Um die vorhandenen Übelstände zu beseitigen und künftige Umwälzungen zu verhüten, veranlaßte Sulla eine Reihe neuer gesetzlicher Bestimmungen. Für die bedrängten Schuldner scheint nichts geschehen zu sein, als daß man die Vorschriften über das Zinsmaximum einschärfte ^11; außerdem wurde die Ausführung einer Anzahl von Kolonien angeordnet. Der in den Schlachten und Prozessen des Bundesgenossenkrieges sehr zusammengeschwundene Senat ward ergänzt durch die Aufnahme von 300 neuen Senatoren, deren Auswahl natürlich im optimatischen Interesse getroffen ward. Endlich wurden hinsichtlich des Wahlmodus und der legislatorischen Initiative wesentliche Änderungen vorgenommen. Die alte Servianische Stimmordnung der Zenturiatkomitien, nach der die erste Steuerklasse mit einem Vermögen von 100000 Sesterzen (7600 Talern) oder darüber allein fast die Hälfte der Stimmen inne hatte, trat wieder an die Stelle der im Jahre 513 (241) eingeführten, das Übergewicht der ersten Klasse mildernden Ordnungen. Tatsächlich ward damit für die Wahl der Konsuln, Prätoren und Zensoren ein Zensus eingeführt, der die nicht Wohlhabenden vom aktiven Wahlrecht der Sache nach ausschloß. Die legislatorische Initiative wurde den Volkstribunen dadurch beschränkt, daß jeder Antrag fortan von ihnen zunächst dem Senat vorgelegt werden mußte und erst, wenn dieser ihn gebilligt hatte, an das Volk gelangen konnte.
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^11 Klar ist es nicht, was das “Zwölftelgesetz’, der Konsuln Sulla und Rufus von 666 (88) in dieser Hinsicht vorschrieb; die einfachste Annahme bleibt aber, darin eine Erneuerung des Gesetzes von 397 (357) zu sehen, so daß der höchste erlaubte Zinsfuß wieder 1/12 des Kapitals für das zehnmonatliche oder 10 Prozent für das zwölfmonatliche Jahr ward.
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Diese durch den Sulpicischen Revolutionsversuch hervorgerufenen Verfügungen desjenigen Mannes, der darin als Schild und Schwert der Verfassungspartei aufgetreten war, des Konsuls Sulla, tragen einen ganz eigentümlichen Charakter. Sulla wagte es, ohne die Bürgerschaft oder Geschworene zu fragen, über zwölf der angesehensten Männer, darunter fungierende Beamte und den berühmtesten General seiner Zeit, das Todesurteil zu verhängen und öffentlich zu diesen Ächtungen sich zu bekennen, eine Verletzung der altheiligen Provokationsgesetze, die selbst von sehr konservativen Männern, wie zum Beispiel von Quintus Scaevola, strengen Tadel erfuhr. Er wagte es, eine seit anderthalb Jahrhunderten bestehende Wahlordnung umzustoßen und den seit langem verschollenen und verfemten Wahlzensus wiederherzustellen. Er wagte es, das Recht der Legislation seinen beiden uralten Faktoren, den Beamten und den Komitien, tatsächlich zu entziehen und es auf eine Behörde zu übertragen, die zu keiner Zeit formell ein anderes Recht in dieser Hinsicht besessen hatte als das, dabei um Rat gefragt werden zu können. Kaum hatte je ein Demokrat in so tyrannischen Formen Justiz geübt, mit so rücksichtsloser Kühnheit an den Fundamenten der Verfassung gerüttelt und gemodelt wie dieser konservative Reformator. Sieht man aber auf die Sache statt auf die Form, so gelangt man zu sehr verschiedenen Ergebnissen. Revolutionen sind nirgends und am wenigsten in Rom beendigt worden, ohne eine gewisse Zahl von Opfern zu fordern, welche, in mehr oder minder der Justiz abgeborgten Formen, die Schuld, überwunden zu sein, gleichsam als ein Verbrechen büßen. Wer sich erinnert an die prozessualischen Konsequenzen, wie sie die siegende Partei nach dem Sturz der Gracchen und des Saturninus gezogen hatte, der fühlt sich geneigt, dem Sieger vom Esquilinischen Markt das Lob der Offenheit und der relativen Mäßigung zu erteilen, indem er einmal ohne viel Umstände das, was Krieg war, auch als Krieg nahm und die geschlagenen Männer als rechtlose Feinde in die Acht erklärte; zweitens die Zahl der Opfer möglichst beschränkte und wenigstens das widerliche Wüten gegen die geringen Leute nicht gestattete. Eine ähnliche Mäßigung zeigt sich in den politischen Organisationen. Die Neuerung hinsichtlich der Gesetzgebung, die wichtigste und scheinbar durchgreifendste, brachte in der Tat nur den Buchstaben der Verfassung mit dem Geist derselben in Einklang. Die römische Legislation, wo jeder Konsul, Prätor oder Tribun jede beliebige Maßregel bei der Bürgerschaft beantragen und ohne Debatte zur Abstimmung bringen konnte, war von Haus aus unvernünftig gewesen und mit der steigenden Nullität der Komitien es immer mehr geworden; sie ward nur ertragen, weil faktisch der Senat sich das Vorberatungsrecht vindiziert hatte und regelmäßig den ohne solche Vorberatung zur Abstimmung ge langenden Antrag erstickte durch politische oder religiöse Interzession. Diese Dämme hatte die Revolution fortgeschwemmt; infolgedessen fing nun jenes absurde System an, seine Konsequenzen vollständig und jedem mutwilligen Buben den Umsturz des Staats in formell legaler Weise möglich zu machen. Was war unter solchen Umständen natürlicher, notwendiger, im rechten Sinne konservativer, als die bisher auf Umwegen realisierte Legislation des Senats jetzt förmlich und ausdrücklich anzuerkennen? Etwas Ähnliches gilt von der Erneuerung des Wahlzensus. Die ältere Verfassung ruhte durchaus auf demselben; auch die Reform von 513 (241) hatte die Bevorzugung der Vermögenden nur beschränkt. Aber seit diesem Jahr war eine ungeheure finanzielle Umwandlung eingetreten, welche eine Erhöhung des Wahlzensus wohl rechtfertigen konnte. Auch die neue Timokratie änderte also den Buchstaben der Verfassung nur, um dem Geiste derselben treu zu bleiben, indem sie zugleich dem schändlichen Stimmenkauf samt allem, was daran hing, in der möglichst milden Form zu wehren wenigstens versuchte. Endlich die Bestimmungen zu Gunsten der Schuldner, die Wiederaufnahme der Kolonisationspläne gaben den redenden Beweis, daß Sulla, wenn er auch nicht gemeint war, Sulpicius’ leidenschaftlichen Anträgen beizupflichten, doch eben wie er und wie Drusus, wie überhaupt alle heller sehenden Aristokraten, den materiellen Reformen an sich geneigt war; wobei nicht übersehen werden darf, daß er diese Maßregel nach dem Siege und durchaus freiwillig beantragte. Wenn man hiermit verbindet, daß Sulla die hauptsächlichen Fundamente der Gracchischen Verfassung bestehen ließ und weder an den Rittergerichten noch an den Kornverteilungen rüttelte, so wird man das Urteil gerechtfertigt finden, daß die Sullanische Ordnung von 666 (86) an dem seit dem Sturz des Gaius Gracchus bestehenden Status quo wesentlich festhielt und nur teils die dem bestehenden Regiment zunächst Gefahr drohenden überlieferten Satzungen zeitgemäß änderte, teils den vorhandenen sozialen Übeln nach Kräften abzuhelfen suchte, soweit beides sich tun ließ, ohne die tieferliegenden Schäden zu berühren. Energische Verachtung des konstitutionellen Formalismus in Verbindung mit einem lebendigen Gefühl für den inneren Gehalt der bestehenden Ordnungen, klare Einsichten und löbliche Absichten bezeichnen durchaus diese Gesetzgebung; ebenso aber eine gewisse Leichtfertigkeit und Oberflächlichkeit, wie denn namentlich sehr viel guter Wille dazu gehörte, um zu glauben, daß die Feststellung des Zinsmaximums den verwirrten Kreditverhältnissen aufhelfen und daß das Vorberatungsrecht des Senats sich gegen die künftige Demagogie widerstandsfähiger erweisen werde als bisher das Interzessionsrecht und die Religion.
In der Tat stiegen an dem reinen Himmel der Konservativen sehr bald neue Wolken auf. Die asiatischen Verhältnisse nahmen einen immer drohenderen Charakter an. Schon hatte der Staat dadurch, daß die Sulpicische Revolution den Abgang des Heeres nach Asien verzögert hatte, den schwersten Schaden erlitten; die Einschiffung konnte auf keinen Fall länger verschoben werden. Inzwischen hoffte Sulla teils in den Konsuln, die nach der neuen Wahlordnung gewählt würden, teils besonders in den mit der Bezwingung der Reste der italischen Insurrektion beschäftigten Armeen Garanten gegen einen neuen Sturm auf die Oligarchie in Italien zurückzulassen. Allein in den Konsularkomitien fiel die Wahl nicht auf die von Sulla aufgestellten Kandidaten, sondern neben Gnaeus Octavius, einem allerdings streng optimatisch gesinnten Mann, auf Lucius Cornelius Cinna, der zur entschiedensten Opposition gehörte. Vermutlich war es hauptsächlich die Kapitalistenpartei, die mit dieser Wahl dem Urheber des Zinsgesetzes vergalt. Sulla nahm die unbequeme Wahl mit der Erklärung hin, daß es ihn freue, die Bürger von ihrer verfassungsmäßigen Wahlfreiheit Gebrauch machen zu sehen, und begnügte sich, beiden Konsuln den Schwur abzunehmen auf treue Beobachtung der bestehenden Verfassung. Von den Armeen kam es vornehmlich auf die Nordarmee an, da die kampanische größten teils nach Asien abzugehen bestimmt war. Sulla ließ durch Volksschluß das Kommando über jene auf seinen treuergebenen Kollegen Quintus Rufus übertragen und den bisherigen Feldherrn Gnaeus Strabo in möglichst schonender Weise zurückrufen, um so mehr als dieser der Ritterpartei angehörte und seine passive Haltung während der Sulpicischen Unruhen der Aristokratie nicht geringe Bedenken erregt hatte. Rufus traf bei dem Heer ein und übernahm an Strabos Stelle den Oberbefehl; allein wenige Tage nachher ward er von den Soldaten erschlagen und Strabo trat wieder zurück in das kaum abgegebene Kommando. Er galt als der Anstifter des Mordes; gewiß ist es, daß er ein Mann war, zu dem man solcher Tat sich versehen konnte, der die Früchte der Untat erntete und die wohlbekannten Urheber nur mit Worten strafte. Für Sulla war Rufus’ Beseitigung und Strabos Feldherrnschaft eine neue und ernste Gefahr; doch tat er nichts, um diesem das Kommando abzunehmen. Als bald darauf sein Konsulat zu Ende ging, sah er sich einerseits von seinem Nachfolger Cinna gedrängt, endlich nach Asien abzugehen, wo seine Anwesenheit allerdings dringend not tat, andererseits von einem der neuen Tribune vor das Volksgericht geladen; es war dem blödesten Auge klar, daß ein neuer Sturm gegen ihn und seine Partei sich vorbereitete und daß die Gegner seine Entfernung wünschten. Sulla hatte die Wahl, mit Cinna, vielleicht mit Strabo es zum Bruche zu treiben und abermals auf Rom zu marschieren, oder die italischen Angelegenheiten gehen zu lassen, wie sie konnten und mochten und nach einem andern Weltteil sich zu entfernen. Sulla entschied sich - ob mehr aus Patriotismus oder mehr aus Indifferenz, wird nie ausgemacht werden - für die letztere Alternative, übergab das in Samnium zurückbleibende Korps dem zuverlässigen und kriegskundigen Quintus Metellus Pius, der an Sullas Stelle den prokonsularischen Oberbefehl in Unteritalien übernahm, die Leitung der Belagerung von Nola dem Proprätor Appius Claudius und schiffte im Anfang des Jahres 667 (87) mit seinen Legionen nach dem hellenischen Osten sich ein.
KAPITEL VIII.
Der Osten und König Mithradates
Die atemlose Spannung, in welcher die Revolution mit ihrem ewig sich erneuernden Feuerlärm und Löschruf die römische Regierung erhielt, war die Ursache, daß dieselbe die Provinzialverhältnisse überhaupt aus den Augen verlor, am meisten aber die des asiatischen Ostens, dessen ferne und unkriegerische Nationen nicht so unmittelbar wie Afrika, Spanien und die transalpinischen Nachbarn der Beachtung der Regierung sich aufdrängten. Nach der Einziehung des Attalischen Königreiches, die mit dem Ausbruch der Revolution zusammenfällt, ist ein volles Menschenalter hindurch kaum irgendeine ernstliche Beteiligung Roms an den orientalischen Angelegenheiten nachzuweisen, mit Ausnahme der durch die maßlose Dreistigkeit der kilikischen Piraterie den Römern abgedrungenen Einrichtung der Provinz Kilikien im Jahre 652 (102), welche der Sache nach auch nichts weiter war als die Anordnung einer bleibenden Station für eine kleine römische Heer- und Flottenabteilung in den östlichen Gewässern. Erst nachdem die Marianische Katastrophe im Jahre 654 (100) die Restaurationsregierung einigermaßen konsolidiert hatte, begann die römische Regierung aufs neue den Ereignissen im Osten einige Aufmerksamkeit zuzuwenden.
In vieler Hinsicht waren die Verhältnisse noch, wie wir dreißig Jahre zuvor sie verließen. Das Reich Ägypten mit seinen beiden Nebenländern Kyrene und Kypros löste mit dem Tode Euergetes II. (637 117) teils rechtlich, teils tatsächlich sich auf. Kyrene kam an den natürlichen Sohn desselben, Ptolemaeos Apion, und trennte sich auf immer von dem Hauptland. Um die Herrschaft in diesem haderten die Witwe des letzten Königs, Kleopatra († 665 89), und dessen beide Söhne Soter II. Lathyros († 673 81) und Alexander I. († 666 88), was die Ursache ward, daß auch Kypros auf längere Zeit von Ägypten sich schied. Die Römer griffen in die Wirren nicht ein; ja als ihnen im Jahre 658 (96) das Kyrenische Reich durch das Testament des kinderlosen Königs Apion anfiel, schlugen sie diesen Erwerb zwar nicht geradezu aus, aber überließen doch die Landschaft im wesentlichen sich selbst, indem sie die griechischen Städte des Reiches, Kyrene, Ptolemais, Berenike, zu Freistädten erklärten und denselben sogar die Nutzung der königlichen Domänen überwiesen. Die Oberaufsicht des Statthalters von Africa über dieses Gebiet war bei dessen Entlegenheit noch weit mehr eine bloß nominelle als die des Statthalters von Makedonien über die hellenischen Freistädte. Die Folgen dieser Maßregel, die ohne Zweifel nicht aus dem Philhellenismus, sondern lediglich aus der Schwäche und Nachlässigkeit der römischen Regierung hervorging, waren wesentlich dieselben, die unter gleichen Verhältnissen in Hellas eingetreten waren: Bürgerkriege und Usurpation zerrissen die Landschaft so, daß, als dort zufällig im Jahre 668 (86) ein höherer römischer Offizier erschien, die Einwohner ihn dringend ersuchten, ihre Verhältnisse zu ordnen und ein dauerhaftes Regiment bei ihnen zu begründen.
Auch in Syrien war es in der Zwischenzeit nicht viel anders, am wenigsten besser geworden. Während des zwanzigjährigen Erbfolgekrieges der beiden Halbbrüder Antiochos Grypos († 658 96) und Antiochos von Kyzikos († 659 95), der sich nach dem Tode derselben auf ihre Söhne forterbte, ward das Reich, um das man stritt, fast zu einem eitlen Namen, in dem die kilikischen Seekönige, die Araberscheichs der syrischen Wüste, die Fürsten der Juden und die Magistrate der größeren Städte in der Regel mehr zu sagen hatten als die Träger des Diadems. Inzwischen setzten im westlichen Kilikien die Römer sich fest und ging das wichtige Mesopotamien definitiv über an die Parther.