Indes, um diese Folgesaetze des neuen Republikanismus zu entwickeln, bedurfte es der Zeit; wie lebendig die Nachwelt sie empfand, der Mitwelt mochte die Revolution zunaechst in einem andern Lichte erscheinen. Wohl gewannen die Nichtbuerger dadurch das Buergerrecht und gewann die neue Buergerschaft in der Gemeindeversammlung weitgreifende Befugnisse; aber das Verwerfungsrecht des patrizischen Senats, der gleichsam wie ein Oberhaus jenen Komitien in fester Geschlossenheit gegenueberstand, hob rechtlich die freie Bewegung derselben gerade in den entscheidendsten Dingen auf und war tatsaechlich zwar nicht imstande, den ernstlichen Willen der Gesamtheit zu brechen, aber doch, ihn zu verzoegern und zu verkuemmern. Schien die Adelschaft, indem sie es aufgab, allein die Gemeinde zu sein, nicht allzuviel verloren zu haben, so hatte sie in anderen Beziehungen entschieden gewonnen. Der Koenig war freilich Patrizier wie der Konsul, und das Recht der Senatorenernennung steht diesem wie jenem zu; aber wenn jenen seine Ausnahmestellung ueber Patrizier nicht minder wie ueber Plebejer hinausrueckte und wenn er leicht in den Fall kommen konnte, eben gegen den Adel sich auf die Menge stuetzen zu muessen, so stand der Konsul, Herrscher auf kurze Frist, vorher und nachher aber nichts als einer aus dem Adel, und dem adligen Mitbuerger, welchem er heute befahl, morgen gehorchend, keineswegs ausserhalb seines Standes und musste der Adlige in ihm weit maechtiger sein als der Beamte. Wenn ja dennoch einmal ausnahmsweise ein der Adelsherrschaft abgeneigter Patrizier ans Regiment gerufen ward, so ward seine Amtsgewalt teils durch die vom schroffen Adelsgeiste durchdrungenen Priesterschaften, teils durch den Kollegen gelaehmt und leicht durch die Diktatur suspendiert; und was noch wichtiger war, es fehlte ihm das erste Element der politischen Macht, die Zeit. Der Vorsteher eines Gemeinwesens, welche Machtfuelle immer ihm eingeraeumt werden moege, wird die politische Gewalt nie in die Haende bekommen, wenn er nicht auf laengere Zeit an der Spitze der Geschaefte bleibt; denn die notwendige Bedingung jeder Herrschaft ist ihre Dauer. Folgeweise gewann der lebenslaengliche Gemeinderat, und zwar hauptsaechlich durch seine Befugnis, den Beamten in allen Stuecken zu beraten, also nicht der engere patrizische, sondern der weitere patrizisch-plebejische, den Jahresherrschern gegenueber unvermeidlich einen solchen Einfluss, dass die rechtlichen Verhaeltnisse sich geradezu umkehrten, der Gemeinderat wesentlich die Regierungsgewalt an sich nahm und der bisherige Regent herabsank zu dessen vorsitzendem und ausfuehrendem Praesidenten. Fuer den der Gemeinde zur Annahme oder Verwerfung vorzulegenden Antrag erschien die Vorberatung im Gesamtsenat und dessen Billigung zwar nicht als konstitutionell notwendig, aber als gewohnheitsmaessig geheiligt, und nicht leicht und nicht gern ging man darueber hinweg. Fuer wichtige Staatsvertraege, fuer die Verwaltung und Austeilung des Gemeindelandes, ueberhaupt fuer jeden Akt, dessen Folgen sich ueber das Amtsjahr erstreckten, galt dasselbe, und dem Konsul blieb nichts als die Erledigung der laufenden Geschaefte, die Einleitung der Zivilprozesse und das Kommando im Kriege. Vor allem folgenreich war die Neuerung, dass es weder dem Konsul noch selbst dem sonst unbeschraenkten Diktator gestattet war, den gemeinen Schatz anders als mit und durch den Willen des Rates anzugreifen. Indem der Senat es den Konsuln zur Pflicht machte, die Verwaltung der Gemeindekasse, die der Koenig selbst gefuehrt hatte oder doch hatte fuehren koennen, an zwei staendige Unterbeamte abzugeben, welche zwar von den Konsuln ernannt wurden und ihnen zu gehorchen hatten, aber begreiflicherweise noch weit mehr als die Konsuln selbst vom Senat abhingen, zog er die Leitung des Kassenwesens an sich, und es kann dieses Geldbewilligungsrecht des roemischen Senats wohl in seinen Wirkungen mit dem Steuerbewilligungsrecht in den heutigen konstitutionellen Monarchien zusammengestellt werden.
Die Folgen ergeben sich von selbst. Die erste und wesentlichste Bedingung jeder Adelsherrschaft ist, dass die Machtfuelle im Staat nicht einem Individuum, sondern einer Korporation zusteht; jetzt hatte eine ueberwiegend adlige Korporation, der Gemeinderat, das Regiment an sich gebracht und war dabei die exekutive Gewalt nicht bloss dem Adel geblieben, sondern auch der regierenden Korporation voellig unterworfen worden. Zwar sassen im Rat eine betraechtliche Anzahl nichtadliger Maenner; aber da sie der Bekleidung von Aemtern, ja sogar der Teilnahme an der Debatte unfaehig, also von jedem praktischen Anteil am Regiment ausgeschlossen waren, spielten sie notwendigerweise auch im Senat eine untergeordnete Rolle und wurden ueberdies durch das oekonomisch wichtige Nutzungsrecht der Gemeinweide in pekuniaerer Abhaengigkeit von der Korporation gehalten. Das allmaehlich sich bildende Recht der patrizischen Konsuln, wenigstens jedes vierte Jahr die Ratsherrenliste zu revidieren und zu modifizieren, so nichtig es vermutlich der Adelschaft gegenueber war, konnte doch sehr wohl in ihrem Interesse gebraucht und der missliebige Plebejer mittels desselben aus dem Senat ferngehalten und sogar wieder ausgeschieden werden.
Es ist darum durchaus wahr, dass die unmittelbare Folge der Revolution die Feststellung der Adelsherrschaft gewesen ist; nur ist es nicht die ganze Wahrheit. Wenn die Mehrzahl der Mitlebenden meinen mochte, dass die Revolution den Plebejern nur eine starrere Despotie gebracht habe, so sehen wir Spaeteren in dieser selbst schon die Knospen der jungen Freiheit. Was die Patrizier gewannen, ging nicht der Gemeinde verloren, sondern der Beamtengewalt; die Gemeinde gewann zwar nur wenige engbeschraenkte Rechte, welche weit minder praktisch und handgreiflich waren als die Errungenschaften des Adels, und welche nicht einer von Tausend zu schaetzen wissen mochte, aber in ihnen lag die Buergschaft der Zukunft. Bisher war politisch die Insassenschaft nichts, die Altbuergerschaft alles gewesen; indem jetzt jene zur Gemeinde ward, war die Altbuergerschaft ueberwunden; denn wieviel auch noch zu der vollen buergerlichen Gleichheit mangeln mochte, es ist die erste Bresche, nicht die Besetzung des letzten Postens, die den Fall der Festung entscheidet. Darum datierte die roemische Gemeinde mit Recht ihre politische Existenz von dem Beginn des Konsulats.
Indes, wenn die republikanische Revolution trotz der durch sie zunaechst begruendeten Junkerherrschaft mit Recht ein Sieg der bisherigen Insassenschaft oder der Plebs genannt werden kann, so trug doch auch in der letzteren Beziehung die Revolution keineswegs den Charakter, den wir heutzutage als den demokratischen zu bezeichnen gewohnt sind. Das rein persoenliche Verdienst ohne Unterstuetzung der Geburt und des Reichtums mochte wohl unter der Koenigsherrschaft leichter als unter derjenigen des Patriziats zu Einfluss und Ansehen gelangen. Damals war der Eintritt in das Patriziat rechtlich keinem verschlossen; jetzt war das hoechste Ziel des plebejischen Ehrgeizes die Aufnahme in den mundtoten Anhang des Senats. Es lag dabei in der Natur der Sache, dass der regierende Herrenstand, soweit er ueberhaupt die Plebejer zuliess, nicht unbedingt den tuechtigsten Maennern, sondern vorzugsweise den Haeuptern der reichen und angesehenen Plebejerfamilien im Senat neben sich zu sitzen gestattete und die also zugelassenen Familien eifersuechtig ueber den Besitz der Ratsherrenstellen wachten. Waehrend also innerhalb der alten Buergerschaft vollstaendige Rechtsgleichheit bestanden hatte, begann die Neubuerger- oder die ehemalige Insassenschaft von Haus aus damit, sich in eine Anzahl bevorrechteter Familien. und eine zurueckgesetzte Menge zu scheiden. Die Gemeindemacht aber kam in Gemaessheit der Zenturienordnung jetzt an diejenige Klasse, welche seit der Servianischen Reform des Heer- und Steuerwesens vorzugsweise die buergerlichen Lasten trug, an die Ansaessigen, und zwar vorzugsweise weder an die grossen Gutsbesitzer noch an die Instenleute, sondern an den mittleren Bauernstand, wobei die Aelteren noch insofern bevorzugt waren, als sie, obgleich minder zahlreich, doch ebensoviel Stimmabteilungen innehatten wie die Jugend. Indem also der Altbuergerschaft und ihrem Geschlechteradel die Axt an die Wurzel und zu einer neuen Buergerschaft der Grund gelegt ward, fiel in dieser das Gewicht auf Grundbesitz und Alter und zeigten sich schon die ersten Ansaetze zu einem neuen, zunaechst auf dem faktischen Ansehen der Familien beruhenden Adel, der kuenftigen Nobilitaet. Der konservative Grundcharakter des roemischen Gemeinwesens konnte sich nicht deutlicher bezeichnen als dadurch, dass die republikanische Staatsumwaelzung zugleich zu der neuen, ebenfalls konservativen und ebenfalls aristokratischen Staatsordnung die ersten Linien zog.
KAPITEL II.
Das Volkstribunat und die Dezemvirn
Die Altbuergerschaft war durch die neue Gemeindeordnung auf gesetzlichem Wege in den vollen Besitz der politischen Macht gelangt. Herrschend durch die zu ihrer Dienerin herabgedrueckte Magistratur, vorwiegend im Gemeinderate, im Alleinbesitze aller Aemter und Priestertuemer, ausgeruestet mit der ausschliesslichen Kunde der goettlichen und menschlichen Dinge und mit der ganzen Routine politischer Praxis, einflussreich in der Gemeindeversammlung durch den starken Anhang fuegsamer und den einzelnen Familien anhaenglicher Leute, endlich befugt, jeden Gemeindebeschluss zu pruefen und zu verwerfen, konnten die Patrizier die faktische Herrschaft noch auf lange Zeit sich bewahren, eben weil sie rechtzeitig auf die gesetzliche Alleingewalt verzichtet hatten. Zwar mussten die Plebejer ihre politische Zuruecksetzung schwer empfinden; allein von der rein politischen Opposition hatte der Adel unzweifelhaft zunaechst nicht viel zu besorgen, wenn er es verstand, die Menge, die nichts verlangt als gerechte Verwaltung und Schutz der materiellen Interessen, dem politischen Kampfe fernzuhalten. In der Tat finden wir in der ersten Zeit nach der Vertreibung der Koenige verschiedene Massregeln, welche bestimmt waren oder doch bestimmt schienen, den gemeinen Mann fuer das Adelsregiment besonders von der oekonomischen Seite zu gewinnen: es wurden die Hafenzoelle herabgesetzt, bei hohem Stand der Kornpreise grosse Quantitaeten Getreide fuer Rechnung des Staats aufgekauft und der Salzhandel zum Staatsmonopol gemacht, um den Buergern Korn und Salz zu billigen Preisen abgeben zu koennen, endlich das Volksfest um einen Tag verlaengert. In denselben Kreis gehoert die schon erwaehnte Vorschrift hinsichtlich der Vermoegensbussen, die nicht bloss im allgemeinen dem gefaehrlichen Bruchrecht der Beamten Schranken zu setzen bestimmt, sondern auch in bezeichnender Weise vorzugsweise auf den Schutz des kleinen Mannes berechnet war. Denn wenn dem Beamten untersagt ward, an demselben Tag denselben Mann um mehr als zwei Schafe und um mehr als dreissig Rinder ausser mit Gestattung der Provokation zu buessen, so kann die Ursache dieser seltsamen Ansaetze wohl nur darin gefunden werden, dass fuer den kleinen, nur einige Schafe besitzenden Mann ein anderes Maximum noetig schien als fuer den reichen Rinderherdenbesitzer - eine Ruecksichtnahme auf Reichtum oder Armut der Gebuessten, von der neuere Gesetzgebungen lernen koennten. Allein diese Ordnungen halten sich auf der Oberflaeche; die Grundstroemung geht vielmehr nach der entgegengesetzten Richtung. Mit der Verfassungsaenderung leitet in den finanziellen und oekonomischen Verhaeltnissen Roms eine umfassende Revolution sich ein. Das Koenigsregiment hatte wahrscheinlich der Kapitalmacht prinzipiell keinen Vorschub getan und die Vermehrung der Bauernstellen nach Kraeften gefoerdert; die neue Adelsregierung dagegen scheint von vornherein auf die Zerstoerung der Mittelklassen, namentlich des mittleren und kleinen Grundbesitzes, und auf die Entwicklung einerseits einer Herrschaft der Grund- und Geldherren, anderseits eines ackerbauenden Proletariats ausgegangen zu sein.
Schon die Minderung der Hafenzoelle, obwohl im allgemeinen eine populaere Massregel, kam vorzugsweise dem Grosshandel zugute. Aber ein noch viel groesserer Vorschub geschah der Kapitalmacht durch das System der indirekten Finanzverwaltung. Es ist schwer zu sagen, worauf dasselbe in seinen letzten Gruenden beruht; mag es aber auch an sich bis in die Koenigszeit zurueckreichen, so musste doch seit der Einfuehrung des Konsulats teils der schnelle Wechsel der roemischen Beamten, teils die Erstreckung der finanziellen Taetigkeit des Aerars auf Geschaefte, wie der Ein- und Verkauf von Korn und Salz, die Wichtigkeit der vermittelnden Privattaetigkeit steigern und, damit den Grund zu jenem Staatspaechtersystem legen, das in seiner Entwicklung fuer das roemische Gemeinwesen so folgenreich wie verderblich geworden ist. Der Staat gab nach und nach alle seine indirekten Hebungen und alle komplizierteren Zahlungen und Verrichtungen in die Haende von Mittelsmaennern, die eine Rauschsumme gaben oder empfingen und dann fuer ihre Rechnung wirtschafteten. Natuerlich konnten nur bedeutende Kapitalisten und, da der Staat streng auf dingliche Sicherheit sah, hauptsaechlich nur grosse Grundbesitzer sich hierbei beteiligen, und so erwuchs eine Klasse von Steuerpaechtern und Lieferanten, die in dem reissend schnellen Wachstum ihrer Opulenz, in der Gewalt ueber den Staat, dem sie zu dienen schienen, und in dem widersinnigen und sterilen Fundament ihrer Geldherrschaft den heutigen Boersenspekulanten vollkommen vergleichbar sind.
Aber zunaechst und am empfindlichsten offenbarte sich die vereinbarte Richtung der finanziellen Verwaltung in der Behandlung der Gemeindelaendereien, die so gut wie geradezu hinarbeitete auf die materielle und moralische Vernichtung der Mittelklassen. Die Nutzung der gemeinen Weide und der Staatsdomaenen ueberhaupt war ihrer Natur nach ein buergerliches Vorrecht; das formelle Recht schloss den Plebejer von der Mitbenutzung des gemeinen Angers aus. Da indes, abgesehen von dem Uebergang in das Privateigentum oder der Assignation, das roemische Recht feste und gleich dem Eigentum zu respektierende Nutzungsrechte einzelner Buerger am Gemeinlande nicht kannte, so hing es, so lange das Gemeinland Gemeinland blieb, lediglich von der Willkuer des Koenigs ab den Mitgenuss zu gestatten und zu begrenzen, und es ist nicht zu bezweifeln, dass er von diesem seinem Recht oder wenigstens seiner Macht haeufig zu Gunsten von Plebejern Gebrauch gemacht hat. Aber mit der Einfuehrung der Republik wird der Satz wieder scharf betont, dass die Nutzung der Gemeinweide von Rechts wegen bloss dem Buerger besten Rechts, das heisst dem Patrizier zusteht; und wenn auch der Senat zu Gunsten der reichen in ihm mitvertretenen plebejischen Haeuser nach wie vor Ausnahmen zuliess, so wurden doch die kleinen plebejischen Ackerbesitzer und die Tageloehner, die eben die Weide am noetigsten brauchten, in dem Mitgenuss beeintraechtigt. Es war ferner bisher fuer das auf die gemeine Weide aufgetriebene Vieh ein Hutgeld erlegt worden, das zwar maessig genug war, um das Recht, auf diese Weide zu treiben, immer noch als Vorrecht erscheinen zu lassen, aber doch dem gemeinen Saeckel eine nicht unansehnliche Einnahme abwarf. Die patrizischen Quaestoren erhoben dasselbe jetzt saeumig und nachsichtig und liessen allmaehlich es ganz schwinden. Bisher hatte man, namentlich wenn durch Eroberung neue Domaenen gewonnen waren, regelmaessig Landauslegungen angeordnet, bei denen alle aermeren Buerger und Insassen beruecksichtigt wurden; nur dasjenige Land, das zum Ackerbau sich nicht eignete, ward zu der gemeinen Weide geschlagen. Diese Assignationen wagte man zwar nicht ganz zu unterlassen und noch weniger, sie bloss zu Gunsten der Reichen vorzunehmen; allein sie wurden seltener und karger und an ihre Stelle trat das verderbliche Okkupationssystem, das heisst die Ueberlassung der Domaenengueter nicht zum Eigentum oder zur foermlichen Pacht auf bestimmte Zeitfrist, sondern zur Sondernutzung bis weiter an den ersten Okkupanten und dessen Rechtsnachfolger, sodass dem Staate die Ruecknahme jederzeit freistand und der Inhaber die zehnte Garbe oder von Oel und Wein den fuenften Teil des Ertrages an die Staatskasse abzuliefern hatte. Es war dies nichts anderes als das frueher beschriebene Precarium, angewandt auf Staatsdomaenen und mag, namentlich als transitorische Einrichtung bis zur Durchfuehrung der Assignation, auch frueher schon bei dem Gemeinlande vorgekommen sein. Jetzt indes wurde dieser Okkupationsbesitz nicht bloss dauernd, sondern es griffen auch, wie natuerlich, nur die privilegierten Personen oder deren Guenstlinge zu und der Zehnte und Fuenfte ward mit derselben Laessigkeit eingetrieben wie das Hutgeld. So traf den mittleren und kleinen Grundbesitz ein dreifacher Schlag: die gemeinen Buergernutzungen gingen ihm verloren; die Steuerlast stieg dadurch, dass die Domanialgefaelle nicht mehr ordentlich in die gemeine Kasse flossen; und die Landauslegungen stockten, die fuer das agrikole Proletariat, etwa wie heutzutage ein grossartiges und fest reguliertes Emigrationssystem es tun wuerde, einen dauernden Abzugskanal gebildet hatten. Dazu kam die wahrscheinlich schon jetzt beginnende Grosswirtschaft, welche die kleinen Ackerklienten vertrieb und statt deren durch Feldsklaven das Gut nutzte; ein Schlag, der schwerer abzuwenden und wohl verderblicher war als alle jene politischen Usurpationen zusammengenommen. Die schweren, zum Teil ungluecklichen Kriege, die dadurch herbeigefuehrten unerschwinglichen Kriegssteuern und Fronden taten das uebrige, um den Besitzer entweder geradezu vom Hof zu bringen und ihn zum Knecht, wenn auch nicht zum Sklaven seines Schuldherrn zu machen, oder ihn durch Ueberschuldung tatsaechlich zum Zeitpaechter seiner Glaeubiger herabzudruecken. Die Kapitalisten, denen hier ein neues Gebiet eintraeglicher und muehe- und gefahrloser Spekulation sich eroeffnete, vermehrten teils auf diesem Wege ihr Grundeigentum, teils liessen sie dem Bauern, dessen Person und Gut das Schuldrecht ihnen in die Haende gab, den Namen des Eigentuemers und den faktischen Besitz. Das letztere war wohl das Gewoehnlichste wie das Verderblichste; denn mochte damit fuer den einzelnen der aeusserste Ruin abgewandt sein, so drohte dagegen diese prekaere, von der Gnade des Glaeubigers jederzeit abhaengige Stellung des Bauern, bei der derselbe vom Eigentum nichts als die Lasten trug, den ganzen Bauernstand zu demoralisieren und politisch zu vernichten. Die Absicht des Gesetzgebers, als er statt der hypothekarischen Schuld den sofortigen Uebergang des Eigentums auf den Glaeubiger anordnete, der Ueberschuldung zuvorzukommen und die Lasten des Staats den wirklichen Inhabern des Grundes und Bodens aufzuwaelzen, ward umgangen durch das strenge persoenliche Kreditsystem, das fuer Kaufleute sehr zweckmaessig sein mochte, die Bauern aber ruinierte. Hatte die freie Teilbarkeit des Bodens schon immer die Gefahr eines ueberschuldeten Ackerbauproletariats nahegelegt, so musste unter solchen Verhaeltnissen, wo alle Lasten stiegen, alle Abhilfen sich versperrten, die Not und die Hoffnungslosigkeit unter der baeuerlichen Mittelklasse mit entsetzlicher Raschheit um sich greifen.
Der Gegensatz der Reichen und Armen, der aus diesen Verhaeltnissen hervorging, faellt keineswegs zusammen mit dem der Geschlechter und Plebejer. War auch der bei weitem groesste Teil der Patrizier reich beguetert, so fehlte es doch natuerlich auch unter den Plebejern nicht an reichen und ansehnlichen Familien, und da der Senat, der schon damals vielleicht zur groesseren Haelfte aus Plebejern bestand, selbst mit Ausschliessung der patrizischen Magistrate die finanzielle Oberleitung an sich genommen hatte, so ist es begreiflich, dass alle jene oekonomischen Vorteile, zu denen die politischen Vorrechte des Adels missbraucht wurden, den Reichen insgesamt zugute kamen und der Druck auf dem gemeinen Mann um so schwerer lastete, als durch den Eintritt in den Senat die tuechtigsten und widerstandsfaehigsten Personen aus der Klasse der Unterdrueckten uebertraten in die der Unterdruecker.
Hierdurch aber ward die politische Stellung des Adels auf die Dauer unhaltbar. Haette er es ueber sich vermocht, gerecht zu regieren, und den Mittelstand geschuetzt, wie es einzelne Konsuln aus seiner Mitte versuchten, ohne bei der herabgedrueckten Stellung der Magistratur durchdringen zu koennen, so konnte er sich noch lange im Alleinbesitz der Aemter behaupten. Haette er es vermocht, die reichen und ansehnlichen Plebejer zu voller Rechtsgleichheit zuzulassen, etwa an den Eintritt in den Senat die Gewinnung des Patriziats zu knuepfen, so mochten beide noch lange ungestraft regieren und spekulieren. Allein es geschah keines von beiden: die Engherzigkeit und Kurzsichtigkeit, die eigentlichen und unverlierbaren Privilegien alles echten Junkertums, verleugneten sich auch in Rom nicht und zerrissen die maechtige Gemeinde in nutz-, ziel- und ruhmlosem Hader.