Was das von Plinius mitgeteilte Verzeichnis von zweiunddreissig zu Plinius’ Zeit untergegangenen, ehemals am Albanischen Fest beteiligten Ortschaften betrifft, so bleiben nach Abzug von sieben, die auch bei Dionysios stehen (denn die Cusuetaner des Plinius scheinen die Dionysischen Carventaner zu sein) noch fuenfundzwanzig, meistenteils ganz unbekannte Ortschaften ohne Zweifel teils jene siebzehn nicht stimmenden Gemeinden, groesstenteils wohl eben die aeltesten, spaeter zurueckgestellten Glieder der albanischen Festgenossenschaft, teils eine Anzahl anderer untergegangener oder ausgestossener Bundesglieder, zu welchen letzteren vor allem der alte, auch von Plinius genannte Vorort Alba gehoert.
^12 Allerdings berichtet Livius (4, 47), dass Labici im Jahre 336 (418) Kolonie geworden sei. Allein abgesehen davon, dass Diodor (13, 6) hierueber schweigt, kann Labici weder eine Buergerkolonie geworden sein, da die Stadt teils nicht an der Kueste lag, teils auch spaeter noch im Besitz der Autonomie erscheint, noch eine latinische, da es kein einziges zweites Beispiel einer im urspruenglichen Latium angelegten latinischen Kolonie gibt noch nach dem Wesen dieser Gruendungen geben kann. Hoechst wahrscheinlich ist hier wie anderswo, da zumal als verteiltes Ackermass zwei Iugera genannt werden, die gemeine Buerger- mit der kolonialen Assignation verwechselt worden.
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Mit dieser Schliessung der Eidgenossenschaft haengt auch die geographische Fixierung des Umfanges von Latium zusammen. Solange die latinische Eidgenossenschaft noch offen war, hatte auch die Grenze von Latium mit der Anlage neuer Bundesstaedte sich vorgeschoben; aber wie die juengeren latinischen Kolonien keinen Anteil am Albaner Fest erhielten, galten sie auch geographisch nicht als Teil von Latium - darum werden wohl Ardea und Circeii, nicht aber Sutrium und Tarracina zur Landschaft Latium gerechnet.
Aber nicht bloss wurden die nach 370 (384) mit latinischem Recht ausgestatteten Orte von der eidgenoessischen Gemeinschaft ferngehalten, sondern es wurden dieselben auch privatrechtlich insofern voneinander isoliert, als die Verkehrs- und wahrscheinlich auch die Ehegemeinschaft (commercium et conubium) einer jeden von diesen Gemeinden zwar mit der roemischen, nicht aber mit den uebrigen latinischen gestattet ward, so dass also zum Beispiel der Buerger von Sutrium wohl in Rom, aber nicht in Praeneste einen Acker zu vollem Eigentum besitzen und wohl von einer Roemerin, nicht aber von einer Tiburtinerin rechte Kinder gewinnen konnte ^13.
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^13 Diese Beschraenkung der alten vollen latinischen Rechtsgemeinschaft begegnet zwar zuerst in der Vertragserneuerung von 416 (338) (Liv. 8, 14); da indes das Isolierungssystem, von dem dieselbe ein wesentlicher Teil ist, zuerst fuer die nach 370 (384) ausgefuehrten latinischen Kolonien begann und 416 (338) nur generalisiert ward, so war diese Neuerung hier zu erwaehnen.
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Wenn ferner bisher innerhalb der Eidgenossenschaft eine ziemlich freie Bewegung gestattet worden war und zum Beispiel die sechs altlatinischen Gemeinden Aricia, Tusculum, Tibur, Lanuvium, Cora und Laurentum und die zwei neulatinischen Ardea und Suessa Pometia der aricinischen Diana ein Heiligtum gemeinschaftlich hatten stiften duerfen, so findet von aehnlichen der roemischen Hegemonie Gefahr drohenden Sonderkonfoederationen, ohne Zweifel nicht zufaellig, in spaeterer Zeit sich kein weiteres Beispiel.
Ebenso wird man die weitere Umgestaltung der latinischen Gemeindeverfassungen und ihre voellige Ausgleichung mit der Verfassung Roms dieser Epoche zuschreiben duerfen; denn wenn als notwendiger Bestandteil der latinischen Magistratur neben den beiden Praetoren spaeterhin die beiden mit der Markt- und Strassenpolizei und der dazu gehoerigen Rechtspflege betrauten Aedilen erscheinen, so hat diese offenbar gleichzeitig und auf Anregung der fuehrenden Macht in allen Bundesgemeinden erfolgte Einsetzung staedtischer Polizeibehoerden sicher nicht vor der in das Jahr 387 (367) fallenden Einrichtung der kurulischen Aedilitaet in Rom, aber wahrscheinlich auch eben um diese Zeit stattgefunden. Ohne Zweifel war diese Anordnung nur das Glied einer Kette von bevormundenden und die bundesgenoessischen Gemeindeordnungen im polizeilich-aristokratischen Sinne umgestaltenden Massregeln.