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In dem Zivilverfahren, welches indes nach den Begriffen dieser Zeit die meisten gegen Mitbuerger begangenen Verbrechen einschloss, wurde die wohl schon frueher uebliche Teilung des Verfahrens in Feststellung der Rechtsfrage vor dem Magistrat (ius) und Entscheidung derselben durch einen vom Magistrat ernannten Privatmann (iudicium) mit Abschaffung des Koenigtums gesetzliche Vorschrift; und dieser Trennung hat das roemische Privatrecht seine logische und praktische Schaerfe und Bestimmtheit wesentlich zu verdanken ^3. Im Eigentumsprozess wurde die bisher der unbedingten Willkuer der Beamten anheimgegebene Entscheidung ueber den Besitzstand allmaehlich rechtlichen Regeln unterworfen und neben dem Eigentums- das Besitzrecht entwickelt, wodurch abermals die Magistratsgewalt einen wichtigen Teil ihrer Macht einbuesste. Im Kriminalverfahren wurde das Volksgericht, die bisherige Gnaden- zur rechtlich gesicherten Appellationsinstanz. War der Angeklagte nach Verhoerung (quaestio) von dem Beamten verurteilt und berief sich auf die Buergerschaft, so schritt der Magistrat vor dieser zu dem Weiterverhoer (anquisitio), und wenn er nach dreimaliger Verhandlung vor der Gemeinde seinen Spruch wiederholt hatte, wurde im vierten Termin das Urteil von der Buergerschaft bestaetigt oder verworfen. Milderung war nicht gestattet. Denselben republikanischen Sinn atmen die Saetze, dass das Haus den Buerger schuetze und nur ausserhalb des Hauses eine Verhaftung stattfinden koenne; dass die Untersuchungshaft zu vermeiden und es jedem angeklagten und noch nicht verurteilten Buerger zu gestatten sei, durch Verzicht auf sein Buergerrecht den Folgen der Verurteilung, soweit sie nicht das Vermoegen, sondern die Person betrafen, sich zu entziehen - Saetze, die allerdings keineswegs gesetzlich formuliert wurden und den anklagenden Beamten also nicht rechtlich banden, aber doch durch ihren moralischen Druck namentlich fuer die Beschraenkung der Todesstrafe von dem groessten Einfluss gewesen sind. Indes wenn das roemische Kriminalrecht fuer den starken Buergersinn wie fuer die steigende Humanitaet dieser Epoche ein merkwuerdiges Zeugnis ablegt, so litt es dagegen praktisch namentlich unter den hier besonders schaedlich nachwirkenden staendischen Kaempfen. Die aus diesen hervorgegangene konkurrierende Kriminaljurisdiktion erster Instanz der saemtlichen Gemeindebeamten war die Ursache, dass es in dem roemischen Kriminalverfahren eine feste Instruktionsbehoerde und eine ernsthafte Voruntersuchung fortan nicht mehr gab; und indem das Kriminalurteil letzter Instanz in den Formen und von den Organen der Gesetzgebung gefunden ward, auch seinen Ursprung aus dem Gnadenverfahren niemals verleugnete, ueberdies noch die Behandlung der polizeilichen Bussen auf das aeusserlich sehr aehnliche Kriminalverfahren nachteilig zurueckwirkte, wurde nicht etwa missbraeuchlich, sondern gewissermassen verfassungsmaessig die Entscheidung in den Kriminalsachen nicht nach festem Gesetz, sondern nach dem willkuerlichen Belieben der Richter gefaellt. Auf diesem Wege ward das roemische Kriminalverfahren vollstaendig grundsatzlos und zum Spielball und Werkzeug der politischen Parteien herabgewuerdigt; was um so weniger entschuldigt werden kann, als dies Verfahren zwar vorzugsweise fuer eigentliche politische Verbrechen, aber doch auch fuer andere, zum Beispiel fuer Mord und Brandstiftung zur Anwendung kam. Dazu kam die Schwerfaelligkeit jenes Verfahrens, welche im Verein mit der republikanisch hochmuetigen Verachtung des Nichtbuergers es verschuldet hat, dass man sich immer mehr gewoehnte, ein summarisches Kriminal- oder vielmehr Polizeiverfahren gegen Sklaven und geringe Leute neben jenem foermlichen zu dulden. Auch hier ueberschritt der leidenschaftliche Streit um die politischen Prozesse die natuerlichen Grenzen und fuehrte Institutionen herbei, die wesentlich dazu beigetragen haben, die Roemer allmaehlich der Idee einer festen sittlichen Rechtsordnung zu entwoehnen.

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^3 Man pflegt die Roemer als das zur Jurisprudenz privilegierte Volk zu preisen und ihr vortreffliches Recht als eine mystische Gabe des Himmels anzustaunen; vermutlich besonders, um sich die Scham zu ersparen ueber die Nichtswuerdigkeit des eigenen Rechtszustandes. Ein Blick auf das beispiellos schwankende und unentwickelte roemische Kriminalrecht koennte von der Unhaltbarkeit dieser unklaren Vorstellungen auch diejenigen ueberzeugen, denen der Satz zu einfach scheinen moechte, dass ein gesundes Volk ein gesundes Recht hat und ein krankes ein krankes. Abgesehen von allgemeineren staatlichen Verhaeltnissen, von welchen die Jurisprudenz eben auch und sie vor allem abhaengt, liegen die Ursachen der Trefflichkeit des roemischen Zivilrechts hauptsaechlich in zwei Dingen: einmal darin, dass der Klaeger und der Beklagte gezwungen wurden, vor allen Dingen die Forderung und ebenso die Einwendung in bindender Weise zu motivieren und zu formulieren; zweitens darin, dass man fuer die gesetzliche Fortbildung des Rechtes ein staendiges Organ bestellte und dies an die Praxis unmittelbar anknuepfte. Mit jenem schnitten die Roemer die advokatische Rabulisterei, mit diesem die unfaehige Gesetzmacherei ab, soweit sich dergleichen abschneiden laesst, und mit beiden zusammen genuegten sie, soweit es moeglich ist, den zwei entgegenstehenden Forderungen, dass das Recht stets fest und dass es stets zeitgemaess sein soll.

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Weniger sind wir imstande, die Weiterbildung der roemischen Religionsvorstellungen in dieser Epoche zu verfolgen. Im allgemeinen hielt man einfach fest an der einfachen Froemmigkeit der Ahnen und den Aber- wie den Unglauben in gleicher Weise fern. Wie lebendig die Idee der Vergeistigung alles Irdischen, auf der die roemische Religion beruhte, noch am Ende dieser Epoche war, beweist der vermutlich doch erst infolge der Einfuehrung des Silbercourants im Jahre 485 (269) neu entstandene Gott “Silberich” (Argentinus), der natuerlicherweise des aelteren Gottes “Kupferich” (Aesculanus) Sohn war.

Die Beziehungen zum Ausland sind dieselben wie frueher; aber auch hier und hier vor allem ist der hellenische Einfluss im Steigen. Erst jetzt beginnen den hellenischen Goettern in Rom selber sich Tempel zu erheben. Der aelteste war der Tempel der Kastoren, welcher in der Schlacht am Regillischen See gelobt und am 15. Juli 269 (485) eingeweiht sein soll. Die Sage, welche an denselben sich knuepft, dass zwei uebermenschlich schoene und grosse Juenglinge auf dem Schlachtfelde in den Reihen der Roemer mitkaempfend und unmittelbar nach der Schlacht ihre schweisstriefenden Rosse auf dem roemischen Markt am Quell der Juturna traenkend und den grossen Sieg verkuendend gesehen worden seien, traegt ein durchaus unroemisches Gepraege und ist ohne allen Zweifel der bis in die Einzelheiten gleichartigen Epiphanie der Dioskuren in der beruehmten, etwa ein Jahrhundert vorher zwischen den Krotoniaten und den Lokrern am Flusse Sagras geschlagenen Schlacht in sehr frueher Zeit nachgedichtet. Auch der delphische Apoll wird nicht bloss beschickt, wie es ueblich ist, bei allen unter dem Einfluss griechischer Kultur stehenden Voelkern, und nicht bloss nach besonderen Erfolgen, wie nach der Eroberung von Veii, mit dem Zehnten der Beute (360 394) beschenkt, sondern es wird auch ihm ein Tempelinder Stadt gebaut (323 431, erneuert 401 353). Dasselbe geschah gegen das Ende dieser Periode fuer die Aphrodite (459 295), welche in raetselhafter Weise mit der alten roemischen Gartengoettin Venus zusammenfloss ^4, und fuer den von Epidauros im Peloponnes erbetenen und feierlich nach Rom gefuehrten Asklapios oder Aesculapius (463 291). Einzeln wird in schweren Zeitlaeuften Klage vernommen ueber das Eindringen auslaendischen Aberglaubens, vermutlich etruskischer Haruspizes (so 326 428); wo aber dann die Polizei nicht ermangelt, ein billiges Einsehen zu tun.

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^4 In der spaeteren Bedeutung als Aphrodite erscheint die Venus wohl zuerst bei der Dedikation des in diesem Jahre geweihten Tempels (Liv. 10, 31; W. A. Becker, Topographie der Stadt Rom [Becker, Handbuch, 1]. Leipzig 1843, S. 472).

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