———————————————————————-

Die rechtliche Abhaengigkeit des roemischen Senats der Republik, namentlich des weiteren patrizisch-plebejischen, von der Magistratur, hatte sich rasch gelockert, ja in das Gegenteil verwandelt. Die durch die Revolution von 244 (510) eingeleitete Unterwerfung der Gemeindeaemter unter den Gemeinderat, die Uebertragung der Berufung in den Rat vom Konsul auf den Zensor, endlich und vor allem die gesetzliche Feststellung des Anrechts gewesener kurulischer Beamten auf Sitz und Stimme im Senat hatten den Senat aus einer, von den Beamten berufenen und in vieler Hinsicht von ihnen abhaengigen Ratsmannschaft in ein so gut wie unabhaengiges und in gewissem Sinn sich selber ergaenzendes Regierungskollegium umgewandelt; denn die beiden Wege, durch welche man in den Senat gelangte: die Wahl zu einem kurulischen Amte und die Berufung durch den Zensor, standen der Sache nach beide bei der Regierungsbehoerde selbst. Zwar war in dieser Epoche die Buergerschaft noch zu unabhaengig, um die Nichtadligen aus dem Senat vollstaendig ausschliessen zu lassen, auch wohl die Adelschaft noch zu verstaendig, um dies auch nur zu wollen; allein bei der streng aristokratischen Gliederung des Senats in sich selbst, der scharfen Unterscheidung sowohl der gewesenen kurulischen Beamten nach ihren drei Rangklassen der Konsulare, Praetorier und Aedilizier, als auch namentlich der nicht durch ein kurulisches Amt in den Senat gelangten und darum von der Debatte ausgeschlossenen Senatoren, wurden doch die Nichtadligen, obgleich sie wohl in ziemlicher Anzahl im Senate sassen, zu einer unbedeutenden und verhaeltnismaessig einflusslosen Stellung in demselben herabgedrueckt und ward der Senat wesentlich Traeger der Nobilitaet.

Zu einem zweiten, zwar minder wichtigen, aber darum nicht unwichtigen Organ der Nobilitaet wurde das Institut der Ritterschaft entwickelt. Dem neuen Erbadel musste, da er nicht die Macht hatte, sich des Alleinbesitzes der Komitien anzumassen, es in hohem Grade wuenschenswert sein, wenigstens eine Sonderstellung innerhalb der Gemeindevertretung zu erhalten. In der Quartierversammlung fehlte dazu jede Handhabe; dagegen schienen die Ritterzenturien in der Servianischen Ordnung fuer diesen Zweck wie geschaffen. Die achtzehnhundert Pferde, welche die Gemeinde lieferte ^4, wurden verfassungsmaessig ebenfalls von den Zensoren vergeben. Zwar sollten diese die Ritter nach militaerischen Ruecksichten erlesen und bei den Musterungen alle durch Alter oder sonst unfaehigen oder ueberhaupt unbrauchbaren Reiter anhalten, ihr Staatspferd abzugeben; aber dass die Ritterpferde vorzugsweise den Vermoegenden gegeben wurden, lag im Wesen der Einrichtung selbst, und ueberall war den Zensoren nicht leicht zu wehren, dass sie mehr auf vornehme Geburt sahen als auf Tuechtigkeit und den einmal aufgenommenen ansehnlichen Leuten, namentlich den Senatoren, auch ueber die Zeit ihr Pferd liessen. Vielleicht ist es sogar gesetzlich festgestellt worden, dass der Senator dasselbe behalten konnte, so lange er wollte. So wurde es denn wenigstens tatsaechlich Regel, dass die Senatoren in den achtzehn Ritterzenturien stimmten und die uebrigen Plaetze in denselben vorwiegend an die jungen Maenner der Nobilitaet kamen. Das Kriegswesen litt natuerlich darunter, weniger noch durch die effektive Dienstunfaehigkeit eines nicht ganz geringen Teils der Legionarreiterei, als durch die dadurch herbeigefuehrte Vernichtung der militaerischen Gleichheit, indem die vornehme Jugend sich von dem Dienst im Fussvolk mehr und mehr zurueckzog. Das geschlossene adlige Korps der eigentlichen Ritterschaft wurde tonangebend fuer die gesamte, den durch Herkunft und Vermoegen hoechstgestellten Buergern entnommene Legionarreiterei. Man wird es danach ungefaehr verstehen, weshalb die Ritter schon waehrend des Sizilischen Krieges dem Befehl des Konsuls Gaius Aurelius Cotta, mit den Legionariern zu schanzen, den Gehorsam verweigerten (502 252), und weshalb Cato als Oberfeldherr des spanischen Heeres seiner Reiterei eine ernste Strafrede zu halten sich veranlasst fand. Aber diese Umwandlung der Buergerreiterei in eine berittene Nobelgarde gereichte dem Gemeinwesen nicht entschiedener zum Nachteil als zum Vorteil der Nobilitaet, welche in den achtzehn Ritterzenturien nicht bloss ein gesondertes, sondern auch das tonangebende Stimmrecht erwarb.

————————————————————————————————-

^4 Die gangbare Annahme, wonach die sechs Adelszenturien allein 1200 die gesamte Reiterei also 3600 Pferde gezaehlt haben soll, ist nicht haltbar. Die Zahl der Ritter nach der Anzahl der von den Annalisten aufgefuehrten Verdoppelungen zu bestimmen, ist ein methodischer Fehler; jede dieser Erzaehlungen ist vielmehr fuer sich entstanden und zu erklaeren. Bezeugt aber ist weder die erste Zahl, die nur in der selbst von den Verfechtern dieser Meinung als verschrieben anerkannten Stelle Ciceros (rep. 2, 20), noch die zweite, die ueberhaupt nirgend bei den Alten erscheint. Dagegen spricht fuer die im Text vorgetragene Annahme einmal und vor allem die nicht durch Zeugnisse, sondern durch die Institutionen selbst angezeigte Zahl; denn es ist gewiss, dass die Zenturie 100 Mann zaehlt und es urspruenglich drei, dann sechs, endlich seit der Servianischen Reform achtzehn Ritterzenturien gab. Die Zeugnisse gehen nur scheinbar davon ab. Die alte, in sich zusammenhaengende Tradition, die W. A. Becker (Handbuch, Bd. 2,1, S. 243) entwickelt hat, setzt nicht die achtzehn patrizisch-plebejischen, sondern die sechs patrizischen Zenturien auf 1800 Koepfe an: und dieser sind Livius (1, 36, nach der handschriftlich allein beglaubigten und durchaus nicht nach Livius’ Einzelansaetzen zu korrigierenden Lesung) und Cicero a.a.O. (nach der grammatisch allein zulaessigen Lesung MDCCC, s. Becker, a.a.O., S. 244) offenbar gefolgt. Allein eben. Cicero deutet zugleich sehr verstaendlich an, dass hiermit der damalige Bestand der roemischen Ritterschaft ueberhaupt bezeichnet werden soll. Es ist also die Zahl der Gesamtheit auf den hervorragendsten Teil uebertragen worden durch eine Prolepsis, wie sie den alten nicht allzu nachdenklichen Annalisten gelaeufig ist - ganz in gleicher Art werden ja auch schon der Stammgemeinde, mit Antizipation des Kontingents der Titier und der Lucerer, 300 Reiter statt 100 beigelegt (Becker, a.a.O., S. 238). Endlich ist der Antrag Catos (p. 66 Jordan), die Zahl der Ritterpferde auf 2200 zu erhoehen, eine ebenso bestimmte Bestaetigung der oben vorgetragenen wie Widerlegung der entgegengesetzten Ansicht. Die geschlossene Zahl der Ritterschaft hat wahrscheinlich fortbestanden bis auf Sulla, wo mit dem faktischen Wegfall der Zensur die Grundlage derselben wegfiel und allem Anschein nach an die Stelle der zensorischen Erteilung des Ritterpferdes die Erwerbung desselben durch Erbrecht trat: fortan ist der Senatorensohn geborener Ritter. Indes neben dieser geschlossenen Ritterschaft, den equites equo publico, stehen seit fruehrepublikanischer Zeit die zum Rossdienst auf eigenem Pferd pflichtigen Buerger, welche nichts sind als die hoechste Zensusklasse; sie stimmen nicht in den Ritterzenturien, aber gelten sonst als Ritter und nehmen die Ehrenrechte der Ritterschaft ebenfalls in Anspruch.

In der Augustischen Ordnung bleibt den senatorischen Haeusern das erbliche Ritterrecht; daneben aber wird die zensorische Verleihung des Ritterpferdes als Kaiserrecht und ohne Beschraenkung auf eine bestimmte Zahl erneuert und faellt damit fuer die erste Zensusklasse als solche die Ritterbenennung weg.

————————————————————————————————-

Verwandter Art ist die foermliche Trennung der Plaetze des senatorischen Standes von denjenigen, von welchen aus die uebrige Menge den Volksfesten zuschaute. Es war der grosse Scipio, der in seinem zweiten Konsulat 560 (194) sie bewirkte. Auch das Volksfest war eine Volksversammlung so gut wie die zur Abstimmung berufene der Zenturien; und dass jene nichts zu beschliessen hatte, machte die hierin liegende offizielle Ankuendigung der Scheidung von Herrenstand und Untertanenschaft nur um so praegnanter. Die Neuerung fand darum auch auf Seiten der Regierung vielfachen Tadel, weil sie nur gehaessig und nicht nuetzlich war und dem Bestreben des kluegeren Teiles der Aristokratie ihr Sonderregiment unter den Formen der buergerlichen Gleichheit zu verstecken, ein sehr offenkundiges Dementi gab. Hieraus erklaert es sich, weshalb die Zensur der Angelpunkt der spaeteren republikanischen Verfassung ward; warum dieses urspruenglich keineswegs in erster Reihe stehende Amt sich allmaehlich mit einem ihm an sich durchaus nicht zukommenden aeusseren Ehrenschmuck und einer ganz einzigen aristokratisch-republikanischen Glorie umgab und als der Gipfelpunkt und die Erfuellung einer wohlgefuehrten oeffentlichen Laufbahn erschien; warum die Regierung jeden Versuch der Opposition, ihre Maenner in dieses Amt zu bringen oder gar den Zensor waehrend oder nach seiner Amtsfuehrung wegen derselben vor dem Volke zur Verantwortung zu ziehen, als einen Angriff auf ihr Palladium ansah und gegen jedes derartige Beginnen wie ein Mann in die Schranken trat - es genuegt in dieser Beziehung an den Sturm zu erinnern, den die Bewerbung Catos um die Zensur hervorrief und an die ungewoehnlich ruecksichtslosen und formverletzenden Massregeln, wodurch der Senat die gerichtliche Verfolgung der beiden unbeliebten Zensoren des Jahres 550 (204) verhinderte. Dabei verbindet mit dieser Glorifizierung der Zensur sich ein charakteristisches Misstrauen der Regierung gegen dieses ihr wichtigstes und eben darum gefaehrlichstes Werkzeug. Es war durchaus notwendig, den Zensoren das unbedingte Schalten ueber das Senatoren- und Ritterpersonal zu belassen, da das Ausschliessungs- von dem Berufungsrecht nicht wohl getrennt und auch jenes nicht wohl entbehrt werden konnte, weniger um oppositionelle Kapazitaeten aus dem Senat zu beseitigen, was das leisetretende Regiment dieser Zeit vorsichtig vermied, als um der Aristokratie ihren sittlichen Nimbus zu bewahren, ohne den sie rasch eine Beute der Opposition werden musste. Das Ausstossungsrecht blieb; aber man brauchte hauptsaechlich den Glanz der blanken Waffe - die Schneide, die man fuerchtete, stumpfte man ab. Ausser der Schranke, welche in dem Amte selbst lag, insofern die Mitgliederlisten der adligen Koerperschaften nur von fuenf zu fuenf Jahren der Revision unterlagen, und ausser den in dem Interzessionsrecht des Kollegen und dem Kassationsrecht des Nachfolgers gegebenen Beschraenkungen trat noch eine weitere sehr fuehlbare hinzu, indem eine dem Gesetz gleichstehende Observanz es dem Zensor zur Pflicht machte, keinen Senator und keinen Ritter ohne Angabe schriftlicher Entscheidungsgruende und in der Regel nicht ohne ein gleichsam gerichtliches Verfahren von der Liste zu streichen.

In dieser hauptsaechlich auf den Senat, die Ritterschaft und die Zensur gestuetzten politischen Stellung riss die Nobilitaet nicht bloss das Regiment wesentlich an sich, sondern gestaltete auch die Verfassung in ihrem Sinne um. Es gehoert schon hierher, dass man, um die Gemeindeaemter im Preise zu halten, die Zahl derselben so wenig wie irgend moeglich und keineswegs in dem Grade vermehrte, wie die Erweiterung der Grenzen und die Vermehrung der Geschaefte es erfordert haetten. Nur dem allerdringlichsten Beduerfnis ward notduerftig abgeholfen durch die Teilung der bisher von dem einzigen Praetor verwalteten Gerichtsgeschaefte unter zwei Gerichtsherren, von denen der eine die Rechtssachen unter roemischen Buergern, der andere diejenigen unter Nichtbuergern oder zwischen Buergern und Nichtbuergern uebernahm, im Jahre 511 (243), und durch die Ernennung von vier Nebenkonsuln fuer die vier ueberseeischen Aemter Sizilien (527 227), Sardinien und Korsika (527 227), das Dies- und das Jenseitige Spanien (557 197). Die allzu summarische Art der roemischen Prozesseinleitung sowie der steigende Einfluss des Bueropersonals gehen wohl zum grossen Teil zurueck auf die materielle Unzulaenglichkeit der roemischen Magistratur.

Unter den von der Regierung veranlassten Neuerungen, die darum, weil sie fast durchgaengig nicht den Buchstaben, sondern nur die Uebung der bestehenden Verfassung aendern, nicht weniger Neuerungen sind, treten am bestimmtesten die Massregeln hervor, wodurch die Bekleidung der Offiziersstellen wie der buergerlichen Aemter nicht, wie der Buchstabe der Verfassung es gestattete und deren Geist es forderte, lediglich von Verdienst und Tuechtigkeit, sondern mehr und mehr von Geburt und Anciennetaet abhaengig gemacht ward. Bei der Ernennung der Stabsoffiziere geschah dies nicht der Form, um so mehr aber der Sache nach. Sie war schon im Laufe der vorigen Periode grossenteils vom Feldherrn auf die Buergerschaft uebergegangen; in dieser Zeit kam es weiter auf, dass die saemtlichen Stabsoffiziere der regelmaessigen jaehrlichen Aushebung, die vierundzwanzig Kriegstribune der vier ordentlichen Legionen, in den Quartierversammlungen ernannt wurden. Immer unuebersteiglicher zog sich also die Schranke zwischen den Subalternen, die ihre Posten durch puenktlichen und tapferen Dienst vom Feldherrn, und dem Stab, der seine bevorzugte Stelle durch Bewerbung von der Buergerschaft sich erwarb. Um nur den aergsten Missbraeuchen dabei zu steuern und ganz ungepruefte junge Menschen von diesen wichtigen Posten fernzuhalten, wurde es noetig, die Vergebung der Stabsoffiziersstellen an den Nachweis einer gewissen Zahl von Dienstjahren zu knuepfen. Nichtsdestoweniger wurde, seit das Kriegstribunat, die rechte Saeule des roemischen Heerwesens, den jungen Adligen als erster Schrittstein auf ihrer politischen Laufbahn hingestellt war, die Dienstpflicht unvermeidlich sehr haeufig eludiert und die Offizierswahl abhaengig von allen Uebelstaenden des demokratischen Aemterbettels und der aristokratischen Junkerexklusivitaet. Es war eine schneidende Kritik der neuen Institution, dass bei ernsthaften Kriegen (zum Beispiel 583 171) es notwendig befunden ward, diese demokratische Offizierswahl zu suspendieren und die Ernennung des Stabes wieder dem Feldherrn zu ueberlassen.