Als Gracchus die von ihm entworfene neue Staatsverfassung wesentlich vollendet hatte, legte er Hand an ein zweites und schwierigeres Werk. Noch schwankte die Frage hinsichtlich der italischen Bundesgenossen. Wie die Führer der demokratischen Partei darüber dachten, hatte sich sattsam gezeigt; sie wünschten natürlich die möglichste Ausdehnung des römischen Bürgerrechts, nicht bloß, um die von den Latinern okkupierten Domänen zur Verteilung bringen zu können, sondern vor allem, um mit der ungeheuren Masse der Neubürger ihre Klientel zu verstärken, um die Komitialmaschine durch immer weitere Ausdehnung der berechtigten Wählerschaft immer vollständiger in ihre Gewalt zu bringen, überhaupt um einen Unterschied zu beseitigen, der mit dem Sturz der republikanischen Verfassung ohnehin jede ernstliche Bedeutung verlor. Allein hier stießen sie auf Widerstand bei ihrer eigenen Partei und vornehmlich bei derjenigen Bande, die sonst bereitwillig zu allem, was sie verstand und nicht verstand, ihr souveränes Ja gab; aus dem einfachen Grunde, daß diesen Leuten das römische Bürgerrecht sozusagen wie eine Aktie erschien, die ihnen Anspruch gab auf allerlei sehr handgreifliche direkte und indirekte Gewinnanteile, sie also ganz und gar keine Lust hatten, die Zahl der Aktionäre zu vermehren. Die Verwerfung des Fulvischen Gesetzes im Jahre 629 (125) und der daraus entsprungene Aufstand der Fregellaner waren warnende Zeichen sowohl, der eigensinnigen Beharrlichkeit der die Komitien beherrschenden Fraktion der Bürgerschaft als auch des ungeduldigen Drängens der Bundesgenossen. Gegen das Ende seines zweiten Tribunats (632 122) wagte Gracchus, wahrscheinlich durch übernommene Verpflichtungen gegen die Bundesgenossen gedrängt, einen zweiten Versuch; in Gemeinschaft mit Marcus Flaccus, der, obwohl Konsular, um das früher von ihm ohne Erfolg beantragte Gesetz jetzt durchzubringen, wiederum das Volkstribunat übernommen hatte, stellte er den Antrag, den Latinern das volle Bürger-, den übrigen italischen Bundesgenossen das bisherige Recht der Latiner zu gewähren. Allein der Antrag stieß auf die vereinigte Opposition des Senats und des hauptstädtischen Pöbels; welcher Art diese Koalition war und wie sie focht, zeigt scharf und bestimmt ein aus der Rede, die der Konsul Gaius Fannius vor der Bürgerschaft gegen den Antrag hielt, zufällig erhaltenes Bruchstück. “So meint ihr also”, sprach der Optimat, “wenn ihr den Latinern das Bürgerrecht erteilt, eben wie ihr jetzt dort vor mir steht, auch künftig in der Bürgerversammlung oder bei den Spielen und Volkslustbarkeiten Platz finden zu können? Glaubt ihr nicht vielmehr, daß jene Leute jeden Fleck besetzen werden?” Bei der Bürgerschaft des fünften Jahrhunderts, die an einem Tage allen Sabinern das Bürgerrecht verlieh, hätte ein solcher Redner wohl mögen ausgezischt werden: die des siebenten fand seine Gründe ungemein einleuchtend und den von Gracchus ihr gebotenen Preis der Assignation der latinischen Domänen weitaus zu niedrig. Schon daß der Senat es durchsetzte, die sämtlichen Nichtbürger vor dem entscheidenden Abstimmungstag aus der Stadt weisen zu dürfen, zeigte das Schicksal, das dem Antrag selbst bevorstand. Als dann vor der Abstimmung ein Kollege des Gracchus, Livius Drusus, gegen das Gesetz einschritt, nahm das Volk dieses Veto in einer Weise auf, daß Gracchus nicht wagen konnte, weiterzugehen oder gar dem Drusus das Schicksal des Marcus Octavius zu bereiten.

Es war, wie es scheint, dieser Erfolg, der dem Senat den Mut gab, den Sturz des siegreichen Demagogen zu versuchen. Die Angriffsmittel waren wesentlich dieselben, mit denen früher Gracchus selbst operiert hatte. Gracchus’ Macht ruhte auf der Kaufmannschaft und dem Proletariat, zunächst auf dem letzteren, das in diesem Kampf, in welchem militärischer Rückhalt beiderseits nicht vorhanden war, gleichsam die Rolle der Armee spielte. Es war einleuchtend, daß der Senat weder der Kaufmannschaft noch dem Proletariat ihre neuen Rechte abzuzwingen mächtig genug war; jeder Versuch, die Getreidegesetze oder die neue Geschworenenordnung anzugreifen, hätte, in etwas plumperer oder etwas zivilisierterer Form, zu einem Straßenkrawall geführt, dem der Senat völlig wehrlos gegenüberstand. Allein es war nicht minder einleuchtend, daß Gracchus selbst und diese Kaufleute und Proletarier einzig zusammengehalten wurden durch den gegenseitigen Vorteil, und daß sowohl die Männer der materiellen Interessen ihre Posten als der eigentliche Pöbel sein Brotkorn ebenso von jedem andern zu nehmen bereit waren wie von Gaius Gracchus. Gracchus’ Institutionen standen, für den Augenblick wenigstens, unerschütterlich fest mit Ausnahme einer einzigen: seiner eigenen Oberhauptschaft. Die Schwäche dieser lag darin, daß in Gracchus’ Verfassung zwischen Haupt und Heer schlechterdings ein Treuverhältnis nicht bestand und in der neuen Verfassung wohl alle anderen Elemente der Lebensfähigkeit vorhanden waren, nur ein einziges nicht: das sittliche Band zwischen Herrscher und Beherrschten, ohne das jeder Staat auf tönernen Füßen steht. In der Verwerfung des Antrags, die Latiner in den Bürgerverband aufzunehmen, war es mit schneidender Deutlichkeit zu Tage gekommen, daß die Menge in der Tat niemals für Gracchus stimmte, sondern immer nur für sich; die Aristokratie entwarf den Plan, dem Urheber der Getreidespenden und Landanweisungen auf seinem eigenen Boden die Schlacht anzubieten. Es versteht sich von selbst, daß der Senat dem Proletariat nicht bloß das gleiche bot, was Gracchus ihm an Getreide und sonst zugesichert hatte, sondern noch mehr. Im Auftrag des Senats schlug der Volkstribun Marcus Livius Drusus vor, den Gracchischen Landempfängern den auferlegten Zins zu erlassen und ihre Landlose für freies und veräußerungsfähiges Eigentum zu erklären; ferner, statt in den überseeischen, das Proletariat zu versorgen in zwölf italischen Kolonien, jede von 3000 Kolonisten, zu deren Ausführung das Volk die geeigneten Männer ernennen möge; nur Drusus selbst verzichtete - im Gegensatz gegen das Gracchische Familienkollegium - auf jegliche Teilnahme an diesem ehrenvollen Geschäft. Als diejenigen, die die Kosten dieses Plans zu tragen hätten, wurden vermutlich die Latiner genannt, denn anderes okkupiertes Domanialland von einigem Umfang als das von ihnen benutzte scheint nicht mehr in Italien vorhanden gewesen zu sein. Auch finden sich einzelne Verfügungen des Drusus, wie die Bestimmung, daß dem latinischen Soldaten nur von seinem vorgesetzten latinischen, nicht von dem römischen Offizier Stockprügel sollten zuerkannt werden dürfen, die allem Anschein nach den Zweck hatten, die Latiner für andere Verluste zu entschädigen. Der Plan war nicht von den feinsten. Die Konkurrenzunternehmung war allzu deutlich, allzu sichtlich das Bestreben, das schöne Band zwischen Adel und Proletariat durch weitere gemeinschaftliche Tyrannisierung der Latiner noch enger zu ziehen, die Frage allzu nahe gelegt, wo denn auf der Halbinsel, nachdem die italischen Domänen in der Hauptsache schon weggegeben waren - auch wenn man die gesamten, den Latinern überwiesenen konfiszierte -, das für zwölf neu zu bildende, zahlreiche und geschlossene Bürgerschaften erforderliche, okkupierte Domanialland eigentlich belegen sein möge, endlich Drusus’ Erklärung, daß er mit der Ausführung seines Gesetzes nichts zu tun haben wolle, so verwünscht gescheit, daß sie beinahe herzlich albern war. Indes für das plumpe Wild, das man fangen wollte, war die grobe Schlinge eben recht. Es kam hinzu und war vielleicht entscheidend, daß Gracchus, auf dessen persönlichen Einfluß alles ankam, eben damals in Afrika die karthagische Kolonie einrichtete und sein Stellvertreter in der Hauptstadt, Marcus Flaccus, durch sein heftiges und ungeschicktes Auftreten den Gegnern in die Hände arbeitete. Das “Volk” ratifizierte demnach die Livischen Gesetze ebenso bereitwillig wie früher die Sempronischen. Es vergalt sodann dem neuesten Wohltäter wie üblich dadurch, daß es dem früheren einen mäßigen Tritt versetzte und, als dieser sich für das Jahr 633 (121) zum drittenmal um das Tribunat bewarb, ihn nicht wiederwählte; wobei übrigens auch noch Unrechtfertigkeiten des von Gracchus früher beleidigten wahlleitenden Tribuns vorgekommen sein sollen. Damit brach die Grundlage seiner Machthaberschaft unter ihm zusammen. Ein zweiter Schlag traf ihn durch die Konsulwahlen, die nicht bloß im allgemeinen gegen die Demokratie ausfielen, sondern durch welche in Lucius Opimius der Mann, der als Prätor 629 (125) Fregellae erobert hatte, an die Spitze des Staates gestellt ward, eines der entschiedensten und am wenigsten bedenklichen Häupter der strengen Adelspartei, ein Mann fest entschlossen, den gefährlichen Gegner bei erster Gelegenheit zu beseitigen. Sie fand sich bald. Am 10. Dezember 632 (122) hörte Gracchus auf, Volkstribun zu sein; am 1. Januar 633 (121) trat Opimius sein Amt an. Der erste Angriff traf wie billig die nützlichste und die unpopulärste Maßregel des Gracchus, die Wiederherstellung von Karthago. Hatte man bisher die überseeischen Kolonien nur mittelbar durch die lockenderen italischen angegriffen, so wühlten jetzt afrikanische Hyänen die neugesetzten karthagischen Grenzsteine auf, und die römischen Pfaffen bescheinigten auf Verlangen, daß solches Wunder und Zeichen ausdrücklich warnen solle vor dem Wiederaufbau der gottverfluchten Stätte. Der Senat fand dadurch sich in seinem Gewissen gedrungen, ein Gesetz vorschlagen zu lassen, das die Ausführung der Kolonie Iunonia untersagte. Gracchus, der mit den andern zur Anlegung derselben ernannten Männern eben damals die Kolonisten auslas, erschien an dem Tag der Abstimmung auf dem Kapitol, wohin die Bürgerschaft berufen war, um mit seinem Anhang die Verwerfung des Gesetzes zu bewirken. Gewalttätigkeiten wünschte er zu vermeiden, um den Gegnern nicht den Vorwand, den sie suchten, selbst an die Hand zu geben; indes hatte er nicht wehren können, daß ein großer Teil seiner Getreuen, der Katastrophe des Tiberius sich erinnernd und wohl bekannt mit den Absichten der Aristokratie, bewaffnet sich einfand, und bei der ungeheuren Aufregung auf beiden Seiten waren Händel kaum zu vermeiden. In der Halle des Kapitolinischen Tempels verrichtete der Konsul Lucius Opimius das übliche Brandopfer; einer der ihm dabei behilflichen Gerichtsdiener, Quintus Antullius, herrschte, die heiligen Eingeweide in der Hand, die “schlechten Bürger” an, die Halle zu räumen, und schien sogar an Gaius selbst Hand legen zu wollen; worauf ein eifriger Gracchaner das Schwert zog und den Menschen niederstieß. Es entstand ein furchtbarer Lärm. Gracchus suchte vergeblich zum Volk zu sprechen und die Urheberschaft der gotteslästerlichen Mordtat von sich abzulehnen; er lieferte den Gegnern nur einen formalen Anklagegrund mehr, indem er, ohne dessen in dem Getümmel gewahr zu werden, einem eben zum Volk sprechenden Tribun in die Rede fiel, worauf ein verschollenes Statut aus der Zeit des alten Ständehaders die schwerste Strafe gesetzt hatte. Der Konsul Lucius Opimius traf seine Maßregeln, um den Aufstand zum Sturz der republikanischen Verfassung, wie man die Vorgänge dieses Tages zu bezeichnen beliebte, mit bewaffneter Hand zu unterdrücken. Er selbst durchwachte die Nacht im Kastortempel am Markte; mit dem frühesten Morgen füllte das Kapitol sich mit kretischen Bogenschützen, Rathaus und Markt mit den Männern der Regierungspartei, den Senatoren und der ihnen anhängigen Fraktion der Ritterschaft, welche auf Geheiß des Konsuls sämtlich bewaffnet und jeder von zwei bewaffneten Sklaven begleitet sich eingefunden hatten. Es fehlte keiner von der Aristokratie; selbst der ehrwürdige, hochbejahrte und der Reform wohlgeneigte Quintus Metellus war mit Schild und Schwert erschienen. Ein tüchtiger und in den spanischen Kriegen erprobter Offizier, Decimus Brutus, übernahm das Kommando der bewaffneten Macht; der Rat trat in der Kurie zusammen. Die Bahre mit der Leiche des Gerichtsdieners ward vor der Kurie niedergesetzt; der Rat gleichsam überrascht, erschien in Masse an der Tür, um die Leiche in Augenschein zu nehmen, und zog sich sodann wieder zurück, um das weitere zu beschließen. Die Führer der Demokratie hatten sich vom Kapitol in ihre Häuser begeben; Marcus Flaccus hatte die Nacht damit zugebracht, zum Straßenkrieg zu rüsten, während Gracchus es zu verschmähen schien, mit dem Verhängnis zu kämpfen. Als man am andern Morgen die auf dem Kapitol und dem Markt getroffenen Anstalten der Gegner erfuhr, begaben beide sich auf den Aventin, die alte Burg der Volkspartei in den Kämpfen der Patrizier und Plebejer. Schweigend und unbewaffnet ging Gracchus dorthin; Flaccus rief die Sklaven zu den Waffen und verschanzte sich im Tempel der Diana, während er zugleich seinen jüngeren Sohn Quintus in das feindliche Lager sandte, um womöglich einen Vergleich zu vermitteln. Dieser kam zurück mit der Meldung, daß die Aristokratie unbedingte Ergebung verlange; zugleich brachte er die Ladung des Senats an Gracchus und Flaccus, vor demselben zu erscheinen und wegen Verletzung der tribunizischen Majestät sich zu verantworten. Gracchus wollte der Vorladung folgen, allein Flaccus hinderte ihn daran und wiederholte stattdessen den ebenso verkehrten wie schwächlichen Versuch, solche Gegner zu einem Vergleich zu bestimmen. Als statt der beiden vorgeladenen Führer bloß der junge Quintus Flaccus abermals sich einstellte, behandelte der Konsul die Weigerung jener, sich zu stellen, als den Anfang der offenen Insurrektion gegen die Regierung; er ließ den Boten verhaften und gab das Zeichen zum Angriff auf den Aventin, indem er zugleich in den Straßen ausrufen ließ, daß dem, der das Haupt des Gracchus oder des Flaccus bringe, die Regierung dasselbe buchstäblich mit Gold aufwiegen werde, sowie daß sie jedem, der vor dem Beginn des Kampfs den Aventin verlasse, volle Straflosigkeit gewährleiste. Die Reihen auf dem Aventin lichteten sich schnell; der tapfere Adel im Verein mit den Kretern und den Sklaven erstürmte den fast unverteidigten Berg und erschlug, wen er vorfand, bei 250 meist geringe Leute. Marcus Flaccus flüchtete mit seinem ältesten Sohn in ein Versteck, wo sie bald nachher aufgejagt und niedergemacht wurden. Gracchus hatte, als das Gefecht begann, sich in den Tempel der Minerva zurückgezogen und wollte hier sich mit dem Schwerte durchbohren, als sein Freund Publius Laetorius ihm in den Arm fiel und ihn beschwor, womöglich sich für bessere Zeiten zu erhalten. Gracchus ließ sich bewegen, einen Versuch zu machen, nach dem andern Ufer des Tiber zu entkommen; allein den Berg hinabeilend stürzte er und verstauchte sich den Fuß. Ihm Zeit zum Entrinnen zu geben, warfen seine beiden Begleiter, Marcus Pomponius an der Porta Trigemina unter dem Aventin, Publius Laetorius auf der Tiberbrücke, da wo einst Horatius Cocles allein gegen das Etruskerheer gestanden haben sollte, den Verfolgern sich entgegen und ließen sich niedermachen; so gelangte Gracchus, nur von seinem Sklaven Euporus begleitet, in die Vorstadt am rechten Ufer des Tiber. Hier im Hain der Furrina fand man später die beiden Leichen; es schien, als habe der Sklave zuerst dem Herrn und dann sich selber den Tod gegeben. Die Köpfe der beiden gefallenen Führer wurden der Regierung, wie befohlen, eingehändigt, auch dem Überbringer des Kopfes des Gracchus, einem vornehmen Mann, Lucius Septumuleius, der bedungene Preis und darüber ausgezahlt, dagegen die Mörder des Flaccus, geringe Leute, mit leeren Händen fortgeschickt. Die Körper der Getöteten wurden in den Fluß geworfen, die Häuser der Führer zur Plünderung der Menge preisgegeben. Gegen die Anhänger des Gracchus begann der Prozeßkrieg im großartigsten Stil; bis 3000 derselben sollen im Kerker aufgeknüpft worden sein, unter ihnen der achtzehnjährige Quintus Flaccus, der an dem Kampf nicht teilgenommen hatte und wegen seiner Jugend und seiner Liebenswürdigkeit allgemein bedauert ward. Auf dem Freiplatz unter dem Kapitol, wo der nach wiederhergestelltem innerem Frieden von Camillus geweihte Altar und andere, bei ähnlichen Veranlassungen errichtete Heiligtümer der Eintracht sich befanden, wurden diese kleinen Kapellen niedergerissen und aus dem Vermögen der getöteten oder verurteilten Hochverräter, das bis auf die Mitgift ihrer Frauen hin konfisziert ward, nach Beschluß des Senats von dem Konsul Lucius Opimius ein neuer glänzender Tempel der Eintracht mit dazugehöriger Halle errichtet - allerdings war es zeitgemäß, die Zeichen der alten Eintracht zu beseitigen und eine neue zu inaugurieren über den Leichen der drei Enkel des Siegers von Zama, die nun alle, zuerst Tiberius Gracchus, dann Scipio Aemilianus, endlich der jüngste und gewaltigste von ihnen, Gaius Gracchus, von der Revolution verschlungen worden waren. Der Gracchen Andenken blieb offiziell geächtet; nicht einmal das Trauergewand durfte Cornelia um den Tod ihres letzten Sohnes anlegen. Allein die leidenschaftliche Anhänglichkeit, die gar viele im Leben für die beiden edlen Brüder und vornehmlich für Gaius empfunden hatten, zeigte sich in rührender Weise auch nach ihrem Tode in der fast religiösen Verehrung, die die Menge ihrem Andenken und an den Stätten, wo sie gefallen waren, allen polizeilichen Vorkehrungen zum Trotz fortfuhr zu zollen.

KAPITEL IV.
Die Restaurationsherrschaft

Das neue Gebäude, das Gaius Gracchus aufgeführt hatte, war mit seinem Tode eine Ruine. Wohl war sein Tod wie der seines Bruders zunächst nichts als ein Akt der Rache; allein es war doch zugleich ein sehr wesentlicher Schritt zur Restauration der alten Verfassung, daß aus der Monarchie, eben da sie im Begriff war, sich zu begründen, die Person des Monarchen beseitigt ward; und in diesem Falle um so mehr, weil nach der Katastrophe des Gaius und dem gründlichen Opimischen Blutgericht im Augenblick schlechterdings niemand vorhanden war, der, sei es durch Blutsverwandtschaft mit dem gefallenen Staatsoberhaupt, sei es durch überwiegende Fähigkeit, auch nur zu einem Versuch, den erledigten Platz einzunehmen, sich legitimiert gefühlt hätte. Gaius war ohne Kinder aus der Welt gegangen, und auch Tiberius’ hinterlassener Knabe starb, bevor er zu seinen Jahren kam; die ganze sogenannte Volkspartei war buchstäblich ohne irgendeinen auch nur namhaft zu machenden Führer. Die Gracchische Verfassung glich einer Festung ohne Kommandanten; Mauern und Besatzung waren unversehrt, aber der Feldherr fehlte, und es war niemand vorhanden, der an den leeren Platz sich hätte setzen mögen als eben die gestürzte Regierung.

So kam es denn auch. Nach Gaius Gracchus’ erblosem Abgang stellte das Regiment des Senats gleichsam von selber sich wieder her; und es war dies um so natürlicher, als dasselbe von dem Tribun nicht eigentlich formell abgeschafft, sondern nur durch die von ihm ausgehenden Ausnahmehandlungen tatsächlich zunichte gemacht worden war. Dennoch würde man sehr irren, wenn man in dieser Restauration nichts weiter sehen wollte als ein Zurückgleiten der Staatsmaschine in das alte, seit Jahrhunderten befahrene und ausgefahrene Geleise. Restauration ist immer auch Revolution; in diesem Falle aber ward nicht so sehr das alte Regiment restauriert als der alte Regent. Die Oligarchie erschien neu gerüstet in dem Heerzeug der gestürzten Tyrannis; wie der Senat den Gracchus mit dessen eigenen Waffen aus dem Felde geschlagen hatte, so fuhr er auch fort, in den wesentlichsten Stücken mit der Verfassung der Gracchen zu regieren, allerdings mit dem Hintergedanken, sie seiner Zeit wo nicht ganz zu beseitigen, doch gründlich zu reinigen von den der regierenden Aristokratie in der Tat feindlichen Elementen. Fürs erste reagierte man wesentlich nur gegen die Personen, rief den Publius Popillius nach Kassierung der ihn betreffenden Verfügungen aus der Verbannung zurück (633 121) und machte den Gracchanern den Prozeßkrieg; wogegen der Versuch der Volkspartei, den Lucius Opimius nach Niederlegung seines Amtes wegen Hochverrats zur Verurteilung zu bringen, von der Regierungspartei vereitelt ward (634 120). Es ist für den Charakter dieser Restaurationsregierung bezeichnend, wie die Aristokratie an Gesinnungstüchtigkeit fortschritt. Gaius Carbo, einst Bundesgenosse der Gracchen, hatte seit langem sich bekehrt und noch kürzlich als Verteidiger des Opimius seinen Eifer und seine Brauchbarkeit bewiesen. Aber er blieb der Überläufer; als gegen ihn von den Demokraten die gleiche Anklage wie gegen Opimius erhoben ward, ließ ihn die Regierung nicht ungern fallen, und Carbo, zwischen beiden Parteien sich verloren sehend, gab sich mit eigener Hand den Tod. So erwiesen die Männer der Reaktion in Personenfragen sich als lautere Aristokraten. Dagegen die Getreideverteilungen, die Besteuerung der Provinz Asia, die Gracchische Geschworenen- und Gerichtsordnung griff die Reaktion zunächst nicht an und schonte nicht bloß die Kaufmannschaft und das hauptstädtische Proletariat, sondern huldigte, wie bereits bei der Einbringung der Livischen Gesetze, so auch ferner diesen Mächten und vor allem dem Proletariat noch weit entschiedener, als die Gracchen dies getan hatten. Es geschah dies nicht bloß, weil die Gracchische Revolution in den Gemütern der Zeitgenossen noch lange nachzitterte und ihre Schöpfungen schützte: die Hegung und Pflegung wenigstens der Pöbelinteressen vertrug sich in der Tat aufs vollkommenste mit dem eigenen Vorteil der Aristokratie, und es ward dabei nichts weiter geopfert als bloß das gemeine Beste. Alle diejenigen Maßregeln, die von Gaius Gracchus zur Förderung des öffentlichen Wohls getroffen waren, eben den besten, freilich begreiflicherweise auch den unpopulärsten Teil seiner Gesetzgebung, ließ die Aristokratie fallen. Nichts wurde so rasch und so erfolgreich angegriffen wie der großartigste seiner Entwürfe: der Plan, zunächst die römische Bürgerschaft und Italien, sodann Italien und die Provinzen rechtlich gleichzustellen und, indem also der Unterschied zwischen bloß herrschenden und zehrenden und bloß dienenden und arbeitenden Staatsangehörigen weggeräumt ward, zugleich durch die umfassendste und systematischste Emigration, die die Geschichte kennt, die soziale Frage zu lösen. Mit der ganzen Verbissenheit und dem ganzen grämlichen Eigensinn der Altersschwäche drängte die restaurierte Oligarchie den Grundsatz der abgelebten Geschlechter, daß Italien das herrschende Land und Rom in Italien die herrschende Stadt bleiben müsse, der Gegenwart aufs neue auf. Schon bei Lebzeiten des Gracchus war die Zurückweisung der italischen Bundesgenossen eine vollendete Tatsache und war gegen den großen Gedanken der überseeischen Kolonisation ein sehr ernsthafter Angriff gerichtet worden, der die nächste Ursache zu Gracchus’ Untergang geworden war. Nach seinem Tode wurde der Plan der Wiederherstellung Karthagos mit leichter Mühe von der Regierungspartei beseitigt, obgleich die einzelnen daselbst schon verteilten Landlose den Empfängern geblieben sind. Zwar daß der demokratischen Partei auf einem andern Punkte eine ähnliche Gründung gelang, konnte sie nicht wehren: im Verlauf der Eroberungen jenseits der Alpen, welche Marcus Flaccus begonnen hatte, wurde daselbst im Jahre 636 (118) die Kolonie Narbo (Narbonne) begründet, die älteste überseeische Bürgerstadt im Römischen Reiche, welche trotz vielfacher Anfechtungen der Regierungspartei, trotz des geradezu auf Aufhebung derselben vom Senat gestellten Antrags dennoch, geschützt wahrscheinlich durch die beteiligten kaufmännischen Interessen, dauernden Bestand gehabt hat. Indes abgesehen von dieser, in ihrer Vereinzelung nicht sehr bedeutenden Ausnahme gelang es der Regierung, die Landanweisung außerhalb Italiens durchgängig zu verhindern.

In gleichem Sinne wurde die italische Domanialfrage geordnet. Die italischen Kolonien des Gaius, vor allem Capua, wurden aufgehoben und, soweit sie bereits zur Ausführung gekommen waren, wieder aufgelöst; nur die unbedeutende tarentinische blieb in der Art bestehen, daß die neue Stadt Neptunia der bisherigen griechischen Gemeinde an die Seite trat. Was durch die nichtkoloniale Assignation von den Domänen bereits verteilt war, blieb den Empfängern; die darauf von Gracchus im Interesse des Gemeinwesens gelegten Beschränkungen, Erbzins und Veräußerungsverbot, hatte bereits Marcus Drusus aufgehoben. Dagegen die noch nach Okkupationsrecht besessenen Domänen, welche außer dem von den Latinern genutzten Domanialland zum größten Teil bestanden haben werden in dem gemäß des Gracchischen Maximum den Inhabern gebliebenen Grundbesitz, war man entschlossen, den bisherigen Okkupanten definitiv zuzuwenden und auch die Möglichkeit künftiger Aufteilung abzuschneiden. Freilich waren es zunächst diese Ländereien, aus denen die 36000 von Drusus verheißenen neuen Bauernhufen hätten gebildet werden sollen; allein man sparte sich die Untersuchung, wo denn unter dem Monde diese Hunderttausende von Morgen italischen Domaniallands belegen sein möchten, und legte das Livische Kolonialgesetz, das seinen Dienst getan, stillschweigend zu den Akten - nur etwa die kleine Kolonie von Scolacium (Squillace) mag auf das Koloniengesetz des Drusus zurückgehen. Dagegen wurde durch ein Gesetz, das im Auftrag des Senats der Volkstribun Spurius Thorius durchbrachte, das Teilungsamt im Jahre 635 (119) aufgehoben und den Okkupanten des Domaniallandes ein fester Zins auferlegt, dessen Ertrag dem hauptstädtischen Pöbel zugute kam - es scheint, indem die Kornverteilung zum Teil darauf fundiert ward: noch weitergehende Vorschläge, vielleicht eine Steigerung der Getreidespenden, wehrte der verständige Volkstribun Gaius Marius ab. Acht Jahre später (643 111) geschah der letzte Schritt, indem durch einen neuen Volksschluß ^1 das okkupierte Domanialland geradezu umgewandelt ward in zinsfreies Privateigentum der bisherigen Okkupanten. Man fügte hinzu, daß in Zukunft Domanialland überhaupt nicht okkupiert, sondern entweder verpachtet werden oder als gemeine Weide offenstehen solle; für den letzteren Fall ward durch Feststellung eines sehr niedrigen Maximum von zehn Stück Groß- und fünfzig Stück Kleinvieh dafür gesorgt, daß nicht der große Herdenbesitzer den kleinen tatsächlich ausschließe - verständige Bestimmungen, in denen die Schädlichkeit des übrigen längst aufgegebenen Okkupationssystems nachträglich offizielle Anerkennung fand, die aber leider erst getroffen wurden, als dasselbe den Staat bereits wesentlich um seine Domanialbesitzungen gebracht hatte. Indem die römische Aristokratie also für sich selber sorgte und was von okkupiertem Lande noch in ihren Händen war, sich in Eigentum umwandeln ließ, beschwichtigte sie zugleich die italischen Bundesgenossen dadurch, daß sie denselben an dem von ihnen und namentlich von ihrer munizipalen Aristokratie genutzten latinischen Domanialland zwar nicht das Eigentum verlieh, aber doch das ihnen durch ihre Privilegien verbriefte Recht daran ungeschmälert wahrte. Die Gegenpartei war in der üblen Lage, daß in den wichtigsten materiellen Fragen die Interessen der Italiker denen der hauptstädtischen Opposition schnurstracks entgegenliefen, ja jene mit der römischen Regierung eine Art Bündnis eingingen und gegen die ausschweifenden Absichten mancher römischen Demagogen bei dem Senat Schutz suchten und fanden.

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^1 Er ist großenteils noch vorhanden und bekannt unter dem jetzt seit dreihundert Jahren fortgepflanzten falschen Namen des Thorischen Ackergesetzes.

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Während also die restaurierte Regierung es sich angelegen sein ließ, die Keime zum Bessern, die in der Gracchischen Verfassung vorhanden waren, gründlich auszureuten, blieb sie den nicht zum Heil des Ganzen von Gracchus erweckten feindlichen Mächten gegenüber vollständig ohnmächtig. Das hauptstädtische Proletariat blieb bestehen in anerkannter Zehrberechtigung; die Geschworenen aus dem Kaufmannsstand ließ der Senat gleichfalls sich gefallen, so widerwärtig auch dieses Joch eben dem besseren und stolzeren Teil der Aristokratie fiel. Es waren unwürdige Fesseln, die die Aristokratie trug; aber wir finden nicht, daß sie ernstlich dazu tat, sich derselben zu entledigen. Das Gesetz des Marcus Aemilius Scaurus von 632 (122), das wenigstens die verfassungsmäßigen Beschränkungen des Stimmrechts der Freigelassenen einschärfte, war für lange Jahre der einzige, sehr zahme Versuch der senatorischen Regierung, ihren Pöbeltyrannen wieder zu bändigen. Der Antrag, den der Konsul Quintus Caepio siebzehn Jahre nach Einführung der Rittergerichte (648 106) einbrachte auf Zurückgabe der Prozesse an senatorische Geschworene, zeigte, was die Regierung wünschte, aber auch, was sie vermochte, wenn es sich nicht darum handelte, Domänen zu verschleudern, sondern einem einflußreichen Stande gegenüber eine Maßregel durchzusetzen: sie fiel damit durch 2. Zu einer Emanzipation der Regierung von ihren unbequemen Machtgenossen kam es nicht; wohl aber trugen diese Maßregeln dazu bei, das niemals aufrichtige Einverständnis der regierenden Aristokratie mit der Kaufmannschaft und dem Proletariat noch ferner zu trüben. Beide wußten sehr genau, daß der Senat alle Zugeständnisse nur aus Angst und widerwillig gewährte; weder durch Dankbarkeits- noch durch Vorteilsrücksichten an die Herrschaft des Senats dauernd gefesselt, waren beide sehr bereit, jedem anderen Machthaber, der ihnen mehr oder auch nur das gleiche bot, dieselben Dienste zu leisten, und hatten nichts dagegen, wenn sich eine Gelegenheit gab, den Senat zu schikanieren oder zu hemmen. So regierte die Restauration weiter mit den Wünschen und Gesinnungen der legitimen Aristokratie und mit der Verfassung und den Regierungsmitteln der Tyrannis. Ihre Herrschaft ruhte nicht bloß auf den gleichen Basen wie die des Gracchus, sondern sie war auch gleich schlecht, ja noch schlechter befestigt; sie war stark, wo sie mit dem Pöbel im Bunde zweckmäßige Institutionen umstieß, aber den Gassenbanden wie den kaufmännischen Interessen gegenüber vollkommen machtlos. Sie saß auf dem erledigten Thron mit bösem Gewissen und geteilten Hoffnungen, den Institutionen des eigenen Staates grollend und doch unfähig, auch nur planmäßig sie anzugreifen, unsicher im Tun und Lassen außer, wo der eigene materielle Vorteil sprach, ein Bild der Treulosigkeit gegen die eigene wie die entgegengesetzte Partei, des inneren Widerspruchs, der kläglichsten Ohnmacht, des gemeinsten Eigennutzes, ein unübertroffenes Ideal der Mißregierung.