Auch im noerdlichen Italien ordneten sich allmaehlich die durch und gegen einander stuermenden Voelker wieder in dauernder Weise und in festere Grenzen. Die Zuege ueber die Alpen hoerten auf, zum Teil wohl infolge der verzweifelten Verteidigung der Etrusker in ihrer beschraenkteren Heimat und der ernstlichen Gegenwehr der maechtigen Roemer, zum Teil wohl auch infolge uns unbekannter Veraenderungen im Norden der Alpen. Zwischen Alpen und Apenninen bis hinab an die Abruzzen waren jetzt die Kelten im allgemeinen die herrschende Nation und namentlich die Herren des ebenen Landes und der reichen Weiden; aber bei ihrer schlaffen und oberflaechlichen Ansiedlungsweise wurzelte ihre Herrschaft nicht tief in der neu gewonnenen Landschaft und gestaltete sich keineswegs zum ausschliesslichen Besitz. Wie es in den Alpen stand und wie hier keltische Ansiedler mit aelteren etruskischen oder andersartigen Staemmen sich vermischten, gestattet unsere ungenuegende Kunde ueber die Nationalitaet der spaeteren Alpenvoelker nicht auszumachen; nur die Raeter in dem heutigen Graubuenden und Tirol duerfen als ein wahrscheinlich etruskischer Stamm bezeichnet werden. Die Taeler des Apennin behielten die Umbrer, den nordoestlichen Teil des Potals die anderssprachigen Veneter im Besitz; in den westlichen Bergen behaupteten sich ligurisch: Staemme, die bis Pisa und Arezzo hinab wohnten und das eigentliche Keltenland von Etrurien schieden. Nur in dem mittleren Flachland hausten die Kelten, noerdlich vom Po die Insubrer und Cenomaner, suedlich die Boier, an der adriatischen Kueste von Ariminum bis Ankon, in der sogenannten “Gallierlandschaft” (ager Gallicus) die Senonen, kleinerer Voelkerschaften zu geschweigen. Aber selbst hier muessen die etruskischem Ansiedlungen zum Teil wenigstens fortbestanden haben, etwa wie Ephesos und Milet griechisch blieben unter persischer Oberherrlichkeit. Mantua wenigstens, das durch seine Insellage geschuetzt war, war noch in der Kaiserzeit eine tuskische Stadt und auch in Atria am Po, wo zahlreiche Vasenfunde gemacht sind, scheint das etruskische Wesen fortbestanden zu haben; noch die unter dem Namen des Skylax bekannte, um 418 (336) abgefasste Kuestenbeschreibung nennt die Gegend von Atria und Spina tuskisches Land. Nur so erklaert sich auch, wie etruskische Korsaren bis weit ins fuenfte Jahrhundert hinein das Adriatische Meer unsicher machen konnten, und weshalb nicht bloss Dionysios von Syrakus die Kuesten desselben mit Kolonien bedeckte, sondern selbst Athen noch um 429 (325), wie eine kuerzlich entdeckte merkwuerdige Urkunde lehrt, zum Schutz der Kauffahrer gegen die tyrrhenischen Kaper die Anlage einer Kolonie im Adriatischen Meere beschloss.
Aber mochte hier mehr oder weniger von etruskischem Wesen sich behaupten, es waren das einzelne Truemmer und Splitter der frueheren Machtentwicklung; der etruskischen Nation kam nicht mehr zugute, was hier im friedlichen Verkehr oder im Seekrieg von einzelnen noch etwa erreicht ward. Dagegen gingen wahrscheinlich von diesen halbfreien Etruskern die Anfaenge derjenigen Zivilisation aus, die wir spaeterhin bei den Kelten und ueberhaupt den Alpenvoelkern finden. Schon dass die Keltenschwaerme in den lombardischen Ebenen, mit dem sogenannten Skylax zu reden, das Kriegerleben aufgaben und sich bleibend ansaessig machten, gehoert zum Teil hierher; aber auch die Anfaenge der Handwerke und Kuenste und das Alphabet sind den lombardischen Kelten, ja den Alpenvoelkern bis in die heutige Steiermark hinein durch die Etrusker zugekommen.
Also blieben nach dem Verlust der Besitzungen in Kampanien und der ganzen Landschaft noerdlich vom Apennin und suedlich vom Ciminischen Walde den Etruskern nur sehr beschraenkte Grenzen: die Zeiten der Macht und des Aufstrebens waren fuer sie auf immer vorueber. In engster Wechselwirkung mit diesem aeusseren Sinken steht der innere Verfall der Nation, zu dem die Keime freilich wohl schon weit frueher gelegt worden waren. Die griechischen Schriftsteller dieser Zeit sind voll von Schilderungen der masslosen Ueppigkeit des etruskischen Lebens: unteritalische Dichter des fuenften Jahrhunderts der Stadt preisen den tyrrhenischen Wein und die gleichzeitigen Geschichtschreiber Timaeos und Theopomp entwerfen Bilder von der etruskischen Weiberzucht und der etruskischen Tafel, welche der aergsten byzantinischen und franzoesischen Sittenlosigkeit nichts nachgeben. Wie wenig beglaubigt das einzelne in diesen Berichten auch ist, so scheint doch mindestens die Angabe begruendet zu sein, dass die abscheuliche Lustbarkeit der Fechterspiele, der Krebsschaden des spaeteren Rom und ueberhaupt der letzten Epoche des Altertums, zuerst bei den Etruskern aufgekommen ist; und jedenfalls lassen sie im ganzen keinen Zweifel an der tiefen Entartung der Nation. Auch die politischen Zustaende derselben sind davon durchdrungen. So weit unsere duerftige Kunde reicht, finden wir aristokratische Tendenzen vorwiegend, in aehnlicher Weise wie gleichzeitig in Rom, aber schroffer und verderblicher. Die Abschaffung des Koenigtums, die um die Zeit der Belagerung Veiis schon in allen Staaten Etruriens durchgefuehrt gewesen zu sein scheint, rief in den einzelnen Staedten ein Patrizierregiment hervor, das durch das lose eidgenossenschaftliche Band sich nur wenig beschraenkt sah. Selten nur gelang es, selbst zur Landesverteidigung alle etruskischen Staedte zu vereinigen, und Volsiniis nominelle Hegemonie haelt nicht den entferntesten Vergleich aus mit der gewaltigen Kraft, die durch Roms Fuehrung die latinische Nation empfing. Der Kampf gegen die ausschliessliche Berechtigung der Altbuerger zu allen Gemeindestellen und allen Gemeindenutzungen, der auch den roemischen Staat haette verderben muessen, wenn nicht die aeusseren Erfolge es moeglich gemacht haetten, die Ansprueche der gedrueckten Proletarier auf Kosten fremder Voelker einigermassen zu befriedigen und dem Ehrgeiz andere Bahnen zu oeffnen - dieser Kampf gegen das politische und was in Etrurien besonders hervortritt, gegen das priesterliche Monopol der Adelsgeschlechter muss Etrurien staatlich, oekonomisch und sittlich zugrunde gerichtet haben. Ungeheure Vermoegen, namentlich an Grundbesitz, konzentrierten sich in den Haenden von wenigen Adligen, waehrend die Massen verarmten; die sozialen Umwaelzungen, die hieraus entstanden, erhoehten die Not, der sie abhelfen sollten, und bei der Ohnmacht der Zentralgewalt blieb zuletzt den bedraengten Aristokraten, zum Beispiel in Arretium 453 (301), in Volsinii 488 (266) nichts uebrig, als die Roemer zu Hilfe zu rufen, die denn zwar der Unordnung, aber zugleich auch dem Rest von Unabhaengigkeit ein Ende machten. Die Kraft des Volkes war gebrochen seit dem Tage von Veii und Melpum; es wurden wohl einige Male noch ernstliche Versuche gemacht, sich der roemischen Oberherrschaft zu entziehen, aber wenn es geschah, kam die Anregung dazu den Etruskern von aussen, von einen andern italischen Stamm, den Samniten.
KAPITEL V.
Die Unterwerfung der Latiner und Kampaner unter Rom
Das grosse Werk der Koenigszeit war Roms Herrschaft ueber Latium in der Form der Hegemonie. Dass die Umwandlung der roemischen Verfassung sowohl auf das Verhaeltnis der roemischen Gemeinde zu Latium wie auf die innere Ordnung der latinischen Gemeinden selbst nicht ohne maechtige Rueckwirkung bleiben konnte, leuchtet an sich ein und geht auch aus der Ueberlieferung hervor; von den Schwankungen, in welche durch die Revolution in Rom die roemisch-latinische Eidgenossenschaft geriet, zeugt die in ungewoehnlich lebhaften Farben schillernde Sage von dem Siege am Regiller See, den der Diktator oder Konsul Aulus Postumius (255? 258? 499 496) mit Hilfe der Dioskuren ueber die Latiner gewonnen haben soll, und bestimmter die Erneuerung des ewigen Bundes zwischen Rom und Latium durch Spurius Cassius in seinem zweiten Konsulat (261 493). Indes geben diese Erzaehlungen eben ueber die Hauptsache, das Rechtsverhaeltnis der neuen roemischen Republik zu der latinischen Eidgenossenschaft, am wenigsten Aufschluss; und was wir sonst ueber dasselbe wissen, ist zeitlos ueberliefert und kann nur nach ungefaehrer Wahrscheinlichkeit hier eingereiht werden.
Es liegt im Wesen der Hegemonie, dass sie durch das blosse innere Schwergewicht der Verhaeltnisse allmaehlich in die Herrschaft uebergeht; auch die roemische ueber Latium hat davon keine Ausnahme gemacht. Sie war begruendet auf die wesentliche Rechtsgleichheit des roemischen Staates und der latinischen Eidgenossenschaft; aber wenigstens im Kriegswesen und in der Behandlung der gemachten Eroberungen trug dies Verhaeltnis des Einheitsstaates einer- und des Staatenbundes anderseits die Hegemonie der Sache nach in sich. Nach der urspruenglichen Bundesverfassung war wahrscheinlich das Recht zu Krieg und Vertrag mit auswaertigen Staaten, also die volle staatliche Selbstbestimmung sowohl Rom wie den einzelnen Staedten des latinischen Bundes gewahrt, und es stellte auch wohl bei gemeinschaftlicher Kriegfuehrung Rom wie Latium das gleiche Kontingent, in der Regel jedes ein “Heer” von 8400 Mann ^1; aber den Oberbefehl fuehrte der roemische Feldherr, welcher dann die Stabsoffiziere, also die Teilfuehrer (tribuni militum), nach eigener Wahl ernannte. Im Falle des Sieges wurden die bewegliche Beute wie das eroberte Land zwischen Rom und der Eidgenossenschaft geteilt, und wenn man in dem eroberten Gebiet Festungen anzulegen beschloss, so wurde nicht bloss deren Besatzung und Bevoelkerung teils aus roemischen, teils aus eidgenoessischen Aussendlingen gebildet, sondern auch die neugegruendete Gemeinde als souveraener Bundesstaat in die latinische Eidgenossenschaft aufgenommen und mit Sitz und Stimme auf der latinischen Tagsatzung ausgestattet.
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^1 Die urspruengliche Gleichheit der beiden Armeen geht schon aus Liv. 1, 52; 8, 8, 14 und Dion. Hal. 8, 15, am deutlichsten aber aus Polyb. 6, 26 hervor.
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Diese Bestimmungen werden wahrscheinlich schon in der Koenigszeit, sicher in der republikanischen Epoche sich mehr und mehr zu Ungunsten der Eidgenossenschaft verschoben und Roms Hegemonie weiter entwickelt haben. Am fruehesten fiel ohne Zweifel weg das Kriegs- und Vertragsrecht der Eidgenossenschaft gegenueber dem Ausland ^2; Krieg und Vertrag kam ein fuer allemal an Rom. Die Stabsoffiziere fuer die latinischen Truppen muessen in aelterer Zeit wohl ebenfalls Latiner gewesen sein; spaeter wurden dazu wo nicht ausschliesslich, doch vorwiegend roemische Buerger genommen ^3. Dagegen wurde nach wie vor der latinischen Eidgenossenschaft insgesamt kein staerkeres Kontingent zugemutet als das von der roemischen Gemeinde gestellte war; und ebenso war der roemische Oberfeldherr gehalten, die latinischen Kontingente nicht zu zersplittern, sondern den von jeder Gemeinde gesandten Zuzug als besondere Heerabteilung unter dem von der Gemeinde bestellten Anfuehrer ^4 zusammenzuhalten. Das Anrecht der latinischen Eidgenossenschaft auf einen Anteil an der beweglichen Beute wie an dem eroberten Lande blieb formell bestehen; aber der Sache nach ist der wesentliche Kriegsertrag ohne Zweifel schon in frueher Zeit an den fuehrenden Staat gekommen. Selbst bei der Anlegung der Bundesfestungen oder der sogenannten latinischen Kolonien waren in der Regel vermutlich die meisten und nicht selten alle Ansiedler Roemer; und wenn auch dieselben durch die Uebersiedelung aus roemischen Buergern Buerger einer eidgenoessischen Gemeinde wurden, so blieb doch wohl der neugepflanzten Ortschaft haeufig eine ueberwiegende und fuer die Eidgenossenschaft gefaehrliche Anhaenglichkeit an die wirkliche Mutterstadt.