Bemerkenswert ist der niedrige Stand der bildenden Kunst, der bei der mechanischen Geschicklichkeit in Behandlung der Metalle nur um so greller hervortritt. Die Vorliebe für bunte und glänzende Zieraten zeigt den Mangel an Schönheitssinn, und eine leidige Bestätigung gewähren die gallischen Münzen mit ihren bald übereinfach, bald abenteuerlich, immer aber kindisch entworfenen und fast ohne Ausnahme mit unvergleichlicher Roheit ausgeführten Darstellungen. Es ist vielleicht ohne Beispiel, daß eine Jahrhunderte hindurch mit einem gewissen technischen Geschick geübte Münzprägung sich wesentlich darauf beschränkt hat, zwei oder drei griechische Stempel immer wieder und immer entstellter nachzuschneiden. Dagegen wurde die Dichtkunst von den Kelten hoch geschätzt und verwuchs eng mit den religiösen und selbst mit den politischen Institutionen der Nation; wir finden die geistliche wie die Hof- und Bettelpoesie in Blüte. Auch Naturwissenschaft und Philosophie fanden, wenngleich in den Formen und den Banden der Landestheologie, bei den Kelten eine gewisse Pflege und der hellenische Humanismus eine bereitwillige Aufnahme, wo und wie er an sie herantrat. Die Kunde der Schrift war wenigstens bei den Priestern allgemein. Meistenteils bediente man in dem freien Gallien zu Caesars Zeit sich der griechischen, wie unter andern die Helvetier taten; nur in den südlichsten Distrikten desselben war schon damals infolge des Verkehrs mit den romanisierten Kelten die lateinische überwiegend, der wir zum Beispiel auf den arvernischen Münzen dieser Zeit begegnen.

Auch die politische Entwicklung der keltischen Nation bietet sehr bemerkenswerte Erscheinungen. Die staatliche Verfassung ruht bei ihr wie überall auf dem Geschlechtsgau mit dem Fürsten, dem Rat der Ältesten und der Gemeinde der freien waffenfähigen Männer; dies aber ist ihr eigentümlich, daß sie über diese Gauverfassung niemals hinausgelangt ist. Bei den Griechen und Römern trat sehr früh an die Stelle des Gaues als die Grundlage der politischen Einheit der Mauerring: wo zwei Gaue in denselben Mauern sich zusammenfanden, verschmolzen sie zu einem Gemeinwesen; wo eine Bürgerschaft einem Teil ihrer Mitbürger einen neuen Mauerring anwies, entstand regelmäßig damit auch ein neuer, nur durch die Bande der Pietät und höchstens der Klientel mit der Muttergemeinde, verknüpfter Staat. Bei den Kelten dagegen bleibt die “Bürgerschaft” zu allen Zeiten der Clan; dem Gau und nicht irgendeiner Stadt stehen Fürst und Rat vor, und der allgemeine Gautag bildet die letzte Instanz im Staate. Die Stadt hat, wie im Orient, nur merkantile und strategische, nicht politische Bedeutung; weshalb denn auch die gallischen Ortschaften, selbst ummauerte und sehr ansehnliche wie Vienna und Genava, den Griechen und Römern nichts sind als Dörfer. Zu Caesars Zeit bestand die ursprüngliche Clanverfassung noch wesentlich ungeändert bei den Inselkelten und in den nördlichen Gauen des Festlandes: die Landesgemeinde behauptete die höchste Autorität; der Fürst ward in wesentlichen Fragen durch ihre Beschlüsse gebunden; der Gemeinderat war zahlreich - er zählte in einzelnen Clans sechshundert Mitglieder -, scheint aber nicht mehr bedeutet zu haben als der Senat unter den römischen Königen. Dagegen in dem regsameren Süden des Landes war ein oder zwei Menschenalter vor Caesar - die Kinder der letzten Könige lebten noch zu seiner Zeit - wenigstens bei den größeren Clans, den Arvernern, Häduern, Sequanern, Helvetiern, eine Umwälzung eingetreten, die die Königsherrschaft beseitigte und dem Adel die Gewalt in die Hände gab. Es ist nur die Kehrseite des ebenbezeichneten vollständigen Mangels städtischer Gemeinwesen bei den Kelten, daß der entgegengesetzte Pol der politischen Entwicklung, das Rittertum, in der keltischen Clanverfassung so völlig überwiegt. Die keltische Aristokratie war allem Anschein nach ein hoher Adel, größtenteils vielleicht die Glieder der königlichen oder ehemals königlichen Familien, wie es denn bemerkenswert ist, daß die Häupter der entgegengesetzten Parteien in demselben Clan sehr häufig dem gleichen Geschlecht angehören. Diese großen Familien vereinigten in ihrer Hand die ökonomische, kriegerische und politische Übermacht. Sie monopolisierten die Pachtungen der nutzbaren Rechte des Staates. Sie nötigen die Gemeinfreien, die die Steuerlast erdrückte, bei ihnen zu borgen und zuerst tatsächlich als Schuldner, dann rechtlich als Hörige sich ihrer Freiheit zu begeben. Sie entwickelten bei sich das Gefolgwesen, das heißt das Vorrecht des Adels, sich mit einer Anzahl gelöhnter reisiger Knechte, sogenannter Ambakten ^7, zu umgeben und damit einen Staat im Staate zu bilden; und gestützt auf diese ihre eigenen Leute trotzten sie den gesetzlichen Behörden und dem Gemeindeaufgebot und sprengten tatsächlich das Gemeinwesen. Wenn in einem Clan, dar etwa 80000 Waffenfähige zählte, ein einzelner Adliger mit 10000 Knechten, ungerechnet die Hörigen und die Schuldner, auf dem Landtage erscheinen konnte, so ist es einleuchtend, daß ein solcher mehr ein unabhängiger Dynast war als ein Bürger seines Clans. Es kam hinzu, daß die vornehmen Familien der verschiedenen Clans innig unter sich zusammenhingen und durch Zwischenheiraten und Sonderverträge gleichsam einen geschlossenen Bund bildeten, dem gegenüber der einzelne Clan ohnmächtig war. Darum vermochten die Gemeinden nicht länger den Landfrieden aufrecht zu halten und regierte durchgängig das Faustrecht. Schutz fand nur noch der hörige Mann bei seinem Herrn, den Pflicht und Interesse nötigten, die seinem Klienten zugefügte Unbill zu ahnden; die Freien zu beschirmen hatte der Staat die Gewalt nicht mehr, weshalb diese zahlreich sich als Hörige einem Mächtigen zu eigen gaben. Die Gemeindeversammlung verlor ihre politische Bedeutung; und auch das Fürstentum, das den Übergriffen des Adels hätte steuern sollen, erlag demselben bei den Kelten so gut wie in Latium. An die Stelle des Königs trat der “Rechtswirker” oder Vergobretus ^8, der wie der römische Konsul nur auf ein Jahr ernannt ward. Soweit der Gau überhaupt noch zusammenhielt, ward er durch den Gemeinderat geleitet, in dem natürlich die Häupter der Aristokratie die Regierung an sich rissen. Es versteht sich von selbst, daß unter solchen Verhältnissen es in den einzelnen Clans in ganz ähnlicher Weise gärte, wie es in Latium nach der Vertreibung der Könige Jahrhunderte lang gegärt hatte: während die Adelschaften der verschiedenen Gemeinden sich zu einem der Gemeindemacht feindlichen Sonderbündnis zusammentaten, hörte die Menge nicht auf, die Wiederherstellung des Königtums zu begehren, und versuchte nicht selten ein hervorragender Edelmann, wie Spurius Cassius in Rom getan, gestützt auf die Masse der Gauangehörigen, die Macht seiner Standesgenossen zu brechen und zu seinem Besten die Krone wieder in ihre Rechte einzusetzen.

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^7 Dies merkwürdige Wort muß schon im sechsten Jahrhundert Roms bei den Kelten im Potal gebräuchlich gewesen sein; denn bereits Ennius kennt es, und es kann nur von da her in so früher Zeit den Italikern zugekommen sein. Es ist dasselbe aber nicht bloß keltisch, sondern auch deutsch, die Wurzel unseres “Amt”; wie ja auch das Gefolgwesen selbst den Kelten und den Deutschen gemeinsam ist. Von großer geschichtlicher Wichtigkeit wäre es, auszumachen ob das Wort und also auch die Sache zu den Kelten von den Deutschen oder zu den Deutschen von den Kelten kam. Wenn, wie man gewöhnlich annimmt, das Wort ursprünglich deutsch ist und zunächst den in der Schlacht dem Herrn “gegen den Rücken” (and = gegen, bak = Rücken) stehenden Knecht bezeichnet, so ist dies mit dem auffallend frühen Vorkommen dieses Wortes bei den Kelten nicht gerade unvereinbar. Nach allen Analogien kann das Recht Ambakten, das ist δούλοι μισθωτοί, zu halten, dem keltischen Adel nicht von Haus aus zugestanden, sondern erst allmählich im Gegensatz zu dem älteren Königtum wie zu der Gleichheit der Gemeinfreien sich entwickelt haben. Wenn also das Ambaktentum bei den Kelten keine altnationale, sondern eine relativ junge Institution ist, so ist es auch, bei dem zwischen den Kelten und Deutschen Jahrhunderte lang bestehenden und weiterhin zu erörternden Verhältnis, nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich, daß die Kelten, in Italien wie in Gallien, zu diesen gedungenen Waffenknechten hauptsächlich Deutsche nahmen. Die “Schweizer” würden also in diesem Falle um einige Jahrtausende älter sein, als man meint.

Sollte die Benennung, womit, vielleicht nach dem Beispiel der Kelten, die Römer die Deutschen als Nation bezeichnen, der Name Germani wirklich keltischen Ursprungs sein, so steht dies damit, wie man sieht, im besten Einklang.

Freilich werden diese Annahmen immer zurückstehen müssen, falls es gelingt, das Wort ambactus in befriedigender Weise aus keltischer Wurzel zu erklären; wie denn J. K. Zeuß (Grammatica celtica. Leipzig 1853, S. 796), wenngleich zweifelnd, dasselbe auf ambi = um und ag = agere, = Herumbeweger oder Herumbewegter, also Begleiter, Diener zurückführt. Daß das Wort auch als keltischer Eigenname vorkommt (Zeuß, S. 77) und vielleicht noch in dem cambrischen amaeth = Bauer, Arbeiter erhalten ist (Zeuß, S. 156), kann nach keiner Seite hin entscheiden.

^8 Von den keltischen Wörtern guerg = Wirker und breth = Gericht.

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Wenn also die einzelnen Gaue unheilbar hinsiechten, so regte sich wohl daneben mächtig in der Nation das Gefühl der Einheit und suchte in mancherlei Weise Form und Halt zu gewinnen. Jenes Zusammenschließen des gesamten keltischen Adels im Gegensatz gegen die einzelnen Gauverbände zerrüttete zwar die bestehende Ordnung der Dinge, aber weckte und nährte doch auch die Vorstellung der Zusammengehörigkeit der Nation. Ebendahin wirkten die von außen her gegen die Nation gerichteten Angriffe und die fortwährende Schmälerung ihres Gebiets im Kriege mit den Nachbarn. Wie die Hellenen in den Kriegen gegen die Perser, die Italiker in denen gegen die cisalpinischen Kelten, so scheinen die transalpinischen Gallier in den Kriegen gegen Rom des Bestehens und der Macht der nationalen Einheit sich bewußt geworden zu sein. Unter dem Hader der rivalisierenden Clans und all jenem feudalistischen Gezänk machten doch auch die Stimmen derer sich bemerklich, die die Unabhängigkeit der Nation um den Preis der Selbständigkeit der einzelnen Gaue und selbst um den der ritterschaftlichen Herrenrechte zu erkaufen bereit waren. Wie durchweg populär die Opposition gegen die Fremdherrschaft war, bewiesen die Kriege Caesars, dem gegenüber die keltische Patriotenpartei eine ganz ähnliche Stellung hatte wie die deutschen Patrioten gegen Napoleon: für ihre Ausdehnung und ihre Organisation zeugt unter anderem die Telegraphengeschwindigkeit, mit der sie sich Nachrichten mitteilte.

Die Allgemeinheit und die Mächtigkeit des keltischen Nationalbewußtseins würden unerklärlich sein, wenn nicht bei der größten politischen Zersplitterung die keltische Nation seit langem religiös und selbst theologisch zentralisiert gewesen wäre. Die keltische Priesterschaft oder, mit dem einheimischen Namen, die Korporation der Druiden umfaßte sicher die Britischen Inseln und ganz Gallien, vielleicht noch andere Keltenländer mit einem gemeinsamen religiös-nationalen Bande. Sie stand unter einem eigenen Haupte, das die Priester selber sich wählten, mit eigenen Schulen, in denen die sehr umfängliche Tradition fortgepflanzt ward, mit eigenen Privilegien, namentlich Befreiung von Steuer und Kriegsdienst, welche jeder Clan respektierte, mit jährlichen Konzilien, die bei Chartres im “Mittelpunkt der keltischen Erde” abgehalten wurden, und vor allen Dingen mit einer gläubigen Gemeinde, die an peinlicher Frömmigkeit und an blindem Gehorsam gegen ihre Priester den heutigen Iren nichts nachgegeben zu haben scheint. Es ist begreiflich, daß eine solche Priesterschaft auch das weltliche Regiment an sich zu reißen versuchte und teilweise an sich riß: sie leitete, wo das Jahrkönigtum bestand, im Fall eines Interregnums die Wahlen; sie nahm mit Erfolg das Recht in Anspruch, einzelne Männer und ganze Gemeinden von der religiösen und folgeweise auch der bürgerlichen Gemeinschaft auszuschließen; sie wußte die wichtigsten Zivilsachen, namentlich Grenz- und Erbschaftsprozesse an sich zu ziehen, sie entwickelte, gestützt wie es scheint auf ihr Recht, aus der Gemeinde auszuschließen, und vielleicht auch auf die Landesgewohnheit, daß zu den üblichen Menschenopfern vorzugsweise Verbrecher genommen wurden, eine ausgedehnte priesterliche Kriminalgerichtsbarkeit, die mit der der Könige und Vergobreten konkurrierte; sie nahm sogar die Entscheidung über Krieg und Frieden in Anspruch. Man war nicht fern von einem Kirchenstaat mit Papst und Konzilien, mit Immunitäten, Interdikten und geistlichen Gerichten; nur daß dieser Kirchenstaat nicht, wie der der Neuzeit, von den Nationen abstrahierte, sondern vielmehr vor allen Dingen national war.