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^15 Diese aelteste Grenze bezeichnen wahrscheinlich die beiden kleinen Ortschaften ad fines, wovon die eine noerdlich von Arezzo auf der Strasse nach Florenz, die zweite an der Kueste unweit Livorno lag. Etwas weiter suedlich von dem letzteren heisst Bach und Tal von Vada noch jetzt fiume della fine, valle della fine (Targioni Tozzetti, Viaggi. Bd. 4, S. 430).

^16 Im genauen geschaeftlichen Sprachgebrauch geschieht dies freilich nicht. Die vollstaendigste Bezeichnung der Italiker findet sich in dem Ackergesetz von 643 (111), Zeile 21: [ceivis] Romanus sociumve nominisve Latini quibus ex formula togatorum [milites in terra Italia imperare solent]; ebenso wird daselbst Zeile 29 vom Latinus der peregrinus unterschieden und heisst es im Senatsbeschluss ueber die Bacchanalien von 568 (186): ne quis ceivis Romanus neve nominis Latini neve socium quisquam. Aber im gewoehnlichen Gebrauch wird von diesen drei Gliedern sehr haeufig das zweite oder das dritte weggelassen und neben den Roemern bald nur derer Latini nominis, bald nur der socii gedacht (W. Weissenborn zu Liv. 22, 50, 6), ohne dass ein Unterschied in der Bedeutung waere. Die Bezeichnung homines nominis Latini ac socii Italici (Sall. Iug. 40), so korrekt sie an sich ist, ist dem offiziellen Sprachgebrauch fremd, der wohl ein Italia, aber nicht Italici kennt.

KAPITEL VIII.
Recht, Religion, Kriegswesen, Volkswirtschaft, Nationalität

In der Entwicklung, welche waehrend dieser Epoche dem Recht innerhalb der roemischen Gemeinde zuteil ward, ist wohl die wichtigste materielle Neuerung die eigentuemliche Sittenkontrolle, welche die Gemeinde selbst und in untergeordnetem Grade ihre Beauftragten anfingen, ueber die einzelnen Buerger auszuueben. Der Keim dazu ist in dem Rechte des Beamten zu suchen, wegen Ordnungswidrigkeiten Vermoegensbussen (multae) zu erkennen. Bei allen Bussen von mehr als zwei Schafen und 30 Rindern, oder, nachdem durch Gemeindebeschluss vom Jahre 324 (430) die Viehbussen in Geld umgesetzt worden waren, von mehr als 3020 Libralassen (218 Taler), kam bald nach der Vertreibung der Koenige die Entscheidung im Wege der Provokation an die Gemeinde, und es erhielt damit das Bruchverfahren ein urspruenglich ihm durchaus fremdes Gewicht. Unter den vagen Begriff der Ordnungswidrigkeit liess sich alles, was man wollte, bringen und durch die hoeheren Stufen der Vermoegensbussen alles, was man wollte, erreichen; es war eine Milderung, die die Bedenklichkeit dieses arbitraeren Verfahrens weit mehr offenbart als beseitigt, dass diese Vermoegensbussen, wo sie nicht gesetzlich auf eine bestimmte Summe festgestellt waren, die Haelfte des dem Gebuessten gehoerigen Vermoegens nicht erreichen durften. In diesen Kreis gehoeren schon die Polizeigesetze, an denen die roemische Gemeinde seit aeltester Zeit ueberreich war: die Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche die Salbung der Leiche durch gedungene Leute, die Mitgabe von mehr als einem Pfuhl und mehr als drei purpurbesetzten Decken sowie von Gold und flatternden Kraenzen, die Verwendung von bearbeitetem Holz zum Scheiterhaufen, die Raeucherungen und Besprengungen desselben mit Weihrauch und Myrrhenwein untersagten, die Zahl der Floetenblaeser im Leichenzug auf hoechstens zehn beschraenkten und die Klageweiber und die Begraebnisgelage verboten - gewissermassen das aelteste roemische Luxusgesetz; ferner die aus den staendischen Kaempfen hervorgegangenen Gesetze gegen den Geldwucher sowohl wie gegen Obernutzung der Gemeinweide und unverhaeltnismaessige Aneignung von okkupablem Domanialland. Weit bedenklicher aber als diese und aehnliche Bruchgesetze, welche doch wenigstens die Kontravention und oft auch das Strafmass ein fuer allemal formulierten, war die allgemeine Befugnis eines jeden mit Jurisdiktion versehenen Beamten wegen Ordnungswidrigkeit eine Busse zu erkennen und, wenn diese das Provokationsmass erreichte und der Gebuesste sich nicht in die Strafe fuegte, die Sache an die Gemeinde zu bringen. Schon im Laufe des fuenften Jahrhunderts ist in diesem Wege wegen sittenlosen Lebenswandels sowohl von Maennern wie von Frauen, wegen Kornwucher, Zauberei und aehnlicher Dinge gleichsam kriminell verfahren worden. In innerlicher Verwandtschaft hiermit steht die gleichfalls in dieser Zeit aufkommende Quasijurisdiktion der Zensoren, welche ihre Befugnis, das roemische Budget und die Buergerlisten festzustellen, benutzten, teils um von sich aus Luxussteuern aufzulegen, welche von den Luxusstrafen nur der Form nach sich unterschieden, teils besonders um auf die Anzeige anstoessiger Handlungen hin dem tadelhaften Buerger die politischen Ehrenrechte zu schmaelern oder zu entziehen. Wie weit schon jetzt diese Bevormundung ging, zeigt, dass solche Strafen wegen nachlaessiger Bestellung des eigenen Ackers verhaengt wurden, ja dass ein Mann wie Publius Cornelius Rufmus (Konsul 464, 477 290, 277) von den Zensoren des Jahres 479 (275) aus dem Ratsherrenverzeichnis gestrichen ward, weil er silbernes Tafelgeraet zum Werte von 3360 Sesterzen (240 Taler) besass. Allerdings hatten nach der allgemein fuer Beamtenverordnungen gueltigen Regel die Verfuegungen der Zensoren nur fuer die Dauer ihrer Zensur, das heisst durchgaengig fuer die naechsten fuenf Jahre rechtliche Kraft, und konnten von den naechsten Zensoren nach Gefallen erneuert oder nicht erneuert werden; aber nichtsdestoweniger war diese zensorische Befugnis von einer so ungeheuren Bedeutung, dass infolge dessen die Zensur aus einem Unteramt an Rang und Ansehen von allen roemischen Gemeindeaemtern das erste ward. Das Senatsregiment ruhte wesentlich auf dieser doppelten, mit ebenso ausgedehnter wie arbitraerer Machtvollkommenheit versehenen Ober- und Unterpolizei der Gemeinde und der Gemeindebeamten. Dieselbe hat wie jedes aehnliche Willkuerregiment viel genuetzt und viel geschadet, und es soll dem nicht widersprochen werden, der den Schaden fuer ueberwiegend haelt; nur darf es nicht vergessen werden, dass bei der allerdings aeusserlichen, aber straffen und energischen Sittlichkeit und dem gewaltig angefachten Buergersinn, welche diese Zeit recht eigentlich bezeichnen, der eigentlich gemeine Missbrauch doch von diesen Institutionen fern blieb und, wenn die individuelle Freiheit hauptsaechlich durch sie niedergehalten worden ist, auch die gewaltige und oft gewaltsame Aufrechthaltung des Gemeinsinns und der guten alten Ordnung und Sitte in der roemischen Gemeinde eben auf diesen Institutionen beruhen.

Daneben macht in der roemischen Rechtsentwicklung zwar langsam, aber dennoch deutlich genug eine humanisierende und modernisierende Tendenz sich geltend. Die meisten Bestimmungen der Zwoelf Tafeln, welche mit dem Solonischen Gesetz uebereinkommen und deshalb mit Grund fuer materielle Neuerungen gehalten werden duerfen, tragen diesen Stempel; so die Sicherung des freien Assoziationsrechts und der Autonomie der also entstandenen Vereine; die Vorschrift ueber die Grenzstreifen, die dem Abpfluegen wehrte; die Milderung der Strafe des Diebstahls, indem der nicht auf frischer Tat ertappte Dieb sich fortan durch Leistung des doppelten Ersatzes von dem Bestohlenen loesen konnte. Das Schuldrecht ward in aehnlichem Sinn, jedoch erst ueber ein Jahrhundert nachher, durch das Poetelische Gesetz gemildert. Die freie Bestimmung ueber das Vermoegen, die dem Herrn desselben bei Lebzeiten schon nach aeltestem roemischen Recht zugestanden hatte, aber fuer den Todesfall bisher geknuepft gewesen war an die Einwilligung der Gemeinde, wurde auch von dieser Schranke befreit, indem das Zwoelftafelgesetz oder dessen Interpretation dem Privattestament dieselbe Kraft beilegte, welche dem von den Kurien bestaetigten zukam; es war dies ein wichtiger Schritt zur Sprengung der Geschlechtsgenossenschaften und zur voelligen Durchfuehrung der Individualfreiheit im Vermoegensrecht. Die furchtbar absolute vaeterliche Gewalt wurde beschraenkt durch die Vorschrift, dass der dreimal vom Vater verkaufte Sohn nicht mehr in dessen Gewalt zurueckfallen, sondern fortan frei sein solle; woran bald durch eine - streng genommen freilich widersinnige - Rechtsdeduktion die Moeglichkeit angeknuepft ward, dass sich der Vater freiwillig der Herrschaft ueber den Sohn begebe durch Emanzipation. Im Eherecht wurde die Zivilehe gestattet; und wenn auch mit der rechten buergerlichen ebenso notwendig wie mit der rechten religioesen die volle eheherrliche Gewalt verknuepft war, so lag doch in der Zulassung der ohne solche Gewalt geschlossenen Verbindung an Ehestatt der erste Anfang zur Lockerung der Vollgewalt des Eheherrn. Der Anfang einer gesetzlichen Noetigung zum ehelichen Leben ist die Hagestolzensteuer (aes uxorium), mit deren Einfuehrung Camillus als Zensor im Jahre 351 (403) seine oeffentliche Laufbahn begann.

Durchgreifendere Aenderungen als das Recht selbst erlitt die politisch wichtigere und ueberhaupt veraenderlichere Rechtspflegeordnung. Vor allen Dingen gehoert dahin die wichtige Beschraenkung der oberrichterlichen Gewalt durch die gesetzliche Aufzeichnung des Landrechts und die Verpflichtung des Beamten, fortan nicht mehr nach dem schwankenden Herkommen, sondern nach dem geschriebenen Buchstaben im Zivil- wie im Kriminalverfahren zu entscheiden (303, 304 451, 450). Die Einsetzung eines ausschliesslich fuer die Rechtspflege taetigen roemischen Oberbeamten im Jahre 387 (367) und die gleichzeitig in Rom erfolgte und unter Roms Einfluss in allen latinischen Gemeinden nachgeahmte Gruendung einer besonderen Polizeibehoerde erhoehten die Schnelligkeit und Sicherheit der Justiz. Diesen Polizeiherren oder den Aedilen kam natuerlich zugleich eine gewisse Jurisdiktion zu, insofern sie teils fuer die auf offenem Markt abgeschlossenen Verkaeufe, also namentlich fuer die Vieh- und Sklavenmaerkte die ordentlichen Zivilrichter waren, teils in der Regel sie es waren, welche in dem Buss- und Bruechverfahren als Richter erster Instanz oder, was nach roemischem Recht dasselbe ist, als oeffentliche Anklaeger fungierten. Infolgedessen lag die Handhabung der Bruechgesetze und ueberhaupt das ebenso unbestimmte wie politisch wichtige Bruechrecht hauptsaechlich in ihrer Hand. Aehnliche, aber untergeordnetere und besonders gegen die geringen Leute gerichtete Funktionen standen den zuerst 465 (289) ernannten drei Nacht- oder Blutherren (tres viri nocturni oder capitales) zu: sie wurden mit der naechtlichen Feuer- und Sicherheitspolizei und mit der Aufsicht ueber die Hinrichtungen beauftragt, woran sich sehr bald, vielleicht schon von Haus aus eine gewisse summarische Gerichtsbarkeit geknuepft hat ^1. Mit der steigenden Ausdehnung der roemischen Gemeinde wurde es endlich, teils mit Ruecksicht auf die Gerichtspflichtigen, notwendig in den entfernteren Ortschaften eigene, wenigstens fuer die geringeren Zivilsachen kompetente Richter niederzusetzen, was fuer die Passivbuergergemeinden Regel war, aber vielleicht selbst auf die entfernteren Vollbuergergemeinden erstreckt ward ^2 - die ersten Anfaenge einer neben der eigentlich roemischen sich entwickelnden roemisch-munizipalen Jurisdiktion.

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^1 Die frueher aufgestellte Behauptung, dass diese Dreiherren bereits der aeltesten Zeit angehoeren, ist deswegen irrig, weil der aeltesten Staatsordnung Beamtenkollegien von ungerader Zahl fremd sind (Roemische Chronologie bis auf Caesar. z. Aufl. Berlin 1859, S. 15, A. 12). Wahrscheinlich ist die gut beglaubigte Nachricht, dass sie zuerst 465 (289) ernannt wurden (Liv. ep. 11), einfach festzuhalten und die auch sonst bedenkliche Deduktion des Faelschers Licinius Macer (bei Liv. 7, 46), welche ihrer vor 450 (304) Erwaehnung tut, einfach zu verwerfen. Anfaenglich wurden ohne Zweifel, wie dies bei den meisten der spaeteren magistratus minores der Fall gewesen ist, die Dreiherren von den Oberbeamten ernannt; das papirische Plebiszit, das die Ernennung derselben auf die Gemeinde uebertrug (Festus v. sacramentum p. 344 M.), ist auf jeden Fall, da es den Praetor nennt, qui inter civis ius dicit, erst nach Einsetzung der Fremdenpraetur, also fruehestens gegen die Mitte des 6. Jahrhunderts erlassen.

^2 Dahin fuehrt, was Liv. 9, 20 ueber die Reorganisation der Kolonie Antium zwanzig Jahre nach ihrer Gruendung berichtet; und es ist an sich klar, dass wenn man dem Ostienser recht wohl auferlegen konnte, seine Rechtshaendel alle in Rom abzumachen, dies fuer Ortschaften wie Antium und Sena sich nicht durchfuehren liess.