2 Dieser Steuerzehnte, den der Staat von dem Privatgrundeigentum erhebt, ist wohl zu unterscheiden von dem Eigentümerzehnten, den er auf das Dominalland legt. Jener ward in Sizilien verpachtet und stand ein für allemal fest; diesen, insonderheit den des Leontinischen Ackers, verpachteten die Zensoren in Rom und regulierten die zu entrichtende Ertragsquote und die sonstigen Bedingungen nach Ermessen (Cic. Verr. 3, 6, 13; 5, 21, 53; leg. 1, 2, 4; 2, 18, 48). Vgl. mein Römisches Staatsrecht, Bd. 3, S. 730.

3 Das Verfahren war, wie es scheint, folgendes. Die römische Regierung bestimmte zunächst die Gattung und die Höhe der Abgabe: so zum Beispiel ward in Asien auch nach der Sullanisch-Caesarischen Ordnung die zehnte Garbe erhoben (App. civ. 5 4); so steuerten nach Caesars Verordnung die Juden jedes andere Jahr ein Viertel der Aussaat (Ios. ant. Iud. 4, 10, 6; vgl. 2, 5); so ward in Kilikien und Syrien später 5 vom Hundert des Vermögens (App. Syr. 50) und auch in Africa eine, wie es scheint, ähnliche Abgabe entrichtet, wobei übrigens das Vermögen nach gewissen Präsumtionen, z. B. nach der Größe des Bodenbesitzes, der Zahl der Türöffnungen, der Kopfzahl der Kinder und Sklaven abgeschätzt worden zu sein scheint (exactio capitum atque ostiorum, Cic. ad fam. 3, 8, 5, von Kilikien; φόρος επί τή γή καί τοίς σώμασιν, App. Pun. 135, für Africa). Nach dieser Norm wurde von den Gemeindebehörden unter Oberaufsicht des römischen Statthalters (Cic. ad Q. fr. 1, 1, 8; SC. de Asclep. 22, 23) festgestellt, wer steuerpflichtig und was von jedem einzelnen Steuerpflichtigen zu leisten sei (imperata επικεφάλια Cic. Att. 5, I6); wer dies nicht rechtzeitig entrichtete, dessen Steuerschuld ward ebenwie in Rom verkauft, d. h. einem Unternehmer mit einem Zuschlag zur Einziehung übertragen (venditio tributorum Cic. ad fam. 3, 8, 5; ωνάς omnium venditas, ders. Att. 5, 16). Der Ertrag dieser Steuern floß den Hauptgemeinden zu, wie zum Beispiel die Juden ihr Korn nach Sidon zu senden hatten, und aus deren Kassen wurde sodann der festgesetzte Geldbetrag nach Rom abgeführt. Auch diese Steuern also wurden mittelbar erhoben, und der Vermittler behielt je nach den Umständen, entweder einen Teil des Ertrags der Steuer für sich oder setzte aus eigenem Vermögen zu; der Unterschied dieser Erhebung von der anderen durch Publikanen lag lediglich darin, daß dort die Gemeindebehörde der Kontribuablen, hier römische Privatunternehmer den Vermittler machten.

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Hierauf waren die ordentlichen Lasten der römischen Steuerpflichtigen beschränkt, wobei übrigens nicht übersehen werden darf, daß die Erhebungskosten höchst beträchtlich waren und die Kontribuablen unverhältnismäßig mehr zahlten, als die römische Regierung empfing. Denn wenn das System der Steuereinziehung durch Mittelsmänner, namentlich durch Generalpächter, schon an sich von allen das verschwenderischste ist, so ward in Rom noch durch die geringe Teilung der Pachtungen und die ungeheure Assoziation des Kapitals die wirksame Konkurrenz aufs äußerste erschwert.

Zu diesen ordentlichen Belastungen aber kommen noch erstlich die Requisitionen hinzu. Die Kosten der Militärverwaltung trug von Rechts wegen die römische Gemeinde. Sie versah die Kommandanten jeder Provinz mit den Transportmitteln und allen sonstigen Bedürfnissen; sie besoldete und versorgte die römischen Soldaten in der Provinz. Nur Dach und Fach, Holz, Heu und ähnliche Gegenstände hatten die Provinzialgemeinden den Beamten und Soldaten unentgeltlich zu gewähren; ja die freien Städte waren sogar auch von der Wintereinquartierung - feste Standlager kannte man noch nicht - regelmäßig befreit. Wenn der Statthalter also Getreide, Schiffe, Sklaven zu deren Bemannung, Leinwand, Leder, Geld oder anderes bedurfte, so stand es ihm zwar im Kriege unbedingt und nicht viel anders auch in Friedenszeiten frei, solche Lieferungen nach Ermessen und Bedürfnis von den Untertanengemeinden oder den souveränen Klientelstaaten einzufordern, allein dieselben wurden, gleich der römischen Grundsteuer, rechtlich als Käufe oder Vorschüsse behandelt und der Wert von der römischen Staatskasse sogleich oder später ersetzt. Aber dennoch wurden, wenn nicht in der staatsrechtlichen Theorie, so doch praktisch, diese Requisitionen eine der drückendsten Belastungen der Provinzialen; um so mehr, als die Entschädigungsziffer regelmäßig von der Regierung oder gar dem Statthalter einseitig festgesetzt ward. Es begegnen wohl einzelne gesetzliche Beschränkungen dieses gefährlichen Requisitionsrechts der römischen Oberbeamten - so die schon erwähnte Vorschrift, daß in Spanien dem Landmann durch Getreiderequisitionen nicht mehr als die zwanzigste Garbe entzogen und auch hierfür der Preis nicht einseitig ausgemacht werden dürfte; die Bestimmung eines Maximalquantums des von dem Statthalter für seine und seines Gefolges Bedürfnisse zu requirierenden Getreides; die vorgängige Anordnung einer festbestimmten und hochgegriffenen Vergütung für das Getreide, das wenigstens in Sizilien häufig für die Bedürfnisse der Hauptstadt eingefordert ward. Allein durch dergleichen Festsetzungen wurde der Druck jener Requisitionen auf die Ökonomie der Gemeinden und der einzelnen in den Provinzen wohl hier und da gelindert, aber keineswegs beseitigt. In außerordentlichen Krisen steigerte dieser Druck sich unvermeidlich und oft ins Grenzenlose, wie denn auch alsdann die Lieferungen nicht selten in der Form der Strafausschreibung oder in der der erzwungenen freiwilligen Beiträge erfolgten, die Vergütung also ganz wegfiel. So zwang Sulla im Jahre 670/71 (84/83) die kleinasiatischen Provinzialen, die allerdings sich aufs schwerste gegen Rom vergangen hatten, jedem bei ihnen einquartierten Gemeinen vierzigfachen (für den Tag 16 Denare = 3 2/3 Taler), jedem Centurio fünfundsiebzigfachen Sold zu gewähren, außerdem Kleidung und Tisch nebst dem Recht, nach Belieben Gäste einzuladen; so schrieb derselbe Sulla bald nachher eine allgemeine Umlage auf die Klientel- und Untertanengemeinden aus, von deren Erstattung natürlich keine Rede war.

Ferner sind die Gemeindelasten nicht aus den Augen zu lassen. Sie müssen verhältnismäßig sehr ansehnlich gewesen sein 4, da die Verwaltungskosten, die Instandhaltung der öffentlichen Gebäude, überhaupt alle Zivilausgaben von den städtischen Budgets getragen wurden und die römische Regierung lediglich das Militärwesen aus ihrer Kasse zu bestreiten übernahm. Sogar von diesem Militärbudget aber wurden noch beträchtliche Posten auf die Gemeinden abgewälzt - so die Anlage- und Unterhaltungskosten der nichtitalischen Militärstraßen, die der Flotten in den nichtitalischen Meeren, ja selbst zu einem großen Teil die Ausgaben für das Heerwesen, insofern die Wehrmannschaft der Klientelstaaten wie die der Untertanen auf Kosten ihrer Gemeinden innerhalb ihrer Provinz regelmäßig zum Dienst herangezogen wurden und auch außerhalb derselben Thraker in Afrika, Afrikaner in Italien und so weiter an jedem beliebigen Ort immer häufiger anfingen, mitverwendet zu werden. Wenn nur die Provinzen, nicht aber Italien direkte Abgaben an die Regierung entrichtete, so war dies wo nicht politisch, doch finanziell billig, solange als Italien die Lasten und Kosten des Militärwesens allein trug; seit dies aber aufgegeben ward, waren die Provinzialen auch finanziell entschieden überlastet.

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4 Beispielsweise entrichtete in Judäa die Stadt Joppe 26075 römische Scheffel Korn, die übrigen Juden die zehnte Garbe an den Volksfürsten; wozu dann noch der Tempelschoß und die für die Römer bestimmte sidonische Abgabe kamen. Auch in Sizilien ward neben dem römischen Zehnten eine sehr ansehnliche Gemeindeschatzung vom Vermögen erhoben.

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Endlich ist das große Kapitel des Unrechts nicht zu vergessen, durch das die römischen Beamten und Steuerpächter in der mannigfaltigsten Weise die Steuerlast der Provinzen steigerten. Man mochte jedes Geschenk, das der Statthalter nahm, gesetzlich als erpreßtes Gut behandeln, und selbst das Recht zu kaufen ihm durch Gesetz beschränken, seine öffentliche Tätigkeit bot ihm, wenn er unrecht tun wollte, dennoch der Handhaben mehr als genug. Die Einquartierung der Truppen; die freie Wohnung der Beamten und des Schwarmes von Adjutanten senatorischen oder Ritterranges, von Schreibern, Gerichtsdienern, Herolden, Ärzten und Pfaffen; das den Staatsboten zukommende Recht unentgeltlicher Beförderung; die Approbierung und der Transport der schuldigen Naturallieferungen; vor allem die Zwangsverkäufe und die Requisitionen gaben allen Beamten Gelegenheit, aus den Provinzen fürstliche Vermögen heimzubringen; und das Stehlen ward immer allgemeiner, je mehr die Kontrolle der Regierung sich als null erwies und die der Kapitalistengerichte sogar als gefährlich allein für den ehrlichen Beamten. Die durch die Häufigkeit der Klagen über Beamtenerpressung in den Provinzen veranlaßte Einrichtung einer stehenden Kommission für dergleichen Fälle im Jahre 605 (149) und die rasch sich folgenden und die Strafe stets steigernden Erpressungsgesetze zeigen, wie die Flutmesser den Wasserstand, die immer wachsende Höhe des Übels.