Indes die naechste Krise ging nicht von den staendisch Zurueckgesetzten aus, sondern von der notleidenden Bauernschaft. Die zurechtgemachten Annalen setzen die politische Revolution in das Jahr 244 (510), die soziale in die Jahre 259 und 260 (495 494); sie scheinen allerdings sich rasch gefolgt zu sein, doch ist der Zwischenraum wahrscheinlich laenger gewesen. Die strenge Uebung des Schuldrechts - so lautet die Erzaehlung - erregte die Erbitterung der ganzen Bauernschaft. Als im Jahre 259 (495) fuer einen gefahrvollen Krieg die Aushebung veranstaltet ward, weigerte sich die pflichtige Mannschaft, dem Gebot zu folgen. Wie darauf der Konsul Publius Servilius die Anwendung der Schuldgesetze vorlaeufig suspendierte und sowohl die schon in Schuldhaft sitzenden Leute zu entlassen befahl, als auch den weiteren Lauf der Verhaftungen hemmte, stellten die Bauern sich und halfen den Sieg erfechten. Heimgekehrt vom Schlachtfeld brachte der Friede, den sie erstritten hatten, ihnen ihren Kerker und ihre Ketten wieder; mit erbarmungsloser Strenge wandte der zweite Konsul Appius Claudius die Kreditgesetze an und der Kollege, den seine frueheren Soldaten um Hilfe anriefen, wagte nicht sich zu widersetzen. Es schien, als sei die Kollegialitaet nicht zum Schutz des Volkes eingefuehrt, sondern zur Erleichterung des Treubruchs und der Despotie; indes man litt, was nicht zu aendern war. Als aber im folgenden Jahr sich der Krieg erneuerte, galt das Wort des Konsuls nicht mehr. Erst dem ernannten Diktator Manius Valerius fuegten sich die Bauern, teils aus Scheu vor der hoeheren Amtsgewalt, teils im Vertrauen auf seinen populaeren Sinn - die Valerier waren eines jener alten Adelsgeschlechter, denen das Regiment ein Recht und eine Ehre, nicht eine Pfruende duenkte. Der Sieg war wieder bei den roemischen Feldzeichen; aber als die Sieger heimkamen und der Diktator seine Reformvorschlaege dem Senat vorlegte, scheiterten sie an dem hartnaeckigen Widerstand des Senats. Noch stand das Heer beisammen, wie ueblich vor den Toren der Stadt; als die Nachricht hinauskam, entlud sich das lange drohende Gewitter - der Korpsgeist und die geschlossene militaerische Organisation rissen auch die Verzagten und Gleichgueltigen mit fort. Das Heer verliess den Feldherrn und seine Lagerstatt und zog, gefuehrt von den Legionskommandanten, den wenigstens grossenteils plebejischen Kriegstribunen, in militaerischer Ordnung in die Gegend von Crustumeria zwischen Tiber und Anio, wo es einen Huegel besetzte und Miene machte, in diesem fruchtbarsten Teil des roemischen Stadtgebiets eine neue Plebejerstadt zu gruenden. Dieser Abmarsch tat selbst den hartnaeckigsten Pressern auf eine handgreifliche Art dar, dass ein solcher Buergerkrieg auch mit ihrem oekonomischen Ruin enden muesse; der Senat gab nach. Der Diktator vermittelte das Vertraegnis; die Buerger kehrten zurueck in die Stadtmauern; die aeusserliche Einheit ward wiederhergestellt. Das Volk nannte den Manius Valerius seitdem “den Grossen” (maximus) und den Berg jenseits des Anio “den heiligen”. Wohl lag etwas Gewaltiges und Erhebendes in dieser ohne feste Leitung unter den zufaellig gegebenen Feldherren von der Menge selbst begonnenen und ohne Blutvergiessen durchgefuehrten Revolution, und gern und stolz erinnerten sich ihrer die Buerger. Empfunden wurden ihre Folgen durch viele Jahrhunderte; ihr entsprang das Volkstribunat.

Ausser den transitorischen Bestimmungen, namentlich zur Abstellung der drueckendsten Schuldnot und zur Versorgung einer Anzahl Landleute durch Gruendung verschiedener Kolonien, brachte der Diktator verfassungsmaessig ein Gesetz durch, welches er ueberdies noch, ohne Zweifel um den Buergern wegen ihres gebrochenen Fahneneides Amnestie zu sichern, von jedem einzelnen Gemeindeglied beschwoeren und sodann in einem Gotteshause niederlegen liess unter Aufsicht und Verwahrung zweier besonders dazu aus der Plebs bestellter Beamten, der beiden “Hausherren” (aediles). Dies Gesetz stellte den zwei patrizischen Konsuln zwei plebejische Tribune zur Seite, welche die nach Kurien versammelten Plebejer zu waehlen hatten. Gegen das militaerische Imperium, das heisst gegen das der Diktatoren durchaus und gegen das der Konsuln ausserhalb der Stadt, vermochte die tribunizische Gewalt nichts; der buergerlichen ordentlichen Amtsgewalt aber, wie die Konsuln sie uebten, trat die tribunizische unabhaengig gegenueber, ohne dass doch eine Teilung der Gewalten stattgefunden haette. Die Tribune erhielten das Recht, welches dem Konsul gegen den Konsul und um so mehr gegen den niederen Beamten zustand, das heisst das Recht jeden von den Beamten erlassenen Befehl, durch den der davon betroffene Buerger sich verletzt hielt, auf dessen Anweisung durch ihren rechtzeitig und persoenlich eingelegten Protest zu vernichten und ebenso jeden von einem Beamten an die Buergerschaft gerichteten Antrag nach Ermessen zu hemmen oder zu kassieren, das ist das Recht der Interzession oder das sogenannte tribunizische Veto.

Es lag also in der tribunizischen Gewalt zunaechst das Recht, die Verwaltung und die Rechtspflege willkuerlich zu hemmen, dem Militaerpflichtigen es moeglich zu machen, sich straflos der Aushebung zu entziehen, die Klageerhebung und die Rechtsvollstreckung gegen den Schuldner, die Einleitung des Kriminalprozesses und die Untersuchungshaft des Angeschuldigten zu verhindern oder aufzuheben und was dessen mehr war. Damit diese Rechtshilfe nicht durch die Abwesenheit der Helfer vereitelt werde, war ferner verordnet, dass der Tribun keine Nacht ausserhalb der Stadt zubringen duerfe und Tag und Nacht seine Tuer offenstehen muesse. Weiter lag es in der Gewalt des Volkstribunats, der Beschlussfassung der Gemeinde, die ja andernfalls kraft ihres souveraenen Rechts die von ihr der Plebs verliehenen Privilegien ohne weiteres haette zuruecknehmen koennen, durch ein einziges Wort eines einzelnen Tribunen Schranken zu setzen.

Aber diese Rechte waeren wirkungslos gewesen, wenn nicht gegen den, der sich nicht daran kehrte, insonderheit gegen den zuwiderhandelnden Magistrat dem Volkstribun eine augenblicklich wirkende und unwiderstehliche Zwangsgewalt zugestanden haette. Es ward ihm diese in der Form erteilt, dass das Zuwiderhandeln gegen den seines Rechts sich bedienenden Tribun, vor allen Dingen das Vergreifen an seiner Persoenlichkeit, welche auf dem heiligen Berg jeder Plebejer Mann fuer Mann fuer sich und seine Nachkommen geschworen hatte, fuer jetzt und alle Zukunft vor jeder Unbill zu schuetzen, ein todeswuerdiges Verbrechen sein sollte und die Handhabung dieser Kriminaljustiz nicht den Magistraten der Gemeinde, sondern denen der Plebs uebertragen ward. Kraft dieses seines Richteramts konnte der Tribun jeden Buerger, vor allem den Konsul im Amte, zur Verantwortung ziehen, ihn, wenn er nicht freiwillig sich stellte, greifen lassen, ihn in Untersuchungshaft setzen oder Buergschaftstellung ihm gestatten und alsdann auf Tod oder Geldbusse erkennen. Zu diesem Zweck standen die beiden zugleich bestellten Aedilen des Volkes den Tribunen als Diener und Gehilfen zur Seite, zunaechst, um die Verhaftung zu bewirken, weshalb auch ihnen dieselbe Unangreifbarkeit durch den Gesamteid der Plebejer versichert ward. Ausserdem hatten die Aedilen selbst gleich den Tribunen, aber nur fuer die geringeren mit Bussen suehnbaren Sachen, richterliche Befugnis. Ward gegen den tribunizischen oder aedilizischen Spruch Berufung eingelegt, so ging diese nicht an die Gesamtbuergerschaft, mit der zu verhandeln die Beamten der Plebs ueberall nicht befugt waren, sondern an die Gesamtheit der Plebejer, die in diesem Fall nach Kurien zusammentrat und durch Stimmenmehrheit endgueltig entschied.

Dies Verfahren war allerdings mehr ein Gewalt- als ein Rechtsakt, zumal wenn es gegen einen Nichtplebejer angewandt ward, wie dies doch eben in der Regel der Fall sein musste. Es war weder mit dem Buchstaben noch mit dem Geist der Verfassung irgend zu vereinigen, dass der Patrizier von Behoerden zur Rechenschaft gezogen ward, die nicht der Buergerschaft, sondern einer innerhalb der Buergerschaft gebildeten Assoziation vorstanden, und dass er gezwungen ward, statt an die Buergerschaft, an eben diese Assoziation zu appellieren. Dies war urspruenglich ohne Frage Lynchjustiz; aber die Selbsthilfe vollzog sich wohl von jeher in Form Rechtens und wurde seit der gesetzlichen Anerkennung des Volkstribunats als rechtlich statthaft betrachtet.

Der Absicht nach war diese neue Gerichtsbarkeit der Tribune und der Aedilen und die daraus hervorgehende Provokationsentscheidung der Plebejerversammlung ohne Zweifel ebenso an die Gesetze gebunden wie die Gerichtsbarkeit der Konsuln und Quaestoren und der Spruch der Zenturien auf Provokation; die Rechtsbegriffe des Verbrechens gegen die Gemeinde und der Ordnungswidrigkeit wurden von der Gemeinde und deren Magistraten auf die Plebs und deren Vorsteher uebertragen. Indes diese Begriffe waren selbst so wenig fest und deren gesetzliche Begrenzung so schwierig, ja unmoeglich, dass die auf diese Kategorien hin geuebte Justizpflege schon an sich den Stempel der Willkuer fast unvermeidlich an sich trug. Seit nun aber gar in den staendischen Kaempfen die Idee des Rechts sich selber getruebt hatte und seit die gesetzlichen Parteifuehrer beiderseits mit einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit ausgestattet waren, musste diese mehr und immer mehr der reinen Willkuerpolizei sich naehern. Namentlich traf dieselbe den Beamten. Bisher unterlag derselbe nach roemischem Staatsrecht, solange er Beamter war, ueberhaupt keiner Gerichtsbarkeit, und wenn er auch nach Niederlegung seines Amtes rechtlich fuer jede seiner Handlungen zur Verantwortung hatte gezogen werden koennen, so lag doch die Handhabung dieses Rechts in den Haenden seiner Standesgenossen und schliesslich der Gesamtgemeinde, zu der diese ebenfalls gehoerten. Jetzt trat in der tribunizischen Gerichtsbarkeit eine neue Macht auf, welche einerseits gegen den hoechsten Beamten schon waehrend der Amtsfuehrung einschreiten konnte, anderseits gegen die adligen Buerger ausschliesslich durch die nicht adligen gehandhabt ward, und die um so drueckender war, als weder das Verbrechen noch die Strafe gesetzlich formuliert wurden. Der Sache nach ward durch die konkurrierende Gerichtsbarkeit der Plebs und der Gemeinde Gut, Leib und Leben der Buerger dem willkuerlichen Belieben der Parteiversammlungen preisgegeben.

In die Ziviljurisdiktion haben die plebejischen Institutionen nur insofern eingegriffen, als in den fuer die Plebs so wichtigen Freiheitsprozessen den Konsuln die Geschworenenernennung entzogen ward und die Sprueche hier erfolgten von den besonders dafuer bestimmten Zehnmaenner-Richtern (iudices decemviri, spaeter decemviri litibus iudicandis). An die konkurrierende Jurisdiktion schloss sich weiter die Konkurrenz in der gesetzgebenden Initiative. Das Recht, die Mitglieder zu versammeln und Beschluesse derselben zu bewirken, stand den Tribunen schon insofern zu, als ohne dasselbe ueberhaupt keine Assoziation gedacht werden kann. Ihnen aber ward dasselbe in der eminenten Weise verliehen, dass das autonomische Versammlungs- und Beschlussrecht der Plebs gesetzlich sichergestellt war vor jedem Eingriff der Magistrate der Gemeinde, ja der Gemeinde selbst. Allerdings war es die notwendige Vorbedingung der rechtlichen Anerkennung der Plebs ueberhaupt, dass die Tribune nicht daran gehindert werden konnten, ihre Nachfolger von der Versammlung der Plebs waehlen zu lassen und die Bestaetigung ihrer Kriminalsentenz durch dieselbe zu bewirken; und es ward ihnen denn dieses Recht auch durch das Icilische Gesetz (262 492) noch besonders gewaehrleistet und jedem, der dabei dem Tribun ins Wort falle oder das Volk auseinandergehen heisse, eine schwere Strafe gedroht. Dass demnach dem Tribun nicht gewehrt werden konnte, auch andere Antraege als die Wahl seines Nachfolgers und die Bestaetigung seiner Urteilssprueche zur Abstimmung zu bringen, leuchtet ein. Gueltige Volksschluesse waren derartige “Beliebungen der Menge” (plebi scita) zwar eigentlich nicht, sondern anfaenglich nicht viel mehr als die Beschluesse unserer heutigen Volksversammlungen; allein da der Unterschied zwischen den Komitien des Volkes und den Konzilien der Menge denn doch mehr formaler Natur war, ward wenigstens von plebejischer Seite die Gueltigkeit derselben als autonomischer Festsetzungen der Gemeinde sofort in Anspruch genommen und zum Beispiel gleich das Icilische Gesetz auf diesem Wege durchgesetzt.

So war der Tribun des Volks bestellt, dem einzelnen zu Schirm und Schutz, allen zur Leitung und Fuehrung, versehen mit unbeschraenkter richterlicher Gewalt im peinlichen Verfahren, um also seinem Befehl Nachdruck geben zu koennen, endlich selbst persoenlich fuer unverletzlich (sacrosanctus) erklaert, indem wer sich an ihm oder seinem Diener vergriff, nicht bloss den Goettern verfallen galt, sondern auch bei den Menschen als nach rechtlich erwiesenem Frevel des Todes schuldig.

Die Tribune der Menge (tribuni plebis) sind hervorgegangen aus den Kriegstribunen und fuehren von diesen ihren Namen; rechtlich aber haben sie weiter zu ihnen keinerlei Beziehung. Vielmehr stehen der Gewalt nach die Volkstribune und die Konsuln sich gleich. Die Appellation vom Konsul an den Tribun und das Interzessionsrecht des Tribuns gegen den Konsul ist, wie schon gesagt ward, durchaus gleichartig der Appellation vom Konsul an den Konsul und der Interzession des einen Konsuls gegen den andern, und beide sind nichts als eine Anwendung des allgemeinen Rechtssatzes, dass zwischen zwei Gleichberechtigten der Verbietende dem Gebietenden vorgeht. Auch die urspruengliche, allerdings bald vermehrte Zahl und die Jahresdauer des Amtes, welches fuer die Tribune jedesmal am 10. Dezember wechselte, sind den Tribunen mit den Konsuln gemein, ebenso die eigentuemliche Kollegialitaet, die in jedes einzelnen Konsuls und in jedes einzelnen Tribunen Hand die volle Machtfuelle des Amtes legt und bei Kollisionen innerhalb des Kollegiums nicht die Stimmen zaehlt, sondern das Nein dem Ja vorgehen laesst - weshalb, wo der Tribun verbietet, das Verbot des einzelnen trotz des Widerspruchs der Kollegen genuegt, wo er dagegen anklagt, er durch jeden seiner Kollegen gehemmt werden kann. Konsuln und Tribune haben beide volle und konkurrierende Kriminaljurisdiktion, wenn auch jene dieselbe mittelbar, diese unmittelbar ausueben; wie jenen die beiden Quaestoren, stehen diesen die beiden Aedilen hierin zur Seite ^1. Die Konsuln sind notwendig Patrizier, die Tribune notwendig Plebejer. Jene haben die vollere Macht, diese die unumschraenktere, denn ihrem Verbot und ihrem Gericht fuegt sich der Konsul, nicht aber dem Konsul sich der Tribun. So ist die tribunizische Gewalt das Abbild der konsularischen; sie ist aber nicht minder ihr Gegenbild. Die Macht der Konsuln ist wesentlich positiv, die der Tribune wesentlich negativ. Nur die Konsuln sind Magistrate des roemischen Volkes, nicht die Tribune; denn jene erwaehlt die gesamte Buergerschaft, diese nur die plebejische Assoziation. Zum Zeichen dessen erscheint der Konsul oeffentlich mit dem den Gemeindebeamten zukommenden Schmuck und Gefolge, die Tribune aber sitzen auf der Bank anstatt des Wagenstuhls und ermangeln der Amtsdiener, des Purpursaumes und ueberhaupt jedes Abzeichens der Magistratur; sogar im Gemeinderat hat der Tribun weder den Vorsitz noch auch nur den Beisitz. So ist in dieser merkwuerdigen Institution dem absoluten Befehlen das absolute Verbieten in der schaerfsten und schroffsten Weise gegenuebergestellt; das war die Schlichtung des Haders, dass die Zwietracht der Reichen und der Armen gesetzlich festgestellt und geordnet ward.

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