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^2 Dass in den spaeteren Bundesvertraegen zwischen Rom und Latium es den latinischen Gemeinden untersagt war ihre Kontingente von sich aus zu mobilisieren und allein ins Feld zu senden, sagt ausdruecklich Dionysios (8, 15).

^3 Diese latinischen Stabsoffiziere sind die zwoelf praefecti sociorum, welche spaeterhin, als die alte Phalanx sich in die spaeteren Legionen und alae aufgeloest hatte, ebenso je sechs und sechs den beiden alae der Bundesgenossenkontingente vorstehen, wie die zwoelf Kriegstribunen des roemischen Heeres je sechs und sechs den beiden Legionen. Dass der Konsul jene wie urspruenglich auch diese ernennt, sagt Polyb. 6 26, 5. Da nun nach dem alten Rechtssatz, dass jeder Heerespflichtige Offizier werden kann, es gesetzlich dem Heerfuehrer gestattet war, einen Latiner zum Fuehrer einer roemischen wie umgekehrt einen Roemer zum Fuehrer einer latinischen Legion zu bestellen, so fuehrte dies praktisch dazu, dass die tribuni militum durchaus und die praefecti sociorum wenigstens in der Regel Roemer waren.

^4 Dies sind die decuriones turmarum und praefecti cohortium (Polyb. 6, 21, 5; Liv. 25, 14; Sall. Iug. 69 und sonst). Natuerlich wurden, wie die roemischen Konsuln von Rechts wegen, in der Regel auch tatsaechlich Oberfeldherren waren, vielleicht durchaus, mindestens sehr haeufig auch in den abhaengigen Staedten die Gemeindevorsteher an die Spitze der Gemeindekontingente gestellt (Liv. 23, 19; Orelli 7022); wie denn selbst der gewoehnliche Name der latinischen Obrigkeiten (praetores) sie als Offiziere bezeichnet.

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Die Rechte dagegen, welche die Bundesvertraege dem einzelnen Buerger einer der verbuendeten Gemeinden in jeder Bundesstadt zusicherten, wurden nicht beschraenkt. Es gehoerten dahin namentlich die volle Rechtsgleichheit in Erwerb von Grundbesitz und beweglicher Habe, in Handel und Wandel, Ehe und Testament, und die unbeschraenkte Freizuegigkeit, sodass der in einer Bundesstadt verbuergerte Mann nicht bloss in jeder andern sich niederzulassen rechtlich befugt war, sondern auch daselbst als Rechtsgenosse (municeps) mit Ausnahme der passiven Wahlfaehigkeit an allen privaten und politischen Rechten und Pflichten teilnahm, sogar wenigstens in der nach Distrikten berufenen Gemeindeversammlung in einer freilich beschraenkten Weise zu stimmen befugt war ^5.

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^5 Es wurde ein solcher Insasse nicht wie der wirkliche Mitbuerger einem ein fuer allemal bestimmten Stimmbezirk zugeteilt, sondern vor jeder einzelnen Abstimmung nach Stimmbezirken der, in dem die Insassen diesmal zu stimmen hatten, durch das Los festgestellt. Der Sache nach kam dies wohl darauf hinaus, dass in der roemischen Tribusversammlung den Latinern eine Stimme eingeraeumt ward. Da der Platz in irgendeiner Tribus die Vorbedingung des ordentlichen Zenturiatstimmrechts war, so muss, wenn die Insassen auch in der Zenturienversammlung mitgestimmt haben, was wir nicht wissen, fuer diese eine aehnliche Losung festgesetzt gewesen sein. An den Kurien werden sie gleich den Plebejern teilgenommen haben.

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So etwa mag in der ersten republikanischen Zeit das Verhaeltnis der roemischen Gemeinde zu der latinischen Eidgenossenschaft beschaffen gewesen sein, ohne dass sich ausmachen liesse, was darin auf aeltere Satzungen und was auf die Buendnisrevision von 261 (493) zurueckgeht.