KAPITEL XI.
Das Gemeinwesen und seine Ökonomie
Ein neunzigjähriger Zeitraum, vierzig Jahr tiefen Friedens, fünfzig einer fast permanenten Revolution liegen hinter uns. Es ist diese Epoche die ruhmloseste, die die römische Geschichte kennt. Zwar wurden in westlicher und östlicher Richtung die Alpen überschritten und gelangten die römischen Waffen auf der spanischen Halbinsel bis zum Atlantischen Ozean, auf der makedonisch-griechischen bis zur Donau; aber es waren so wohlfeile wie unfruchtbare Lorbeeren. Der Kreis der “auswärtigen Völkerschaften in der Willkür, Botmäßigkeit, Herrschaft oder Freundschaft der römischen Bürgerschaft” ^1 ward nicht wesentlich erweitert; man begnügte sich, den Erwerb einer besseren Zeit zu realisieren und die in loseren Formen der Abhängigkeit an Rom geknüpften Gemeinden mehr und mehr in die volle Untertänigkeit zu bringen. Hinter dem glänzenden Vorhang der Provinzialreunionen verbarg sich ein sehr fühlbares Sinken der römischen Macht. Während die gesamte antike Zivilisation immer bestimmter in dem römischen Staat zusammengefaßt, immer altgemeingültiger in demselben formuliert ward, fingen zugleich jenseits der Alpen und jenseits des Euphrat die von ihr ausgeschlossenen Nationen an, aus der Verteidigung zum Angriff überzugehen. Auf den Schlachtfeldern von Aquae Sextiae und Vercellae, von Chäroneia und Orchomenos wurden die ersten Schläge desjenigen Gewitters vernommen, das über die italisch-griechische Welt zu bringen die germanischen Stämme und die asiatischen Horden bestimmt waren und dessen letztes dumpfes Rollen fast noch bis in unsere Gegenwart hineinreicht. Aber auch in der inneren Entwicklung trägt diese Epoche denselben Charakter. Die alte Ordnung stürzt unwiederbringlich zusammen. Das römische Gemeinwesen war angelegt als eine Stadtgemeinde, welche durch ihre freie Bürgerschaft sich selber die Herren und die Gesetze gab, welche von diesen wohlberatenen Herren innerhalb dieser gesetzlichen Schranken mit königlicher Freiheit geleitet ward, um welche teils die italische Eidgenossenschaft als ein Inbegriff freier, der römischen wesentlich gleichartiger und stammverwandter Stadtgemeinden, teils die außeritalische Bundesgenossenschaft als ein Inbegriff griechischer Freistädte und barbarischer Völker und Herrschaften, beide von der Gemeinde Rom mehr bevormundet als beherrscht, in zweifachem Kreise sich schlossen. Es war das letzte Ergebnis der Revolution - und beide Parteien, die nominell konservative wie die demokratische Partei, hatten dazu mitgewirkt und trafen darin zusammen -, daß von diesem ehrwürdigen Bau, der am Anfang der gegenwärtigen Epoche zwar rissig und schwankend, aber doch noch aufrecht gestanden, am Schluß derselben kein Stein mehr auf dem andern geblieben war. Der souveräne Machthaber war jetzt entweder ein einzelner Mann oder die geschlossene Oligarchie bald der Vornehmen, bald der Reichen. Die Bürgerschaft hatte jeden rechtlichen Anteil am Regiment verloren. Die Beamten waren unselbständige Werkzeuge in der Hand des jedesmaligen Machthabers. Die Stadtgemeinde Rom hatte durch ihre widernatürliche Erweiterung sich selber zersprengt. Die italische Eidgenossenschaft war aufgegangen in die Stadtgemeinde. Die außeritalische Bundesgenossenschaft war im vollen Zug sich in eine Untertanenschaft zu verwandeln. Die gesamte organische Gliederung des römischen Gemeinwesens war zugrunde gegangen und nichts übrig geblieben, als eine rohe Masse mehr oder minder disparater Elemente. Der Zustand drohte in volle Anarchie und in innere und äußere Auflösung des Staats überzugehen. Die politische Bewegung lenkte durchaus nach dem Ziele der Despotie; nur darüber noch ward gestritten, ob der geschlossene Kreis der vornehmen Familien oder der Kapitalistensenat oder ein Monarch Despot sein solle. Die politische Bewegung ging durchaus die zum Despotismus führenden Wege: der Grundgedanke des freien Gemeinwesens, daß die ringenden Mächte gegenseitig sich auf mittelbaren Zwang beschränken, war allen Parteien gleichmäßig abhanden gekommen, und hüben und drüben fingen zuerst die Knüttel, bald auch die Schwerter an, um die Herrschaft zu fechten. Die Revolution, insofern zu Ende, als die alte Verfassung von beiden Seiten als definitiv beseitigt anerkannt und Ziel und Weg der neuen politischen Entwicklung deutlich festgestellt war, hatte doch für diese Reorganisation des Staates selbst bis jetzt nur provisorische Lösungen gefunden; weder die Gracchische noch die Sullanische Konstituierung der Gemeinde trugen einen abschließenden Charakter. Das aber war das Bitterste dieser bitteren Zeit, daß dem klarsehenden Patrioten selbst das Hoffen und das Streben sich versagten. Die Sonne der Freiheit mit all ihrer unendlichen Segensfülle ging unaufhaltsam unter, und die Dämmerung senkte sich über die eben noch so glänzende Welt. Es war keine zufällige Katastrophe, der Vaterlandsliebe und Genie hätten wehren können; es waren uralte soziale Schäden, im letzten Kern der Ruin des Mittelstandes durch das Sklavenproletariat, an denen das römische Gemeinwesen zugrunde ging. Auch der einsichtigste Staatsmann war in der Lage des Arztes, dem es gleich peinlich ist, die Agonie zu verlängern und zu verkürzen. Ohne Zweifel war Rom um so besser beraten, je rascher und durchgreifender ein Despot alle Reste der alten freiheitlichen Verfassung beseitigte und für das bescheidene Maß menschlichen Gedeihens, wofür in dem Absolutismus Raum ist, die neuen Formen und Formeln fand; der innere Vorzug, der der Monarchie unter den gegebenen Verhältnissen gegenüber jeder Oligarchie zukam, lag wesentlich ebendarin, daß ein solcher energisch nivellierender und energisch aufbauender Despotismus von einer kollegialischen Behörde nimmermehr geübt werden konnte. Allein diese kühlen Erwägungen machen keine Geschichte; nicht der Verstand, nur die Leidenschaft baut für die Zukunft. Man mußte eben erwarten, wie lange das Gemeinwesen fortfahren werde, nicht leben und nicht sterben zu können, und ob es schließlich an einer mächtigen Natur seinen Meister und, soweit dies möglich war, seinen Neuschöpfer finden oder in Elend und Schwäche zusammenstürzen werde.
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^1 Exterae nationes in arbitratu dicione potestate amicitiave populi Romani (Lex repetund. v. 1), die offizielle Bezeichnung der nichtitalischen Untertanen und Klienten im Gegensatz der italischen “Eidgenossen und Stammverwandten” (socii nominisve Latini).
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Es bleibt noch übrig, die ökonomische und soziale Seite dieses Verlaufs hervorzuheben, insoweit dies nicht bereits früher geschehen ist.
Der Staatshaushalt ruhte seit dem Anfang dieser Epoche wesentlich auf den Einkünften aus den Provinzen. In Italien ward die Grundsteuer, die hier stets nur neben den ordentlichen Domanial- und anderen Gefällen als außerordentliche Abgabe vorgekommen war, seit der Schlacht von Pydna nicht wieder erhoben, so daß die unbedingte Grundsteuerfreiheit anfing, als ein verfassungsmäßiges Vorrecht des römischen Grundbesitzers betrachtet zu werden. Die Regalien des Staats, wie das Salzmonopol und das Münzrecht, wurden, wenn überhaupt je, so wenigstens jetzt nicht als Einnahmequellen behandelt. Auch die neue Erbschaftssteuer ließ man wieder schwinden oder schaffte sie vielleicht geradezu ab. Demnach zog die römische Staatskasse aus Italien einschließlich des diesseitigen Galliens nichts als teils den Domänenertrag, namentlich von dem kampanischen Gebiet und den Goldgruben im Lande der Kelten, teils die Abgabe von den Freilassungen und den nicht zu eigenem Verbrauch des Einführenden in das römische Stadtgebiet zur See eingehenden Waren, welche beide wesentlich als Luxussteuern betrachtet werden können und allerdings durch die Ausdehnung des römischen Stadt- und zugleich Zollgebiets auf ganz Italien, wahrscheinlich mit Einschluß des diesseitigen Galliens, ansehnlich gesteigert werden mußten.
In den Provinzen nahm der römische Staat zunächst als Privateigentum in Anspruch teils in den nach Kriegsrecht vernichteten Staaten die gesamte Mark, teils in denjenigen Staaten, wo die römische Regierung an die Stelle der ehemaligen Herrscher getreten war, den von diesen innegehaltenen Grundbesitz, kraft welches Rechts die Feldmarken von Leontinoi, Karthago, Korinth, das Domanialgut der Könige von Makedonien, Pergamon und Kyrene, die Gruben in Spanien und Makedonien als römische Domänen galten und, ähnlich wie das Gebiet von Capua, von den römischen Zensoren an Privatunternehmer gegen Abgabe einer Ertragsquote oder einer bestimmten Geldsumme verpachtet wurden. Daß Gaius Gracchus noch weiter ging, das gesamte Provinzialland als Domäne ansprach und zunächst für die Provinz Asia diesen Satz insofern praktisch durchführte, als er den Bodenzehnten, die Hut- und Hafengelder daselbst rechtlich motivierte durch das Eigentumsrecht des römischen Staats an Acker, Wiese und Küste der Provinz, mochten diese nun früher dem König oder Privaten gehört haben, ward bereits früher ausgeführt.
Nutzbare Staatsregalien scheint es in dieser Zeit auch den Provinzen gegenüber noch nicht gegeben zu haben; die Untersagung des Wein- und Ölbaues im Transalpinischen Gallien kam der Staatskasse als solcher nicht zugute. Dagegen wurden direkte und indirekte Steuern in großem Umfang erhoben. Die als vollständig souverän anerkannten Klientelstaaten, also zum Beispiel die Königreiche Numidien und Kappadokien, die Bundesstädte (civitates foederatae) Rhodos, Messana, Tauromenion, Massalia, Gades waren rechtlich steuerfrei und durch ihren Vertrag nur verpflichtet, die römische Republik in Kriegszeiten teils durch regelmäßige Stellung einer festen Anzahl von Schiffen oder Mannschaften auf ihre Kosten, teils, wie natürlich, im Notfall durch außerordentliche Hilfsleistung jeder Art zu unterstützen. Das übrige Provinzialgebiet dagegen, selbst mit Einschluß der Freistädte, unterlag durchgängig der Besteuerung, und nur die mit römischem Bürgerrecht beliehenen Städte, wie Narbo, und die speziell mit der Steuerfreiheit beschenkten Gemeinden (civitates immunes), wie Kentoripa in Sizilien, waren hiervon ausgenommen. Die direkten Abgaben bestanden teils, wie in Sizilien und Sardinien, in einem Anrecht auf den Zehnten 2 der Garben und sonstigen Feldfrüchte wie der Trauben und Oliven, oder, wenn das Land zur Weide lag, einem entsprechenden Hutgeld; teils, wie in Makedonien, Achaia, Kyrene, dem größten Teil von Africa, beiden Spanien, nach Sulla auch in Asia, in einer von jeder einzelnen Gemeinde jährlich nach Rom zu entrichtenden festen Geldsumme (stipendium, tributum), welche zum Beispiel für ganz Makedonien 600000 (183000 Taler), für die kleine Insel Gyaros bei Andros 150 Denare (46 Taler) betrug und allem Anschein nach im ganzen niedrig und geringer war als die vor der römischen Herrschaft entrichtete Abgabe. Jene Bodenzehnten und Hutgelder verdang der Staat gegen Lieferung fester Quantitäten Korn oder fester Geldsummen an Privatunternehmer; dieser Geldabgaben wegen hielt er sich an die einzelnen Gemeinden und überließ es diesen, den Betrag nach den von der römischen Regierung im allgemeinen festgestellten Prinzipien auf die Steuerpflichtigen zu repartieren und von diesen einzuziehen 3. Die indirekten Abgaben bestanden, abgesehen von den untergeordneten Chaussee-, Brücken- und Kanalgeldern, wesentlich in den Zöllen. Die Zölle des Altertums waren, wo nicht ausschließlich doch sehr vorwiegend Hafen-, seltener Landgrenzzölle auf die zur Feilbietung bestimmten ein- und ausgehenden Waren und wurden von jeder Gemeinde in ihren Häfen und ihrem Gebiet nach Ermessen erhoben. Die Römer erkannten dies auch insofern im allgemeinen an, als sich ihr ursprüngliches Zollgebiet nicht weiter erstreckte als der römische Bürgerbezirk, und die Reichsgrenze keineswegs Zollgrenze, ein allgemeiner Reichszoll also unbekannt war; nur auf dem Wege des Staatsvertrages ward in den Klientelgemeinden für den römischen Staat wohl durchaus Zollfreiheit, für den römischen Bürger vielfach wenigstens Zollbegünstigung ausbedungen. Aber in denjenigen Bezirken, die nicht zum Bündnis mit Rom zugelassen waren, sondern in eigentlicher Untertänigkeit standen, auch nicht die Immunität erworben hatten, fielen die Zölle doch selbstverständlich an den eigentlichen Souverän, das heißt an die römische Gemeinde; und infolgedessen wurden einzelne größere Gebiete innerhalb des Reiches als besondere römische Zolldistrikte konstituiert, in welchen die einzelnen verbündeten oder mit Immunität beliehenen Gemeinden als vom römischen Zoll befreit enklaviert wurden. So bildete Sizilien schon seit der karthagischen Zeit einen geschlossenen Zollbezirk, an dessen Grenze von allen aus- und eingehenden Waren eine Abgabe von fünf Prozent vom Wert erhoben ward; so ward an den Grenzen von Asia infolge des Sempronischen Gesetzes eine ähnliche Abgabe von zweieinhalb Prozent erhoben; so ward in ähnlicher Weise die Provinz Narbo, ausschließlich der Feldmark der römischen Kolonie, als römischer Zollbezirk organisiert. Bei dieser Einrichtung mag außer den fiskalischen Zwecken auch die löbliche Absicht mitgewirkt haben, der aus den mannigfaltigen Kommunalzöllen unvermeidlich entstehenden Verwirrung durch gleichmäßige Grenzzollregulierung zu steuern. Zur Erhebung wurden die Zölle gleich den Zehnten ohne Ausnahme an Mittelsmänner verdungen.
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