Indes, diese Beschraenkungen der Amtsgewalt kamen im wesentlichen nur zur Anwendung gegen den ordentlichen Gemeindevorstand. Ausserordentlicher Weise trat neben und in gewissem Sinn anstatt der beiden von der Gemeinde gewaehlten Vorsteher ein einziger ein, der Heermeister (magister populi), gewoehnlich bezeichnet als der dictator. Auf die Wahl zum Diktator uebte die Gemeinde keinerlei Einfluss, sondern sie ging lediglich aus dem freien Entschluss eines der zeitigen Konsuln hervor, den weder der Kollege noch eine andere Behoerde hieran hindern konnte; gegen ihn galt die Provokation nur wie gegen den Koenig, wenn er freiwillig ihr wich; sowie er ernannt war, waren alle uebrigen Beamten von Rechts wegen ihm untertan. Dagegen war der Zeit nach die Amtsdauer des Diktators zwiefach begrenzt: einmal insofern er als Amtsgenosse derjenigen Konsuln, deren einer ihn ernannt hatte, nicht ueber deren gesetzliche Amtszeit hinaus im Amte bleiben durfte; sodann war als absolutes Maximum der Amtsdauer dem Diktator eine sechsmonatliche Frist gesetzt. Eine der Diktatur eigentuemliche Einrichtung war ferner, dass der “Heermeister” gehalten war, sich sofort einen “Reitermeister” (magister equitum) zu ernennen, welcher als abhaengiger Gehilfe neben ihm, etwa wie der Quaestor neben dem Konsul, fungierte und mit ihm vom Amte abtrat - eine Einrichtung, die ohne Zweifel damit zusammenhaengt, dass es dem Heermeister, vermutlich als dem Fuehrer des Fussvolkes, verfassungsmaessig untersagt war, zu Pferde zu steigen. Diesen Bestimmungen zufolge ist die Diktatur wohl aufzufassen als eine mit dem Konsulat zugleich entstandene Einrichtung, die den Zweck hatte, insbesondere fuer den Kriegsfall die Nachteile der geteilten Gewalt zeitweilig zu beseitigen und die koenigliche Gewalt voruebergehend wieder ins Leben zu rufen. Denn im Kriege vor allem musste die Gleichberechtigung der Konsuln bedenklich erscheinen und nicht bloss bestimmte Zeugnisse, sondern vor allem die aelteste Benennung des Beamten selbst und seines Gehilfen wie auch die Begrenzung auf die Dauer eines Sommerfeldzugs und der Ausschluss der Provokation sprechen fuer die ueberwiegend militaerische Bestimmung der urspruenglichen Diktatur.

Im ganzen also blieben auch die Konsuln, was die Koenige gewesen waren, oberste Verwalter, Richter und Feldherren, und auch in religioeser Hinsicht war es nicht der Opferkoenig, der nur, damit der Name vorhanden sei, ernannt ward, sondern der Konsul, der fuer die Gemeinde betete und opferte und in ihrem Namen den Willen der Goetter mit Hilfe der Sachverstaendigen erforschte. Fuer den Notfall hielt man sich ueberdies die Moeglichkeit offen, die volle unumschraenkte Koenigsgewalt ohne vorherige Befragung der Gemeinde jeden Augenblick wieder ins Leben zu rufen mit Beseitigung der durch die Kollegialitaet und durch die besonderen Kompetenzminderungen gezogenen Schranken. So wurde die Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich festzuhalten und tatsaechlich zu beschraenken, von den namenlosen Staatsmaennern, deren Werk diese Revolution war, in echt roemischer Weise ebenso scharf wie einfach geloest.

Die Gemeinde gewann also durch die Aenderung der Verfassung die wichtigsten Rechte: das Recht, die Gemeindevorsteher jaehrlich zu bezeichnen und ueber Tod und Leben des Buergers in letzter Instanz zu entscheiden. Aber es konnte das unmoeglich die bisherige Gemeinde sein, der tatsaechlich zum Adelstande gewordene Patriziat. Die Kraft des Volkes war bei der “Menge”, welche namhafte und vermoegende Leute bereits in grosser Zahl in sich schloss. Dass diese Menge aus der Gemeindeversammlung ausgeschlossen war, obwohl sie die gemeinen Lasten mittrug, mochte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst im wesentlichen nicht eingriff in den Gang der Staatsmaschine und solange die Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den Buergern nicht viel weniger fuerchterlich blieb als den Insassen und damit in der Nation die Rechtsgleichheit erhielt. Allein als die Gemeinde selbst zu regelmaessigen Wahlen und Entscheidungen berufen, der Vorsteher aber faktisch aus ihrem Herrn zum befristeten Auftragnehmer herabgedrueckt ward, konnte dies Verhaeltnis nicht laenger aufrecht erhalten werden; am wenigsten bei der Neugestaltung des Staates an dem Morgen einer Revolution, die nur durch Zusammenwirken der Patrizier und der Insassen hatte durchgesetzt werden koennen. Eine Erweiterung dieser Gemeinde war unvermeidlich; und sie ist in der umfassendsten Weise erfolgt, indem das gesamte Plebejat, das heisst saemtliche Nichtbuerger, die weder Sklaven noch nach Gastrecht lebende Buerger auswaertiger Gemeinden waren, in die Buergerschaft aufgenommen wurden. Der Kurienversammlung der Altbuerger, die bis dahin rechtlich und tatsaechlich die erste Autoritaet im Staate gewesen war, wurden ihre verfassungsmaessigen Befugnisse fast gaenzlich entzogen: nur in rein formellen oder in den die Geschlechtsverhaeltnisse betreffenden Akten, also hinsichtlich des dem Konsul oder dem Diktator nach Antritt ihres Amtes eben wie frueher dem Koenig zu leistenden Treugeloebnisses und des fuer die Arrogation und das Testament erforderlichen gesetzlichen Dispenses, sollte die Kurienversammlung die bisherige Kompetenz behalten, aber in Zukunft keinen eigentlichen politischen Schluss mehr vollziehen duerfen. Bald wurden sogar die Plebejer zum Stimmrecht auch in den Kurien zugelassen, und es verlor damit die Altbuergerschaft das Recht ueberhaupt, zusammenzutreten und zu beschliessen. Die Kurienordnung wurde insofern gleichsam entwurzelt, als sie auf der Geschlechterordnung beruhte, diese aber in ihrer Reinheit ausschliesslich bei dem Altbuergertum zu finden war. Indern die Plebejer in die Kurien aufgenommen wurden, gestattete man allerdings auch ihnen rechtlich, was frueher nur faktisch bei ihnen vorgekommen sein kann, sich als Familien und Geschlechter zu konstituieren, aber es ist bestimmt ueberliefert und auch an sich sehr begreiflich, dass nur ein Teil der Plebejer zur gentilizischen Konstituierung vorschritt und also die neue Kurienversammlung im Widerspruch mit ihrem urspruenglichen Wesen zahlreiche Mitglieder zaehlte, die keinem Geschlecht angehoerten.

Alle politischen Befugnisse der Gemeindeversammlung, sowohl die Entscheidung auf Provokation in dem Kriminalverfahren, das ja ueberwiegend politischer Prozess war, als die Ernennung der Magistrate und die Annahme oder Verwerfung der Gesetze, wurden auf das versammelte Aufgebot der Waffenpflichtigen uebertragen oder ihm neu erworben, so dass die Zenturien zu den gemeinen Lasten jetzt auch die gemeinen Rechte empfingen. Damit gelangten die in der Servianischen Verfassung gegebenen geringen Anfaenge, wie namentlich das dem Heer ueberwiesene Zustimmungsrecht bei der Erklaerung eines Angriffskrieges, zu einer solchen Entwicklung, dass die Kurien durch die Zenturienversammlung voellig und auf immer verdunkelt wurden und man sich gewoehnte, das souveraene Volk in der letzteren zu erblicken. Debatte fand auch in dieser bloss dann statt, wenn der vorsitzende Beamte freiwillig selbst sprach oder andere sprechen hiess, nur dass bei der Provokation natuerlich beide Teile gehoert werden mussten; die einfache Majoritaet der Zenturien entschied.

Da in der Kurienversammlung die ueberhaupt Stimmberechtigten sich voellig gleichstanden, also nach Aufnahme der saemtlichen Plebejer in die Kurien man bei der ausgebildeten Demokratie angelangt sein wuerde, so ist es begreiflich, dass die politischen Abstimmungen den Kurien entzogen blieben; die Zenturienversammlung legte das Schwergewicht zwar nicht in die Haende der Adligen, aber doch in die der Vermoegenden, und das wichtige Vorstimmrecht, welches oft tatsaechlich entschied, in die der Ritter, das ist der Reichen.

Nicht in gleicher Weise wie die Gemeinde wurde der Senat durch die Reform der Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb nicht bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine wesentlichen Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu stellen und die von der Gemeinde gefassten Beschluesse als verfassungsmaessige oder verfassungswidrige zu bestaetigen oder zu verwerfen. Ja, diese Befugnisse wurden durch die Reform der Verfassung noch gesteigert, indem fortan auch die Bestellung der Gemeindebeamten wie der Wahl der Gemeinde, so der Bestaetigung oder Verwerfung des patrizischen Senats unterlag - nur bei der Provokation ist seine Bestaetigung, soviel wir wissen, niemals eingeholt worden, da es sich hier um Begnadigung des Schuldigen handelte, und wenn diese von der souveraenen Volksversammlung erteilt war, von einer etwaigen Vernichtung dieses Aktes nicht fueglich die Rede sein konnte.

Indes wenngleich durch die Abschaffung des Koenigtums die verfassungsmaessigen Rechte des patrizischen Senats eher gemehrt als gemindert wurden, so kam doch auch, und zwar der Ueberlieferung zufolge sogleich mit der Abschaffung des Koenigtums, fuer diejenigen Angelegenheiten, die im Senat sonst zur Sprache kamen und die eine freiere Behandlung zuliessen, eine Erweiterung des Senats auf, die auch Plebejer in denselben brachte, und die in ihren Folgen eine vollstaendige Umgestaltung der gesamten Koerperschaft herbeigefuehrt hat. Seit aeltester Zeit hat der Senat nicht allein und nicht vorzugsweise, aber doch auch als Staatsrat fungiert; und wenn es wahrscheinlich schon in der Koenigszeit nicht als verfassungswidrig angesehen ward, dass in diesem Fall auch Nichtsenatoren an der Versammlung teilnahmen, so wurde jetzt die Einrichtung getroffen, dass fuer dergleichen Verhandlungen dem patrizischen Senat (Patres) eine Anzahl nicht patrizischer “Eingeschriebener” (conscripti) beigegeben wurden. Eine Gleichstellung war dies freilich in keiner Weise: die Plebejer im Senat wurden nicht Senatoren, sondern blieben Mitglieder des Ritterstandes, hiessen nicht “Vaeter”, sondern waren nun auch “Eingeschriebenen und hatten kein Recht, auf das Abzeichen der senatorischen Wuerde, den roten Schuh. Sie blieben ferner nicht bloss unbedingt ausgeschlossen von der Ausuebung der dem Senat zustehenden obrigkeitlichen Befugnisse (auctoritas), sondern sie mussten auch da, wo es sich bloss um einen Ratschlag (consilium) handelte, es sich gefallen lassen, der an die Patrizier gerichteten Umfrage schweigend beizuwohnen und nur bei dem Auseinandertreten zur Abmehrung ihre Meinung zu erkennen zu geben, “mit den Fuessen zu stimmen” (pedibus in sententiam ire, pedarii), wie der stolze Adel sagte. Aber dennoch fanden die Plebejer durch die neue Verfassung ihren Weg nicht bloss auf den Markt, sondern auch in das Rathaus, und der erste und schwerste Schritt zur Gleichberechtigung war auch hier getan.

Im uebrigen aenderte sich in den den Senat betreffenden Ordnungen nichts Wesentliches. Unter den patrizischen Mitgliedern machte sich bald, namentlich bei der Umfrage, ein Rangunterschied dahin geltend, dass diejenigen, welche zu dem hoechsten Gemeindeamt demnaechst bezeichnet waren oder dasselbe bereits verwaltet hatten, vor den uebrigen in der Liste verzeichnet und bei der Abstimmung gefragt wurden, und die Stellung des ersten von ihnen, des Vormanns des Rates (princeps senatus), wurde bald ein vielbeneideter Ehrenplatz. Der fungierende Konsul dagegen galt als Mitglied des Senats so wenig wie der Koenig und seine eigene Stimme zaehlte darum nicht mit. Die Wahlen in den Rat, sowohl in den engeren patrizischen wie unter die bloss Eingeschriebenen, erfolgten durch die Konsuln eben wie frueher durch die Koenige; nur liegt es in der Sache, dass, wenn der Koenig vielleicht auf die Vertretung der einzelnen Geschlechter im Rat noch einigermassen Ruecksicht genommen hatte, den Plebejern gegenueber, bei denen die Geschlechterordnung nur unvollkommen entwickelt war, diese Erwaegung gaenzlich wegfiel und somit ueberhaupt die Beziehung des Senats zu der Geschlechterordnung mehr und mehr in Abnahme kam. Von einer Beschraenkung der waehlenden Konsuln in der Weise, dass sie nicht ueber eine bestimmte Zahl von Plebejern in den Senat haetten aufnehmen duerfen, ist nichts bekannt; es bedurfte einer solchen Ordnung auch nicht, da die Konsuln ja selbst dem Adel angehoerten. Dagegen ist wahrscheinlich von Haus aus der Konsul seiner ganzen Stellung gemaess bei der Bestellung der Senatoren tatsaechlich weit weniger frei und weit mehr durch Standesmeinung und Observanz gebunden gewesen als der Koenig. Namentlich die Regel, dass die Bekleidung des Konsulats notwendig den Eintritt in den Senat auf Lebenszeit herbeifuehre, wenn, was in dieser Zeit wohl noch vorkam, der Konsul zur Zeit seiner Erwaehlung noch nicht Mitglied desselben war, wird sich wohl sehr frueh gewohnheitsrechtlich festgestellt haben. Ebenso scheint es frueh ueblich geworden zu sein, die Senatorenstellen nicht sofort nach der Erledigung wieder zu besetzen, sondern bei Gelegenheit der Schatzung, also regelmaessig jedes vierte Jahr, die Liste des Senats zu revidieren und zu ergaenzen; worin doch auch eine nicht unwichtige Beschraenkung der mit der Auswahl betrauten Behoerde enthalten war. Die Gesamtzahl der Senatoren blieb wie sie war, und zwar wurden auch die Eingeschriebenen in dieselbe eingerechnet; woraus man wohl auch auf das numerische Zusammenschwinden des Patriziats zu schliessen berechtigt ist ^4.

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^4 Dass die ersten Konsuln 164 Plebejer in den Senat nahmen, ist kaum als geschichtliche Tatsache zu betrachten, sondern eher ein Zeugnis dafuer, dass die spaeteren roemischen Archaeologen nicht mehr als 136 roemische Adelsgeschlechter nachzuweisen vermochten (Roemische Forschungen, Bd. 1, S. 121).