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Vor allem mußte zu diesem Ende die Regierungsbehörde ergänzt und selber unabhängig gestellt werden. Durch die letzten Krisen war die Zahl der Senatoren furchtbar zusammengeschwunden. Zwar stellte Sulla den durch die Rittergerichte Verbannten jetzt die Rückkehr frei, wie dem Konsular Publius Rutilius Rufus, der übrigens von der Erlaubnis keinen Gebrauch machte, und dem Freunde des Drusus, Gaius Cotta; allein es war dies ein geringer Ersatz für die Lücken, die der revolutionäre wie der reaktionäre Terrorismus in die Reihen des Senats gerissen hatte. Deshalb wurde nach Sullas Anordnung der Senat außerordentlicherweise ergänzt durch etwa 300 neue Senatoren, welche die Distriktversammlung aus den Männern vom Ritterzensus zu ernennen hatte und die sie, wie begreiflich, vorzugsweise teils aus den jüngeren Männern der senatorischen Häuser, teils aus Sullanischen Offizieren und anderen, durch die letzte Umwälzung Emporgekommenen auslas. Aber auch für die Zukunft ward die Aufnahme in den Senat neu geordnet und auf wesentlich andere Grundlagen gestellt. Nach der bisherigen Verfassung trat man in den Senat ein entweder durch zensorische Berufung, was der eigentliche und ordentliche Weg war, oder durch die Bekleidung eines der drei kurulischen Ämter: des Konsulats, der Prätur oder der Ädilität, an welche seit dem Ovinischen Gesetz von Rechts wegen Sitz und Stimme im Senat geknüpft war; die Bekleidung eines niederen Amtes, des Tribunats oder der Quästur, gab wohl einen faktischen Anspruch auf einen Platz im Senat, insofern die zensorische Auswahl vorzugsweise auf diese Männer sich lenkte, aber keineswegs eine rechtliche Anwartschaft. Von diesen beiden Eintrittswegen hob Sulla den ersteren auf durch die wenigstens tatsächliche Beseitigung der Zensur und änderte den zweiten dahin ab, daß der gesetzliche Eintritt in den Senat statt an die Ädilität an die Quästur geknüpft und zugleich die Zahl der jährlich zu ernennenden Quästoren auf zwanzig 7 erhöht ward. Die bisher den Zensoren rechtlich zustehende, obwohl tatsächlich längst nicht mehr in ihrem ursprünglichen ernstlichen Sinn geübte Befugnis, bei den von fünf zu fünf Jahren stattfindenden Revisionen jeden Senator unter Angabe von Gründen von der Liste zu streichen, fiel für die Zukunft ebenfalls fort; die bisherige faktische Unabsetzbarkeit der Senatoren ward also von Sulla schließlich festgestellt. Die Gesamtzahl der Senatoren, die bis dahin vermutlich die alte Normalzahl von 300 nicht viel überstiegen und oft wohl nicht einmal erreicht hatte, ward dadurch beträchtlich, vielleicht durchschnittlich um das Doppelte erhöht, 8 was auch schon die durch die Übertragung der Geschworenenfunktionen stark vermehrten Geschäfte des Senats notwendig machten. Indem ferner sowohl die außerordentlich eintretenden Senatoren als die Quästoren ernannt wurden von den Tributkomitien, wurde der bisher mittelbar auf den Wahlen des Volkes ruhende Senat jetzt durchaus auf direkte Volkswahl gegründet, derselbe also einem repräsentativen Regiment so weit genähert, als dies mit dem Wesen der Oligarchie und den Begriffen des Altertums überhaupt sich vertrug. Aus einem nur zum Beraten der Beamten bestimmten Kollegium war im Laufe der Zeit der Senat eine den Beamten befehlende und selbstregierende Behörde geworden; es war hiervon nur eine konsequente Weiterentwicklung, wenn das den Beamten ursprünglich zustehende Recht, die Senatoren zu ernennen und zu kassieren, denselben entzogen und der Senat auf dieselbe rechtliche Grundlage gestellt wurde, auf welcher die Beamtengewalt selber ruhte. Die exorbitante Befugnis der Zensoren, die Ratliste zu revidieren und nach Gutdünken Namen zu streichen oder zuzusetzen, vertrug in der Tat sich nicht mit einer geordneten oligarchischen Verfassung. Indem jetzt durch die Quästorenwahl für eine genügende regelmäßige Ergänzung gesorgt ward, wurden die zensorischen Revisionen überflüssig und durch deren Wegfall das wesentliche Grundprinzip jeder Oligarchie, die Inamovibilität und Lebenslänglichkeit der zu Sitz und Stimme gelangten Glieder des Herrenstandes, endgültig konsolidiert.
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7 Wieviele Quästoren bis dahin jährlich gewählt wurden, ist nicht bekannt. Im Jahre 487 (267) stellte sich die Zahl auf acht: zwei städtische, zwei Militär- und vier Flottenquästoren; wozu dann die in den Ämtern beschäftigten Quästoren hinzugetreten sind. Denn die Flottenquästuren in Ostia, Cales und so weiter gingen keineswegs ein, und auch die Militärquästoren konnten nicht anderweitig verwendet werden, da sonst der Konsul, wo er als Oberfeldherr auftrat, ohne Quästor gewesen sein würde. Da es nun bis auf Sulla neun Ämter gab, überdies nach Sizilien zwei Quästoren gingen, so könnte er möglicherweise schon achtzehn Quästoren vorgefunden haben. Wie indes auch die Zahl der Oberbeamten dieser Zeit beträchtlich geringer als die ihrer Kompetenzen gewesen und hier stets durch Fristerstreckung und andere Aushilfen Rat geschafft worden ist, überhaupt die Tendenz der römischen Regierung darauf ging, die Zahl der Beamten möglichst zu beschränken, so mag es auch mehr quästorische Kompetenzen gegeben haben als Quästoren, und es kann selbst sein, daß in kleine Provinzen, wie zum Beispiel Kilikien, in dieser Zeit gar kein Quästor ging. Aber sicher hat es doch schon vor Sulla mehr als acht Quästoren gegeben.
8 Von einer festen Zahl der Senatoren kann genau genommen überhaupt nicht die Rede sein. Wenn auch die Zensoren vor Sulla jedesmal eine Liste von 300 Köpfen anfertigten, so traten doch zu dieser immer noch diejenigen Nichtsenatoren hinzu, die nach Abfassung der Liste bis zur Aufstellung der nächsten ein kurulisches Amt bekleideten; und nach Sulla gab es so viele Senatoren, als gerade Quästorier am Leben waren. Wohl aber ist anzunehmen, daß Sulla den Senat auf ungefähr 500 bis 600 Köpfe zu bringen bedacht war; und diese Zahl ergibt sich, wenn jährlich 20 neue Mitglieder von durchschnittlich 30 Jahren eintraten und man die durchschnittliche Dauer der senatorischen Würde auf 25 bis 30 Jahre ansetzt. In einer stark besuchten Senatssitzung der ciceronischen Zeit waren 417 Mitglieder anwesend.
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Hinsichtlich der Gesetzgebung begnügte sich Sulla, die im Jahre 666 (88) getroffenen Bestimmungen wiederaufzunehmen und die legislatorische Initiative, wie sie längst tatsächlich dem Senat zustand, wenigstens den Tribunen gegenüber auch gesetzlich ihm zu sichern. Die Bürgerschaft blieb der formelle Souverän; allein was ihre Urversammlungen anlangt, so schien es dem Regenten notwendig, die Form zwar sorgfältig zu konservieren, aber jede wirkliche Tätigkeit derselben noch sorgfältiger zu verhüten. Sogar mit dem Bürgerrecht selbst ging Sulla in der geringschätzigsten Weise um; er machte keine Schwierigkeit, weder den Neubürgergemeinden es zuzugestehen noch Spanier und Kelten in Masse damit zu beschenken; ja es geschah, wahrscheinlich nicht ohne Absicht, schlechterdings gar nichts für die Feststellung der Bürgerliste, die doch nach so gewaltigen Umwälzungen einer Revision dringend bedurfte, wenn es überhaupt der Regierung noch mit den hieran sich knüpfenden Rechtsbefugnissen Ernst war. Geradezu beschränkt wurde die legislatorische Kompetenz der Komitien übrigens nicht; es war auch nicht nötig, da ja infolge der besser gesicherten Initiative des Senats das Volk ohnehin nicht leicht wider den Willen der Regierung in die Verwaltung, das Finanzwesen und die Kriminaljurisdiktion eingreifen konnte und seine legislative Mitwirkung wesentlich wieder zurückgeführt ward auf das Recht, zu Änderungen der Verfassung ja zu sagen.
Wichtiger war die Beteiligung der Bürgerschaft bei den Wahlen, deren man nun einmal nicht entbehren zu können schien, ohne mehr aufzurütteln, als Sullas obenhin sich haltende Restauration aufrütteln konnte und wollte. Die Eingriffe der Bewegungspartei in die Priesterwahlen wurden beseitigt; nicht bloß das Domitische Gesetz von 650 (104), das die Wahlen zu den höchsten Priesterämtern überhaupt dem Volke übertrug, sondern auch die älteren gleichartigen Verfügungen hinsichtlich des Oberpontifex und des Obercurio wurden von Sulla kassiert und den Priesterkollegien das Recht der Selbstergänzung in seiner ursprünglichen Unbeschränktheit zurückgegeben. Hinsichtlich der Wahlen zu den Staatsämtern aber blieb es im ganzen bei der bisherigen Weise; außer insofern die sogleich zu erwähnende neue Regulierung des militärischen Kommandos allerdings folgeweise eine wesentliche Beschränkung der Bürgerschaft in sich schloß, ja gewissermaßen das Vergebungsrecht der Feldherrnstellen von der Bürgerschaft auf den Senat übertrug. Es scheint nicht einmal, daß Sulla die früher versuchte Restauration der Servianischen Stimmordnung jetzt wiederaufnahm, sei es nun, daß er es überhaupt als gleichgültig betrachtete, ob die Stimmabteilungen so oder so zusammengesetzt seien, sei es, daß diese ältere Ordnung ihm den gefährlichen Einfluß der Kapitalisten zu steigern schien. Nur die Qualifikationen wurden wiederhergestellt und teilweise gesteigert. Die zur Bekleidung eines jeden Amtes erforderliche Altersgrenze ward aufs neue eingeschärft; ebenso die Bestimmung, daß jeder Bewerber um das Konsulat vorher die Prätur, jeder Bewerber um die Prätur vorher die Quästur bekleidet haben müsse, wogegen es gestattet war, die Ädilität zu übergehen. Mit besonderer Strenge wurde, in Hinblick auf die jüngst mehrfach vorgenommenen Versuche, in der Form des durch mehrere Jahre hindurch fortgesetzten Konsulats die Tyrannis zu begründen, gegen diesen Mißbrauch eingeschritten und verfügt, daß zwischen der Bekleidung zweier ungleicher Ämter mindestens zwei, zwischen der zweimaligen Bekleidung desselben Amtes mindestens zehn Jahre verfließen sollten; mit welcher letzteren Bestimmung, anstatt der in der jüngsten ultraoligarchischen Epoche beliebten absoluten Untersagung jeder Wiederwahl zum Konsulat, wieder die ältere Ordnung vom Jahre 412 (342) aufgenommen ward. Im ganzen aber ließ Sulla den Wahlen ihren Lauf und suchte nur die Beamtengewalt in der Art zu fesseln, daß, wen auch immer die unberechenbare Laune der Komitien zum Amte berief, der Gewählte außerstande sein würde, gegen die Oligarchie sich aufzulehnen.
Die höchsten Beamten des Staats waren in dieser Zeit tatsächlich die drei Kollegien der Volkstribune, der Konsuln und Prätoren und der Zensoren. Sie alle gingen aus der Sullanischen Restauration mit wesentlich geschmälerten Rechten hervor; vor allem das tribunizische Amt, das dem Regenten erschien als ein zwar auch für das Senatsregiment unentbehrliches, aber dennoch, als von der Revolution erzeugt und stets geneigt, wieder Revolutionen aus sich zu erzeugen, strenger und dauernder Fesselung bedürftiges Werkzeug. Von dem Rechte, die Amtshandlungen der Magistrate durch Einschreiten zu kassieren, den Kontravenienten eventuell zu brächen und dessen weitere Bestrafung zu veranlassen, war die tribunizische Gewalt ausgegangen; dies blieb den Tribunen auch jetzt, nur daß auf den Mißbrauch des Interzessionsrechts eine schwere, die bürgerliche Existenz regelmäßig vernichtende Geldstrafe gesetzt ward. Die weitere Befugnis des Tribuns, mit dem Volke nach Gutdünken zu verhandeln, teils um Anklagen einzubringen, insbesondere gewesene Beamte vor dem Volk zur Rechenschaft zu ziehen, teils um Gesetze zur Abstimmung vorzulegen, war der Hebel gewesen, durch den die Gracchen, Saturninus, Sulpicius den Staat umgewälzt hatten; sie ward nicht aufgehoben, aber wohl von einer vorgängig bei dem Senat nachzusuchenden Erlaubnis abhängig gemacht 9. Endlich wurde hinzugefügt, daß die Bekleidung des Tribunats in Zukunft zur Übernahme eines höheren Amtes unfähig machen solle - eine Bestimmung, die wie so manches andere in Sullas Restauration wieder auf die altpatrizischen Satzungen zurückkam und, ganz wie in den Zeiten vor der Zulassung der Plebejer zu den bürgerlichen Ämtern, das Tribunat einer- und die kurulischen Ämter andererseits miteinander unvereinbar erklärte. Auf diese Weise hoffte der Gesetzgeber der Oligarchie, der tribunizischen Demagogie zu wehren und alle ehrgeizigen und aufstrebenden Männer von dem Tribunat fernzuhalten, dagegen dasselbe festzuhalten als Werkzeug des Senats, sowohl zur Vermittlung zwischen diesem und der Bürgerschaft, als auch vorkommendenfalls zur Niederhaltung der Magistratur; und wie die Herrschaft des Königs und später der republikanischen Beamten über die Bürgerschaft kaum irgendwo so klar zu Tage tritt wie in dem Satze, daß ausschließlich sie das Recht haben, öffentlich zum Volke zu reden, so zeigt sich die jetzt zuerst rechtlich festgestellte Oberherrlichkeit des Senats am bestimmtesten in dieser von dem Vormann des Volkes für jede Verhandlung mit demselben vom Senat zu erbittenden Erlaubnis.
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