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Es blieb, wie man sieht, in dem roemischen Gemeinwesen selbst bei Umwandlung der Monarchie in die Republik soweit immer moeglich beim alten; soweit eine Staatsumwaelzung ueberhaupt konservativ sein kann, ist diese es gewesen und keines der konstitutiven Elemente des Gemeinwesens durch sie eigentlich ueber den Haufen geworfen worden. Es war das bezeichnend fuer den Charakter der gesamten Bewegung. Die Vertreibung der Tarquinier war nicht, wie die klaeglichen, tief verfaelschten Berichte sie darstellen, das Werk eines von Mitleid und Freiheitsenthusiasmus berauschten Volkes, sondern das Werk zweier grosser, bereits im Ringen begriffener und der stetigen Fortdauer ihres Kampfes klar sich bewusster politischer Parteien, der Altbuerger und der Insassen, welche, wie die englischen Tories und die Whigs im Jahre 1688, durch die gemeinsame Gefahr das Gemeinwesen in die Willkuerregierung eines Herrn sich umwandeln zu sehen, auf einen Augenblick vereinigt wurden, um dann sofort wieder sich zu entzweien. Die Altbuergerschaft konnte ohne die Neubuerger des Koenigtums sich nicht entledigen; aber die Neubuerger waren bei weitem nicht maechtig genug, um jener mit einem Schlag das Heft aus den Haenden zu winden. Solche Transaktionen beschraenken sich notwendigerweise auf das geringste Mass gegenseitiger, durch muehsames Abdingen gewonnener Konzessionen und lassen die Zukunft entscheiden, wie das Schwergewicht der konstitutiven Elemente weiter sich stellen, wie sie ineinandergreifen oder einander entgegenwirken werden. Darum verkennt man die Tragweite der ersten roemischen Revolution durchaus, wenn man in ihr bloss die unmittelbaren Neuerungen, etwa bloss eine Veraenderung in der Dauer der hoechsten Magistratur sieht; die mittelbaren Folgen waren auch hier bei weitem die Hauptsache und wohl gewaltiger, als selbst ihre Urheber sie ahnten.

Dies war die Zeit, wo, um es mit einem Worte zu sagen, die roemische Buergerschaft im spaeteren Sinne des Wortes entstand. Die Plebejer waren bisher Insassen gewesen, welche man wohl zu den Steuern und Lasten mit heranzog, die aber dennoch in den Augen des Gesetzes wesentlich nichts waren als geduldete Fremdlinge und deren Kreis gegen die eigentlichen Auslaender scharf abzustecken kaum noetig scheinen mochte. Jetzt wurden sie als wehrpflichtige Buerger in die Listen eingeschrieben; und wenn sie auch der Rechtsgleichheit noch fern standen, immer noch die Altbuerger zu den dem Rat der Alten verfassungsmaessig zustehenden Autoritaetshandlungen ausschliesslich befugt und zu den buergerlichen Aemtern und Priestertuemern ausschliesslich waehlbar, ja sogar der buergerlichen Nutzungen, zum Beispiel des Anteils an der Gemeinweide, vorzugsweise teilhaft blieben, so war doch der erste und schwerste Schritt zur voelligen Ausgleichung geschehen, seit die Plebejer nicht bloss im Gemeindeaufgebot dienten, sondern auch in der Gemeindeversammlung und im Gemeinderat bei dessen gutachtlicher Befragung stimmten und Haupt und Ruecken auch des aermsten Insassen so gut wie des vornehmsten Altbuergers geschuetzt ward durch das Provokationsrecht.

Eine Folge dieser Verschmelzung der Patrizier und Plebejer zu der neuen gemeinen roemischen Buergerschaft war die Umwandlung der Altbuergerschaft in einen Geschlechtsadel, welcher, seit die Adelschaft auch das Recht verlor, in gemeiner Versammlung zu beschliessen, da die Aufnahme neuer Familien in den Adel durch Gemeindebeschluss noch weniger zulaessig erschien, jeder, sogar der Selbstergaenzung unfaehig war. Unter den Koenigen war dergleichen Abgeschlossenheit dem roemischen Adel fremd und die Aufnahme neuer Geschlechter nicht allzu selten gewesen; jetzt stellte dieses rechte Kennzeichnen des Junkertums sich ein als der sichere Vorbote des bevorstehenden Verlustes seiner politischen Vorrechte und seiner ausschliesslichen Geltung in der Gemeinde. Die Ausschliessung der Plebejer von allen Gemeindeaemtern und Gemeindepriestertuemern, waehrend sie doch zu Offiziers- und Ratsherrenstellen zugelassen wurden, und die mit verkehrter Hartnaeckigkeit festgehaltene rechtliche Unmoeglichkeit einer Ehe zwischen Altbuergern und Plebejern drueckten weiter dem Patriziat von vornherein den Stempel des exklusiven und widersinnig privilegierten Adeltums auf.

Eine zweite Folge der neuen buergerlichen Einigung muss die festere Regulierung des Niederlassungsrechts sowohl den latinischen Eidgenossen als anderen Staaten gegenueber gewesen sein. Weniger des Stimmrechts in den Zenturien wegen, das ja doch nur dem Ansaessigen zukam, als wegen des Provokationsrechts, das dem Plebejer, aber nicht dem eine Zeitlang oder auch dauernd in Rom verweilenden Auslaender gewaehrt werden sollte, wurde es notwendig, die Bedingungen der Erwerbung des plebejischen Rechts genauer zu formulieren und die erweiterte Buergerschaft wiederum gegen die jetzigen Nichtbuerger abzuschliessen. Also geht auf diese Epoche im Sinne und Geiste des Volkes sowohl die Gehaessigkeit des Gegensatzes zwischen Patriziern und Plebejern zurueck wie die scharfe und stolze Abgrenzung der cives Romani gegen die Fremdlinge. Aber jener staedtische Gegensatz war voruebergehender, dieser politische dauernder Art und das Gefuehl der staatlichen Einheit und der beginnenden Grossmacht, das hiermit in die Herzen der Nation gepflanzt ward, expansiv genug, um jene kleinlichen Unterschiede erst zu untergraben und sodann im allmaechtigen Strom mit sich fortzureissen.

Dies war ferner die Zeit, wo Gesetz und Verordnung sich schieden. Begruendet zwar ist der Gegensatz in dem innersten Wesen des roemischen Staates; denn auch die roemische Koenigsgewalt stand unter, nicht ueber dem Landrecht. Allein die tiefe und praktische Ehrfurcht, welche die Roemer wie jedes andere politisch faehige Volk vor dem Prinzip der Autoritaet hegten, erzeugte den merkwuerdigen Satz des roemischen Staats- und Privatrechts, dass jeder nicht auf ein Gesetz gegruendete Befehl des Beamten wenigstens waehrend der Dauer seines Amtes gelte, obwohl er mit diesem wegfiel. Es ist einleuchtend, dass hierbei, solange die Vorsteher auf Lebenszeit ernannt wurden, der Unterschied zwischen Gesetz und Verordnung tatsaechlich fast verschwinden musste und die legislative Taetigkeit der Gemeindeversammlung keine Entwicklung gewinnen konnte. Umgekehrt erhielt sie einen weiten Spielraum, seit die Vorsteher jaehrlich wechselten, und es war jetzt keineswegs ohne praktische Bedeutung, dass, wenn der Konsul bei der Entscheidung eines Prozesses eine rechtliche Nullitaet beging, sein Nachfolger eine neue Instruktion der Sache anordnen konnte.

Dies war endlich die Zeit, wo die buergerliche und die militaerische Gewalt sich voneinander sonderten. Dort herrscht das Gesetz, hier das Beil; dort waren die konstitutionellen Beschraenkungen der Provokation und der regulierten Mandierung massgebend ^5, hier schaltete der Feldherr unumschraenkt wie der Koenig. Es stellte sich fest, dass der Feldherr und das Heer als solche die eigentliche Stadt regelmaessig nicht betreten durften. Dass organische und auf die Dauer wirksame Bestimmungen nur unter der Herrschaft der buergerlichen Gewalt getroffen werden konnte, lag nicht im Buchstaben, aber im Geiste der Verfassung; es kam freilich vor, dass gelegentlich diesem zuwider der Feldherr seine Mannschaft im Lager zur Buergerversammlung berief und rechtlich nichtig war ein solcher Beschluss nicht, allein die Sitte missbilligte dieses Verfahren und es unterblieb bald, als waere es verboten. Der Gegensatz der Quiriten und der Soldaten wurzelte allmaehlich fest und fester in den Gemuetern der Buerger.

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^5 Es mag nicht ueberfluessig sein zu bemerken, dass auch das iudicium legitimum wie das quod imperio continetur auf dem Imperium des instruierenden Beamten beruht und der Unterschied nur darin besteht, dass das Imperium dort von der Lex beschraenkt, hier aber frei ist.

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