9 Darauf gehen die Worte des Lepidus bei Sallust (bist. 1, 41, 11 Dietsch): populus Romanus exutus … iure agitandi, auf die Tacitus (ann. 3, 27) anspielt: statim turbidis Lepidi rogationibus neque multo post tribunis reddita licentia quoquo vellent populum agitandi. Daß die Tribune nicht überhaupt das Recht verloren, mit dem Volke zu verhandeln, zeigt deutlicher als Cic. leg. 3, 4, 10 das Plebiszit de Thermensibus, welches aber auch in der Eingangsformel sich bezeichnet als de senatus sententia erlassen. Daß die Konsuln dagegen auch nach der Sullanischen Ordnung ohne vorgängigen Senatsbeschluß Anträge an das Volk bringen konnten, beweist nicht bloß das Stillschweigen der Quellen, sondern auch der Verlauf der Revolutionen von 667 (87) und 676 (78), deren Führer eben aus diesem Grunde nicht Tribune, sondern Konsuln gewesen sind. Darum begegnen auch in dieser Zeit konsularische Gesetze über administrative Nebenfragen, wie zum Beispiel das Getreidegesetz von 681 (73), für die zu andern Zeiten sicher Plebiszite eingetreten sein würden.
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Auch Konsulat und Prätur, obwohl sie von dem aristokratischen Regenerator Roms mit günstigeren Augen betrachtet wurden als das an sich verdächtige Tribunat, entgingen doch keineswegs dem Mißtrauen gegen das eigene Werkzeug, welches durchaus die Oligarchie bezeichnet. Sie wurden in schonenderen Formen, aber in sehr fühlbarer Weise beschränkt. Sulla knüpfte hier an die Geschäftsteilung an. Zu Anfang dieser Periode bestand dafür die folgende Ordnung. Den beiden Konsuln lag immer noch, wie ehemals der Inbegriff der Geschäfte des höchsten Amtes überhaupt, so jetzt derjenige Inbegriff der höchsten Amtsgeschäfte ob, für welchen nicht gesetzlich besondere Kompetenzen festgestellt waren. Dies letztere war der Fall mit dem hauptstädtischen Gerichtswesen, womit die Konsuln sich nach einer unverbrüchlich festgehaltenen Regel nicht befassen durften, und mit den damals bestehenden überseeischen Ämtern: Sizilien, Sardinien und den beiden Spanien, in denen der Konsul das Kommando zwar führen konnte, aber nur ausnahmsweise führte. Im ordentlichen Lauf der Dinge wurden demnach sechs Spezialkompetenzen, die beiden hauptstädtischen Gerichtsvorstandschaften und die vier überseeischen Ämter unter die sechs Prätoren vergeben, woneben den beiden Konsuln kraft ihrer Generalkompetenz die Leitung der hauptstädtischen nichtgerichtlichen Geschäfte und das militärische Kommando in den festländischen Besitzungen oblag. Da diese Generalkompetenz also doppelt besetzt war, blieb der Sache nach der eine Konsul zur Verfügung der Regierung, und für gewöhnliche Zeiten kam man demnach mit jenen acht höchsten Jahresbeamten vollständig, ja reichlich aus. Für außerordentliche Fälle blieb es ferner vorbehalten, teils die nicht militärischen Kompetenzen zu kumulieren, teils die militärischen über die Endfrist hinaus fortdauern zu lassen (prorogare). Es war nicht ungewöhnlich, die beiden Gerichtsvorstandschaften demselben Prätor zu übertragen und die regelmäßig von den Konsuln zu beschaffenden hauptstädtischen Geschäfte durch den Stadtprätor versehen zu lassen; wogegen es verständigerweise möglichst vermieden ward, mehrere Kommandos in derselben Hand zu vereinigen. Hier half vielmehr die Regel aus, daß im militärischen Imperium es kein Interregnum gab, also dasselbe, obwohl gesetzlich befristet, doch nach Eintritt des Endtermines von Rechts wegen noch so lange fortdauerte, bis der Nachfolger erschien und dem Vorgänger das Kommando abnahm, oder, was dasselbe ist, daß der kommandierende Konsul oder Prätor nach Ablauf seiner Amtszeit, wenn der Nachfolger nicht erschien, an Konsuls oder Prätors Statt weiter fungieren konnte und mußte. Der Einfluß des Senats auf diese Geschäftsverteilung bestand darin, daß es observanzmäßig von ihm abhing, entweder die Regel walten, also die sechs Prätoren die sechs Spezialkompetenzen unter sich verlosen und die Konsuln die festländischen, nichtgerichtlichen Geschäfte besorgen zu lassen, oder irgendeine Abweichung von derselben anzuordnen, etwa dem Konsul ein augenblicklich besonders wichtiges überseeisches Kommando zuzuweisen oder eine außerordentliche militärische und gerichtliche Kommission, zum Beispiel das Flottenkommando oder eine wichtige Kriminaluntersuchung, unter die zur Verteilung kommenden Kompetenzen aufzunehmen und die dadurch weiter nötig werdenden Kumulationen und Fristerstreckungen zu veranlassen - wobei übrigens lediglich die Absteckung der jedesmaligen konsularischen und respektiv prätorischen Kompetenzen, nicht die Bezeichnung der für das einzelne Amt eintretenden Personen dem Senate zustand, die letztere vielmehr durchgängig durch Vereinbarung der konkurrierenden Beamten oder durch das Los erfolgte. Die Bürgerschaft war in der älteren Zeit wohl veranlaßt worden, die in dem Unterlassen der Ablösung enthaltene tatsächliche Verlängerung des Kommandos durch besonderen Gemeindebeschluß zu regularisieren; indes war dies mehr dem Geiste, als dem Buchstaben der Verfassung nach notwendig und bald griff die Bürgerschaft hierbei nicht weiter ein. Im Laufe des siebenten Jahrhunderts traten nun allmählich zu den bestehenden sechs Spezialkompetenzen sechs andere hinzu; die fünf neuen Statthalterschaften von Makedonien, Africa, Asia, Narbo und Kilikien und die Vorstandschaft in dem stehenden Kommissionsgericht wegen Erpressungen. Mit dem immer mehr sich ausdehnenden Wirkungskreise der römischen Regierung trat überdies immer häufiger der Fall ein, daß die Oberbeamten für außerordentliche militärische oder prozessualische Kommissionen in Anspruch genommen wurden. Dennoch wurde die Zahl der ordentlichen höchsten Jahrbeamten nicht vermehrt; und es kamen also auf acht jährlich zu ernennende Beamte, von allem andern abgesehen, mindestens zwölf jährlich zu besetzende Spezialkompetenzen. Natürlich war es nicht Zufall, daß man dies Defizit nicht durch Kreierung neuer Prätorenstellen ein für allemal deckte. Dem Buchstaben der Verfassung gemäß sollten die sämtlichen höchsten Beamten Jahr für Jahr von der Bürgerschaft ernannt werden; nach der neuen Ordnung oder vielmehr Unordnung, derzufolge die entstehenden Lücken wesentlich durch Fristerstreckung ausgefüllt wurden und den gesetzlich ein Jahr fungierenden Beamten in der Regel vom Senat ein zweites Jahr zugelegt, nach Befinden dasselbe aber auch verweigert ward, besetzte die wichtigsten und lukrativsten Stellen im Staate nicht mehr die Bürgerschaft, sondern aus einer durch die Bürgerschaftswahlen gebildeten Konkurrentenliste der Senat. Üblich ward es dabei, da unter diesen Stellen die überseeischen Kommandos als die einträglichsten vor allem gesucht waren, denjenigen Beamten, die ihr Amt entweder rechtlich oder doch tatsächlich an die Hauptstadt fesselte, also den beiden Vorstehern der städtischen Gerichtsbarkeit und häufig auch den Konsuln, nach Ablauf ihres Amtsjahrs ein überseeisches Kommando zu übertragen, was mit dem Wesen der Prorogation sich vertrug, da die Amtsgewalt des in Rom und des in der Provinz fungierenden Oberbeamten wohl anders bezogen, aber nicht eigentlich staatsrechtlich eine qualitativ andere war.
Diese Verhältnisse fand Sulla vor und sie lagen seiner neuen Ordnung zu Grunde. Der Grundgedanke derselben war die vollständige Scheidung der politischen Gewalt, welche in den Bürger-, und der militärischen, welche in den Nichtbürgerdistrikten regierte, und die durchgängige Erstreckung der Dauer des höchsten Amtes von einem Jahr auf zwei, von denen das erstere den bürgerlichen, das zweite den militärischen Geschäften gewidmet ward. Räumlich waren die bürgerliche und die militärische Gewalt allerdings längst schon durch die Verfassung geschieden, und endete jene an dem Pomerium, wo diese begann; allein immer noch hielt derselbe Mann die höchste politische und die höchste militärische Macht in seiner Hand vereinigt. Künftig sollte der Konsul und Prätor mit Rat und Bürgerschaft verhandeln, der Prokonsul und Proprätor die Armee kommandieren, jenem aber jede militärische, diesem jede politische Tätigkeit gesetzlich abgeschnitten sein. Dies führte zunächst zu der politischen Trennung der norditalischen Landschaft von dem eigentlichen Italien. Bisher hatten dieselben wohl in einem nationalen Gegensatz gestanden, insofern Norditalien vorwiegend von Ligurern und Kelten, Mittel- und Süditalien von Italikern bewohnt ward; allein politisch und administrativ stand das gesamte festländische Gebiet des römischen Staates von der Meerenge bis an die Alpen mit Einschluß der illyrischen Besitzungen, Bürger-, latinische und Nichtitalikergemeinden ohne Unterschied, im ordentlichen Laufe der Dinge unter der Verwaltung der in Rom eben fungierenden höchsten Beamten, wie denn ja auch die Kolonialgründungen sich durch dies ganze Gebiet erstreckten. Nach Sullas Ordnung wurde das eigentliche Italien, dessen Nordgrenze zugleich statt des Aesis der Rubico ward, als ein jetzt ohne Ausnahme von römischen Bürgern bewohntes Gebiet, den ordentlichen römischen Obrigkeiten untergeben und daß in diesem Sprengel regelmäßig keine Truppen und kein Kommandant standen, einer der Fundamentalsätze des römischen Staatsrechts; das Keltenland diesseits der Alpen dagegen, in dem schon der beständig fortwährenden Einfälle der Alpenvölker wegen ein Kommando nicht entbehrt werden konnte, wurde nach dem Muster der älteren überseeischen Kommandos als eigene Statthalterschaft konstituiert ^10. Indem nun endlich die Zahl der jährlich zu ernennenden Prätoren von sechs auf acht erhöht ward, stellte sich die neue Geschäftsordnung dahin, daß die jährlich zu ernennenden zehn höchsten Beamten während ihres ersten Amtsjahrs als Konsuln oder Prätoren den hauptstädtischen Geschäften - die beiden Konsuln der Regierung und Verwaltung, zwei der Prätoren der Zivilrechtspflege, die übrigen sechs der reorganisierten Kriminaljustiz - sich widmeten, während ihres zweiten Amtsjahrs als Prokonsuln oder Proprätoren das Kommando in einer der zehn Statthalterschaften: Sizilien, Sardinien, beiden Spanien, Makedonien, Asia, Africa, Narbo, Kilikien und dem italischen Keltenland übernahmen. Die schon erwähnte Vermehrung der Quästorenzahl durch Sulla auf zwanzig gehört ebenfalls in diesen Zusammenhang ^11.
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^10 Für diese Annahme gibt es keinen anderen Beweis, als daß das italische Keltenland eine Provinz in dem Sinne, wo das Wort einen geschlossenen und von einem jährlich erneuerten Statthalter verwalteten Sprengel bedeutet, in den älteren Zeiten ebenso entschieden nicht ist wie allerdings in der caesarischen es eine ist (vgl. Licin. p. 39: Data erat et Sullae provincia Gallia cisalpina).
Nicht viel anders steht es mit der Vorschiebung der Grenze; wir wissen, daß ehemals der Aesis, zu Caesars Zeit der Rubico, das Keltenland von Italien schied, aber nicht, wann die Vorrückung stattfand. Man hat zwar daraus, daß Marcus Terentius Varro Lucullus als Proprätor in dem Distrikt zwischen Aesis und Rubico eine Grenzregulierung vornahm (Orelli 570), geschlossen, daß derselbe wenigstens im Jahre nach Lucullus’ Prätur 679 (75) noch Provinzialland gewesen sein müsse, da auf italischem Boden der Proprätor nichts zu schaffen habe. Indes nur innerhalb des Pomerium hört jedes prorogierte Imperium von selber auf; in Italien dagegen ist auch nach Sullas Ordnung ein solches zwar nicht regelmäßig vorhanden, aber doch zulässig, und ein außerordentliches ist das von Lucullus bekleidete Amt doch auf jeden Fall gewesen. Wir können aber auch nachweisen, wann und wie Lucullus ein solches in dieser Gegend bekleidet hat. Gerade er war schon vor der Sullanischen Reorganisation 672 (82) als kommandierender Offizier eben hier tätig und wahrscheinlich, ebenwie Pompeius, von Sulla mit proprätorischer Gewalt ausgestattet; in dieser Eigenschaft wird er 672 (82) oder 673 (81) (vgl. App. 1, 95) die fragliche Grenze reguliert haben. Aus dieser Inschrift folgt also für die rechtliche Stellung Norditaliens überhaupt nichts und am wenigsten für die Zeit nach Sullas Diktatur. Dagegen ist es ein bemerkenswerter Fingerzeig, daß Sulla das römische Pomerium vorschob (Sen. dial. 10, 14; Dio Cass. 43, 50), was nach römischem Staatsrecht nur dem gestattet war, der nicht etwa die Reichs-, sondern die Stadt-, d. h. die italische Grenze vorgerückt hatte.
^11 Da nach Sizilien zwei, in jede andere Provinz ein Quästor gingen, überdies die zwei städtischen und die zwei den Konsuln bei der Kriegsführung beigeordneten und die vier Flottenquästoren bestehen blieben, so waren hierfür neunzehn Beamte jährlich erforderlich. Die zwanzigste Quästorenkompetenz läßt sich nicht nachweisen.
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Zunächst ward hiermit an die Stelle der bisherigen unordentlichen und zu allen möglichen schlechten Manövern und Intrigen einladenden Ämterverteilung eine klare und feste Regel gesetzt, dann aber auch den Ausschreitungen der Beamtengewalt nach Möglichkeit vorgebeugt und der Einfluß der obersten Regierungsbehörde wesentlich gesteigert. Nach der bisherigen Ordnung ward in dem Reiche rechtlich nur unterschieden die Stadt, welche der Mauerring umschloß, und die Landschaft außerhalb des Pomerium; die neue Ordnung setzte an die Stelle der Stadt das neue, fortan als ewig befriedet dem regelmäßigen Kommando entzogene Italien ^12 und ihm gegenüber das festländische und überseeische Gebiet, das umgekehrt notwendig unter Militärkommandanten steht, die von jetzt an sogenannten Provinzen. Nach der bisherigen Ordnung war derselbe Mann sehr häufig zwei, oft auch mehr Jahre in demselben Amte verblieben; die neue Ordnung beschränkte die hauptstädtischen Ämter wie die Statthalterposten durchaus auf ein Jahr, und die spezielle Verfügung, daß jeder Statthalter binnen dreißig Tagen, nachdem der Nachfolger in seinem Sprengel eingetroffen sei, denselben unfehlbar zu verlassen habe, zeigt sehr klar, namentlich wenn man damit noch das früher erwähnte Verbot der unmittelbaren Wiederwahl des gewesenen Beamten zu demselben oder einem anderen Volksamt zusammennimmt, was die Tendenz dieser Einrichtungen war: es war die alterprobte Maxime, durch die einst der Senat das Königtum sich dienstbar gemacht hatte, daß die Beschränkung der Magistratur der Kompetenz nach der Demokratie, die der Zeit nach der Oligarchie zugute komme. Nach der bisherigen Ordnung hatte Gaius Marius zugleich als Haupt des Senats und als Oberfeldherr des Staates amtiert; wenn er es nur seiner eigenen Ungeschicklichkeit zuzuschreiben hatte, daß es ihm mißlang, mittels dieser doppelten Amtsgewalt die Oligarchie zu stürzen, so schien nun dafür gesorgt, daß nicht etwa ein klügerer Nachfolger denselben Hebel besser gebrauche. Nach der bisherigen Ordnung hatte auch der vom Volke unmittelbar ernannte Beamte eine militärische Stellung haben können; die sullanische dagegen behielt diese ausschließlich denjenigen Beamten vor, die der Senat durch Erstreckung der Amtsfrist in ihrer Amtsgewalt bestätigte. Zwar war diese Amtsverlängerung jetzt stehend geworden; dennoch wurde sie den Auspizien und dem Namen, überhaupt der staatsrechtlichen Formulierung nach auch ferner als außerordentliche Fristerstreckung behandelt. Es war dies nicht gleichgültig. Den Konsul oder den Prätor konnte nur die Bürgerschaft seines Amtes entsetzen; den Prokonsul und den Proprätor ernannte und entließ der Senat, so daß durch diese Verfügung die gesamte Militärgewalt, auf die denn doch zuletzt alles ankam, formell wenigstens vom Senat abhängig wurde.