^8 Allem Anschein nach ist Velitrae, obwohl in der Ebene gelegen, urspruenglich volskisch und also latinische Kolonie, Cora dagegen auf dem Volskergebirge urspruenglich latinisch.
^9 Nicht lange nachher muss die Gruendung des Dianahains im Walde von Aricia erfolgt sein, welche nach Catos Bericht (orig. p. 12 Jordan) ein tusculanischer Diktator vollzog fuer die Stadtgemeinden des alten Latiums Tusculum, Aricia, Lanuvium, Laurentum, Cora und Tibur und die beiden latinischen Kolonien (welche deshalb an der letzten Stelle stehen) Suessa Pometia und Ardea (populus Ardeatis Rutulus). Das Fehlen Praenestes und der kleineren Gemeinden des alten Latium zeigt, wie es auch in der Sache liegt, dass nicht saemtliche Gemeinden des damaligen Latinischen Bundes sich an der Weihung beteiligten. Dass sie vor 372 (382) faellt, beweist das Auftreten von Pometia und das Verzeichnis stimmt voellig zu dem, was anderweitig ueber den Bestand des Bundes kurz nach dem Zutritt von Ardea sich ermitteln laesst.
Den ueberlieferten Jahreszahlen der Gruendungen darf mehr als den meisten der aeltesten Ueberlieferungen Glauben beigemessen werden, da die den italischen Staedten gemeinsame Jahreszaehlung ab urbe condita allem Anschein nach das Gruendungsjahr der Kolonien durch unmittelbare Ueberlieferung bewahrt hat.
^10 Als latinische Gemeinden erscheinen beide in dem sogenannten Cassischen Verzeichnis um 372 (382) nicht, wohl aber in dem karthagischen Vertrag vom Jahre 406 (348); in der Zwischenzeit also sind die Staedte latinische Kolonien geworden.
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Aber je entschiedenere Erfolge der Bund der Roemer, Latiner und Herniker gegen die Etrusker, Aequer, Volsker und Rutuler davontrug, desto mehr entwich aus ihm die Eintracht. Die Ursache lag zum Teil wohl in der frueher dargestellten, aus den bestehenden Verhaeltnissen mit innerer Notwendigkeit sich entwickelnden, aber darum nicht weniger schwer auf Latium lastenden Steigerung der hegemonischen Gewalt Roms, zum Teil in einzelnen gehaessigen Ungerechtigkeiten der fuehrenden Gemeinde. Dahin gehoeren vornehmlich der schmaehliche Schiedsspruch zwischen den Aricinern und den Rutulern in Ardea 308 (446), wo die Roemer, angerufen zu kompromissarischer Entscheidung ueber ein zwischen den beiden Gemeinden streitiges Grenzgebiet, dasselbe fuer sich nahmen, und als ueber diesen Spruch in Ardea innere Streitigkeiten entstanden, das Volk zu den Volskern sich schlagen wollte, waehrend der Adel an Rom festhielt, die noch schaendlichere Ausnutzung dieses Haders zu der schon erwaehnten Aussendung roemischer Kolonisten in die reiche Stadt, unter die die Laendereien der Anhaenger der antiroemischen Partei ausgeteilt wurden (312 442). Hauptsaechlich indes war die Ursache, weshalb der Bund sich innerlich aufloeste, eben die Niederwerfung der gemeinschaftlichen Feinde; die Schonung von der einen, die Hingebung von der anderen Seite hatte ein Ende, seitdem man gegenseitig des anderen nicht mehr meinte zu beduerfen. Zum offenen Bruche zwischen den Latinern und Hernikern einer- und den Roemern anderseits gab die naechste Veranlassung teils die Einnahme Roms durch die Kelten und dessen dadurch herbeigefuehrte augenblickliche Schwaeche, teils die definitive Besetzung und Aufteilung des pomptinischen Gebiets; bald standen die bisherigen Verbuendeten gegeneinander im Felde. Schon hatten latinische Freiwillige in grosser Anzahl an dem letzten Verzweiflungskampf der Antiaten teilgenommen; jetzt mussten die namhaftesten latinischen Staedte: Lanuvium (371 383), Praeneste (372-374, 400 382-380, 354), Tusculum (373 381), Tibur (394, 400 360, 354) und selbst einzelne der im Volskerland von dem roemisch-latinischen Bunde angelegten Festungen wie Velitrae und Circeii mit den Waffen bezwungen werden, ja die Tiburtiner scheuten sich sogar nicht, mit den eben einmal wieder einrueckenden gallischen Scharen gemeinschaftliche Sache gegen Rom zu machen. Zum gemeinschaftlichen Aufstand kam es indes nicht und ohne viel Muehe bemeisterte Rom die einzelnen Staedte; Tusculum ward sogar (373 381) genoetigt, seine politische Selbstaendigkeit aufzugeben und in den roemischen Buergerverband als untertaenige Gemeinde (civitas sine suffragio) einzutreten, so dass die Stadt ihre Mauern und eine wenn auch beschraenkte Selbstverwaltung, darum auch eigene Beamten und eine eigene Buergerversammlung behielt, dagegen aber ihre Buerger als roemische das aktive und passive Wahlrecht entbehrten - der erste Fall, dass eine ganze Buergerschaft dem roemischen Gemeinwesen als abhaengige Gemeinde einverleibt wurde.
Ernster war der Kampf gegen die Herniker (392-396 362-358), in dem der erste der Plebs angehoerige konsularische Oberfeldherr Lucius Genucius fiel; allein auch hier siegten die Roemer. Die Krise endigte damit, dass die Vertraege zwischen Rom und der latinischen wie der hernikischen Eidgenossenschaft im Jahre 396 (358) erneuert wurden. Der genauere Inhalt derselben ist nicht bekannt, aber offenbar fuegten beide Eidgenossenschaften abermals und wahrscheinlich unter haerteren Bedingungen sich der roemischen Hegemonie. Die in demselben Jahr erfolgte Einrichtung zweier neuer Buergerbezirke im pomptinischen Gebiet zeigt deutlich die gewaltig vordringende roemische Macht.
In offenbarem Zusammenhang mit dieser Krise in dem Verhaeltnis zwischen Rom und Latium steht die um das Jahr 370 (384) erfolgte Schliessung der latinischen Eidgenossenschaft ^11, obwohl es nicht sicher zu bestimmen ist, ob sie Folge oder, wie wahrscheinlicher, Ursache der eben geschilderten Auflehnung Latiums gegen Rom war. Nach dem bisherigen Recht war jede von Rom und Latium gegruendete souveraene Stadt unter die am Bundesfest und Bundestag teilberechtigten Kommunen eingetreten, wogegen umgekehrt jede einer anderen Stadt inkorporierte und also staatlich vernichtete Gemeinde aus der Reihe der Bundesglieder gestrichen ward. Dabei ward indes nach latinischer Art die einmal feststehende Zahl von dreissig foederierten Gemeinden in der Art festgehalten, dass von den teilnehmenden Staedten nie mehr und nie weniger als dreissig stimmberechtigt waren und eine Anzahl spaeter eingetretener oder auch ihrer Geringfuegigkeit oder begangener Vergehen wegen zurueckgesetzter Gemeinden des Stimmrechts entbehrten. Hiernach war der Bestand der Eidgenossenschaft um das Jahr 370 (384) folgender Art. Von altlatinischen Ortschaften waren, ausser einigen jetzt verschollenen oder doch der Lage nach unbekannten, noch autonom und stimmberechtigt zwischen Tiber und Anio Nomentum, zwischen dem Anio und dem Albaner Gebirg Tibur, Gabii, Scaptia, Labici ^12, Pedum und Praeneste, am Albaner Gebirg Corbio, Tusculum, Bovillae, Aricia, Corioli und Lanuvium, in den volskischen Bergen Cora, endlich in der Kuestenebene Laurentum. Dazu kamen die von Rom und dem latinischen Bunde angelegten Kolonien: Ardea im ehemaligen Rutulergebiet und in dem der Volsker Satricum, Velitrae, Norba, Signia, Setia und Circeii. Ausserdem hatten siebzehn andere Ortschaften, deren Namen nicht sicher bekannt sind, das Recht der Teilnahme am Latinerfest ohne Stimmrecht. Auf diesem Bestande von siebenundvierzig teil- und dreissig stimmberechtigten Orten blieb die latinische Eidgenossenschaft seitdem unabaenderlich stehen; weder sind die spaeter gegruendeten latinischen Gemeinden, wie Sutrium, Nepete, Antium, Tarracina, Cales, unter dieselben eingereiht, noch die spaeter der Autonomie entkleideten latinischen Gemeinden, wie Tusculum und Lanuvium, aus dem Verzeichnis gestrichen.
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^11 In dem von Dionysios (5, 61) mitgeteilten Verzeichnis der dreissig latinischen Bundesstaedte, dem einzigen, das wir besitzen, werden genannt die Ardeaten, Ariciner, Bovillaner, Bubentaner (unbekannter Lage), Corner (vielmehr Coraner), Carventaner (unbekannter Lage), Circeienser, Coriolaner, Corbinter, Cabaner (vielleicht die Cabenser am Albaner Berg, Bullettino dell’ Istituto 1861, S. 205), Fortineer (unbekannt), Gabiner, Laurenter, Lanuviner, Lavinaten, Labicaner, Nomentaner, Norbaner, Praenestiner, Pedaner, Querquetulaner (unbekannter Lage), Satricaner, Scaptiner, Senner, Tiburtiner, Tusculaner, Tellenier (unbekannter Lage), Toleriner (unbekannter Lage) und Veliterner. Die gelegentlichen Erwaehnungen teilnahmeberechtigter Gemeinden, wie von Ardea (Liv. 32, 1), Laurentum (Liv. 37, 3), Lanuvium (Liv. 41, 16), Bovillae, Gabii, Labici (Cic. Planc. 9, 23) stimmen mit diesem Verzeichnis. Dionysios teilt es bei Gelegenheit der Kriegserklaerung Latiums gegen Rom im Jahre 256 (498) mit, und es lag darum nahe, wie dies Niebuhr getan, dies Verzeichnis als der bekannten Bundeserneuerung vom Jahre 261 (493) entlehnt zu betrachten. Allein da in diesem nach dem latinischen Alphabet geordneten Verzeichnis der Buchstabe g an der Stelle erscheint, die er zur Zeit der Zwoelf Tafeln sicher noch nicht hatte und schwerlich vor dem fuenften Jahrhundert bekommen hat (mein Die unteritalischen Dialekte. Leipzig 1850, S. 33), so muss dasselbe einer viel juengeren Quelle entnommen sein; und es ist bei weitem die einfachste Annahme, darin das Verzeichnis derjenigen Orte zu erkennen die spaeterhin als die ordentlichen Glieder der latinischen Eidgenossenschaft betrachtet wurden und die Dionysios, seiner pragmatisierenden Gewohnheit gemaess, als deren urspruenglichen Bestand auffuehrt. Es erscheint in dem Verzeichnis, wie es zu erwarten war, keine einzige nichtlatinische Gemeinde; dasselbe zaehlt lediglich urspruenglich latinische oder mit latinischen Kolonien belegte Orte auf - Corbio und Corioli wird niemand als Ausnahme geltend machen. Vergleicht man nun mit diesem Register das der latinischen Kolonien so sind bis zum Jahre 372 (382) gegruendet worden Suessa Pometia, Velitrae, Norba, Signia, Ardea, Circeii (361 393), Satricum (369 385), Sutrium (371 383), Nepete (371), Setia (372 382). Von den letzten drei ungefaehr gleichzeitigen koennen sehr wohl die beiden etruskischen etwas spaeter datieren als Setia, da ja die Gruendung jeder Stadt eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nahm und unsere Liste von kleineren Ungenauigkeiten nicht frei sein kann. Nimmt man dies an, so enthaelt das Verzeichnis saemtliche bis zum Jahre 372 (382) ausgefuehrte Kolonien einschliesslich der beiden bald nachher aus dem Verzeichnis gestrichenen Satricum, zerstoert 377 (377), und Velitrae, des latinischen Rechts entkleidet 416 (338); es fehlen nur Suessa Pometia, ohne Zweifel als vor dem Jahre 372 (382) zerstoert, und Signia, wahrscheinlich weil im Text des Dionysios, der nur neunundzwanzig Namen nennt, hinter ΣΗΤΙΝΩΝ ausgefallen ist ΣΙΓΝΙΝΩΝ. Im vollkommenen Einklang hiermit mangeln in diesem Verzeichnis ebenso alle nach dem Jahre 372 (382) gegruendeten latinischen Kolonien wie alle Orte, die wie Ostia, Antemnae, Alba vor dem Jahre 370 (384) der roemischen Gemeinde inkorporiert wurden, wogegen die spaeter einverleibten, wie Tusculum, Lanuvium, Velitrae, in demselben stehen geblieben sind.