Mit den also bereiteten Waffen, dem Proletariat und dem Kaufmannsstand, ging Gracchus an sein Hauptwerk, an den Sturz der regierenden Aristokratie. Den Senat stürzen hieß einerseits durch gesetzliche Neuerungen eine wesentliche Kompetenz ihm entziehen, andererseits durch Maßregeln mehr persönlicher und transitorischer Art die bestehende Aristokratie zugrunde richten. Gracchus hat beides getan. Vor allem die Verwaltung hatte bisher dem Senat ausschließlich zugestanden; Gracchus nahm sie ihm ab, indem er teils die wichtigsten Administrativfragen durch Komitialgesetze, das heißt tatsächlich durch tribunizische Machtsprüche entschied, teils in den laufenden Angelegenheiten den Senat möglichst beschränkte, teils selbst in der umfassendsten Weise die Geschäfte an sich zog. Die Maßregeln der ersten Gattung sind schon erwähnt: der neue Herr des Staats disponierte, ohne den Senat zu fragen, über die Staatskasse, indem er durch die Getreideverteilung den öffentlichen Finanzen eine dauernde und drückende Last aufbürdete, über die Domänen, indem er Kolonien nicht wie bisher nach Senats- und Volks-, sondern allein nach Volksschluß aussandte, über die Provinzialverwaltung, indem er die vom Senat der Provinz Asia gegebene Steuerverfassung durch ein Volksgesetz umstieß und eine durchaus andere an deren Stelle setzte. Eines der wichtigsten unter den laufenden Geschäften des Senats, die willkürliche Feststellung der jedesmaligen Kompetenz der beiden Konsuln, wurde ihm zwar nicht entzogen, aber der bisher dabei geübte indirekte Druck auf die höchsten Beamten dadurch beschränkt, daß der Senat angewiesen ward, diese Kompetenzen festzustellen, bevor die betreffenden Konsuln gewählt seien. Mit beispielloser Tätigkeit endlich konzentrierte Gaius die verschiedenartigsten und verwickeltsten Regierungsgeschäfte in seiner Person: Er selbst überwachte die Getreideverteilung, erlas die Geschworenen, gründete trotz des gesetzlich an die Stadt ihn fesselnden Amtes persönlich die Kolonien, regulierte das Wegewesen und schloß die Bauverträge ab, leitete die Senatsverhandlungen, bestimmte die Konsulwahlen - kurz er gewöhnte das Volk daran, daß in allen Dingen ein Mann der erste sei, und verdunkelte die schlaffe und lahme Verwaltung des senatorischen Kollegiums durch sein kräftiges und gewandtes persönliches Regiment.
Noch energischer als in die Verwaltung griff Gracchus ein in die senatorische Gerichtsallmacht. Daß er die Senatoren als Geschworene beseitigte, ward schon gesagt; dasselbe geschah mit der Jurisdiktion, die der Senat als oberste Verwaltungsbehörde sich in Ausnahmefällen gestattete. Bei scharfer Strafe untersagte er, wie es scheint in dem erneuerten Provokationsgesetz 7, die Niedersetzung außerordentlicher Hochverratskommissionen durch Senatsbeschluß, wie diejenige gewesen war, welche nach seines Bruders Ermordung über dessen Anhänger zu Gericht gesessen hatte. Die Summe dieser Maßregeln ist, daß der Senat die Kontrolle ganz verlor und von der Verwaltung nur behielt, was das Staatshaupt ihm zu lassen für gut befand. Indes diese konstitutiven Maßregeln genügten nicht; auch der gegenwärtig regierenden Aristokratie wurde unmittelbar zu Leibe gegangen. Ein bloßer Akt der Rache war es, daß dem zuletzt erwähnten Gesetz rückwirkende Kraft beigelegt und dadurch derjenige Aristokrat, den nach Nasicas inzwischen erfolgtem Tode der Haß der Demokraten hauptsächlich traf, Publius Popillius, genötigt ward, das Land zu meiden. Merkwürdigerweise ging dieser Antrag nur mit achtzehn gegen siebzehn Stimmen in der Bezirksversammlung durch - ein Zeichen, was wenigstens in Fragen persönlichen Interesses noch der Einfluß der Aristokratie bei der Menge vermochte. Ein ähnliches, aber weit minder zu rechtfertigendes Dekret, den gegen Marcus Octavius gerichteten Antrag, daß, wer durch Volksschluß sein Amt verloren habe, auf immer unfähig sein solle, einen öffentlichen Posten zu bekleiden, nahm Gaius zurück auf Bitten seiner Mutter und ersparte sich damit die Schande, durch die Legalisierung einer notorischen Verfassungsverletzung das Recht offen zu verhöhnen und an einem Ehrenmann, der kein bitteres Wort gegen Tiberius gesprochen und nur der Verfassung und seiner Pflicht, wie er sie verstand, gemäß gehandelt hatte, niedrige Rache zu nehmen. Aber von ganz anderer Wichtigkeit als diese Maßregeln war Gaius’ freilich wohl schwerlich zur Ausführung gelangter Plan, den Senat durch 300 neue Mitglieder, das heißt ungefähr ebenso viele als er bisher hatte, zu verstärken und diese aus dem Ritterstand durch Komitien wählen zu lassen - eine Pairskreierung im umfassendsten Stil, die den Senat in die vollständigste Abhängigkeit von dem Staatsoberhaupt gebracht haben würde.
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7 Dies und das Gesetz ne quis iudicio circumveniatur dürften identisch sein.
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Dies ist die Staatsverfassung, welche Gaius Gracchus entworfen und während der beiden Jahre seines Volkstribunats (631, 632 123, 122) in ihren wesentlichsten Punkten durchgeführt hat, soweit wir sehen, ohne auf irgendeinen nennenswerten Widerstand zu stoßen und ohne zur Erreichung seiner Zwecke Gewalt anwenden zu müssen. Die Reihenfolge, in der die Maßregeln durchgebracht sind, läßt in der zerrütteten Überlieferung sich nicht mehr erkennen, und auf manche naheliegende Frage müssen wir die Antwort schuldig bleiben; es scheint indes nicht, daß uns mit dem Fehlenden sehr wesentliche Momente entgangen sind, da über die Hauptsachen vollkommen sichere Kunde vorliegt und Gaius keineswegs wie sein Bruder durch den Strom der Ereignisse weiter und weiter gedrängt ward, sondern offenbar einen wohl überlegten, umfassenden Plan in einer Reihe von Spezialgesetzen im wesentlichen vollständig realisierte.
Daß nun Gaius Gracchus keineswegs, wie viele gutmütige Leute in alter und neuer Zeit gemeint haben, die römische Republik auf neue demokratische Basen stellen, sondern vielmehr sie abschaffen und in der Form eines durch stehende Wiederwahl lebenslänglich und durch unbedingte Beherrschung der formell souveränen Komitien absolut gemachten Amtes, eines unumschränkten Volkstribunats auf Lebenszeit, anstatt der Republik die Tyrannis, das heißt nach heutigem Sprachgebrauch die nicht feudalistische und nicht theokratische, die napoleonisch absolute Monarchie einführen wollte, das offenbart die Sempronische Verfassung selbst mit voller Deutlichkeit einem jeden, der Augen hat und haben will. In der Tat, wenn Gracchus, wie seine Worte deutlich und deutlicher seine Werke es sagen, den Sturz des Senatsregiments bezweckte, was blieb in einem Gemeinwesen, das über die Urversammlungen hinaus und für das der Parlamentarismus nicht vorhanden war, nach dem Sturz des aristokratischen Regiments für eine andere politische Ordnung möglich als die Tyrannis? Träumer, wie sein Vorgänger einer war, und Schwindler, wie sie die Folgezeit heraufführte, mochten dies in Abrede stellen; Gaius Gracchus aber war ein Staatsmann, und wenn auch die Formulierung, die der große Mann für sein großes Werk bei sich selber aufstellte, uns nicht überliefert und in sehr verschiedener Weise denkbar ist, so wußte er doch unzweifelhaft, was er tat. Sowenig die beabsichtigte Usurpation der monarchischen Gewalt sich verkennen läßt, so wenig wird, wer die Verhältnisse übersieht, den Gracchus deswegen tadeln. Eine absolute Monarchie ist ein großes Unglück für die Nation, aber ein minderes als eine absolute Oligarchie; und wer der Nation statt des größeren das kleinere Leiden auferlegt, den darf die Geschichte nicht schelten, am wenigsten eine so leidenschaftlich ernste und allem Gemeinen so fernstehende Natur wie Gaius Gracchus. Allein nichtsdestoweniger darf sie es nicht verschweigen, daß durch die ganze Gesetzgebung desselben eine Zwiespältigkeit verderblichster Art geht, indem sie einerseits das gemeine Beste bezweckt, andererseits den persönlichen Zwecken, ja der persönlichen Rache des Herrschers dient. Gracchus war ernstlich bemüht, für die sozialen Schäden eine Abhilfe zu finden und dem einreißenden Pauperismus zu steuern; dennoch zog er zugleich durch seine Getreideverteilungen, die für alles arbeitsscheue hungernde Bürgergesindel eine Prämie werden sollten und wurden, ein hauptstädtisches Gassenproletariat der schlimmsten Art absichtlich groß. Gracchus tadelte mit den bittersten Worten die Feilheit des Senats und deckte namentlich den skandalösen Schacher, den Manius Aquillius mit den kleinasiatischen Provinzen getrieben, mit schonungsloser und gerechter Strenge auf 8. Aber es war desselben Mannes Werk, daß der souveräne Pöbel der Hauptstadt für seine Regierungssorgen sich on der Untertanenschaft alimentieren ließ. Gracchus mißbilligte lebhaft die schändliche Ausplünderung der Provinzen und veranlaßte nicht bloß, daß in einzelnen Fällen mit heilsamer Strenge eingeschritten ward, sondern auch die Abschaffung der durchaus unzureichenden senatorischen Gerichte, vor denen selbst Scipio Aemilianus, um die entschiedensten Frevler zur Strafe zu ziehen, sein ganzes Ansehen vergeblich eingesetzt hatte. Dennoch überlieferte er zugleich durch die Einführung der Kaufmannsgerichte die Provinzialen mit gebundenen Händen der Partei der materiellen Interessen und damit einer noch rücksichtsloseren Despotie, als die aristokratische gewesen war, und führte in Asia eine Besteuerung ein, gegen welche selbst die nach karthagischem Muster in Sizilien geltende Steuerverfassung gelind und menschlich heißen konnte - beides, weil er teils der Partei der Geldmänner, teils für seine Getreideverteilungen und die sonstigen den Finanzen neu aufgebürdeten Lasten neuer und umfassender Hilfsquellen bedurfte. Gracchus wollte ohne Zweifel eine feste Verwaltung und eine geordnete Rechtspflege, wie zahlreiche durchaus zweckmäßige Anordnungen bezeugen; dennoch beruht sein neues Verwaltungssystem auf einer fortlaufenden Reihe einzelner, nur formell legalisierter Usurpationen; dennoch zog er das Gerichtswesen, das jeder geordnete Staat, soweit irgend möglich, zwar nicht über die politischen Parteien, aber doch außerhalb derselben zu stellen bemüht sein wird, absichtlich mitten in den Strudel der Revolution. Allerdings fällt die Schuld dieser Zwiespältigkeit in Gaius Gracchus’ Tendenzen zu einem sehr großen Teil mehr auf die Stellung als auf die Person. Gleich hier an der Schwelle der Tyrannis entwickelt sich das verhängnisvolle sittlich-politische Dilemma, daß derselbe Mann zugleich, man möchte sagen, als Räuberhauptmann sich behaupten und als der erste Bürger den Staat leiten soll; ein Dilemma, dem auch Perikles, Caesar, Napoleon bedenkliche Opfer haben bringen müssen. Indes ganz läßt sich Gaius Gracchus’ Verfahren aus dieser Notwendigkeit nicht erklären; es wirkt daneben in ihm die verzehrende Leidenschaft, die glühende Rache, die, den eigenen Untergang voraussehend, den Feuerbrand schleudert in das Haus des Feindes. Er selber hat es ausgesprochen, wie er über seine Geschworenenordnung und ähnliche auf die Spaltung der Aristokratie abzweckende Maßregeln dachte; Dolche nannte er sie, die er auf den Markt geworfen, damit die Bürger - die vornehmen, versteht sich - mit ihnen sich untereinander zerfleischen möchten. Er war ein politischer Brandstifter; nicht bloß die hundertjährige Revolution, die von ihm datiert, ist, soweit sie eines Menschen Werk ist, das Werk des Gaius Gracchus, sondern vor allem ist er der wahre Stifter jenes entsetzlichen, von oben herab beschmeichelten und besoldeten hauptstädtischen Proletariats, das durch seine aus den Getreidespenden von selber folgende Vereinigung in der Hauptstadt teils vollständig demoralisiert, teils seiner Macht sich bewußt ward und mit seinen bald pinselhaften, bald bübischen Ansprüchen und seiner Fratze von Volkssouveränität ein halbes Jahrtausend hindurch wie ein Alp auf dem römischen Gemeinwesen lastend nur mit diesem zugleich unterging. Und doch - dieser größte der politischen Verbrecher ist auch wieder der Regenerator seines Landes. Es ist kaum ein konstruktiver Gedanke in der römischen Monarchie, der nicht zurückreichte bis auf Gaius Gracchus. Von ihm rührt der wohl in gewissem Sinne im Wesen des althergebrachten Kriegsrechts begründete, aber in dieser Ausdehnung und in dieser praktischen Anwendung doch dem älteren Staatsrecht fremde Satz her, daß aller Grund und Boden der untertänigen Gemeinden als Privateigentum des Staats anzusehen sei - ein Satz, der zunächst benutzt ward, um dem Staat das Recht zu vindizieren, diesen Boden beliebig zu besteuern, wie es in Asien, oder auch zur Anlegung von Kolonien zu verwenden, wie es in Afrika geschah, und der späterhin ein fundamentaler Rechtssatz der Kaiserzeit ward. Von ihm rührt die Taktik der Demagogen und Tyrannen her, auf die materiellen Interessen sich stützend die regierende Aristokratie zu sprengen, überhaupt aber durch eine strenge und zweckmäßige Administration anstatt des bisherigen Mißregiments die Verfassungsänderung nachträglich zu legitimieren. Auf ihn gehen vor allem zurück die Anfänge einer Ausgleichung zwischen Rom und den Provinzen, wie sie die Herstellung der Monarchie unvermeidlich mit sich bringen mußte; der Versuch, das durch die italische Rivalität zerstörte Karthago wiederaufzubauen und überhaupt der italischen Emigration den Weg in die Provinzen zu eröffnen, ist das erste Glied in der langen Kette dieser folgen- und segensreichen Entwicklung. Es sind in diesem seltenen Mann und in dieser wunderbaren politischen Konstellation Recht und Schuld, Glück und Unglück so ineinander verschlungen, daß es hier sich wohl ziemen mag, was der Geschichte nur selten ziemt, mit dem Urteil zu verstummen.
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8 Auf diesen Handel um den Besitz von Phrygien, welches nach der Einziehung des Attalischen Reiches von Manius Aquillius den Königen von Bithynien und von Pontos zu Kauf geboten und von dem letzteren durch Mehrgebot erstanden ward, bezieht sich ein noch vorhandenes längeres Redebruchstück des Gracchus. Er bemerkt darin, daß von den Senatoren keiner umsonst sich um die öffentlichen Angelegenheiten bekümmere, und fügt hinzu: in Beziehung auf das in Rede stehende Gesetz (über die Verleihung Phrygiens an König Mithradates) teile der Senat sich in drei Klassen: solcher, die dafür seien, solcher, die dagegen seien, und solcher, die stillschwiegen - die ersten seien bestochen von König Mithradates, die zweiten von König Nikomedes, die dritten aber seien die feinsten, denn diese ließen sich von den Gesandten beider Könige bezahlen und jede Partei glauben, daß in ihrem Interesse geschwiegen werde.
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