, der Kupferschmiede, der Zimmerleute, der Walker, der Faerber, der Toepfer, der Schuster - womit fuer die aelteste Zeit, wo man das Brotbacken und die gewerbmaessige Arzneikunst noch nicht kannte und die Frauen des Hauses die Wolle zu den Kleidern selber spannen, der Kreis der auf Bestellung fuer fremde Rechnung arbeitenden Gewerke wohl im wesentlichen erschoepft sein wird. Merkwuerdig ist es, dass keine eigene Zunft der Eisenarbeiter erscheint. Es bestaetigt dies aufs neue, dass man in Latium erst verhaeltnismaessig spaet mit der Bearbeitung des Eisens begonnen hat; weshalb denn auch im Ritual zum Beispiel fuer den heiligen Pflug und das priesterliche Schermesser bis in die spaeteste Zeit durchgaengig nur Kupfer verwandt werden durfte. Fuer das staedtische Leben Roms und seine Stellung zu der latinischen Landschaft muessen diese Gewerkschaften in der aeltesten Periode von grosser Bedeutung gewesen sein, die nicht abgemessen werden darf nach den spaeteren, durch die Masse der fuer den Herrn oder auf seine Rechnung arbeitenden Handwerkersklaven und die steigende Einfuhr von Luxuswaren gedrueckten Verhaeltnissen des roemischen Handwerks. Die aeltesten Lieder Roms feierten nicht bloss den gewaltigen Streitgott Mamers, sondern auch den kundigen Waffenschmied Mamurius, der nach dem goettlichen vom Himmel gefallenen Musterschild seinen Mitbuergern gleiche Schilde zu schmieden verstanden hatte; der Gott des Feuers und der Esse Volcanus erscheint bereits in dem uralten roemischen Festverzeichnis. Auch in dem aeltesten Rom sind also wie allerorten die Kunst, die Pflugschar und das Schwert zu schmieden und sie zu fuehren, Hand in Hand gegangen und fand sich nichts von jener hoffaertigen Verachtung der Gewerke, die spaeter daselbst begegnet. Seit indes die Servianische Ordnung den Heerdienst ausschliesslich auf die Ansaessigen legte, waren die Industriellen zwar nicht gesetzlich, aber doch wohl infolge ihrer durchgaengigen Nichtansaessigkeit tatsaechlich vom Waffenrecht ausgeschlossen, ausser insofern aus den Zimmerleuten, den Kupferschmieden und gewissen Klassen der Spielleute eigene militaerisch organisierte Abteilungen dem Heer beigegeben wurden; und es mag dies wohl der Anfang sein zu der spaeteren sittlichen Geringschaetzung und politischen Zuruecksetzung der Gewerke. Die Einrichtung der Zuenfte hatte ohne Zweifel denselben Zweck wie die der auch im Namen ihnen gleichenden Priestergemeinschaften: die Sachverstaendigen taten sich zusammen, um die Tradition fester und sicherer zu bewahren. Dass unkundige Leute in irgendeiner Weise ferngehalten wurden, ist wahrscheinlich; doch finden sich keine Spuren weder von Monopoltendenzen noch von Schutzmitteln gegen schlechte Fabrikation - freilich sind auch ueber keine Seite des roemischen Volkslebens die Nachrichten so voellig versiegt wie ueber die Gewerke.