^6 Die Kosten von diesen sind indes wohl grossenteils auf die Anlieger geworfen worden. Das alte System, Fronen anzusagen, war nicht abgeschafft; es muss nicht selten vorgekommen sein, dass man den Gutsbesitzern die Sklaven wegnahm, um sie beim Strassenbau zu verwenden (Cato agr. 2).

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Am bestimmtesten tritt der veraenderte Geist der Regierung hervor in der Behandlung der italischen und ausseritalischen Untertanen der roemischen Gemeinde. Man hatte sonst in Italien unterschieden die gewoehnlichen und die latinischen bundesgenoessischen Gemeinden, die roemischen Passiv- und die roemischen Vollbuerger. Von diesen vier Klassen wurde die dritte im Laufe dieser Periode so gut wie vollstaendig beseitigt, indem das, was frueher schon fuer die Passivbuergergemeinden in Latium und in der Sabina geschehen war, jetzt auch auf die des ehemaligen volskischen Gebiets Anwendung fand und diese allmaehlich, zuletzt vielleicht im Jahre 566 (188) Arpinum, Fundi und Formiae, das volle Buergerrecht empfingen. In Kampanien wurde Capua nebst einer Anzahl benachbarter kleinerer Gemeinden infolge seines Abfalls von Rom im Hannibalischen Kriege aufgeloest. Wenn auch einige wenige Gemeinden, wie Velitrae im Volskergebiet, Teanum und Cumae in Kampanien, in dem frueheren Rechtsverhaeltnis verblieben sein moegen, so darf doch, im grossen und ganzen betrachtet, dies Buergerrecht zweiter Klasse jetzt als beseitigt gelten.

Dagegen trat neu hinzu eine besonders zurueckgesetzte, der Kommunalfreiheit und des Waffenrechts entbehrende und zum Teil fast den Gemeindesklaven gleich behandelte Klasse (peregrini dediticii), wozu namentlich die Angehoerigen der ehemaligen, mit Hannibal verbuendet gewesenen kampanischen, suedlichen picentischen und brettischen Gemeinden gehoerten. Ihnen schlossen sich die diesseits der Alpen geduldeten Kettenstaemme an, deren Stellung zu der italischen Eidgenossenschaft zwar nur unvollkommen bekannt ist, aber doch durch die in ihre Bundesvertraege mit Rom aufgenommene Klausel, dass keiner aus diesen Gemeinden je das roemische Buergerrecht solle gewinnen duerfen, hinreichend als eine zurueckgesetzte charakterisiert wird.

Die Stellung der nichtlatinischen Bundesgenossen hatte, wie schon frueher angedeutet ward, durch den Hannibalischen Krieg sich sehr zu ihrem Nachteil veraendert. Nur wenige Gemeinden dieser Kategorie, wie zum Beispiel Neapel, Nola, Rhegion, Herakleia, hatten waehrend aller Wechselfaelle dieses Krieges unveraendert auf der Seite Roms gestanden und darum ihr bisheriges Bundesrecht unveraendert behalten; bei weitem die meisten mussten infolge ihres Parteiwechsels sich eine nachteilige Revision der bestehenden Vertraege gefallen lassen. Von der gedrueckten Stellung der nichtlatinischen Bundesgenossen zeugt die Auswanderung aus ihren Gemeinden in die latinischen; als im Jahre 577 (177) die Samniten und Paeligner bei dem Senat um Herabsetzung ihrer Kontingente einkamen, wurde dies damit motiviert, dass waehrend der letzten Jahre 4000 samnitische und paelignische Familien nach der latinischen Kolonie Fregellae uebergesiedelt seien.

Dass die Latiner, das heisst jetzt die wenigen noch ausserhalb des roemischen Buergerverbandes stehenden Staedte im alten Latium wie Tibur und Praeneste, die ihnen rechtlich gleichgestellten Bundesstaedte, wie namentlich einzelne der Herniker, und die durch ganz Italien zerstreuten latinischen Kolonien auch jetzt noch besser gestellt waren, ist hierin enthalten; doch hatten auch sie im Verhaeltnis kaum weniger sich verschlechtert. Die ihnen auferlegten Lasten wurden unbillig gesteigert und der Druck des Kriegsdienstes mehr und mehr von der Buergerschaft ab auf sie und die anderen italischen Bundesgenossen gewaelzt. So wurden zum Beispiel 536 (218) fast doppelt soviel Bundesgenossen aufgeboten als Buerger; so nach dem Ende des Hannibalischen Krieges die Buerger alle, nicht aber die Bundesgenossen verabschiedet; so die letzteren vorzugsweise fuer den Besatzungs- und den verhassten spanischen Dienst verwandt; so bei dem Triumphalgeschenk 577 (177) den Bundesgenossen nicht wie sonst die gleiche Verehrung mit den Buergern, sondern nur die Haelfte gegeben, so dass inmitten des ausgelassenen Jubels dieses Soldatenkarnevals die zurueckgesetzten Abteilungen stumm dem Siegeswagen folgten: so erhielten bei Landanweisungen in Norditalien die Buerger je zehn, die Nichtbuerger je drei Morgen Ackerlandes. Die unbeschraenkte Freizuegigkeit war den latinischen Gemeinden bereits frueher (486 268) genommen und ihnen die Auswanderung nach Rom nur dann gestattet worden, wenn sie leibliche Kinder und einen Teil ihres Vermoegens in der Heimatgemeinde zurueckliessen. Indes diese laestigen Vorschriften wurden auf vielfache Weise umgangen oder uebertreten, und der massenhafte Zudrang der Buerger der latinischen Ortschaften nach Rom und die Klagen ihrer Behoerden ueber die zunehmende Entvoelkerung der Staedte und die Unmoeglichkeit, unter solchen Umstaenden das festgesetzte Kontingent zu leisten, veranlassten die roemische Regierung, polizeiliche Ausweisungen aus der Hauptstadt in grossem Umfang zu veranstalten (567, 577 187, 177). Die Massregel mochte unvermeidlich sein, ward aber darum nicht weniger schwer empfunden. Weiter fingen die von Rom im italischen Binnenland angelegten Staedte gegen das Ende dieser Periode an, statt des latinischen, das volle Buergerrecht zu empfangen, was bis dahin nur hinsichtlich der Seekolonien geschehen war, und die bisher fast regelmaessige Erweiterung der Latinerschaft durch neu hinzutretende Gemeinden hatte damit ein Ende. Aquileia, dessen Gruendung 571 (183) begann, ist die juengste der italischen Kolonien Roms geblieben, welche mit latinischem Recht beliehen wurden; den ungefaehr gleichzeitig ausgefuehrten Kolonien Potentia, Pisaurum, Mutina, Parma, Luna (570-577 184-177) ward schon das volle Buergerrecht gegeben. Die Ursache war offenbar das Sinken des latinischen im Vergleich mit dem roemischen Buergerrecht. Die in die neuen Pflanzstaedte ausgefuehrten Kolonisten wurden von jeher und jetzt mehr als je vorwiegend aus der roemischen Buergerschaft ausgewaehlt, und es fehlten selbst unter dem aermeren Teile derselben die Leute, die willig gewesen waeren, auch mit Erwerbung bedeutender materieller Verteile ihr Buerger- gegen latinisches Recht zu vertauschen.

Endlich ward den Nichtbuergern, Gemeinden wie Einzelnen, der Eintritt in das roemische Buergerrecht fast vollstaendig gesperrt. Das aeltere Verfahren, die unterworfenen Gemeinden der roemischen einzuverleiben, hatte man um 400 (350) fallenlassen, um nicht durch uebermaessige Ausdehnung der roemischen Buergerschaft dieselbe allzusehr zu dezentralisieren, und deshalb die Halbbuergergemeinden eingerichtet. Jetzt gab man die Zentralisation der Gemeinde auf, indem teils die Halbbuergergemeinden das Vollbuergerrecht empfingen, teils zahlreiche entferntere Buergerkolonien zu der Gemeinde hinzutraten; aber auf das aeltere Inkorporationssystem kam man den verbuendeten Gemeinden gegenueber nicht zurueck. Dass nach der vollendeten Unterwerfung Italiens auch nur eine einzige italische Gemeinde das bundesgenoessische mit dem roemischen Buergerrecht vertauscht haette, laesst sich nicht nachweisen; wahrscheinlich hat in der Tat seitdem keine mehr dieses erhalten. Auch der Uebertritt einzelner Italiker in das roemische Buergerrecht fand fast allein noch statt fuer die latinischen Gemeindebeamten und durch besondere Beguenstigung fuer einzelne der bei Gruendung von Buergerkolonien mit zugelassenen Nichtbuerger ^7.

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^7 So wurde bekanntlich dem Rudiner Ennius bei Gelegenheit der Gruendung der Buergerkolonien Potentia und Pisaurum von einem der Triumvirn, Q. Fulvius Nobilior, das Buergerrecht geschenkt (Cic. Brut. 20, 79); worauf er denn auch nach bekannter Sitte dessen Vornamen annahm. Von Rechts wegen erwarben, wenigstens in dieser Epoche, die in die Buergerkolonie mit deduzierten Nichtbuerger dadurch die roemische Civitaet keineswegs, wenn sie auch haeufig dieselbe sich anmassten (Liv. 34, 42); es wurde aber den mit der Gruendung einer Kolonie beauftragten Beamten durch eine Klausel in dem jedesmaligen Volksschluss die Verleihung des Buergerrechts an eine beschraenkte Anzahl von Personen gestattet (Cic. Balb. 21, 48).

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