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^1 Die außerordentliche Amtsgewalt (pro consule, pro praetore, pro quaestore) konnte nach römischem Staatsrecht in dreifacher Weise entstehen. Entweder ging sie hervor aus dem für die nichtstädtische Amtstätigkeit geltenden Grundsatz, daß das Amt bis zu dem gesetzlichen Endtermin, die Amtsgewalt aber bis zum Eintreffen des Nachfolgers fortdauert, was der älteste, einfachste und häufigste Fall ist. Oder sie entstand auf dem Wege, daß die beikommenden Organe, namentlich die Komitien, in späterer Zeit auch wohl der Senat, einen nicht in der Verfassung vorgesehenen Oberbeamten ernannten, indem dieser zwar sonst dem ordentlichen Beamten gleichstand, aber doch zum Kennzeichen der Außerordentlichkeit seines Amtes sich nur “an Prätors” oder “an Konsuls Statt” nannte. Hierher gehören auch die in ordentlichem Wege zu Quästoren ernannten, dann aber außerordentlicherweise mit prätorischer oder gar konsularischer Amtsgewalt ausgestatteten Beamten (quaestores pro praetore oder pro consule), in welcher Eigenschaft zum Beispiel Publius Lentulus Marcellinus 679 (73) nach Kyrene (Sall. hist. 2, 39 Dietsch), Gnaeus Piso 689 (65) nach dem Diesseitigen Spanien (Sall. Cat. 19), Cato 696 (58) nach Kypros (Vell. 2, 45) gingen. Oder endlich es beruht die außerordentliche Amtsgewalt auf dem Mandierungsrecht des höchsten Beamten. Derselbe ist, wenn er seinen Amtsbezirk verläßt oder sonst behindert ist, sein Amt zu versehen, befugt, einen seiner Leute zu seinem Stellvertreter zu ernennen, welcher dann legatus pro praetore (Sall. Iug. 36-38) oder wenn die Wahl auf den Quästor fällt, quaestor pro praetore (Sall. Iug. 103) heißt. In gleicher Weise ist er befugt, wenn er keinen Quästor hat, dessen Geschäfte durch einen seines Gefolges versehen zu lassen, welcher dann legatus pro quaestore heißt und mit diesem Namen wohl zuerst auf den makedonischen Tetradrachmen des Sura, Unterbefehlshabers des Statthalters von Makedonien 665-667 (89-87) begegnet. Das aber ist dem Wesen der Mandierung zuwider und darum nach älterem Staatsrecht unzulässig, daß der höchste Beamte, ohne in seiner Funktionierung gehindert zu sein, gleich bei Antritt seines Amtes von vornherein einen oder mehrere seiner Untergebenen mit höchster Amtsgewalt ausstattet; und insofern sind die legati pro praetore des Prokonsuls Pompeius eine Neuerung und schon denen gleichartig, die in der Kaiserzeit eine so große Rolle spielen.

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Diese Maßregeln eines Mannes, der soeben noch von seiner Halbheit und Schwäche so auffallende Beweise geliefert hatte, befremden durch ihre durchgreifende Energie. Indes ist es doch wohl erklärlich, daß Pompeius diesmal entschlossener verfuhr als während seines Konsulats. Handelte es sich doch nicht darum, sofort als Monarch aufzutreten, sondern die Monarchie zunächst nur vorzubereiten durch eine militärische Ausnahmemaßregel, die, wie revolutionär sie ihrem Wesen nach war, doch noch in den Formen der bestehenden Verfassung vollzogen werden konnte, und die zunächst Pompeius dem alten Ziel seiner Wünsche, dem Kommando gegen Mithradates und Tigranes, entgegenführte. Auch gewichtige Zweckmäßigkeitsgründe sprachen für die Emanzipation der Militärgewalt von dem Senat. Pompeius konnte nicht vergessen haben, daß ein nach ganz gleichen Grundsätzen angelegter Plan zur Unterdrückung der Piraterie wenige Jahre zuvor an der verkehrten Ausführung durch den Senat gescheitert, daß der Ausgang des Spanischen Krieges durch die Vernachlässigung der Heere von sehen des Senats und dessen unverständige Finanzwirtschaft aufs höchste gefährdet worden war; er konnte nicht übersehen, wie die große Majorität der Aristokratie gegen ihn, den abtrünnigen Sullaner, gesinnt war und welchem Schicksal er entgegenging, wenn er als Feldherr der Regierung mit der gewöhnlichen Kompetenz sich nach dem Osten senden ließ. Begreiflich ist es daher, daß er als die erste Bedingung der Übernahme des Kommandos eine vom Senat unabhängige Stellung bezeichnete und daß die Bürgerschaft bereitwillig darauf einging. Es ist ferner in hohem Grade wahrscheinlich, daß Pompeius diesmal durch seine Umgebungen, die über sein Zurückweichen vor zwei Jahren vermutlich nicht wenig ungehalten waren, zu rascherem Handeln fortgerissen ward. Die Gesetzvorschläge über Lucullus’ Abberufung und die Expedition gegen die Piraten wurden eingebracht von dem Volkstribun Aulus Gabinius, einem ökonomisch und sittlich ruinierten Mann, aber einem gewandten Unterhändler, dreisten Redner und tapferen Soldaten. So wenig ernsthaft auch Pompeius’ Beteuerungen gemeint waren, daß er den Oberbefehl in dem Seeräuberkriege durchaus nicht wünsche und nur nach häuslicher Ruhe sich sehne, so ist doch davon wahrscheinlich so viel wahr, daß der kecke und bewegliche Klient, der mit Pompeius und dessen engerem Kreise im vertraulichen Verkehr stand und die Verhältnisse und die Menschen vollkommen durchschaute, seinem kurzsichtigen und unbehilflichen Patron die Entscheidung zum guten Teil über den Kopf nahm.

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Die Demokratie, wie unzufrieden ihre Führer im stillen sein mochten, konnte doch nicht wohl öffentlich gegen den Gesetzvorschlag auftreten. Die Durchbringung desselben hätte sie allem Anschein nach auf keinen Fall zu hindern vermocht, wohl aber durch Opposition dagegen mit Pompeius offen gebrochen und dadurch ihn genötigt, entweder der Oligarchie sich zu nähern oder gar beiden Parteien gegenüber seine persönliche Politik rücksichtslos zu verfolgen. Es blieb den Demokraten nichts übrig, als ihre Allianz mit Pompeius, wie hohl sie immer war, auch diesmal noch festzuhalten und diese Gelegenheit zu ergreifen, um wenigstens den Senat endlich definitiv zu stürzen und aus der Opposition in das Regiment überzugehen, das weitere aber der Zukunft und Pompeius’ wohlbekannter Charakterschwäche zu überlassen. So unterstützten denn auch ihre Führer, der Prätor Lucius Quinctius, derselbe, der sieben Jahre zuvor für die Wiederherstellung der tribunizischen Gewalt tätig gewesen war, und der gewesene Quästor Gaius Caesar, die Gabinischen Gesetzvorschläge.

Die privilegierten Klassen waren außer sich, nicht bloß die Nobilität, sondern ebenso die kaufmännische Aristokratie, die auch ihre Sonderrechte durch eine so gründliche Staatsumwälzung bedroht fühlte und wieder einmal ihren rechten Patron in dem Senat erkannte. Als der Tribun Gabinius nach Einbringung seiner Anträge in der Kurie sich zeigte, fehlte nicht viel, daß ihn die Väter der Stadt mit eigenen Händen erwürgt hätten, ohne in ihrem Eifer zu erwägen, wie höchst unvorteilhaft diese Methode zu argumentieren für sie ablaufen wußte. Der Tribun entkam auf den Markt und rief die Menge auf, das Rathaus zu stürmen, als eben zur rechten Zeit noch die Sitzung aufgehoben ward. Der Konsul Piso, der Vorkämpfer der Oligarchie, der zufällig der Menge in die Hände geriet, wäre sicher ein Opfer der Volkswut geworden, wenn nicht Gabinius darüber zugekommen wäre und, um nicht durch unzeitige Freveltaten seinen gewissen Erfolg auf das Spiel zu stellen, den Konsul befreit hätte. Inzwischen blieb die Erbitterung der Menge unvermindert und fand stets neue Nahrung in den hohen Getreidepreisen und den zahlreichen, zum Teil ganz tollen Gerüchten, zum Beispiel, daß Lucius Lucullus die ihm zur Kriegführung überwiesenen Gelder teils in Rom zinsbar belegt, teils mit denselben den Prätor Quinctius der Sache des Volkes abwendig zu machen versucht habe; daß der Senat dem “zweiten Romulus”, wie man Pompeius nannte, das Schicksal des ersten ^2 zu bereiten gedenke und dergleichen mehr. Darüber kam der Tag der Abstimmung heran. Kopf an Kopf gedrängt stand die Menge auf dem Markte; bis an die Dächer hinauf waren alle Gebäude, von wo aus die Rednerbühne gesehen werden konnte, mit Menschen bedeckt. Sämtliche Kollegen des Gabinius hatten dem Senat die Interzession zugesagt: aber den brausenden Wogen der Massen gegenüber schwiegen alle bis auf den einzigen Lucius Trebellius, der sich und dem Senat geschworen hatte, lieber zu sterben als zu weichen. Als dieser interzedierte, unterbrach Gabinius sogleich die Abstimmung über seine Gesetzvorschläge und beantragte bei dem versammelten Volke, mit seinem widerstrebenden Kollegen zu verfahren, wie einst auf Tiberius Gracchus’ Antrag mit dem Octavius verfahren war, das heißt ihn sofort seines Amtes zu entsetzen. Es ward abgestimmt und die Verlesung der Stimmtafeln begann; als die ersten siebzehn Bezirke, die zur Verlesung kamen, sich für den Antrag erklärten und die nächste bejahende Stimme demselben die Majorität gab, zog Trebellius, seines Eides vergessend, die Interzession kleinmütig zurück. Vergeblich bemühte sich darauf der Tribun Otho zu bewirken, daß wenigstens die Kollegialität gewahrt und statt eines Feldherrn zwei gewählt werden möchten; vergeblich strengte der hochbejahrte Quintus Catulus, der geachtetste Mann im Senat, seine letzten Kräfte dafür an, daß die Unterfeldherren nicht vom Oberfeldherrn ernannt, sondern vom Volke gewählt werden möchten. Otho konnte in dem Toben der Menge nicht einmal sich Gehör verschaffen; dem Catulus verschaffte es Gabinius’ wohlberechnete Zuvorkommenheit, und in ehrerbietigem Schweigen horchte die Menge den Worten des Greises; aber verloren waren sie darum nicht minder. Die Vorschläge wurden nicht bloß mit allen Klauseln unverändert zum Gesetz erhoben, sondern auch, was Pompeius noch im einzelnen nachträglich begehrte, augenblicklich und vollständig bewilligt.

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^2 Der Sage nach ward König Romulus von den Senatoren in Stücke zerrissen.

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