Bei den buergerlichen Aemtern ward zunaechst und vor allem die Wiederwahl zu den hoechsten Gemeindestellen beschraenkt. Es war dies allerdings notwendig, wenn das Jahrkoenigtum nicht ein leerer Name werden sollte; und schon in der vorigen Periode war die abermalige Wahl zum Konsulat erst nach Ablauf von zehn Jahren gestattet und die zur Zensur ueberhaupt untersagt worden. Gesetzlich ging man in dieser Epoche nicht weiter; wohl aber lag eine fuehlbare Steigerung darin, dass das Gesetz hinsichtlich des zehnjaehrigen Intervalls zwar im Jahre 537 (217) fuer die Dauer des Krieges in Italien suspendiert, nachher aber davon nicht weiter dispensiert, ja gegen das Ende dieses Zeitabschnitts die Wiederwahl ueberhaupt schon selten ward. Weiter erging gegen das Ende dieser Periode (574 180) ein Gemeindebeschluss, der die Bewerber um Gemeindeaemter verpflichtete, dieselben in einer festen Stufenfolge zu uebernehmen und bei jedem gewisse Zwischenzeiten und Altersgrenzen einzuhalten. Die Sitte freilich hatte beides laengst vorgeschrieben; aber es war doch eine empfindliche Beschraenkung der Wahlfreiheit, dass die uebliche Qualifikation zur rechtlichen erhoben und der Waehlerschaft das Recht entzogen ward, in ausserordentlichen Faellen sich ueber jene Erfordernisse wegzusetzen. Ueberhaupt wurde den Angehoerigen der regierenden Familien ohne Unterschied der Tuechtigkeit der Eintritt in den Senat eroeffnet, waehrend nicht bloss der aermeren und geringeren Schichten der Bevoelkerung der Eintritt in die regierenden Behoerden sich voellig verschloss, sondern auch alle nicht zu der erblichen Aristokratie gehoerenden roemischen Buerger zwar nicht gerade aus der Kurie, aber wohl von den beiden hoechsten Gemeindeaemtern, dem Konsulat und der Zensur, tatsaechlich ferngehalten wurden. Nach Manius Curius und Gaius Fabricius ist kein nicht der sozialen Aristokratie angehoeriger Konsul nachzuweisen und wahrscheinlich ueberhaupt kein einziger derartiger Fall vorgekommen. Aber auch die Zahl der Geschlechter, die in dem halben Jahrhundert vom Anfang des Hannibalischen bis zum Ende des Perseischen Krieges zum ersten Male in den Konsular- und Zensorenlisten erscheinen, ist aeusserst beschraenkt; und bei weitem die meisten derselben, wie zum Beispiel die Flaminier, Terentier, Porcier, Acilier, Laelier lassen sich auf Oppositionswahlen zurueckfuehren oder gehen zurueck auf besondere aristokratische Konnexionen, wie denn die Wahl des Gaius Laelius 564 (190) offenbar durch die Scipionen gemacht worden ist. Die Ausschliessung der Aermeren vom Regiment war freilich durch die Verhaeltnisse geboten. Seit Rom ein rein italischer Staat zu sein aufgehoert und die hellenische Bildung adoptiert hatte, war es nicht laenger moeglich, einen kleinen Bauersmann vom Pfluge weg an die Spitze der Gemeinde zu stellen. Aber das war nicht notwendig und nicht wohlgetan, dass die Wahlen fast ohne Ausnahme in dem engen Kreis der kurulischen Haeuser sich bewegten und ein “neuer Mensch” nur durch eine Art Usurpation in denselben einzudringen vermochte ^5. Wohl lag eine gewisse Erblichkeit nicht bloss in dem Wesen des senatorischen Instituts, insofern dasselbe von Haus aus auf einer Vertretung der Geschlechter beruhte, sondern in dem Wesen der Aristokratie ueberhaupt, insofern staatsmaennische Weisheit und staatsmaennische Erfahrung von dem tuechtigen Vater auf den tuechtigen Sohn sich vererben und der Anhauch des Geistes hoher Ahnen jeden edlen Funken in der Menschenbrust rascher und herrlicher zur Flamme entfacht. In diesem Sinne war die roemische Aristokratie zu allen Zeiten erblich gewesen, ja sie hatte in der alten Sitte, dass der Senator seine Soehne mit sich in den Rat nahm und der Gemeindebeamte mit den Abzeichen der hoechsten Amtsehre, dem konsularischen Purpurstreif und der goldenen Amulettkapsel des Triumphators, seine Soehne gleichsam vorweisend schmueckte, ihre Erblichkeit mit grosser Naivitaet zur Schau getragen. Aber wenn in der aelteren Zeit die Erblichkeit der aeusseren Wuerde bis zu einem gewissen Grade durch die Vererbung der inneren Wuerdigkeit bedingt gewesen war und die senatorische Aristokratie den Staat nicht zunaechst kraft Erbrechts gelenkt hatte, sondern kraft des hoechsten aller Vertretungsrechte, des Rechtes der trefflichen gegenueber den gewoehnlichen Maennern, so sank sie in dieser Epoche, und namentlich mit reissender Schnelligkeit seit dem Ende des Hannibalischen Krieges, von ihrer urspruenglichen hohen Stellung als dem Inbegriff der in Rat und Tat erprobtesten Maenner der Gemeinde herab zu einem durch Erbfolge sich ergaenzenden und kollegialisch missregierenden Herrenstand. Ja, so weit war es in dieser Zeit bereits gekommen, dass aus dem schlimmen Uebel der Oligarchie das noch schlimmere der Usurpation der Gewalt durch einzelne Familien sich entwickelte. Von der widerwaertigen Hauspolitik des Siegers von Zama und von seinem leider erfolgreichen Bestreben, mit den eigenen Lorbeeren die Unfaehigkeit und Jaemmerlichkeit des Bruders zuzudecken, ist schon die Rede gewesen; und der Nepotismus der Flaminine war womoeglich noch unverschaemter und aergerlicher als der der Scipionen. Die unbedingte Wahlfreiheit gereichte in der Tat weit mehr solchen Koterien zum Vorteil als der Waehlerschaft. Dass Marcus Valerius Corvus mit dreiundzwanzig Jahren Konsul geworden war, war ohne Zweifel zum Besten der Gemeinde gewesen; aber wenn jetzt Scipio mit dreiundzwanzig Jahren zur Aedilitaet, mit dreissig zum Konsulat gelangte, wenn Flamininus noch nicht dreissig Jahre alt von der Quaestur zum Konsulat emporstieg, so lag darin eine ernste Gefahr fuer die Republik. Man war schon dahin gelangt, den einzigen wirksamen Damm gegen die Familienregierung und ihre Konsequenzen in einem streng oligarchischen Regiment finden zu muessen; und das ist der Grund, weshalb auch diejenige Partei, die sonst der Oligarchie opponierte, zu der Beschraenkung der Wahlfreiheit die Hand bot.

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5 Die Stabilitaet des roemischen Adels kann man namentlich fuer die patrizischen Geschlechter in den konsularischen und aedilizischen Fasten deutlich verfolgen. Bekanntlich haben in den Jahren 388-581 (366-173) (mit Ausnahme der Jahre 399, 400, 401, 403, 405, 409, 411, in denen beide Konsuln Patrizier waren) je ein Patrizier und ein Plebejer das Konsulat bekleidet. Ferner sind die Kollegien der kurulischen Aedilen in den varronisch ungeraden Jahren wenigstens bis zum Ausgang des sechsten Jahrhunderts ausschliesslich aus den Patriziern gewaehlt worden und sind fuer die sechzehn Jahre 541, 545, 547, 549, 551, 553, 555, 557, 561, 565, 567, 575, 585, 589, 591, 593 bekannt. Diese patrizischen Konsuln und Aedilen verteilen sich folgendermassen nach den Geschlechtern:

Konsuln 388-500 Konsuln 501-581 Kurulische Aedilen jener

(366-254): (253-173): 16 patrizische Kollegien

Cornelier 15 15 14

Valerier 10 8 4

Claudier 4 8 2

Aemilier 9 6 2

Fabier 6 6 1