——————————————————————-
Hierher gehört ferner die mehrfach in der Gracchischen Gesetzgebung hervortretende Tendenz, die Todesstrafe wo nicht abzuschaffen, doch noch mehr, als es schon geschehen war, zu beschränken, die zum Teil selbst in der Militärgerichtsbarkeit sich geltend macht. Schon seit Einführung der Republik hatte der Beamte das Recht verloren, über den Bürger die Todesstrafe ohne Befragung der Gemeinde zu verhängen außer nach Kriegsrecht; wenn dies Provokationsrecht des Bürgers bald nach der Gracchenzeit auch im Lager anwendbar und das Recht des Feldherrn, Todesstrafen zu vollstrecken, auf Bundesgenossen und Untertanen beschränkt erscheint, so ist wahrscheinlich die Quelle hiervon zu suchen in dem Provokationsgesetz des Gaius Gracchus. Aber auch das Recht der Gemeinde, die Todesstrafe zu verhängen oder vielmehr zu bestätigen, ward mittelbar, aber wesentlich dadurch beschränkt, daß Gracchus diejenigen gemeinen Verbrechen, die am häufigsten zu Todesurteilen Veranlassung gaben, Giftmischerei und überhaupt Mord, der Bürgerschaft entzog und an ständige Kommissionsgerichte überwies, welche nicht wie die Volksgerichte durch Einschreiten eines Tribuns gesprengt werden konnten und von denen nicht bloß keine Appellation an die Gemeinde ging, sondern deren Wahrsprüche auch so wenig wie die der althergebrachten Zivilgeschworenen der Kassation durch die Gemeinde unterlagen. Bei den Bürgerschaftsgerichten war es, namentlich bei den eigentlich politischen Prozessen, zwar auch längst Regel, daß der Angeklagte auf freiem Fuß prozessiert und ihm gestattet ward, durch Aufgebung seines Bürgerrechts wenigstens Leben und Freiheit zu retten; denn die Vermögensstrafe so wie die Zivilverurteilung konnten auch den Exilierten noch treffen. Allein vorgängige Verhaftung und vollständige Exekution blieben hier wenigstens rechtlich möglich und wurden selbst gegen Vornehme noch zuweilen vollzogen, wie zum Beispiel Lucius Hostilius Tubulus, Prätor 612 (142), der wegen eines schweren Verbrechens auf den Tod angeklagt war, unter Verweigerung des Exilrechts festgenommen und hingerichtet ward. Dagegen die aus dem Zivilprozeß hervorgegangenen Kommissionsgerichte konnten wahrscheinlich von Haus aus Freiheit und Leben des Bürgers nicht antasten und höchstens auf Verbannung erkennen - diese, bisher eine dem schuldig befundenen Mann gestattete Strafmilderung, ward nun zuerst zur förmlichen Strafe. Auch dieses unfreiwillige Exil ließ gleich dem freiwilligen dem Verbannten das Vermögen, soweit es nicht zur Befriedigung der Ersatzforderungen und in Geldbußen daraufging.
Im Schuldwesen endlich hat Gaius Gracchus zwar nichts geneuert; doch behaupten sehr achtbare Zeugen, daß er den verschuldeten Leuten auf Minderung oder Erlaß der Forderungen Hoffnung gemacht habe, was, wenn es richtig ist, gleichfalls diesen radikal populären Maßregeln beizuzählen ist.
Während Gracchus also sich lehnte auf die Menge, die von ihm eine materielle Verbesserung ihrer Lage teils erwartete, teils empfing, arbeitete er mit gleicher Energie an dem Ruin der Aristokratie. Wohl erkennend, wie unsicher jede bloß auf das Proletariat gebaute Herrschaft des Staatsoberhauptes ist, war er vor allem darauf bedacht, die Aristokratie zu spalten und einen Teil derselben in sein Interesse zu ziehen. Die Elemente einer solchen Spaltung waren vorhanden. Die Aristokratie der Reichen, die sich wie ein Mann gegen Tiberius Gracchus erhoben hatte, bestand in der Tat aus zwei wesentlich ungleichen Massen, die man einigermaßen der Lords- und der Cityaristokratie Englands vergleichen kann. Die eine umfaßte den tatsächlich geschlossenen Kreis der regierenden senatorischen Familien, die der unmittelbaren Spekulation sich fernhielten und ihre ungeheuren Kapitalien teils in Grundbesitz anlegten, teils als stille Gesellschafter bei den großen Assoziationen verwerteten. Den Kern der zweiten Klasse bildeten die Spekulanten, welche als Geschäftsführer dieser Gesellschaften oder auf eigene Hand die Groß- und Geldgeschäfte im ganzen Umfang der römischen Hegemonie betrieben. Es ist schon dargestellt worden, wie die letztere Klasse namentlich im Laufe des sechsten Jahrhunderts allmählich der senatorischen Aristokratie an die Seite trat und, wie die gesetzliche Ausschließung der Senatoren von dem kaufmännischen Betrieb durch den von dem Vorläufer der Gracchen Gaius Flaminius veranlaßten Claudischen Volksschluß, eine äußere Scheidewand zwischen den Senatoren und den Kauf- und Geldleuten zog. In der gegenwärtigen Epoche beginnt die kaufmännische Aristokratie unter dem Namen der “Ritterschaft” einen entscheidenden Einfluß auch in politischen Angelegenheiten zu üben. Diese Bezeichnung, die ursprünglich nur der diensttuenden Bürgerreiterei zukam, übertrug sich allmählich, wenigstens im gewöhnlichen Sprachgebrauch, auf alle diejenigen, die als Besitzer eines Vermögens von mindestens 400000 Sesterzen zum Roßdienst im allgemeinen pflichtig waren, und begriff also die gesamte senatorische und nichtsenatorische vornehme römische Gesellschaft. Nachdem indes nicht lange vor Gaius Gracchus die Inkompatibilität des Sitzes in der Kurie und des Reiterdienstes gesetzlich festgestellt und die Senatoren also aus den Ritterfähigen ausgeschieden waren, konnte der Ritterstand, im großen und ganzen genommen, betrachtet werden als im Gegensatz zum Senat die Spekulantenaristokratie vertretend, obwohl die nicht in den Senat eingetretenen, namentlich also die jüngeren Glieder der senatorischen Familien nicht aufhörten, als Ritter zu dienen und also zu heißen, ja die eigentliche Bürgerreiterei, das heißt die achtzehn Ritterzenturien, infolge ihrer Zusammensetzung durch die Zensoren, fortfuhren, vorwiegend aus der jungen senatorischen Aristokratie sich zu ergänzen.
Dieser Stand der Ritter, das heißt wesentlich der vermögenden Kaufleute, berührte vielfältig sich unsanft mit dem regierenden Senat. Es war eine natürliche Antipathie zwischen den vornehmen Adligen und den Männern, denen mit dem Gelde der Rang gekommen war. Die regierenden Herren, vor allem die besseren von ihnen, standen der Spekulation ebenso fern, wie die politischen Fragen und Koteriefehden den Männern der materiellen Interessen gleichgültig waren. Jene und diese waren namentlich in den Provinzen schon öfter hart zusammengestoßen; denn wenn auch im allgemeinen die Provinzialen weit mehr Grund hatten, sich über die Parteilichkeit der römischen Beamten zu beschweren als die römischen Kapitalisten, so ließen doch die regierenden Herren vom Senat sich nicht dazu herbei, den Begehrlichkeiten und Unrechtfertigkeiten der Geldmänner auf Kosten der Untertanen so durchaus und unbedingt die Hand zu leihen, wie es von jenen begehrt ward. Trotz der Eintracht gegen einen gemeinschaftlichen Feind, wie Tiberius Gracchus gewesen war, klaffte zwischen der Adels- und Geldaristokratie ein tief gehender Riß; und geschickter als sein Bruder erweiterte ihn Gaius, bis das Bündnis gesprengt war und die Kaufmannschaft auf seiner Seite stand. Daß die äußeren Vorrechte, durch die späterhin die Männer von Ritterzensus von der übrigen Menge sich unterschieden - der goldene Fingerreif statt des gewöhnlichen eisernen oder kupfernen und der abgesonderte und bessere Platz bei den Bürgerfesten -, der Ritterschaft zuerst von Gaius Gracchus verliehen worden sind, ist nicht gewiß, aber nicht unwahrscheinlich. Denn aufgekommen sind sie auf jeden Fall um diese Zeit, und wie die Erstreckung dieser bisher im wesentlichen senatorischen Privilegien auf den von ihm emporgehobenen Ritterstand ganz in Gracchus’ Art ist, so war es auch recht eigentlich sein Zweck, der Ritterschaft den Stempel eines zwischen der senatorischen Aristokratie und der gemeinen Menge in der Mitte stehenden, ebenfalls geschlossenen und privilegierten Standes aufzudrücken; und ebendies haben jene Standesabzeichen, wie gering sie an sich auch waren und wie viele Ritterfähige auch ihrer sich nicht bedienen mochten, mehr gefördert als manche an sich weit wichtigere Verordnung. Indes die Partei der materiellen. Interessen, wenn sie dergleichen Ehren auch keineswegs verschmäht, ist doch dafür allein nicht zu haben. Gracchus erkannte es wohl, daß sie zwar dem Meistbietenden von Rechts wegen zufällt, aber es auch eines hohen und reellen Gebotes bedurfte; und so bot er ihr die asiatischen Gefälle und die Geschworenengerichte.
Das System der römischen Finanzverwaltung, sowohl die indirekten Steuern wie auch die Domanialgefälle durch Mittelsmänner zu erheben, gewährte an sich schon dem römischen Kapitalistenstand auf Kosten der Steuerpflichtigen die ausgedehntesten Vorteile. Die direkten Abgaben indes bestanden entweder, wie in den meisten Ämtern, in festen, von den Gemeinden zu entrichtenden Geldsummen, was die Dazwischenkunft römischer Kapitalisten von selber ausschloß, oder, wie in Sizilien und Sardinien, in einem Bodenzehnten, dessen Erhebung für jede einzelne Gemeinde in den Provinzen selbst verpachtet ward und wobei also regelmäßig die vermögenden Provinzialen, und sehr häufig die zehntpflichtigen Gemeinden selbst, den Zehnten ihrer Distrikte pachteten und dadurch die gefährlichen römischen Mittelsmänner von sich abwehrten. Als sechs Jahre zuvor die Provinz Asia an die Römer gefallen war, hatte der Senat sie im wesentlichen nach dem ersten System einrichten lassen. Gaius Gracchus 5 stieß diese Verfügung durch einen Volksschluß um und belastete nicht bloß die bis dahin fast steuerfreie Provinz mit den ausgedehntesten indirekten und direkten Abgaben, namentlich dem Bodenzehnten, sondern er verfügte auch, daß diese Hebungen für die gesamte Provinz und in Rom verpachtet werden sollten - eine Bestimmung, die die Beteiligung der Provinzialen tatsächlich ausschloß und die in der Mittelsmännerschaft für Zehnten, Hutgeld und Zölle der Provinz Asia eine Kapitalistenassoziation von kolossaler Ausdehnung ins Leben rief. Charakteristisch für Gracchus’ Bestreben, den Kapitalistenstand vom Senat unabhängig zu machen, ist dabei noch die Bestimmung, daß der völlige oder teilweise Erlaß der Pachtsumme nicht mehr, wie bisher, vom Senat nach Ermessen bewilligt werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich eintreten solle. Wenn hier dem Kaufmannsstand eine Goldgrube eröffnet und in den Mitgliedern der neuen Gesellschaft ein selbst der Regierung imponierender Kern der hohen Finanz, ein “Senat der Kaufmannschaft” konstituiert ward, so ward denselben zugleich in den Geschworenengerichten eine bestimmte öffentliche Tätigkeit zugewiesen. Das Gebiet des Kriminalprozesses, der von Rechts wegen vor die Bürgerschaft gehörte, war bei den Römern von Haus aus sehr eng und ward, wie bemerkt, durch Gracchus noch weiter verengt; die meisten Prozesse, sowohl die wegen gemeiner Verbrechen als auch die Zivilsachen, wurden entweder von Einzelgeschworenen oder von teils stehenden, teils außerordentlichen Kommissionen entschieden. Bisher waren jene und diese ausschließlich aus dem Senat genommen worden; Gracchus überwies sowohl in den eigentlichen Zivilprozessen wie bei den ständigen und nichtständigen Kommissionen die Geschworenenfunktionen an den Ritterstand, indem er die Geschworenenlisten nach Analogie der Ritterzenturien aus den sämtlichen ritterfähigen Individuen jährlich neu formieren ließ und die Senatoren geradezu, die jungen Männer der senatorischen Familien durch Festsetzung einer gewissen Altersgrenze von den Gerichten ausschloß 6. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die Geschworenenwahl vorwiegend auf dieselben Männer gelenkt ward, die in den großen kaufmännischen Assoziationen namentlich der asiatischen und sonstigen Steuerpächter die erste Rolle spielten, eben weil diese ein sehr nahes eigenes Interesse daran hatten, in den Gerichten zu sitzen; und fielen also die Geschworenenliste und die Publikanensozietäten in ihren Spitzen zusammen, so begreift man um so mehr die Bedeutung des also konstituierten Gegensenats. Die wesentliche Folge hiervon war, daß, während bisher es nur zwei Gewalten im Staate gegeben hatte, die Regierung als verwaltende und kontrollierende, die Bürgerschaft als legislative Behörde, die Gerichte aber zwischen beiden geteilt waren, jetzt die Geldaristokratie nicht bloß auf der soliden Basis der materiellen Interessen als festgeschlossene und privilegierte Klasse sich zusammenfand, sondern auch als richtende und kontrollierende Gewalt in den Staat eintrat und der regierenden Aristokratie sich fast ebenbürtig zur Seite stellte. All die alten Antipathien der Kaufleute gegen den Adel mußten fortan in den Wahrsprüchen der Geschworenen einen nur zu praktischen Ausdruck finden; vor allen Dingen in den Rechenschaftsgerichten der Provinzialstatthalter hatte der Senator nicht mehr wie bisher von seinesgleichen, sondern von Großhändlern und Bankiers die Entscheidung zu erwarten über seine bürgerliche Existenz. Die Fehden zwischen den römischen Kapitalisten und den römischen Statthaltern verpflanzten sich aus der Provinzialverwaltung auf den bedenklichen Boden der Rechenschaftsprozesse. Die Aristokratie der Reichen war nicht bloß gespalten, sondern es war auch dafür gesorgt, daß der Zwist immer neue Nahrung und leichten Ausdruck fand.
——————————————————————————-
5 Daß er und nicht Tiberius der Urheber dieses Gesetzes ist, zeigt jetzt Fronto in den Briefen an Verus z.A. Vgl. Gracchus bei Gell. 11, 10; Cic. rep. 3, 29 und Verr. 3, 6, 12; Vell. 2. 6.
6 Die zunächst durch diese Veränderung des Richterpersonals veranlaßte neue Gerichtsordnung für die ständige Kommission wegen Erpressungen besitzen wir noch zum großen Teil: sie ist bekannt unter dem Namen des Servilischen oder vielmehr Acilischen Repetundengesetzes.
————————————————————————-