Eine weitere Beschraenkung der konsularischen Machtfuelle war es, dass die Verwaltung der Kriegskasse zwei von der Gemeinde gewaehlten Zahlmeistern (quaestores) uebertragen ward, die zuerst fuer 307 (447) ernannt wurden. Die Ernennung sowohl der beiden neuen Zahlmeister fuer den Krieg wie auch der beiden die Stadtkasse verwaltenden ging jetzt ueber auf die Gemeinde; der Konsul behielt statt der Wahl nur die Wahlleitung. Die Versammlung, in der die Zahlmeister erwaehlt wurden, war die der saemtlichen patrizisch-plebejischen ansaessigen Leute und stimmte nach Quartieren ab; worin ebenfalls eine Konzession an die diese Versammlungen weit mehr als die Zenturiatkomitien beherrschende plebejische Bauernschaft liegt.
Folgenreicher noch war es, dass den Tribunen Anteil an den Verhandlungen im Senat eingeraeumt ward. Zwar in den Sitzungssaal die Tribune zuzulassen, schien dem Senat unter seiner Wuerde; es wurde ihnen eine Bank an die Tuer gesetzt, um von da aus den Verhandlungen zu folgen. Das tribunizische Interzessionsrecht hatte sich auch auf die Beschluesse des Gesamtsenats erstreckt, seit dieser aus einer beratenden zu einer beschliessenden Behoerde geworden war, was wohl zuerst eintrat in dem Fall, wo ein Plebiszit fuer die ganze Gemeinde verbindend werden sollte; es war natuerlich, dass man seitdem den Tribunen eine gewisse Beteiligung an den Verhandlungen in der Kurie einraeumte. Um auch gegen Unterschiebung und Verfaelschung von Senatsbeschluessen gesichert zu sein, an deren Gueltigkeit ja die der wichtigsten Plebiszite geknuepft war, wurde verordnet, dass in Zukunft dieselben nicht bloss bei den patrizischen Stadtquaestoren im Saturnus-, sondern ebenfalls bei den plebejischen Aedilen im Cerestempel hinterlegt werden sollten. So endigte dieser Kampf, der begonnen war, um die Gewalt der Volkstribune zu beseitigen, mit der abermaligen und nun definitiven Sanktionierung ihres Rechts, sowohl einzelne Verwaltungsakte auf Anrufen des Beschwerten als auch jede Beschlussnahme der konstitutiven Staatsgewalten nach Ermessen zu kassieren. Mit den heiligsten Eiden und allem, was die Religion Ehrfuerchtiges darbot, und nicht minder mit den foermlichsten Gesetzen wurde abermals sowohl die Person der Tribune als die ununterbrochene Dauer und die Vollzaehligkeit des Kollegiums gesichert. Es ist seitdem nie wieder in Rom ein Versuch gemacht worden, diese Magistratur aufzuheben.
KAPITEL III.
Die Ausgleichung der Stände und die neue Aristokratie
Die tribunizischen Bewegungen scheinen vorzugsweise aus den sozialen, nicht aus den politischen Missverhaeltnissen hervorgegangen zu sein und es ist guter Grund vorhanden zu der Annahme, dass ein Teil der vermoegenden, in den Senat aufgenommenen Plebejer denselben nicht minder entgegen war als die Patrizier; denn die Privilegien, gegen welche die Bewegung vorzugsweise sich richtete, kamen auch ihnen zugute, und wenn sie auch wieder in anderer Beziehung sich zurueckgesetzt fanden, so mochte es ihnen doch keineswegs an der Zeit scheinen, ihre Ansprueche auf Teilnahme an den Aemtern geltend zu machen, waehrend der ganze Senat in seiner finanziellen Sondermacht bedroht war. So erklaert es sich, dass waehrend der ersten fuenfzig Jahre der Republik kein Schritt geschah, der geradezu auf politische Ausgleichung der Staende hinzielte.
Allein eine Buergschaft der Dauer trug dieses Buendnis der Patrizier und der reichen Plebejer doch keineswegs in sich. Ohne Zweifel hatte ein Teil der vornehmen plebejischen Familien von Haus aus der Bewegungspartei sich angeschlossen, teils aus Billigkeitsgefuehl gegen ihre Standesgenossen, teils infolge des natuerlichen Bundes aller Zurueckgesetzten, teils endlich, weil sie begriffen, dass Konzessionen an die Menge auf die Laenge unvermeidlich waren und dass sie, richtig benutzt, die Beseitigung der Sonderrechte des Patriziats zur Folge haben und damit der plebejischen Aristokratie das entscheidende Gewicht im Staate geben wuerden. Wenn diese Ueberzeugung, wie das nicht fehlen konnte, in weitere Kreise eindrang und die plebejische Aristokratie an der Spitze ihres Standes den Kampf gegen den Geschlechtsadel aufnahm, so hielt sie in dem Tribunat den Buergerkrieg gesetzlich in der Hand und konnte mit dem sozialen Notstand die Schlachten schlagen, um dem Adel die Friedensbedingungen zu diktieren und als Vermittler zwischen beiden Parteien fuer sich den Zutritt zu den Aemtern zu erzwingen.
Ein solcher Wendepunkt in der Stellung der Parteien trat ein nach dem Sturz des Dezemvirats. Es war jetzt vollkommen klar geworden, dass das Volkstribunat sich nicht beseitigen liess; die plebejische Aristokratie konnte nichts Besseres tun, als sich dieses gewaltigen Hebels zu bemaechtigen und sich desselben zur Beseitigung der politischen Zuruecksetzung ihres Standes zu bedienen.
Wie wehrlos der Geschlechtsadel der vereinigten Plebs gegenueberstand, zeigt nichts so augenscheinlich, als dass der Fundamentalsatz der exklusiven Partei, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen, kaum vier Jahre nach der Dezemviralrevolution auf den ersten Streich fiel. Im Jahre 309 (445) wurde durch das Canuleische Plebiszit verordnet, dass die Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen als eine rechte roemische gelten und die daraus erzeugten Kinder dem Stande des Vaters folgen sollten. Gleichzeitig wurde ferner durchgesetzt, dass statt der Konsuln Kriegstribune - es gab deren damals, vor der Teilung des Heeres in Legionen, sechs, und danach richtete sich auch die Zahl dieser Magistrate - mit konsularischer Gewalt ^1 und konsularischer Amtsdauer von den Zenturien gewaehlt werden sollten. Die naechste Ursache war militaerischer Art, indem die vielfachen Kriege eine groessere Zahl von obersten Feldherren forderten, als die Konsularverfassung sie gewaehrte; aber die Aenderung ist von wesentlicher Bedeutung fuer den Staendekampf geworden, ja vielleicht jener militaerische Zweck fuer diese Einrichtung mehr der Vorwand als der Grund gewesen. Zu Offizierstellen konnte nach altem Recht jeder dienstpflichtige Buerger oder Insasse gelangen, und es ward also damit das hoechste Amt, nachdem es voruebergehend schon im Dezemvirat den Plebejern geoeffnet worden war, jetzt in umfassender Weise saemtlichen freigewordenen Buergern gleichmaessig zugaenglich gemacht. Die Frage liegt nahe, welches Interesse der Adel dabei haben konnte, da er einmal auf den Alleinbesitz des hoechsten Amtes verzichten und in der Sache nachgeben musste, den Plebejern den Titel zu versagen und das Konsulat ihnen in dieser wunderlichen Form zuzugestehen ^2. Einmal aber knuepften sich an die Bekleidung des hoechsten Gemeindeamts mancherlei teils persoenliche, teils erbliche Ehrenrechte: so galt die Ehre des Triumphs als rechtlich bedingt durch die Bekleidung des hoechsten Gemeindeamts und wurde nie einem Offizier gegeben, der nicht dieses selbst verwaltet hatte; so stand es den Nachkommen eines kurulischen Beamten frei, das Bild eines solchen Ahnen im Familiensaal auf- und bei geeigneten Veranlassungen oeffentlich zur Schau zu stellen, waehrend dies fuer andere Vorfahren nicht statthaft war ^3. Es ist ebenso leicht zu erklaeren wie schwer zu rechtfertigen, dass der regierende Herrenstand weit eher das Regiment selbst als die daran geknuepften Ehrenrechte, namentlich die erblichen, sich entwinden liess und darum, als es jenes mit den Plebejern teilen musste, den tatsaechlich hoechsten Gemeindebeamten rechtlich nicht als Inhaber des kurulischen Sessels, sondern als einfachen Stabsoffizier hinstellte, dessen Auszeichnung eine rein persoenliche war. Von groesserer politischer Bedeutung aber als die Versagung des Ahnenrechts und der Ehre des Triumphs war es, dass die Ausschliessung der im Senat sitzenden Plebejer von der Debatte notwendig fuer diejenigen von ihnen fiel, die als designierte oder gewesene Konsuln in die Reihe der vor den uebrigen um ihr Gutachten zu fragenden Senatoren eintraten; insofern war es allerdings fuer den Adel von grosser Wichtigkeit, den Plebejer nur zu einem konsularischen Amt, nicht aber zum Konsulat selbst zuzulassen.
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^1 Die Annahme, dass rechtlich den patrizischen Konsulartribunen das volle, den plebejischen nur das militaerische Imperium zugestanden habe, ruft nicht bloss manche Fragen hervor, auf die es keine Antwort gibt, zum Beispiel, was denn geschah, wenn, wie dies gesetzlich moeglich war, die Wahl auf lauter Plebejer fiel, sondern verstoesst vor allem gegen den Fundamentalsatz des roemischen Staatsrechts, dass das Imperium, das heisst das Recht, dem Buerger im Namen der Gemeinde zu befehlen, qualitativ unteilbar und ueberhaupt keiner anderen als einer raeumlichen Abgrenzung faehig ist. Es gibt einen Stadtrechtsbezirk und einen Kriegsrechtsbezirk, in welchem letzteren die Provokation und andere stadtrechtliche Bestimmungen nicht massgebend sind; es gibt Beamte, wie zum Beispiel die Prokonsuln, welche lediglich in dem letzteren zu funktionieren vermoegen; aber es gibt im strengen Rechtssinn keine Beamten mit bloss jurisdiktionellem wie keine mit bloss militaerischem Imperium. Der Prokonsul ist in seinem Bezirk eben wie der Konsul zugleich Oberfeldherr und Oberrichter und befugt, nicht bloss unter Nichtbuergern und Soldaten, sondern auch unter Buergern den Prozess zu instruieren. Selbst als mit der Einsetzung der Praetur der Begriff der Kompetenz fuer die magistratus maiores aufkommt, hat er mehr tatsaechliche als eigentlich rechtliche Geltung: der staedtische Praetor ist zwar zunaechst Oberrichter, aber er kann auch wenigstens fuer gewisse Faelle die Zenturien berufen und kann ein Heer befehligen; dem Konsul kommt in der Stadt zunaechst die Oberverwaltung und der Oberbefehl zu, aber er fungiert doch auch bei Emanzipation und Adoption als Gerichtsherr - die qualitative Unteilbarkeit des hoechsten Amtes ist also selbst hier noch beiderseits mit grosser Schaerfe festgehalten. Es muss also die militaerische wie die jurisdiktionelle Amtsgewalt oder, um diese, dem roemischen Recht dieser Zeit fremden Abstraktionen beiseite zu lassen, die Amtsgewalt schlechthin den plebejischen Konsulartribunen virtuell so gut wie den patrizischen zugestanden haben. Aber wohl moegen, wie W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2, 2, S. 137) meint, aus denselben Gruenden, weshalb spaeterhin neben das gemeinschaftliche Konsulat die - tatsaechlich laengere Zeit den Patriziern vorbehaltene - Praetur gestellt ward, faktisch schon waehrend des Konsulartribunats die plebejischen Glieder des Kollegiums von der Jurisdiktion ferngehalten worden sein und insofern die spaetere Kompetenzteilung zwischen Konsuln und Praetoren mittels des Konsulartribunats sich vorbereitet haben.
^2 Die Verteidigung, dass der Adel an der Ausschliessung der Plebejer aus religioeser Befangenheit festgehalten habe, verkennt den Grundcharakter der roemischen Religion und traegt den modernen Gegensatz zwischen Kirche und Staat in das Altertum hinein. Die Zulassung des Nichtbuergers zu einer buergerlich religioesen Verrichtung musste freilich dem rechtglaeubigen Roemer als suendhaft erscheinen; aber nie hat auch der strengste Orthodoxe bezweifelt, dass durch die lediglich und allein vom Staat abhaengige Zulassung in die buergerliche Gemeinschaft auch die volle religioese Gleichheit herbeigefuehrt werde. All jene Gewissensskrupel, deren Ehrlichkeit an sich nicht beanstandet werden soll, waren abgeschnitten, sowie man den Plebejern in Masse rechtzeitig das Patriziat zugestand. Nur das etwa kann man zur Entschuldigung des Adels geltend machen, dass er, nachdem er bei Abschaffung des Koenigtums den rechten Augenblick hierzu versaeumt hatte, spaeter selber nicht mehr imstande war, das Versaeumte nachzuholen.