2 Die Restriktion, daß die Kontinuierung nur statthaft sein solle, wenn es an anderen geeigneten Bewerbern fehle (App. civ. 1, 21), war nicht schwer zu umgehen. Das Gesetz selbst scheint nicht den älteren Ordnungen anzugehören (Römisches Staatsrecht, Bd. 1, 3. Aufl., S. 473), sondern erst von den Gracchanern eingebracht zu sein.
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Gaius Gracchus (601-633 153-121) war sehr verschieden von seinem um neun Jahre älteren Bruder. Wie dieser war er gemeiner Lust und gemeinem Treiben abgewandt, ein durchgebildeter Mann und ein tapferer Soldat; er hatte vor Numantia unter seinem Schwager und später in Sardinien mit Auszeichnung gefochten. Allein an Talent, Charakter und vor allem an Leidenschaft war er dem Tiberius entschieden überlegen. An der Klarheit und Sicherheit, mit welcher der junge Mann sich später in dem Drang der verschiedenartigsten, zur praktischen Durchführung seiner zahlreichen Gesetze erforderlichen Geschäfte zu bewegen wußte, erkannte man die echte staatsmännische Begabung, wie an der leidenschaftlichen bis zum Tode getreuen Hingebung, mit der seine näheren Freunde an ihm hingen, die Liebefähigkeit dieses adligen Gemütes. Der Energie seines Wollens und Handelns war die durchgemachte Leidensschule, die notgedrungene Zurückhaltung während der letzten neun Jahre zugute gekommen; nicht mit geminderter, nur mit verdichteter Glut flammte in ihm die tief in die innerste Brust zurückgedrängte Erbitterung gegen die Partei, die das Vaterland zerrüttet und ihm den Bruder ermordet hatte. Durch diese furchtbare Leidenschaft seines Gemütes ist er der erste Redner geworden, den Rom jemals gehabt hat; ohne sie würden wir ihn wahrscheinlich den ersten Staatsmännern aller Zeiten beizählen dürfen. Noch unter den wenigen Trümmern seiner aufgezeichneten Reden sind manche selbst in diesem Zustande von herzerschütternder Mächtigkeit 3, und wohl begreift man, daß, wer sie hörte oder auch nur las, fortgerissen ward von dem brausenden Sturm seiner Worte. Dennoch, sosehr er der Rede Meister war, bemeisterte nicht selten ihn selber der Zorn, so daß dem glänzenden Sprecher die Rede trübe oder stockend floß. Es ist das treue Abbild seines politischen Tuns und Leidens. In Gaius’ Wesen ist keine Ader von der Art seines Bruders, von jener etwas sentimentalen und gar sehr kurzsichtigen und unklaren Gutmütigkeit, die den politischen Gegner mit Bitten und Tränen umstimmen möchte; mit voller Sicherheit betrat er den Weg der Revolution und strebte er nach dem Ziel der Rache. “Auch mir”, schrieb ihm seine Mutter, “scheint nichts schöner und herrlicher, als dem Feinde zu vergelten, wofern dies geschehen kann, ohne daß das Vaterland zugrunde geht. Ist aber dies nicht möglich, da mögen unsere Feinde bestehen und bleiben, was. sie sind, tausendmal lieber, als daß das Vaterland verderbe.” Cornelia kannte ihren Sohn; sein Glaubensbekenntnis war eben das Gegenteil. Rache wollte er nehmen an der elenden Regierung, Rache um jeden Preis, mochte auch er selbst, ja das Gemeinwesen darüber zugrunde gehen - die Ahnung, daß das Verhängnis ihn so sicher ereilen werde wie den Bruder, trieb ihn nur sich zu hasten, gleich dem tödlich Verwundeten, der sich auf den Feind wirft. Die Mutter dachte edler; aber auch den Sohn, diese tiefgereizte, leidenschaftlich erregte, durchaus italienische Natur hat die Nachwelt mehr noch beklagt als getadelt, und sie hat recht daran getan.
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3 So die bei der Ankündigung seiner Gesetzvorschläge gesprochenen Worte: “Wenn ich zu euch redete und von euch begehrte, da ich von edler Herkunft bin und meinen Bruder um euretwillen eingebüßt habe und nun niemand weiter übrig ist von des Publius Africanus und des Tiberius Gracchus Nachkommen als nur ich und ein Knabe, mich für jetzt feiern zu lassen, damit nicht unser Stamm mit der Wurzel ausgerottet werde und ein Sprößling dieses Geschlechts übrig bleibe: so möchte wohl solches mir von euch bereitwillig zugestanden werden.”
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Tiberius Gracchus war mit einer einzelnen Administrativreform vor die Bürgerschaft getreten. Was Gaius in einer Reihe gesonderter Vorschläge einbrachte, war nichts anderes als eine vollständig neue Verfassung, als deren erster Grundstein die schon früher durchgesetzte Neuerung erscheint, daß es dem Volkstribun freistehen solle, sich für das folgende Jahr wiederwählen zulassen. Wenn hiermit für das Volkshaupt die Möglichkeit einer dauernden und den Inhaber schützenden Stellung gewonnen war, so galt es weiter, demselben die materielle Macht zu sichern, das heißt die hauptstädtische Menge - denn daß auf das nur von Zeit zu Zeit nach der Stadt kommende Landvolk kein Verlaß war, hatte sich sattsam gezeigt - mit ihren Interessen fest an den Führer zu knüpfen. Hierzu diente zuvörderst die Einführung der hauptstädtischen Getreideverteilung. Schon früher war das dem Staat aus den Provinzialzehnten zukommende Getreide oftmals zu Schleuderpreisen an die Bürgerschaft abgegeben worden. Gracchus verfügte, daß fortan jedem persönlich in der Hauptstadt sich meldenden Bürger monatlich eine bestimmte Quantität - es scheint 5 Modii (5/6 preuß. Scheffel) -aus den öffentlichen Magazinen verabfolgt werden solle, der Modius zu 6 1/3 As (2½ Groschen) oder noch nicht die Hälfte eines niedrigen Durchschnittspreises; zu welchem Ende durch Anlage der neuen Sempronischen Speicher die öffentlichen Kornmagazine erweitert wurden. Diese Verteilung, welche folgeweise die außerhalb der Hauptstadt lebenden Bürger ausschloß und notwendig die ganze Masse des Bürgerproletariats nach Rom ziehen mußte, sollte das hauptstädtische Bürgerproletariat, das bisher wesentlich von der Aristokratie abgehangen hatte, in die Klientel der Führer der Bewegungspartei bringen und damit dem neuen Herrn des Staats zugleich eine Leibwache und eine feste Majorität in den Komitien gewähren. Zu mehrerer Sicherheit hinsichtlich dieser wurde ferner die in den Zenturiatkomitien noch bestehende Stimmordnung, wonach die fünf Vermögensklassen in jedem Bezirk nacheinander ihre Stimmen abgaben, abgeschafft; statt dessen sollten in Zukunft sämtliche Zenturien durcheinander in einer jedesmal durch das Los festzustellenden Reihenfolge stimmen. Wenn diese Bestimmungen wesentlich darauf hinzielten, durch das hauptstädtische Proletariat dem neuen Staatsoberhaupt die vollständige Herrschaft über die Hauptstadt und damit über den Staat, die freieste Disposition über die Maschine der Komitien und die Möglichkeit zu verschaffen, den Senat und die Beamten nötigenfalls zu terrorisieren, so faßte doch der Gesetzgeber daneben allerdings auch die Heilung der bestehenden sozialen Schäden mit Ernst und Nachdruck an. Zwar die italische Domänenfrage war in gewissem Sinne abgetan. Das Ackergesetz des Tiberius und selbst das Teilungsamt bestanden rechtlich noch fort; das von Gaius durchgebrachte Ackergesetz kann nichts neu festgesetzt haben als die Zurückgabe der verlorenen Gerichtsbarkeit an die Teilherren. Daß hiermit nur das Prinzip gerettet werden sollte und die Ackerverteilung wenn überhaupt, doch nur in sehr beschränktem Umfang wiederaufgenommen ward, zeigt die Bürgerliste, die für die Jahre 629 (125) und 639 (115) genau dieselbe Kopfzahl ergibt. Unzweifelhaft ging Gaius hier deshalb nicht weiter, weil das von römischen Bürgern in Besitz genommene Domanialland wesentlich bereits verteilt war, die Frage aber wegen der von den Latinern benutzten Domänen nur in Verbindung mit der sehr schwierigen über die Ausdehnung des Bürgerrechts wiederaufgenommen werden durfte. Dagegen tat er einen wichtigen Schritt hinaus über das Ackergesetz des Tiberius, indem er die Gründung von Kolonien in Italien, namentlich in Tarent und vor allem in Capua, beantragte, also auch das von Gemeinde wegen verpachtete, bisher von der Aufteilung ausgeschlossene Domanialland zur Verteilung mitheranzog, und zwar nicht zur Verteilung nach dem bisherigen, die Gründung neuer Gemeinden ausschließenden Verfahren, sondern nach dem Kolonialsystem. Ohne Zweifel sollten auch diese Kolonien die Revolution, der sie ihre Existenz verdankten, dauernd verteidigen helfen. Bedeutender und folgenreicher noch war es, daß Gaius Gracchus zuerst dazu schritt, das italische Proletariat in den überseeischen Gebieten des Staats zu versorgen, indem er an die Stätte, wo Karthago gestanden, 6000 vielleicht nicht bloß aus den römischen Bürgern, sondern auch aus den italischen Bundesgenossen erwählte Kolonisten sendete und der neuen Stadt Iunonia das Recht einer römischen Bürgerkolonie verlieh. Die Anlage war wichtig, aber wichtiger noch das damit hingestellte Prinzip der überseeischen Emigration, womit für das italische Proletariat ein bleibender Abzugskanal und in der Tat eine mehr als provisorische Hilfe eröffnet, freilich aber auch der Grundsatz des bisherigen Staatsrechts aufgegeben ward, Italien als das ausschließlich regierende, das Provinzialgebiet als das ausschließlich regierte Land zu betrachten.
Zu diesen auf die große Frage hinsichtlich des Proletariats unmittelbar bezüglichen Maßregeln kam eine Reihe von Verfügungen, die hervorgingen aus der allgemeinen Tendenz, gegenüber der altväterischen Strenge der bestehenden Verfassung gelindere und zeitgemäßere Grundsätze zur Geltung zu bringen. Hierher gehören die Milderungen im Militärwesen. Hinsichtlich der Länge der Dienstzeit bestand nach altem Recht keine andere Grenze, als daß kein Bürger vor vollendetem siebzehnten und nach vollendetem sechsundvierzigsten Jahre zum ordentlichen Felddienst pflichtig war. Als sodann infolge der Besetzung Spaniens der Dienst anfing stehend zu werden, scheint zuerst gesetzlich verfügt zu sein, daß, wer sechs Jahre hintereinander im Felde gestanden, dadurch zunächst ein Recht erhalte auf den Abschied, wenngleich dieser vor der Wiedereinberufung den Pflichtigen nicht schützte; später, vielleicht um den Anfang dieses Jahrhunderts, kam der Satz auf, daß zwanzigjähriger Dienst zu Fuß oder zehnjähriger zu Roß überhaupt vom weiteren Kriegsdienst befreie 4. Gracchus erneuerte die vermutlich öfter gewaltsam verletzte Vorschrift, keinen Bürger vor dem begonnenen achtzehnten Jahr in das Heer einzustellen, und beschränkte auch, wie es scheint, die zur vollen Befreiung von der Militärpflicht erforderliche Zahl von Feldzügen; überdies wurde den Soldaten die Kleidung, deren Betrag ihnen bisher am Solde gekürzt worden war, fortan vom Staat unentgeltlich geliefert.
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4 So möchte die Angabe Appians (Hisp. 78), daß sechsjähriger Dienst berechtige, den Abschied zu fordern, auszugleichen sein mit der bekannteren des Polybios (6, 19), über welche Marquardt (Handbuch, Bd. 6, S. 381) richtig urteilt. Die Zeit, wo beide Neuerungen aufkamen, läßt sich nicht weiter bestimmen, als daß die erste wahrscheinlich schon im Jahre 603 (K. W. Nitzsch, Die Gracchen, S. 231), die zweite sicher schon zu Polybios’ Zeit bestand. Daß Gracchus die Zahl der gesetzlichen Dienstjahre herabsetzte, scheint aus Asconius (Corn. p. 68) zu folgen; vgl. Plut. Tib. Gracch. 16; Dio fr. 83; 7 Bekker.