^1 Dass die plebejischen Aedilen in derselben Weise den patrizischen Quaestoren nachgebildet sind wie die plebejischen Tribune den patrizischen Konsuln, ist deutlich sowohl fuer die Kriminalrechtspflege, wo nur die Tendenz der beiden Magistraturen, nicht die Kompetenz verschieden gewesen zu sein scheint, wie fuer das Archivgeschaeft. Fuer die Aedilen ist der Cerestempel, was der Tempel des Saturnus fuer die Quaestoren, und von jenem haben sie auch den Namen. Bezeichnend ist die Vorschrift des Gesetzes von 305 (349) (Liv. 3, 55), dass die Senatsbeschluesse dorthin an die Aedilen abgeliefert werden sollen (I, 300), waehrend dieselben bekanntlich nach altem und spaeter nach Beilegung des Staendekampfes wieder ueberwiegendem Gebrauche den Quaestoren zur Aufbewahrung in dem Saturnustempel zugestellt wurden.
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Aber was war erreicht damit, dass man die Einheit der Gemeinde brach, dass die Beamten einer unsteten und von allen Leidenschaften des Augenblicks abhaengigen Kontrollbehoerde unterworfen wurden, dass auf den Wink eines einzelnen der auf den Gegenthron gehobenen Oppositionshaeupter die Verwaltung im gefaehrlichsten Augenblick zum Stocken gebracht werden konnte, dass man die Kriminalrechtspflege, indem man alle Beamte dazu konkurrierend bevollmaechtigte, gleichsam gesetzlich aus dem Recht in die Politik verwies und sie fuer alle Zeiten verdarb? Es ist wohl wahr, dass das Tribunat wenn nicht unmittelbar zur politischen Ausgleichung der Staende beigetragen, so doch als eine maechtige Waffe in der Hand der Plebejer gedient hat, als diese bald darauf die Zulassung zu den Gemeindeaemtern begehrten. Aber die eigentliche Bestimmung des Tribunats war dieses nicht. Nicht dem politisch privilegierten Stande ward es abgerungen, sondern den reichen Grund- und Kapitalherren; es sollte dem gemeinen Mann billige Rechtspflege sichern und eine zweckmaessigere Finanzverwaltung herbeifuehren. Diesen Zweck hat es nicht erfuellt und konnte es nicht erfuellen. Der Tribun mochte einzelnen Unbilden, einzelnen schreienden Haerten steuern; aber der Fehler lag nicht im Unrecht, das man Recht hiess, sondern im Rechte, welches ungerecht war: und wie konnte der Tribun die ordentliche Rechtspflege regelmaessig hemmen? haette er es gekonnt, so war auch damit noch wenig geholfen, wenn nicht die Quellen der Verarmung verstopft wurden, die verkehrte Besteuerung, das schlechte Kreditsystem, die heillose Okkupation der Domaenen. Aber hieran wagte man sich nicht, offenbar weil die reichen Plebejer selbst an diesen Missbraeuchen kein minderes Interesse hatten als die Patrizier. So gruendete man diese seltsame Magistratur, deren handgreiflicher Beistand dem gemeinen Mann einleuchtete und die doch die notwendige oekonomische Reform unmoeglich durchsetzen konnte. Sie ist kein Beweis politischer Weisheit, sondern ein schlechtes Kompromiss zwischen dem reichen Adel und der fuehrerlosen Menge. Man hat gesagt, das Volkstribunat habe Rom vor der Tyrannis bewahrt. Waere dies wahr, so wuerde es wenig bedeuten; die Aenderung der Staatsform ist an sich fuer ein Volk kein Unheil, und fuer das roemische war es vielmehr ein Unglueck, dass die Monarchie zu spaet eingefuehrt ward nach Erschoepfung der physischen und geistigen Kraefte der Nation. Es ist aber nicht einmal richtig, wie schon das beweist, dass die italischen Staaten ebenso regelmaessig ohne Tyrannis geblieben sind wie sie in den hellenischen regelmaessig aufstanden. Der Grund liegt einfach darin, dass die Tyrannis ueberall die Folge des allgemeinen Stimmrechts ist und dass die Italiker laenger als die Griechen die nicht grundsaessigen Buerger von den Gemeindeversammlungen ausschlossen; als Rom hiervon abging, blieb auch die Monarchie nicht aus, ja knuepfte eben an an das tribunizische Amt. Dass das Volkstribunat auch genuetzt hat, indem es der Opposition gesetzliche Bahnen wies und manche Verkehrtheit abwehrte, wird niemand verkennen; aber ebensowenig, dass, wo es sich nuetzlich erwies, es fuer ganz andere Dinge gebraucht ward, als wofuer man es begruendet hatte. Das verwegene Experiment, den Fuehrern der Opposition ein verfassungsmaessiges Veto einzuraeumen und sie mit der Macht, es ruecksichtslos geltend zu machen, auszustatten, bleibt ein Notbehelf, der den Staat politisch aus den Angeln gehoben und die sozialen Missstaende durch nutzlose Palliative hingeschleppt hat.
Indes man hatte den Buergerkrieg organisiert; er ging seinen Gang. Wie zur Schlacht standen die Parteien sich gegenueber, jede unter ihren Fuehrern; Beschraenkung der konsularischen, Erweiterung der tribunizischen Gewalt ward auf der einen, die Vernichtung des Tribunats auf der andern Seite angestrebt; die gesetzlich straflos gemachte Insubordination, die Weigerung, sich zur Landesverteidigung zu stellen, die Buss- und Strafklagen namentlich gegen Beamte, die die Rechte der Gemeinde verletzt oder auch nur ihr Missfallen erregt hatten, waren die Waffen der Plebejer, denen die Junker Gewalt und Einverstaendnisse mit den Landesfeinden, gelegentlich auch den Dolch des Meuchelmoerders entgegensetzten; auf den Strassen kam es zum Handgemenge und hueben und drueben vergriff man sich an der Heiligkeit der Magistratspersonen. Viele Buergerfamilien sollen ausgewandert sein und in den benachbarten Gemeinden einen friedlicheren Wohnsitz gesucht haben; und man mag es wohl glauben. Es zeugt von dem starken Buergersinn im Volk, nicht dass es diese Verfassung sich gab, sondern dass es sie ertrug und die Gemeinde trotz der heftigsten Kaempfe dennoch zusammenhielt. Das bekannteste Ereignis aus diesen Staendekaempfen ist die Geschichte des Gnaeus Marcius, eines tapferen Adligen, der von Coriolis Erstuermung den Beinamen trug. Er soll im Jahr 263 (491), erbittert ueber die Weigerung der Zenturien, ihm das Konsulat zu uebertragen, beantragt haben, wie einige sagen, die Einstellung der Getreideverkaeufe aus den Staatsmagazinen, bis das hungernde Volk auf das Tribunat verzichte; wie andere berichten, geradezu die Abschaffung des Tribunats. Von den Tribunen auf Leib und Leben angeklagt, habe er die Stadt verlassen, indes nur, um zurueckzukehren an der Spitze eines volskischen Heeres; jedoch im Begriff, .seine Vaterstadt fuer den Landesfeind zu erobern, habe das ernste Wort der Mutter sein Gewissen geruehrt und also sei von ihm der erste Verrat durch einen zweiten gesuehnt worden und beide durch den Tod. Wieviel darin wahr ist, laesst sich nicht entscheiden; aber alt ist die Erzaehlung, aus der die naive Impertinenz der roemischen Annalisten eine vaterlaendische Glorie gemacht hat, und sie oeffnet den Einblick in die tiefe sittliche und politische Schaendlichkeit dieser staendischen Kaempfe. Aehnlichen Schlages ist der Ueberfall des Kapitols durch eine Schar politischer Fluechtlinge, gefuehrt von dem Sabiner Appius Herdonius im Jahr 294 (460); sie riefen die Sklaven zu den Waffen, und erst nach heissem Kampf und mit Hilfe der herbeigeeilten Tusculaner ward die roemische Buergerwehr der catilinarischen Bande Meister. Denselben Charakter fanatischer Erbitterung tragen andere Ereignisse dieser Zeit, deren geschichtliche Bedeutung in den luegenseligen Familienberichten sich nicht mehr erfassen laesst; so das Uebergewicht des Fabischen Geschlechtes, das von 269 bis 275 (485-479) den einen Konsul stellte, und die Reaktion dagegen, die Auswanderung der Fabier aus Rom und ihre Vernichtung durch die Etrusker am Cremera (277 477). Noch entsetzlicher war die Ermordung des Volkstribuns Gnaeus Genucius, der es gewagt hatte, zwei Konsulare zur Rechenschaft zu ziehen und der am Morgen des fuer die Anklage anberaumten Tages tot im Bette gefunden ward (281 473). Die unmittelbare Folge dieser Untat war das Publilische Gesetz, eines der folgenreichsten, das die roemische Geschichte kennt. Zwei der wichtigsten Ordnungen, die Einfuehrung der plebejischen Tribusversammlung und die wenngleich bedingte Gleichstellung des Plebiszits mit dem foermlichen, von der ganzen Gemeinde beschlossenen Gesetz, gehen, jene gewiss, diese wahrscheinlich zurueck auf den Antrag des Volkstribunen Volero Publilius vom Jahre 283 (471). Die Plebs hatte bis dahin ihre Beschluesse nach Kurien gefasst; demnach war in diesen ihren Sonderversammlungen teils ohne Unterschied des Vermoegens und der Ansaessigkeit bloss nach Koepfen abgestimmt worden, teils hatten, infolge des im Wesen der Kurienversammlung liegenden Zusammenstehens der Geschlechtsgenossen, die Klienten der grossen Adelsfamilien in der Plebejerversammlung miteinander gestimmt. Der eine wie der andere Umstand gab dem Adel vielfache Gelegenheit, Einfluss auf diese Versammlung zu ueben und besonders die Wahl der Tribune in seinem Sinne zu lenken; beides fiel fortan weg durch die neue Abstimmungsweise nach Quartieren. Deren waren in der Servianischen Verfassung zum Zweck der Aushebung vier gebildet worden, die Stadt und Land gleichmaessig umfassten (I, 105); spaeterhin - vielleicht im Jahr 259 (495) - hatte man das roemische Gebiet in zwanzig Distrikte eingeteilt, von denen die ersten vier die Stadt und deren naechste Umgebung umfassten, die uebrigen sechzehn mit Zugrundelegung der Geschlechtergaue des aeltesten roemischen Ackers aus dem Landgebiet gebildet wurden (I, 51). Zu diesen wurde, wahrscheinlich erst infolge des Publilischen Gesetzes und um die fuer die Abstimmung wuenschenswerte Ungleichheit der Gesamtzahl der Stimmabteilungen herbeizufuehren, als einundzwanzigste Tribus die crustuminische hinzugefuegt, die ihren Namen von dem Orte trug, wo die Plebs als solche sich konstituiert und das Tribunat gestiftet hatte (I, 282) und fortan fanden die Sonderversammlungen der Plebs nicht mehr nach Kurien statt, sondern nach Tribus. In diesen Abteilungen, die durchaus auf dem Grundbesitz beruhten, stimmten ausschliesslich die ansaessigen Leute, diese jedoch ohne Unterschied der Groesse des Grundbesitzes und so, wie sie in Doerfern und Weilern zusammen wohnten; es war also diese Tribusversammlung, die im uebrigen aeusserlich der nach Kurien geordneten nachgebildet ward, recht eigentlich eine Versammlung des unabhaengigen Mittelstandes, von der einerseits die Freigelassenen und Klienten der grossen Mehrzahl nach als nicht ansaessige Leute ausgeschlossen waren, und in der anderseits der groessere Grundbesitz nicht so wie in den Zenturien ueberwog. Eine allgemeine Buergerschaftsversammlung war diese “Zusammenkunft der Menge” (concilium plebis) noch weniger als die plebejische Kurienversammlung, da sie nicht bloss wie diese die saemtlichen Patrizier, sondern auch die nicht grundsaessigen Plebejer ausschloss; aber die Menge war maechtig genug, um es durchzusetzen, dass ihr Beschluss dem von den Zenturien gefassten rechtlich gleich gelte, falls er vorher vom Gesamtsenat gebilligt worden war. Dass diese letzte Bestimmung schon vor Erlass der Zwoelf Tafeln gesetzlich feststand, ist gewiss; ob man sie gerade bei Gelegenheit des Publilischen Plebiszits eingefuehrt hat, oder ob sie bereits vorher durch irgendeine andere verschollene Satzung ins Leben gerufen und auf das Publilische Plebiszit nur angewendet worden ist, laesst sich nicht mehr ausmachen. Ebenso bleibt es ungewiss, ob durch dies Gesetz die Zahl der Tribune von zwei auf vier vermehrt ward oder dies bereits vorher geschehen war.
Einsichtiger angelegt als alle diese Parteimassregeln war der Versuch des Spurius Cassius, die finanzielle Allmacht der Reichen zu brechen und damit den eigentlichen Quell des Uebels zu verstopfen. Er war Patrizier, und keiner tat es in seinem Stande an Rang und Ruhm ihm zuvor; nach zwei Triumphen, im dritten Konsulat (268 486) brachte er an die Buergergemeinde den Antrag, das Gemeindeland vermessen zu lassen und es teils zum Besten des oeffentlichen Schatzes zu verpachten, teils unter die Beduerftigen zu verteilen; das heisst, er versuchte, die Entscheidung ueber die Domaenen dem Senat zu entreissen und, gestuetzt auf die Buergerschaft, dem egoistischen Okkupationssystem ein Ende zu machen. Er mochte meinen, dass die Auszeichnung seiner Persoenlichkeit, die Gerechtigkeit und Weisheit der Massregel durchschlagen werde, selbst in diesen Wogen der Leidenschaftlichkeit und der Schwaeche; allein er irrte. Der Adel erhob sich wie ein Mann; die reichen Plebejer traten auf seine Seite; der gemeine Mann war missvergnuegt, weil Spurius Cassius, wie Bundesrecht und Billigkeit geboten, auch den latinischen Eidgenossen bei der Assignation ihr Teil geben wollte. Cassius musste sterben; es ist etwas Wahres in der Anklage, dass er koenigliche Gewalt sich angemasst habe, denn freilich versuchte er gleich den Koenigen, gegen seinen Stand die Gemeinfreien zu schirmen. Sein Gesetz ging mit ihm ins Grab, aber das Gespenst desselben stand seitdem den Reichen unaufhoerlich vor Augen und wieder und wieder stand es auf gegen sie, bis unter den Kaempfen darueber das Gemeinwesen zugrunde ging.
Da ward noch ein Versuch gemacht, die tribunizische Gewalt dadurch zu beseitigen, dass man dem gemeinen Mann die Rechtsgleichheit auf einem geregelteren und wirksameren Wege sicherte. Der Volkstribun Gaius Terentilius Arsa beantragte im Jahr 292 (462) die Ernennung einer Kommission von fuenf Maennern zur Entwerfung eines gemeinen Landrechts, an das die Konsuln kuenftighin in ihrer richterlichen Gewalt gebunden sein sollten. Aber der Senat weigerte sich, diesem Vorschlag seine Sanktion zu geben, und es vergingen zehn Jahre, ehe derselbe zur Ausfuehrung kam - Jahre des heissesten Staendekampfes, welche ueberdies vielfach bewegt waren durch Kriege und innere Unruhen; mit gleicher Hartnaeckigkeit hinderte die Adelspartei die Zulassung des Gesetzes im Senat und ernannte die Gemeinde wieder und wieder dieselben Maenner zu Tribunen. Man versuchte durch andere Konzessionen den Angriff zu beseitigen: im Jahre 297 (457) ward die Vermehrung der Tribune von vier auf zehn bewilligt - freilich ein zweifelhafter Gewinn; im folgenden Jahre durch ein Icilisches Plebiszit, das aufgenommen ward unter die beschworenen Privilegien der Gemeinde, der Aventin, bisher Tempelhain und unbewohnt, unter die aermeren Buerger zu Bauplaetzen erblichen Besitzes aufgeteilt. Die Gemeinde nahm, was ihr geboten ward, allein sie hoerte nicht auf, das Landrecht zu fordern. Endlich im Jahre 300 (454) kam ein Vergleich zustande; der Senat gab in der Hauptsache nach. Die Abfassung des Landrechts wurde beschlossen; es sollten dazu ausserordentlicher Weise zehn Maenner von den Zenturien gewaehlt werden, welche zugleich als hoechste Beamte anstatt der Konsuln zu fungieren hatten (decem viri consulari imperio legibus scribundis), und zu diesem Posten sollten nicht bloss Patrizier, sondern auch Plebejer wahlfaehig sein. Diese wurden hier zum erstenmal, freilich nur fuer ein ausserordentliches Amt, als waehlbar bezeichnet. Es war dies ein grosser Schritt vorwaerts zu der vollen politischen Gleichberechtigung, und er war nicht zu teuer damit verkauft, dass das Volkstribunat aufgehoben, das Provokationsrecht fuer die Dauer des Dezemvirats suspendiert und die Zehnmaenner nur verpflichtet wurden, die beschworenen Freiheiten der Gemeinde nicht anzutasten. Vorher indes wurde noch eine Gesandtschaft nach Griechenland geschickt um die Solonischen und andere griechische Gesetze heimzubringen, und erst nach deren Rueckkehr wurden fuer das Jahr 303 (451) die Zehnmaenner gewaehlt. Obwohl es freistand, auch Plebejer zu ernennen, so traf doch die Wahl auf lauter Patrizier - so maechtig war damals noch der Adel -, und erst als eine abermalige Wahl fuer 304 (450) noetig ward, wurden auch einige Plebejer gewaehlt - die ersten nichtadligen Beamten, die die roemische Gemeinde gehabt hat.
Erwaegt man diese Massregeln in ihrem Zusammenhang, so kann kaum ein anderer Zweck ihnen untergelegt werden, als die Beschraenkung der konsularischen Gewalt durch das geschriebene Gesetz an die Stelle der tribunizischen Hilfe zu setzen. Von beiden Seiten musste man sich ueberzeugt haben, dass es nicht so bleiben konnte, wie es war, und die Permanenzerklaerung der Anarchie wohl die Gemeinde zugrunde richtete, aber in der Tat und Wahrheit dabei fuer niemand etwas herauskam. Ernsthafte Leute mussten einsehen, dass das Eingreifen der Tribune in die Administration sowie ihre Anklaegertaetigkeit schlechterdings schaedlich wirkten und der einzige wirkliche Gewinn, den das Tribunat dem gemeinen Mann gebracht hatte, der Schutz gegen parteiische Rechtspflege war, indem es als eine Art Kassationsgericht die Willkuer des Magistrats beschraenkte. Ohne Zweifel ward, als die Plebejer ein geschriebenes Landrecht begehrten, von den Patriziern erwidert, dass dann der tribunizische Rechtsschutz ueberfluessig werde; und hierauf scheint von beiden Seiten nachgegeben zu sein. Es ist vielleicht nie bestimmt ausgesprochen worden, wie es werden sollte nach Abfassung des Landrechts; aber an dem definitiven Verzicht der Plebs auf das Tribunat ist nicht zu zweifeln, da dieselbe durch das Dezemvirat in die Lage kam, nicht anders als auf ungesetzlichem Wege das Tribunat zurueckgewinnen zu koennen. Die der Plebs gegebene Zusage, dass ihre beschworenen Freiheiten nicht angetastet werden sollten, kann bezogen werden auf die vom Tribunat unabhaengigen Rechte der Plebejer, wie die Provokation und der Besitz des Aventin. Die Absicht scheint gewesen zu sein, dass die Zehnmaenner bei ihrem Ruecktritt dem Volke vorschlagen sollten, die jetzt nicht mehr nach Willkuer, sondern nach geschriebenem Recht urteilenden Konsuln wiederum zu waehlen.
Der Plan, wenn er bestand, war weise; es kam darauf an, ob die leidenschaftlich erbitterten Gemueter hueben und drueben diesen friedlichen Austrag annehmen wuerden. Die Dezemvirn des Jahres 303 (451) brachten ihr Gesetz vor das Volk und, von diesem bestaetigt, wurde dasselbe, in zehn kupferne Tafeln eingegraben, auf dem Markt an der Rednerbuehne vor dem Rathaus angeschlagen. Da indes noch ein Nachtrag erforderlich schien, so ernannte man auf das Jahr 304 (450) wieder Zehnmaenner, die noch zwei Tafeln hinzufuegten; so entstand das erste und einzige roemische Landrecht, das Gesetz der Zwoelf Tafeln. Es ging aus einem Kompromiss der Parteien hervor und kann schon darum tiefgreifende, ueber nebensaechliche und blosse Zweckmaessigkeitsbestimmungen hinausgehende Aenderungen des bestehenden Rechts nicht wohl enthalten haben. Sogar im Kreditwesen trat keine weitere Milderung ein, als dass ein - wahrscheinlich niedriges - Zinsmaximum (10 Prozent) festgestellt und der Wucherer mit schwerer Strafe - charakteristisch genug mit einer weit schwereren als der Dieb - bedroht ward; der strenge Schuldprozess blieb wenigstens in seinen Hauptzuegen ungeaendert. Aenderungen der staendischen Rechte waren begreiflicherweise noch weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied zwischen steuerpflichtigen und vermoegenslosen Buergern, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen wurden vielmehr aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur Beschraenkung der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen und dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werden solle. Am bemerkenswertesten ist die Ausschliessung der Provokation an die Tribuskomitien in Kapitalsachen, waehrend die an die Zenturien gewaehrleistet ward; was sich daraus erklaert, dass die Strafgerichtsbarkeit von der Plebs und ihren Vorstehern in der Tat usurpiert war und mit dem Tribunal auch der tribunizische Kapitalprozess notwendig fiel, waehrend es vielleicht die Absicht war, den aedilizischen Multprozess beizubehalten. Die wesentliche politische Bedeutung lag weit weniger in dem Inhalt des Weistums als in der jetzt foermlich festgestellten Verpflichtung der Konsuln, nach diesen Prozessformen und diesen Rechtsregeln Recht zu sprechen, und in der oeffentlichen Aufstellung des Gesetzbuchs, wodurch die Rechtsverwaltung der Kontrolle der Publizitaet unterworfen und der Konsul genoetigt ward, allen gleiches und wahrhaft gemeines Recht zu sprechen.
Der Ausgang des Dezemvirats liegt in tiefem Dunkel. Es blieb - so wird berichtet - den Zehnmaennern nur noch uebrig, die beiden letzten Tafeln zu publizieren und alsdann der ordentlichen Magistratur Platz zu machen. Sie zoegerten indes; unter dem Vorwande, dass das Gesetz noch immer nicht fertig sei, fuehrten sie selbst nach Ablauf des Amtsjahres ihr Amt weiter, was insofern moeglich war, als nach roemischem Staatsrecht die ausserordentlicherweise zur Revision der Verfassung berufene Magistratur durch die ihr gesetzte Endfrist rechtlich nicht gebunden werden kann. Die gemaessigte Fraktion der Aristokratie, die Valerier und Horatier an ihrer Spitze, soll versucht haben, im Senat die Abdankung der Dezemvirn zu erzwingen; allein das Haupt der Zehnmaenner, Appius Claudius, von Haus aus ein starrer Aristokrat, aber jetzt umschlagend zum Demagogen und zum Tyrannen, gewann das Uebergewicht im Senat, und auch das Volk fuegte sich. Die Aushebung eines doppelten Heeres ward ohne Widerspruch vollzogen und der Krieg gegen die Volsker wie gegen die Sabiner begonnen. Da wurde der gewesene Volkstribun Lucius Siccius Dentatus, der tapferste Mann in Rom, der in hundertundzwanzig Schlachten gefochten und fuenfundvierzig ehrenvolle Narben aufzuzeigen hatte, tot vor dem Lager gefunden, meuchlerisch ermordet, wie es hiess, auf Anstiften der Zehnmaenner. Die Revolution gaerte in den Gemuetern; zum Ausbruch brachte sie der ungerechte Wahrspruch des Appius in dem Prozess um die Freiheit der Tochter des Centurionen Lucius Verginius, der Braut des gewesenen Volkstribuns Lucius Icilius, welcher Spruch das Maedchen den Ihrigen entriss, um sie unfrei und rechtlos zu machen und den Vater bewog, seiner Tochter auf offenem Markt das Messer selber in die Brust zu stossen, um sie der gewissen Schande zu entreissen. Waehrend das Volk erstarrt ob der unerhoerten Tat die Leiche des schoenen Maedchens umstand, befahl der Dezemvir seinen Buetteln, den Vater und alsdann den Braeutigam vor seinen Stuhl zu fuehren, um ihm, von dessen Spruch keine Berufung galt, sofort Rede zu stehen wegen ihrer Auflehnung gegen seine Gewalt. Nun war das Mass voll. Geschuetzt von den brausenden Volksmassen entziehen der Vater und der Braeutigam des Maedchens sich den Haeschern des Gewaltherrn, und waehrend in Rom der Senat zittert und schwankt, erscheinen die beiden mit zahlreichen Zeugen der furchtbaren Tat in den beiden Lagern. Das Unerhoerte wird berichtet; vor allen Augen oeffnet sich die Kluft, die der mangelnde tribunizische Schutz in der Rechtssicherheit gelassen hat, und was die Vaeter getan, wiederholen die Soehne. Abermals verlassen die Heere ihre Fuehrer; sie ziehen in kriegerischer Ordnung durch die Stadt und abermals auf den heiligen Berg, wo sie abermals ihre Tribune sich ernennen. Immer noch weigern die Dezemvirn die Niederlegung ihrer Gewalt; da erscheint das Heer mit seinen Tribunen in der Stadt und lagert sich auf dem Aventin. Jetzt endlich, wo der Buergerkrieg schon da war und der Strassenkampf stuendlich beginnen konnte, jetzt entsagen die Zehnmaenner ihrer angemassten und entehrten Gewalt, und die Konsuln Lucius Valerius und Marcus Horatius vermitteln einen zweiten Vergleich, durch den das Volkstribunal wieder hergestellt wurde. Die Anklagen gegen die Dezemvirn endigten damit, dass die beiden schuldigsten, Appius Claudius und Spurius Oppius, im Gefaengnis sich das Leben nahmen, die acht anderen ins Exil gingen und der Staat ihr Vermoegen einzog. Weitere gerichtliche Verfolgungen hemmte der kluge und gemaessigte Volkstribun Marcus Duilius durch den rechtzeitigen Gebrauch seines Veto.
So lautet die Erzaehlung, wie der Griffel der roemischen Aristokraten sie aufgezeichnet hat; unmoeglich aber kann, auch von den Nebenumstaenden abgesehen, die grosse Krise, der die Zwoelf Tafeln entsprangen, in solche romantische Abenteuerlichkeiten und politische Unbegreiflichkeiten ausgelaufen sein. Das Dezemvirat war nach der Abschaffung des Koenigtums und der Einsetzung des Volkstribunats der dritte grosse Sieg der Plebs, und die Erbitterung der Gegenpartei gegen die Institution wie gegen ihr Haupt Appius Claudius ist erklaerlich genug. Die Plebejer hatten damit das passive Wahlrecht zu dem hoechsten Gemeindeamt und das gemeine Landrecht errungen; und nicht sie waren es, die Ursache hatten, sich gegen die neue Magistratur aufzulehnen und mit Waffengewalt das rein patrizische Konsularregiment zu restaurieren. Dies Ziel kann nur von der Adelspartei verfolgt worden sein, und wenn die patrizisch-plebejischen Dezemvirn den Versuch gemacht haben, sich ueber die Zeit hinaus im Amte zu behaupten, so ist sicherlich dagegen in erster Reihe der Adel in die Schranken getreten; wobei er freilich nicht versaeumt haben wird geltend zu machen, dass ja auch der Plebs ihre verbrieften Rechte geschmaelert, insbesondere das Tribunat ihr genommen sei. Gelang es dann dem Adel, die Dezemvirn zu beseitigen, so ist es allerdings begreiflich, dass nach deren Sturz die Plebs jetzt abermals in Waffen zusammentrat, um die Ergebnisse sowohl der frueheren Revolution von 260 wie auch der juengsten Bewegung sich zu sichern; und nur als Kompromiss in diesem Konflikt lassen die Valerisch-Horatischen Gesetze von 305 (449) sich verstehen. Der Vergleich fiel wie natuerlich durchaus zu Gunsten der Plebejer aus und beschraenkte abermals in empfindlicher Weise die Gewalt des Adels. Dass das Volkstribunat wieder hergestellt, das dem Adel abgedrungene Stadtrecht definitiv festgehalten und die Konsuln danach zu richten verpflichtet wurden, versteht sich von selbst. Durch das Stadtrecht verloren allerdings die Tribus die angemasste Gerichtsbarkeit in Kapitalsachen; allein die Tribune erhielten sie zurueck, indem ein Weg gefunden ward, ihnen fuer solche Faelle die Verhandlung mit den Zenturien moeglich zu machen. Ueberdies blieb ihnen in dem Recht, auf Geldbussen unbeschraenkt zu erkennen und diesen Spruch an die Tribuskomitien zu bringen, ein ausreichendes Mittel, die buergerliche Existenz des patrizischen Gegners zu vernichten. Es ward ferner auf Antrag der Konsuln von den Zenturien beschlossen, dass kuenftig jeder Magistrat, also auch der Diktator bei seiner Ernennung verpflichtet werden solle, der Provokation stattzugeben; wer dem zuwider einen Beamten ernannte, buesste mit dem Kopfe. Im uebrigen behielt der Diktator die bisherige Gewalt und konnte namentlich der Tribun seine Amtshandlungen nicht wie die der Konsuln kassieren.