Es ist ein grauenvolles Bild, dies Bild Italiens unter dem Regiment der Oligarchie. Zwischen der Welt der Bettler und der Welt der Reichen ist der verhängnisvolle Gegensatz durch nichts vermittelt oder gemildert. Je deutlicher und peinlicher er auf beiden Seiten empfunden ward, je schwindelnd höher der Reichtum stieg, je tiefer der Abgrund der Armut gähnte, desto häufiger ward in dieser wechselvollen Welt der Spekulation und des Glücksspiels der einzelne aus der Tiefe in die Höhe und wieder aus der Höhe in die Tiefe geschleudert. Je weiter äußerlich die beiden Welten auseinanderklafften, desto vollständiger begegneten sie sich in der gleichen Vernichtung des Familienlebens, das doch aller Nationalität Keim und Kern ist, in der gleichen Faulheit und Üppigkeit, der gleichen bodenlosen Ökonomie, der gleichen unmännlichen Abhängigkeit, der gleichen, nur im Tarif unterschiedenen Korruption, der gleichen Verbrecherentsittlichung, dem gleichen Gelüsten, mit dem Eigentum den Krieg zu beginnen. Reichtum und Elend im innigen Bunde treiben die Italiker aus Italien aus und füllen die Halbinsel halb mit Sklavengewimmel, halb mit schauerlicher Stille. Es ist ein grauenvolles Bild, aber kein eigentümliches; überall, wo das Kapitalistenregiment im Sklavenstaat sich vollständig entwickelt, hat es Gottes schöne Welt in gleicher Weise verwüstet. Wie die Ströme in verschiedenen Farben spiegeln, die Kloake aber überall sich gleich sieht, so gleicht auch das Italien der ciceronischen Epoche wesentlich dem Hellas des Polybios und bestimmter noch dem Karthago der hannibalischen Zeit, wo in ganz ähnlicher Weise das allmächtig regierende Kapital den Mittelstand zugrunde gerichtet, den Handel und die Gutswirtschaft zur höchsten Blüte gesteigert und schließlich eine gleißend übertünchte sittliche und politische Verwesung der Nation herbeigeführt hatte. Alles, was in der heutigen Welt das Kapital an argen Sünden gegen Nation und Zivilisation begangen hat, bleibt so tief unter den Greueln der alten Kapitalistenstaaten, wie der freie Mann, sei er auch noch so arm, über dem Sklaven bleibt; und erst wenn Nordamerikas Drachensaat reift, wird die Welt wieder ähnliche Früchte zu ernten haben.

Diese Leiden, an denen die italische Volkswirtschaft daniederlag, waren ihrem tiefsten Kerne nach unheilbar, und was daran noch geheilt werden konnte, mußte wesentlich das Volk und die Zeit bessern; denn auch die weiseste Regierung vermag so wenig wie der geschickteste Arzt, die verdorbenen Säfte des Organismus in frische zu verwandeln oder bei tieferliegenden Übeln mehr zu tun, als die Zufälligkeiten abzuwehren, die die Heilkraft der Natur in ihrem Wirken hindern. Eine solche Abwehr gewährte an sich schon die friedliche Energie des neuen Regiments, durch welche einige der ärgsten Auswüchse von selber wegfielen, wie zum Beispiel die künstliche Großziehung des Proletariats, die Straflosigkeit der Verbrechen, der Ämterkauf und anderes mehr. Allein etwas mehr konnte die Regierung doch tun als bloß nicht schaden. Caesar gehörte nicht zu den überklugen Leuten, die das Meer darum nicht eindämmen, weil der Springflut doch kein Deich zu trotzen vermag. Es ist besser, wenn die Nation und ihre Ökonomie von selbst die naturgemäße Bahn geht; aber da sie aus dieser ausgewichen war, so setzte Caesar alle seine Energie ein, um von oben herab die Nation in das heimatliche und Familienleben zurückzubringen und die Volksökonomie durch Gesetz und Dekret zu reformieren. Um der dauernden Abwesenheit der Italiker aus Italien zu steuern und die vornehme Welt und die Kaufmannschaft zur Gründung eigener Herde in der Heimat zu veranlassen, wurde nicht bloß die Dienstzeit der Soldaten verkürzt, sondern auch den Männern senatorischen Standes überhaupt untersagt, anders als in öffentlichen Geschäften ihren Aufenthalt außerhalb Italiens zunehmen, den übrigen Italikern in heiratsfähigem Alter (vom zwanzigsten bis zum vierzigsten Jahr) vorgeschrieben, nicht über drei Jahre hintereinander von Italien abwesend zu sein. In demselben Sinn hatte Caesar schon in seinem ersten Konsulat bei Gründung der Kolonie Capua die Väter mehrerer Kinder vorzugsweise bedacht und setzte nun als Imperator den Vätern zahlreicher Familien außerordentliche Belohnungen aus, während er zugleich als oberster Richter der Nation Scheidung und Ehebruch mit einem nach römischen Begriffen unerhörten Rigorismus behandelte. Er verschmähte es sogar nicht, ein detailliertes Luxusgesetz zu erlassen, das unter anderm die Bauverschwendung wenigstens in einem ihrer unsinnigsten Auswüchse, den Grabmonumenten, beschnitt, den Gebrauch von Purpurgewändern und Perlen auf gewisse Zeiten, Alters- und Rangklassen beschränkte und ihn erwachsenen Männern ganz untersagte, dem Tafelaufwand ein Maximum setzte und eine Anzahl Luxusgerichte geradezu verbot. Dergleichen Verordnungen waren freilich nicht neu; neu aber war es, daß der “Sittenmeister” ernstlich über deren Befolgung hielt, die Eßwarenmärkte durch bezahlte Aufpasser überwachte, ja, den vornehmen Herren durch seine Gerichtsdiener die Tafel revidieren und die verbotenen Schüsseln auf dieser selbst konfiszieren ließ. Durch solche theoretische und praktische Unterweisung in der Mäßigkeit, welche die neue monarchische Polizei der vornehmen Welt erteilte, konnte freilich kaum mehr erreicht werden, als daß der Luxus sich etwas mehr in die Verborgenheit zurückzog; allein wenn die Heuchelei die Huldigung ist, die das Laster der Tugend darbringt, so war unter den damaligen Verhältnissen selbst eine polizeilich hergestellte Scheinehrbarkeit ein nicht zu verachtender Fortschritt zum Bessern.

Ernsterer Art waren und mehr Erfolg versprachen die Maßregeln Caesars zur besseren Regulierung der italischen Geld- und Bodenwirtschaft. Zunächst handelte es sich hier um transitorische Bestimmungen hinsichtlich des Geldmangels und der Schuldenkrise überhaupt. Das durch den Lärm über die zurückgehaltenen Kapitalien hervorgerufene Gesetz, daß niemand über 60000 Sesterzen (4600 Taler) an barem Gold und Silber vorrätig haben dürfe, mag wohl nur erlassen sein, um den Zorn des blinden Publikums gegen die Wucherer zu beschwichtigen; die Form der Publikation, wobei fingiert ward, daß hiermit nur ein älteres, in Vergessenheit geratenes Gesetz wieder eingeschärft werde, zeigt es, daß Caesar dieser Verfügung sich schämte, und schwerlich wird von ihr wirklich Anwendung gemacht sein. Eine weit ernstere Frage war die Behandlung der schwebenden Forderungen, deren vollständigen Erlaß die Partei, die sich die seine nannte, von Caesar mit Ungestüm begehrte. Daß derselbe auf dieses Begehren so nicht einging, ward schon gesagt; indes wurden doch, und zwar schon im Jahre 705 (49), den Schuldnern zwei wichtige Zugeständnisse gemacht. Einmal wurden die rückständigen Zinsen niedergeschlagen ^23 und die gezahlten vom Kapital abgezogen. Zweitens ward der Gläubiger genötigt, die bewegliche und unbewegliche Habe des Schuldners an Zahlungs Statt nach demjenigen Taxwert anzunehmen, welchen die Sachen vor dem Bürgerkrieg und der durch denselben herbeigeführten allgemeinen Entwertung gehabt hatten. Die letztere Festsetzung war nicht unbillig; wenn der Gläubiger tatsächlich als der Eigentümer der Habe seines Schuldners bis zum Belauf der ihm geschuldeten Summe anzusehen war, so war es wohl gerechtfertigt, daß er an der allgemeinen Entwertung des Besitzes seinen Anteil mittrug. Dagegen die Annullierung der geleisteten oder ausstehenden Zinszahlungen, durch welche der Sache nach die Gläubiger außer den Zinsen selbst von dem, was sie zur Zeit der Erlassung des Gesetzes an Kapital zu fordern hatten, durchschnittlich 25 Prozent einbüßten, war in der Tat nichts anderes als eine teilweise Gewährung der von den Demokraten so ungestüm begehrten Kassation der aus Darlehen herrührenden Forderungen; und wie arg auch die Zinswucherer gewirtschaftet haben mochten, so ist es doch nicht möglich, damit die rückwirkende Vernichtung aller Zinsforderungen ohne Unterschied zu rechtfertigen. Um diese Agitation wenigstens zu begreifen, muß man sich erinnern, wie die demokratische Partei zu der Zinsfrage stand. Das gesetzliche Verbot, Zinsen zu nehmen, das die alte Plebejeropposition im Jahre 412 (342) erzwungen hatte, war zwar durch die mittels der Prätur den Zivilprozeß beherrschende Nobilität tatsächlich außer Anwendung gesetzt, aber doch formell seit jener Zeit in Gültigkeit geblieben; und die Demokraten des siebenten Jahrhunderts, die sich durchaus als die Fortsetzer jener alten ständisch-sozialen Bewegung betrachteten, hatten die Nichtigkeit der Zinszahlungen zu jeder Zeit behauptet, auch schon in den Wirren der marianischen Zeit dieselbe wenigstens vorübergehend praktisch geltend gemacht. Es ist nicht glaublich, daß Caesar die kruden Ansichten seiner Partei über die Zinsfrage teilte; wenn er in seinem Bericht über die Liquidationsangelegenheit der Verfügung über die Hingabe der Habe der Schuldner an Zahlungs Statt gedenkt, aber von der Kassation der Zinsen schweigt, so ist dies vielleicht ein stummer Selbstvorwurf. Allein wie jeder Parteiführer hing doch auch er von seiner Partei ab und konnte die traditionellen Sätze der Demokratie in der Zinsfrage nicht geradezu verleugnen; um so mehr, als er über diese Frage nicht als der allmächtige Sieger von Pharsalos, sondern schon vor seinem Abgang nach Epirus zu entscheiden hatte. Wenn er aber diesen Bruch in die Rechtsordnung und das Eigentum vielleicht mehr zuließ als bewirkte, so ist es sicher sein Verdienst, daß jenes ungeheuerliche Begehren der Kassation sämtlicher Darlehnsforderungen zurückgewiesen ward: und es darf wohl als eine Ehrenrettung für ihn angesehen werden, daß die Schuldner über das ihnen gemachte, nach ihrer Ansicht höchst ungenügende Zugeständnis noch weit ungehaltener waren als die verkürzten Gläubiger und unter Caelius und Dolabella jene törichten und, wie bereits früher erzählt, rasch vereitelten Versuche machten, das, was Caesar ihnen verweigert hatte, durch Krawall und Bürgerkrieg zu erzwingen.

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^23 Dieses ist zwar nicht überliefert, folgt aber notwendig aus der Gestattung, die durch Barzahlung oder Anweisung gezahlten Zinsen (si quid usurae nomine numeratum auf perscriptum fuisset: Suet. Caes. 42) als gesetzwidrig gezahlt an dem Kapital zu kürzen.

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Aber Caesar beschränkte sich nicht darauf, dem Schuldner für den Augenblick zu helfen, sondern er tat, was er als Gesetzgeber tun konnte, um die fürchterliche Allmacht des Kapitals auf die Dauer zu beugen. Vor allen Dingen ward der große Rechtssatz proklamiert, daß die Freiheit nicht ein dem Eigentum kommensurables Gut ist, sondern ein ewiges Menschenrecht, das der Staat nur dem Schuldigen, nicht dem Schuldner abzuerkennen das Recht hat. Es ist Caesar, der, vielleicht auch hier angeregt durch die humanere ägyptische und griechische, besonders die Solonische Gesetzgebung ^24, dieses den Satzungen der älteren Konkursordnung schnurstracks widersprechende Prinzip eingeführt hat in das gemeine Recht, wo es seit ihm unangefochten sich behauptet. Nach römischem Landrecht ward der zahlungsunfähige Schuldner Knecht seines Gläubigers. Das Poetelische Gesetz hatte zwar dem nur durch Verlegenheiten, nicht durch wahre Überschuldung augenblicklich zahlungsunfähig Gewordenen verstattet, durch Abtretung seiner Habe die persönliche Freiheit zu retten; für den wirklich Überschuldeten jedoch war jener Rechtssatz wohl in Nebenpunkten gemildert, aber in der Hauptsache durch ein halbes Jahrtausend unverändert festgehalten worden; ein zunächst auf das Vermögen gerichteter Konkurs kam nur ausnahmsweise vor dann, wenn der Schuldner tot oder seines Bürgerrechts verlustig gegangen oder nicht aufzufinden war. Erst Caesar gab dem überschuldeten Manne das Recht, worauf noch unsere heutigen Konkursordnungen beruhen: durch förmliche Abtretung der Habe an die Gläubiger, mochte sie zu ihrer Befriedigung ausreichen oder nicht, allemal seine persönliche Freiheit, wenn auch mit geschmälerten Ehren- und politischen Rechten, zu erretten und eine neue Vermögensexistenz zu beginnen, in der er wegen der aus der älteren Zeit herrührenden und im Konkurs nicht gedeckten Forderungen nur dann eingeklagt werden durfte, wenn er sie bezahlen konnte, ohne wiederum sich ökonomisch zu ruinieren. Wenn also dem großen Demokraten die unvergängliche Ehre zuteil ward, die persönliche Freiheit prinzipiell vom Kapital zu emanzipieren, so versuchte er ferner, die Übermacht des Kapitals durch Wuchergesetze auch polizeilich einzudämmen. Die demokratische Antipathie gegen die Zinsverträge verleugnete auch er nicht. Für den italischen Geldverkehr wurde eine Maximalsumme der dem einzelnen Kapitalisten zu gestattenden Zinsdarlehen festgestellt, welche sich nach dem einem jeden zuständigen italischen Grundbesitz gerichtet zu haben scheint und vielleicht die Hälfte des Wertes desselben betrug. Übertretungen dieser Bestimmung wurden, nach Art des in den republikanischen Wuchergesetzen vorgeschriebenen Verfahrens, als Kriminalvergehen behandelt und vor eine eigene Geschworenenkommission gewiesen. Wenn es gelang, diese Vorschriften praktisch durchzuführen, so wurde jeder italische Geschäftsmann dadurch genötigt, vor allem zugleich auch italischer Grundbesitzer zu werden, und die Klasse der bloß von ihren Zinsen zehrenden Kapitalisten verschwand in Italien gänzlich. Mittelbar wurde damit auch die nicht minder schädliche Kategorie der überschuldeten und der Sache nach nur für ihre Gläubiger das Gut verwaltenden Grundeigentümer wesentlich beschränkt, indem die Gläubiger, wenn sie ihr Zinsgeschäft fortführen wollten, gezwungen wurden, selber sich anzukaufen. Schon hierin übrigens liegt es, daß Caesar keineswegs jenes naive Zinsverbot der alten Popularpartei einfach erneuern, sondern vielmehr das Zinsnehmen innerhalb gewisser Grenzen gestatten wollte. Sehr wahrscheinlich aber hat er dabei sich nicht auf jene bloß für Italien gültige Anordnung eines Maximalsatzes der auszuleihenden Summen beschränkt, sondern auch, namentlich mit Rücksicht auf die Provinzen, für die Zinsen selbst Maximalsätze vorgeschrieben. Die Verfügungen, daß es unstatthaft sei, höhere Zinsen als eins vom Hundert monatlich oder von rückständigen Zinsen wieder Zinsen zu nehmen oder endlich an rückständigen Zinsen mehr als eine dem Kapital gleichkommende Summe gerichtlich geltend zu machen, wurden, wahrscheinlich ebenfalls nach griechisch-ägyptischem Muster ^25, im Römischen Reiche zuerst von Lucius Lucullus für Kleinasien aufgestellt und daselbst von seinen besseren Nachfolgern beibehalten, sodann bald auch auf andere Provinzen durch Statthalterverordnungen übertragen und endlich wenigstens ein Teil derselben durch einen Beschluß des römischen Senats vom Jahre 704 (50) mit Gesetzeskraft in allen Provinzen versehen. Wenn diese Lucullischen Verfügungen späterhin in ihrem vollen Umfang als Reichsgesetz erscheinen und durchaus die Grundlage der römischen, ja der heutigen Zinsgesetzgebung geworden sind, so darf auch dies vielleicht auf eine Bestimmung Caesars zurückgeführt werden.

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^24 Die ägyptischen Königsgesetze (Diod. 1, 79) und ebenso das Solonische Recht (Plut. Sol. 13, 15) untersagten die Schuldbriefe, worin auf die Nichtzahlung der Verlust der persönlichen Freiheit des Schuldners gesetzt war; und wenigstens das letztere legte auch im Falle des Konkurses dem Schuldner nicht mehr auf als die Abtretung seiner sämtlichen Aktiva.

^25 Wenigstens der letztere Satz kehrt wieder in den alten ägyptischen Königsgesetzen (Diod. 1, 79). Dagegen kennt das Solonische Recht keine Zinsbeschränkungen, erlaubt vielmehr ausdrücklich, Zinsen von jeder beliebigen Höhe auszumachen.