Diesen tatsaechlichen und rechtlichen Umgestaltungen der Verhaeltnisse der italischen Untertanen kann wenigstens innerer Zusammenhang und Folgerichtigkeit nicht abgesprochen wer den. Die Lage der Untertanenklassen wurde im Verhaeltnis ihrer bisherigen Abstufung durchgaengig verschlechtert und, waehrend die Regierung sonst die Gegensaetze zu mildern und durch Uebergaenge zu vermitteln bemueht gewesen war, wuerden jetzt ueberall die Mittelglieder beseitigt und die verbindenden Bruecken abgebrochen. Wie innerhalb der roemischen Buergerschaft der Herrenstand von dem Volke sich absonderte, den oeffentlichen Lasten durchgaengig sich entzog und die Ehren und Vorteile durchgaengig fuer sich nahm, so trat die Buergerschaft ihrerseits der italischen Eidgenossenschaft gegenueber und schloss diese mehr und mehr von dem Mitgenuss der Herrschaft aus, waehrend sie an den gemeinen Lasten doppelten und dreifachen Anteil ueberkam. Wie die Nobilitaet gegenueber den Plebejern, so lenkte die Buergerschaft gegenueber den Nichtbuergern zurueck in die Abgeschlossenheit des verfallenen Patriziats; das Plebejat, das durch die Liberalitaet seiner Institutionen grossgeworden war, schnuerte jetzt selbst sich ein in die starren Satzungen des Junkertums. Die Aufhebung der Passivbuergerschaften kann an sich nicht getadelt werden und gehoert auch ihrem Motiv nach vermutlich in einen anderen, spaeter noch zu eroerternden Zusammenhang; dennoch ging schon dadurch ein vermittelndes Zwischenglied verloren. Bei weitem bedenklicher aber war das Schwinden des Unterschieds zwischen den latinischen und den uebrigen italischen Gemeinden. Die Grundlage der roemischen Macht war die bevorzugte Stellung der latinischen Nation innerhalb Italiens; sie wich unter den Fuessen, seit die latinischen Staedte anfingen, sich nicht mehr als die bevorzugten Teilhaber an der Herrschaft der maechtigen stammverwandten Gemeinde, sondern wesentlich gleich den uebrigen als Untertanen Roms zu empfinden und alle Italiker ihre Lage gleich unertraeglich zu finden begannen. Denn dass die Brettier und ihre Leidensgenossen schon voellig wie Sklaven behandelt wurden und voellig wie Sklaven sich verhielten, zum Beispiel von der Flotte, auf der sie als Ruderknechte dienten, ausrissen, wo sie konnten und gern gegen Rom Dienste nahmen; dass ferner in den keltischen und vor allem den ueberseeischen Untertanen eine noch gedruecktere und von der Regierung in berechneter Absicht der Verachtung und Misshandlung durch die Italiker preisgegebene Klasse den Italikern zur Seite gestellt ward, schloss freilich auch eine Abstufung innerhalb der Untertanenschaft in sich, konnte aber doch fuer den frueheren Gegensatz zwischen den stammverwandten und den stammfremden italischen Untertanen nicht entfernt einen Ersatz gewaehren. Eine tiefe Verstimmung bemaechtigte sich der gesamten italischen Eidgenossenschaft, und nur die Furcht hielt sie ab, laut sich zu aeussern. Der Vorschlag, der nach der Schlacht bei Cannae im Senat gemacht ward, aus jeder latinischen Gemeinde zwei Maennern das roemische Buergerrecht und Sitz im Senat zu gewaehren, war freilich zur Unzeit gestellt und ward mit Recht abgelehnt; aber er zeigt doch, mit welcher Besorgnis man schon damals in der herrschenden Gemeinde auf das Verhaeltnis zwischen Latium und Rom blickte. Wenn jetzt ein zweiter Hannibal den Krieg nach Italien getragen haette, so durfte man zweifeln, ob auch er an dem felsenfesten Widerstand des latinischen Namens gegen die Fremdherrschaft gescheitert sein wuerde.

Aber bei weitem die wichtigste Institution, welche diese Epoche in das roemische Gemeinwesen eingefuehrt hat, und zugleich diejenige, welche am entschiedensten und verhaengnisvollsten aus der bisher eingehaltenen Bahn wich, waren die neuen Vogteien. Das aeltere roemische Staatsrecht kannte zinspflichtige Untertanen nicht; die ueberwundenen Buergerschaften wurden entweder in die Sklaverei verkauft oder in der roemischen aufgehoben oder endlich zu einem Buendnis zugelassen, das ihnen wenigstens die kommunale Selbstaendigkeit und die Steuerfreiheit sicherte. Allein die karthagischen Besitzungen in Sizilien, Sardinien und Spanien sowie Hierons Reich hatten ihren frueheren Herren gesteuert und gezinst; wenn Rom diese Besitzungen einmal behalten wollte, war es nach dem Urteil der Kurzsichtigen das Verstaendigste und unzweifelhaft das Bequemste, die neuen Gebiete lediglich nach den bisherigen Normen zu verwalten. Man behielt also die karthagisch-hieronische Provinzialverfassung einfach bei und organisierte nach derselben auch diejenigen Landschaften, die man, wie das Diesseitige Spanien, den Barbaren entriss. Es war das Hemd des Nessos, das man vom Feind erbte. Ohne Zweifel war es anfaenglich die Absicht der roemischen Regierung, durch die Abgaben der Untertanen nicht eigentlich sich zu bereichern, sondern nur die Kosten der Verwaltung und Verteidigung damit zu decken; doch wich man auch hiervon schon ab, als man Makedonien und Illyrien tributpflichtig machte, ohne daselbst die Regierung und die Grenzbesetzung zu uebernehmen. Ueberhaupt aber kam es weit weniger darauf an, dass man noch in der Belastung Mass hielt, als darauf, dass man ueberhaupt die Herrschaft in ein nutzbares Recht verwandelte; fuer den Suendenfall ist es gleich, ob man nur den Apfel nimmt oder gleich den Baum pluendert. Die Strafe folgte dem Unrecht auf dem Fuss. Das neue Provinzialregiment noetigte zu der Einsetzung von Voegten, deren Stellung nicht bloss mit der Wohlfahrt der Vogteien, sondern auch mit der roemischen Verfassung schlechthin unvertraeglich war. Wie die roemische Gemeinde in den Provinzen an die Stelle des frueheren Landesherrn trat, so war ihr Vogt daselbst an Koenigs Statt; wie denn auch zum Beispiel der sizilische Praetor in dem Hieronischen Palast zu Syrakus residierte. Von Rechts wegen sollte nun zwar der Vogt nichtsdestoweniger sein Amt mit republikanischer Ehrbarkeit und Sparsamkeit verwalten. Cato erschien als Statthalter von Sardinien in den ihm untergebenen Staedten zu Fuss und von einem einzigen Diener begleitet, welcher ihm den Rock und die Opferschale nachtrug, und als er von seiner spanischen Statthalterschaft heimkehrte, verkaufte er vorher sein Schlachtross, weil er sich nicht befugt hielt, die Transportkosten desselben dem Staate in Rechnung zu bringen. Es ist auch keine Frage, dass die roemischen Statthalter, obgleich sicherlich nur wenige von ihnen die Gewissenhaftigkeit so wie Cato bis an die Grenze der Knauserei und Laecherlichkeit trieben, doch zum guten Teil durch ihre altvaeterliche Froemmigkeit, durch die bei ihren Mahlzeiten herrschende ehrbare Stille, durch die verhaeltnismaessig rechtschaffene Amts- und Rechtspflege, namentlich die angemessene Strenge gegen die schlimmsten unter den Blutsaugern der Provinzialen, die roemischen Steuerpaechter und Bankiers, ueberhaupt durch den Ernst und die Wuerde ihres Auftretens den Untertanen, vor allen den leichtfertigen und haltungslosen Griechen nachdruecklich imponierten. Auch die Provinzialen befanden sich unter ihnen verhaeltnismaessig leidlich. Man war durch die karthagischen Voegte und syrakusanischen Herren nicht verwoehnt und sollte bald Gelegenheit finden, im Vergleich mit den nachkommenden Skorpionen der gegenwaertigen Ruten sich dankbar zu erinnern; es ist wohl erklaerlich, wie spaeterhin das sechste Jahrhundert der Stadt als die goldene Zeit der Provinzialherrschaft erschien. Aber es war auf die Laenge nicht durchfuehrbar, zugleich Republikaner und Koenig zu sein. Das Landvogtspielen demoralisierte mit furchtbarer Geschwindigkeit den roemischen Herrenstand. Hoffart und Uebermut gegen die Provinzialen lagen so sehr in der Rolle, dass daraus dem einzelnen Beamten kaum ein Vorwurf gemacht werden darf. Aber schon war es selten, und um so seltener, als die Regierung mit Strenge an dem alten Grundsatz festhielt, die Gemeindebeamten nicht zu besolden, dass der Vogt ganz reine Haende aus der Provinz wieder mitbrachte; dass Paullus, der Sieger von Pydna, kein Geld nahm, wird bereits als etwas Besonderes angemerkt. Die ueble Sitte, dem Amtmann “Ehrenwein” und andere “freiwillige” Gaben zu verabreichen, scheint so alt wie die Provinzialverfassung selbst und mag wohl auch ein karthagisches Erbstueck sein; schon Cato musste in seiner Verwaltung Sardiniens 556 (198) sich begnuegen, diese Hebungen zu regulieren und zu ermaessigen. Das Recht der Beamten und ueberhaupt der in Staatsgeschaeften Reisenden auf freies Quartier und freie Befoerderung ward schon als Vorwand zu Erpressungen benutzt. Das wichtigere Recht des Beamten, Getreidelieferungen teils zu seinem und seiner Leute Unterhalt (in cellam), teils im Kriegsfall zur Ernaehrung des Heeres oder bei anderen besonderen Anlaessen gegen einen billigen Taxpreis in seiner Provinz auszuschreiben, wurde schon so arg gemissbraucht, dass auf die Klagen der Spanier der Senat im Jahre 583 (171) die Feststellung des Taxpreises fuer beiderlei Lieferungen den Amtsleuten zu entziehen sich veranlasst fand. Selbst fuer die Volksfeste in Rom fing schon an bei den Untertanen requiriert zu werden; die masslosen Tribulationen, die der Aedil Tiberius Sempronius Gracchus fuer die von ihm auszurichtende Festlichkeit ueber italische wie ausseritalische Gemeinden ergehen liess, veranlassten den Senat, offiziell dagegen einzuschreiten (572 182). Was ueberhaupt der roemische Beamte sich am Schlusse dieser Periode nicht bloss gegen die ungluecklichen Untertanen, sondern selbst gegen die abhaengigen Freistaaten und Koenigreiche herausnahm, das zeigen die Raubzuege des Gnaeus Volso in Kleinasien und vor allem die heillose Wirtschaft in Griechenland waehrend des Krieges gegen Perseus. Die Regierung hatte kein Recht, sich darueber zu verwundern, da sie es an jeder ernstlichen Schranke gegen die uebergriffe dieses militaerischen Willkuerregiments fehlen liess. Zwar die gerichtliche Kontrolle mangelte nicht ganz. Konnte auch der roemische Vogt nach dem allgemeinen und mehr als bedenklichen Grundsatz: gegen den Oberfeldherrn waehrend der Amtsverwaltung keine Beschwerdefuehrung zu gestatten, regelmaessig erst dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn das Uebel geschehen war, so war doch an sich sowohl eine Kriminal- als eine Zivilverfolgung gegen ihn moeglich. Um jene einzuleiten, musste ein Volkstribun kraft der ihm zustehenden richterlichen Gewalt die Sache in die Hand nehmen und sie an das Volksgericht bringen; die Zivilklage wurde von dem Senator, der die betreffende Praetur verwaltete, an eine nach der damaligen Gerichtsverfassung aus dem Schosse des Senats bestellte Jury gewiesen. Dort wie hier lag also die Kontrolle in den Haenden des Herrenstandes, und obwohl dieser noch rechtlich und ehrenhaft genug war, um gegruendete Beschwerden nicht unbedingt beiseite zu legen, der Senat sogar verschiedene Male auf Anrufen der Geschaedigten die Einleitung eines Zivilverfahrens selber zu veranlassen sich herbeiliess, so konnten doch Klagen von Niedrigen und Fremden gegen maechtige Glieder der regierenden Aristokratie vor weit entfernten und wenn nicht in gleicher Schuld befangenen, doch mindestens dem gleichen Stande angehoerigen Richtern und Geschworenen von Anfang an nur dann auf Erfolg rechnen, wenn das Unrecht klar und schreiend war; und vergeblich zu klagen, war fast gewisses Verderben. Einen gewissen Anhalt fanden die Geschaedigten freilich in den erblichen Klientelverhaeltnissen, welche die Staedte und Landschaften der Untertanen mit ihren Besiegern und andern ihnen naeher getretenen Roemern verknuepften. Die spanischen Statthalter empfanden es, dass an Catos Schutzbefohlenen sich niemand ungestraft vergriff; und dass die Vertreter der drei von Paullus ueberwundenen Nationen, der Spanier, Ligurer und Makedonier, sich es nicht nehmen liessen, seine Bahre zum Scheiterhaufen zu tragen, war die schoenste Totenklage um den edlen Mann. Allein dieser Sonderschutz gab nicht bloss den Griechen Gelegenheit, ihr ganzes Talent, sich ihren Herren gegenueber wegzuwerfen, in Rom zu entfalten und durch ihre bereitwillige Servilitaet auch ihre Herren zu demoralisieren - die Beschluesse der Syrakusaner zu Ehren des Marcellus, nachdem er ihre Stadt zerstoert und gepluendert und sie ihn vergeblich deshalb beim Senat verklagt hatten, sind eines der schandbarsten Blaetter in den wenig ehrbaren Annalen von Syrakus -, sondern es hatte auch bei der schon gefaehrlichen Familienpolitik dieses Hauspatronat seine politisch bedenkliche Seite. Immer wurde auf diesem Wege wohl bewirkt, dass die roemischen Beamten die Goetter und den Senat einigermassen fuerchteten und im Stehlen meistenteils Mass hielten, allein man stahl denn doch, und ungestraft, wenn man mit Bescheidenheit stahl. Die heillose Regel stellte sich fest, dass bei geringen Erpressungen und maessiger Gewalttaetigkeit der roemische Beamte gewissermassen in seiner Kompetenz und von Rechts wegen straffrei sei, die Beschaedigten also zu schweigen haetten; woraus denn die Folgezeit die verhaengnisvollen Konsequenzen zu ziehen nicht unterlassen hat. Indes waeren auch die Gerichte so streng gewesen, wie sie schlaff waren, es konnte doch die gerichtliche Rechenschaft nur den aergsten Uebelstaenden steuern. Die wahre Buergschaft einer guten Verwaltung liegt in der strengen und gleichmaessigen Oberaufsicht der hoechsten Verwaltungsbehoerde; und hieran liess der Senat es vollstaendig mangeln. Hier am fruehesten machte die Schlaffheit und Unbeholfenheit des kollegialischen Regiments sich geltend. Von Rechts wegen haetten die Voegte einer weit strengeren und spezielleren Aufsicht unterworfen werden sollen, als sie fuer die italischen Munizipalverwaltungen ausgereicht hatte, und mussten jetzt, wo das Reich grosse ueberseeische Gebiete umfasste, die Anstalten gesteigert werden, durch welche die Regierung sich die Uebersicht ueber das Ganze bewahrte. Von beidem geschah das Umgekehrte. Die Voegte herrschten so gut wie souveraen, und das wichtigste der fuer den letzteren Zweck dienenden Institute, die Reichsschatzung, wurde noch auf Sizilien, aber auf keine der spaeter erworbenen Provinzen mehr erstreckt. Diese Emanzipation der obersten Verwaltungsbeamten von der Zentralgewalt war mehr als bedenklich. Der roemische Vogt, an der Spitze der Heere des Staats und im Besitz bedeutender Finanzmittel, dazu einer schlaffen gerichtlichen Kontrolle unterworfen und von der Oberverwaltung tatsaechlich unabhaengig, endlich mit einer gewissen Notwendigkeit dahin gefuehrt, sein und seiner Administrierten Interesse von dem der roemischen Gemeinde zu scheiden und ihm entgegenzustellen, glich weit mehr einem persischen Satrapen als einem der Mandatare des roemischen Senats in der Zeit der Samnitischen Kriege, und kaum konnte der Mann, der eben im Auslande eine gesetzliche Militaertyrannis gefuehrt hatte, von da den Weg wieder zurueck in die buergerliche Gemeinschaft finden, die wohl Befehlende und Gehorchende, aber nicht Herren und Knechte unterschied. Auch die Regierung empfand es, dass die beiden fundamentalen Saetze die Gleichheit innerhalb der Aristokratie und die Unterordnung der Beamtengewalt unter das Senatskollegium, ihr hier unter den Haenden zu schwinden begannen. Aus der Abneigung der Regierung gegen Erwerbung neuer Vogteien und gegen das ganze Vogteiwesen, der Einrichtung der Provinzialquaesturen, die wenigstens die Finanzgewalt den Voegten aus den Haenden zu nehmen bestimmt waren, der Beseitigung der an sich so zweckmaessigen Einrichtung laengerer Statthalterschaften leuchtet sehr deutlich die Besorgnis hervor, welche die weiterblickenden roemischen Staatsmaenner vor der hier gesaeten Saat empfanden. Aber Diagnose ist nicht Heilung. Das innere Regiment der Nobilitaet entwickelte sich weiter in der einmal angegebenen Richtung, und der Verfall der Verwaltung und des Finanzwesens, die Vorbereitung kuenftiger Revolutionen und Usurpationen hatten ihren wenn nicht unbemerkten, doch ungehemmten stetigen Fortgang.

Wenn die neue Nobilitaet weniger scharf als die alte Geschlechtsaristokratie formuliert war und wenn diese gesetzlich, jene nur tatsaechlich die uebrige Buergerschaft im Mitgenuss der politischen Rechte beeintraechtigte, so war eben darum die zweite Zuruecksetzung nur schwerer zu ertragen und schwerer zu sprengen als die erste. An Versuchen zu dem letzteren fehlte es natuerlich nicht. Die Opposition ruhte auf der Gemeindeversammlung wie die Nobilitaet auf dem Senat; um jene zu verstehen, ist zunaechst die damalige roemische Buergerschaft nach ihrem Geist und ihrer Stellung im Gemeinwesen zu schildern.

Was von einer Buergerversammlung wie die roemische war, nicht dem bewegenden Triebrad, sondern dem festen Grund des Ganzen, gefordert werden kann: ein sicherer Blick fuer das gemeine Beste, eine einsichtige Folgsamkeit gegenueber dem richtigen Fuehrer, ein festes Herz in guten und boesen Tagen und vor allem die Aufopferungsfaehigkeit des Einzelnen fuer das Ganze, des gegenwaertigen Wohlbehagens fuer das Glueck der Zukunft - das alles hat die roemische Gemeinde in so hohem Grade geleistet, dass, wo der Blick auf das Ganze sich richtet, jede Bemaekelung in bewundernder Ehrfurcht verstummt. Auch jetzt war der gute und verstaendige Sinn noch durchaus in ihr vorwiegend. Das ganze Verhalten der Buergerschaft der Regierung wie der Opposition gegenueber beweist mit vollkommener Deutlichkeit, dass dasselbe gewaltige Buergertum, vor dem selbst Hannibals Genie das Feld raeumen musste, auch in den roemischen Komitien entschied; die Buergerschaft hat wohl oft geirrt, jedoch nicht geirrt in Poebeltuecke, sondern in buergerlicher und baeuerlicher Beschraenktheit. Aber allerdings wurde die Maschinerie, mittels welcher die Buergerschaft in den Gang der oeffentlichen Angelegenheiten eingriff, immer unbehilflicher und wuchsen ihr durch ihre eigenen Grosstaten die Verhaeltnisse vollstaendig ueber den Kopf. Dass im Laufe dieser Epoche teils die meisten bisherigen Passivbuergergemeinden, teils eine betraechtliche Anzahl neuangelegter Pflanzstaedte das volle roemische Buergerrecht empfingen, ist schon angegeben worden. Am Ende derselben erfuellte die roemische Buergerschaft in ziemlich geschlossener Masse Latium im weitesten Sinn, die Sabina und einen Teil Kampaniens, so dass sie an der Westkueste noerdlich bis Caere, suedlich bis Cumae reichte; innerhalb dieses Gebiets standen nur wenige Staedte, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba, Ferentinum ausser derselben. Dazu kamen die Seekolonien an den italischen Kuesten, welche durchgaengig das roemische Vollbuergerrecht besassen, die picenischen und transapenninischen Kolonien der juengsten Zeit, denen das Buergerrecht hatte eingeraeumt werden muessen, und eine sehr betraechtliche Anzahl roemischer Buerger, die, ohne eigentliche, gesonderte Gemeinwesen zu bilden, in Marktflecken und Doerfern (fora et conciliabula) durch ganz Italien zerstreut lebten. Wenn man der Unbehilflichkeit einer also beschaffenen Stadtgemeinde auch fuer die Zwecke der Rechtspflege ^8 und der Verwaltung teils durch die frueher schon erwaehnten stellvertretenden Gerichtsherren einigermassen abhalf, teils wohl auch schon, namentlich in den See- und den neuen picenischen und transapenninischen Kolonien, zu der spaeteren Organisation kleinerer staedtischer Gemeinwesen innerhalb der grossen roemischen Stadtgemeinde wenigstens die ersten Grundlinien zog, so blieb doch in allen politischen Fragen die Urversammlung auf dem roemischen Marktplatz allein berechtigt; und es springt in die Augen, dass diese in ihrer Zusammensetzung wie in ihrem Zusammenhandeln jetzt nicht mehr war, was sie gewesen, als die saemtlichen Stimmberechtigten ihre buergerliche Berechtigung in der Art ausuebten, dass sie am Morgen von ihren Hoefen weggehen und an demselben Abend wieder zurueck sein konnten. Es kam hinzu, dass die Regierung - ob aus Unverstand, Schlaffheit oder boeser Absicht, laesst sich nicht sagen - die nach dem Jahre 513 (241) in den Buergerverband eintretenden Gemeinden nicht mehr wie frueher in neuerrichtete Wahlbezirke, sondern in die alten mit einschrieb; so dass allmaehlich jeder Bezirk aus verschiedenen, ueber das ganze roemische Gebiet zerstreuten Ortschaften sich zusammensetzte. Wahlbezirke wie diese, von durchschnittlich 8000, die staedtischen natuerlich von mehr, die laendlichen von weniger Stimmberechtigten, und ohne oertlichen Zusammenhang und innere Einheit, liessen schon keine bestimmte Leitung und keine genuegende Vorbesprechung mehr zu; was um so mehr vermisst werden musste, als den Abstimmungen selbst keine freie Debatte voranging. Wenn ferner die Buergerschaft vollkommen die Faehigkeit. hatte, ihre Gemeindeinteressen wahrzunehmen, so war es doch sinnlos und geradezu laecherlich, in den hoechsten und schwierigsten Fragen, welche die herrschende Weltmacht zu loesen ueberkam, einem wohlgesinnten, aber zufaellig zusammengetriebenen Haufen italischer Bauern das entscheidende Wort einzuraeumen und ueber Feldherrnernennungen und Staatsvertraege in letzter Instanz Leute urteilen zu lassen, die weder die Gruende noch die Folgen ihrer Beschluesse begriffen. In allen ueber eigentliche Gemeindesachen hinausgehenden Dingen haben denn auch die roemischen Urversammlungen eine unmuendige und selbst alberne Rolle gespielt. In der Regel standen die Leute da und sagten ja zu allen Dingen; und wenn sie ausnahmsweise aus eigenem Antrieb nein sagten, wie zum Beispiel bei der Kriegserklaerung gegen Makedonien 554 (200), so machte sicher die Kirchturms- der Staatspolitik eine kuemmerliche und kuemmerlich auslaufende Opposition.

————————————————————————-

^8 In der bekanntlich zunaechst auf ein Landgut in der Gegend von Venafrum sich beziehenden landwirtschaftlichen Anweisung Catos wird die rechtliche Eroerterung der etwa entstehenden Prozesse nur fuer einen bestimmten Fall nach Rom gewiesen: wenn naemlich der Gutsherr die Winterweide an den Besitzer einer Schafherde verpachtet, also mit einem in der Regel nicht in der Gegend domizilierten Paechter zu tun hat (agr. 149). Es laesst sich daraus schliessen. dass in dem gewoehnlichen Fall, wo mit einem in der Gegend domizilierten Manne kontrahiert ward, die etwa entspringenden Prozesse schon zu Catos Zeit nicht in Rom, sondern vor den Ortsrichtern entschieden wurden.

————————————————————————-

Endlich stellte dem unabhaengigen Buergerstand sich der Klientenpoebel formell gleichberechtigt und tatsaechlich oft schon uebermaechtig zur Seite. Die Institutionen, aus denen er hervorging, waren uralt. Seit unvordenklicher Zeit uebte der vornehme Roemer auch ueber seine Freigelassenen und Zugewandten eine Art Regiment aus und ward von denselben bei allen ihren wichtigeren Angelegenheiten zu Rate gezogen, wie denn zum Beispiel ein solcher Klient nicht leicht seine Kinder verheiratete, ohne die Billigung seines Patrons erlangt zu haben, und sehr oft dieser die Partien geradezu machte. Aber wie aus der Aristokratie ein eigener Herrenstand ward, der in seiner Hand nicht bloss die Macht, sondern auch den Reichtum vereinigte, so wurden aus den Schutzbefohlenen Guenstlinge und Bettler; und der neue Anhang der Reichen unterhoehlte aeusserlich und innerlich den Buergerstand. Die Aristokratie duldete nicht bloss diese Klientel, sondern beutete finanziell und politisch sie aus. So zum Beispiel wurden die alten Pfennigkollekten, welche bisher hauptsaechlich nur zu religioesen Zwecken und bei der Bestattung verdienter Maenner stattgefunden hatten, jetzt von angesehenen Herren - zuerst 568 (186) von Lucius Scipio in Veranlassung eines von ihm beabsichtigten Volksfestes - benutzt, um bei ausserordentlichen Gelegenheiten vom Publikum eine Beisteuer zu erheben. Die Schenkungen wurden besonders deshalb gesetzlich beschraenkt (550 204), weil die Senatoren anfingen, unter diesem Namen von ihren Klienten regelmaessigen Tribut zu nehmen. Aber vor allen Dingen diente der Schweif dem Herrenstande dazu, die Komitien zu beherrschen; und der Ausfall der Wahlen zeigt es deutlich, welche maechtige Konkurrenz der abhaengige Poebel bereits in dieser Zeit dem selbstaendigen Mittelstand machte.

Die reissend schnelle Zunahme des Gesindels, namentlich in der Hauptstadt, welche hierdurch vorausgesetzt wird, ist auch sonst nachweisbar. Die steigende Zahl und Bedeutung der Freigelassenen beweisen die schon im vorigen Jahrhundert gepflogenen und in diesem sich fortsetzenden, sehr ernsten Eroerterungen ueber ihr Stimmrecht in den Gemeindeversammlungen, und der waehrend des Hannibalischen Krieges vom Senat gefasste merkwuerdige Beschluss, die ehrbaren freigelassenen Frauen zur Beteiligung bei den oeffentlichen Kollekten zuzulassen und den rechten Kindern freigelassener Vaeter die bisher nur den Kindern der Freigeborenen zukommenden Ehrenzeichen zu gestatten. Wenig besser als die Freigelassenen mochte die Majoritaet der nach Rom uebersiedelnden Hellenen und Orientalen sein, denen die nationale Servilitaet ebenso unvertilgbar wie jenen die rechtliche anhaftete.

Aber es wirkten nicht bloss diese natuerlichen Ursachen mit zu dem Aufkommen eines hauptstaedtischen Poebels, sondern es kann auch weder die Nobilitaet noch die Demagogie von dem Vorwurf freigesprochen werden, systematisch denselben grossgezogen und durch Volksschmeichelei und noch schlimmere Dinge den alten Buergersinn, soviel an ihnen war, unterwuehlt zu haben. Noch war die Waehlerschaft durchgaengig zu achtbar, als dass unmittelbare Wahlbestechung im grossen sich haette zeigen duerfen; aber indirekt ward schon in unloeblichster Weise um die Gunst der Stimmberechtigten geworben. Die alte Verpflichtung der Beamten, namentlich der Aedilen, fuer billige Kornpreise zu sorgen und die Spiele zu beaufsichtigen, fing an, in das auszuarten, woraus endlich die entsetzliche Parole des kaiserlichen Stadtpoebels hervorging: Brot umsonst und ewiges Volksfest. Grosse Kornsendungen, welche entweder die Provinzialstatthalter zur Verfuegung der roemischen Marktbehoerde stellten oder auch wohl die Provinzen selbst, um sich bei einzelnen roemischen Beamten in Gunst zu setzen, unentgeltlich nach Rom lieferten, machten es seit der Mitte des sechsten Jahrhunderts den Aedilen moeglich, an die hauptstaedtische Buergerbevoelkerung das Getreide zu Schleuderpreisen abzugeben. Es sei kein Wunder, meinte Cato, dass die Buergerschaft nicht mehr auf guten Rat hoere - der Bauch habe eben keine Ohren. Die Volkslustbarkeiten nahmen in erschreckender Weise zu. Fuenfhundert Jahre hatte die Gemeinde sich mit einem Volksfest im Jahr und mit einem Spielplatz begnuegt; der erste roemische Demagoge von Profession, Gaius Flaminius, fuegte ein zweites Volksfest und einen zweiten Spielplatz hinzu (534 220) ^9, und mag sich mit diesen Einrichtungen, deren Tendenz schon der Name des neuen Festes: “plebejische Spiele” hinreichend bezeichnet, die Erlaubnis erkauft haben, die Schlacht am Trasimenischen See zu liefern. Rasch ging man weiter in der einmal eroeffneten Bahn. Das Fest zu Ehren der Ceres, der Schutzgottheit des Plebejertums, kann, wenn ueberhaupt, doch nur wenig juenger sein als das plebejische. Weiter ward nach Anleitung der Sibyllinischen und Marcischen Weissagungen schon 542 (212) ein viertes Volksfest zu Ehren Apollons, 550 (204) ein fuenftes zu Ehren der neu aus Phrygien nach Rom uebergesiedelten Grossen Mutter hinzugefuegt. Es waren dies die schweren Jahre des Hannibalischen Krieges - bei der ersten Feier der Apollospiele ward die Buergerschaft von dem Spielplatz weg zu den Waffen gerufen; die eigentuemlich italische Deisidaemonie war fieberhaft aufgeregt, und es fehlte nicht an solchen, welche sie nutzten, um Sibyllen- und Prophetenorakel in Umlauf zu setzen und durch deren Inhalt und Vertretung sich der Menge zu empfehlen; kaum darf man es tadeln, dass die Regierung, welche der Buergerschaft so ungeheure Opfer zumuten musste, in solchen Dingen nachgab. Was man aber einmal nachgegeben, blieb bestehen; ja selbst in ruhigeren Zeiten (581 173) kam noch ein freilich geringeres Volksfest, die Spiele zu Ehren der Flora hinzu. Die Kosten dieser neuen Festlichkeiten bestritten die mit der Ausrichtung der einzelnen Feste beauftragten Beamten aus eigenen Mitteln - so die kurulischen Aedilen zu dem alten Volksfest noch das Fest der Goettermutter und das der Flora, die plebejischen das Plebejer- und das Ceresfest, der staedtische Praetor die Apollinarischen Spiele. Man mag damit, dass die neuen Volksfeste wenigstens dem gemeinen Saeckel nicht zur Last fielen, sich vor sich selber entschuldigt haben; in der Tat waere es weit weniger nachteilig gewesen, das Gemeindebudget mit einer Anzahl unnuetzer Ausgaben zu belasten, als zu gestatten, dass die Ausrichtung einer Volkslustbarkeit tatsaechlich zur Qualifikation fuer die Bekleidung des hoechsten Gemeindeamtes ward. Die kuenftigen Konsularkandidaten machten bald in dem Aufwande fuer diese Spiele einander eine Konkurrenz, die die Kosten derselben ins Unglaubliche steigerte; und es schadete begreiflicherweise nicht, wenn der Konsul in Hoffnung noch ausser dieser gleichsam gesetzlichen eine freiwillige “Leistung” (munus), ein Fechterspiel auf seine Kosten zum besten gab. Die Pracht der Spiele wurde allmaehlich der Massstab, nach dem die Waehlerschaft die Tuechtigkeit der Konsulatsbewerber bemass. Die Nobilitaet hatte freilich schwer zu zahlen - ein anstaendiges Fechterspiel kostete 750000 Sesterzen (50000 Taler); allein sie zahlte gern, da sie ja damit den unvermoegenden Leuten die politische Laufbahn verschloss. Aber die Korruption beschraenkte sich nicht auf den Markt, sondern uebertrug sich auch schon auf das Lager. Die alte Buergerwehr hatte sich gluecklich geschaetzt, eine Entschaedigung fuer die Kriegsarbeit und im gluecklichen Fall eine geringe Siegesgabe heimzubringen; die neuen Feldherren, an ihrer Spitze Scipio Africanus, warfen das roemische wie das Beutegeld mit vollen Haenden unter sie aus - es war darueber, dass Cato waehrend der letzten Feldzuege gegen Hannibal in Afrika mit Scipio brach. Die Veteranen aus dem Zweiten Makedonischen und dem kleinasiatischen Krieg kehrten bereits durchgaengig als wohlhabende Leute heim; schon fing der Feldherr an, auch von den Besseren gepriesen zu werden, der die Gaben der Provinzialen und den Kriegsgewinn nicht bloss fuer sich und sein unmittelbares Gefolge nahm und aus dessen Lager nicht wenige Maenner mit Golde, sondern viele mit Silber in den Taschen zurueckkamen - dass auch die bewegliche Beute des Staates sei, fing an in Vergessenheit zu geraten. Als Lucius Paullus wieder in alter Weise mit derselben verfuhr, da fehlte wenig, dass seine eigenen Soldaten, namentlich die durch die Aussicht auf reichen Raub zahlreich herbeigelockten Freiwilligen, nicht durch Volksbeschluss dem Sieger von Pydna die Ehre des Triumphes aberkannt haetten, die man schon an jeden Bezwinger von drei ligurischen Doerfern wegwarf.