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Hand in Hand mit diesen Bestrebungen, der Kapitalübermacht zu wehren, gingen die Bemühungen, die Bodenwirtschaft in diejenige Bahn zurückzuleiten, die dem Gemeinwesen die förderlichste war. Sehr wesentlich war hierfür schon die Verbesserung der Rechtspflege und der Polizei. Wenn bisher niemand in Italien seines Lebens und seines beweglichen oder unbeweglichen Eigentums sicher gewesen war, wenn zum Beispiel die römischen Bandenführer in den Zwischenzeiten, wo ihre Leute nicht in der Hauptstadt Politik machen halfen, in den Wäldern Etruriens dem Raube obgelegen oder auch die Landgüter ihrer Soldherren durch Eroberungen arrondiert hatten, so hatte dergleichen Faustrecht nunmehr ein Ende; und vor allem die ackerbauende Bevölkerung aller Klassen mußte davon die wohltätigen Folgen empfinden. Auch Caesars Baupläne, die sich durchaus nicht auf die Hauptstadt beschränkten, waren bestimmt, hier einzugreifen; so sollte zum Beispiel die Anlegung einer bequemen Fahrstraße von Rom durch die Apenninenpässe zum Adriatischen Meer den italischen Binnenverkehr beleben, die Niedrigerlegung des Fuciner Sees der marsischen Bauernschaft zugute kommen. Allein auch unmittelbar griff Caesar in die wirtschaftlichen Zustände Italiens ein. Den italischen Viehzüchtern wurde auferlegt, wenigstens den dritten Teil ihrer Hirten aus freigeborenen, erwachsenen Leuten zu nehmen, wodurch zugleich dem Banditenwesen gesteuert und dem freien Proletariat eine Erwerbsquelle geöffnet ward. In der agrarischen Frage ging Caesar, der bereits in seinem ersten Konsulat in die Lage gekommen war, sie zu regulieren, verständiger als Tiberius Gracchus, nicht darauf aus, die Bauernwirtschaft wiederherzustellen um jeden Preis, selbst um den einer unter juristischen Klauseln versteckten Revolution gegen das Eigentum; ihm wie jedem andern echten Staatsmann galt vielmehr als die erste und unverbrüchlichste aller politischen Maximen die Sicherheit dessen, was Eigentum ist oder doch im Publikum als Eigentum gilt, und nur innerhalb der hierdurch gezogenen Schranken suchte er die Hebung des italischen Kleinbesitzes, die auch ihm als eine Lebensfrage der Nation erschien, zu bewerkstelligen. Es ließ auch so noch viel in dieser Beziehung sich tun. Jedes Privatrecht, mochte es Eigentum oder titulierter Erbbesitz heißen, auf Gracchus oder auf Sulla zurückgehen, ward unbedingt von ihm respektiert. Dagegen das sämtliche wirkliche Domanialland in Italien, mit Einschluß eines ansehnlichen Teils der in den Händen geistlicher Innungen befindlichen, rechtlich dem Staate zuständigen Liegenschaften, wurde von Caesar, nachdem er in seiner streng sparsamen, auch im kleinen keine Verschleuderung und Vernachlässigung duldenden Weise durch die wiedererweckte Zwanzigerkommission eine allgemeine Revision der italischen Besitztitel veranstaltet hatte, zur Verteilung in gracchanischer Weise bestimmt, natürlich soweit es sich zum Ackerbau eignete - die dem Staate gehörigen apulischen Sommer- und samnitischen Winterweiden blieben auch ferner Domäne; und es war wenigstens die Absicht des Imperators, wenn diese Domänen nicht ausreichen würden, das weiter erforderliche Land durch Ankauf italischer Grundstücke aus der Staatskasse zu beschaffen. Bei der Auswahl der neuen Bauern wurden natürlich vor allen die gedienten Soldaten berücksichtigt und soweit möglich die Last, welche die Aushebung für das Mutterland war, dadurch in eine Wohltat umgewandelt, daß Caesar den als Rekruten ausgehobenen Proletarier ihm als Bauer zurückgab; bemerkenswert ist es auch, daß die verödeten latinischen Gemeinden, wie zum Beispiel Veii und Capena, vorzugsweise mit neuen Kolonisten bedacht worden zu sein scheinen. Die Vorschrift Caesars, daß die neuen Eigentümer erst nach zwanzig Jahren befugt sein sollten, die empfangenen Ländereien zu veräußern, war ein glücklicher Mittelweg zwischen der völligen Freigebung des Veräußerungsrechts, die den größten Teil des verteilten Landes rasch wieder in die Hände der großen Kapitalisten zurückgeführt haben würde, und den bleibenden Beschränkungen der Verkehrsfreiheit, wie sie Tiberius Gracchus und Sulla, beide gleich vergeblich, verfügt hatten.

Wenn also die Regierung energisch dazu tat, die kranken Elemente des italischen Volkslebens zu entfernen und die gesunden zu stärken, so sollte endlich das neu regulierte Munizipalwesen, nachdem sich dasselbe erst jüngst aus der Krise des Bundesgenossenkriegs in und neben dem Staatswesen entwickelt hatte, der neuen absoluten Monarchie das mit ihr verträgliche Gemeindeleben mitteilen und die stockende Zirkulation der edelsten Elemente des öffentlichen Lebens wieder zu rascheren Pulsschlägen erwecken. Als leitender Grundsatz in den beiden im Jahre 705 (49) für das Cisalpinische Gallien, im Jahre 709 (45) für Italien erlassenen Gemeindeordnungen ^26, von denen namentlich die letztere für die ganze Folgezeit Grundgesetz blieb, erscheint teils die strenge Reinigung der städtischen Kollegien von allen unsittlichen Elementen, während von politischer Polizei darin keine Spur vorkommt, teils die möglichste Beschränkung des Zentralisierens und die möglichst freie Bewegung der Gemeinden, denen auch jetzt noch die Wahl der Beamten und eine wenngleich beschränkte Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit verblieb. Die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, zum Beispiel die Beschränkungen des Assoziationsrechts, griffen freilich auch hier Platz.

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^26 Von beiden Gesetzen sind beträchtliche Bruchstücke noch vorhanden.

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Dies sind die Ordnungen, durch die Caesar versuchte, die italische Volkswirtschaft zu reformieren. Es ist leicht, sowohl ihre Unzulänglichkeit darzutun, indem auch sie noch eine Menge von Übelständen bestehen ließen, als auch nachzuweisen, daß sie vielfach schädlich wirkten, indem sie die Verkehrsfreiheit zum Teil sehr empfindlich beschränkten. Es ist noch leichter nachzuweisen, daß die Schäden der italischen Volkswirtschaft überhaupt unheilbarer Art waren. Aber trotzdem wird der praktische Staatsmann das Werk wie den Meister bewundern. Es war schon etwas, daß da, wo ein Mann wie Sulla, an Abhilfe verzweifelnd, mit einer bloß formalen Reorganisation sich begnügt hatte, das Übel an seinem eigentlichen Sitze angefaßt und hier mit ihm gerungen ward; und wir dürfen wohl urteilen, daß Caesar mit seinen Reformen dem Maße des Möglichen so nahe kam, als zu kommen dem Staatsmann und dem Römer gegeben war. Die Verjüngung Italiens hat auch er von ihnen nicht erwarten können noch erwartet, sondern diese vielmehr auf einem sehr verschiedenen Wege zu erreichen gesucht, den darzulegen es nötig wird, zunächst die Lage der Provinzen, wie Caesar sie vorfand, ins Auge zu fassen.

Die Provinzen, welche Caesar vorfand, waren vierzehn an der Zahl; sieben europäische: das Jenseitige und das Diesseitige Spanien; das Transalpinische Gallien; das Italische Gallien mit Illyricum; Makedonien mit Griechenland; Sizilien; Sardinien mit Korsika; fünf asiatische: Asia; Bithynien und Pontus; Kilikien mit Kypros; Syrien; Kreta; und zwei afrikanische: Kyrene und Afrika; wozu Caesar durch die Einrichtung der beiden neuen Statthalterschaften des Lugdunensischen Galliens und Belgiens und durch Konstituierung Illyricums als einer eigenen Provinz noch drei neue Sprengel hinzufügte ^27.

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^27 Da nach Caesars Ordnung jährlich sechzehn Proprätoren und zwei Prokonsuln in die Statthalterschaften sich teilten und die letzteren zwei Jahre im Amt blieben, so möchte man schließen daß er die Zahl der Provinzen insgesamt auf zwanzig zu bringen beabsichtigte. Zu einer Gewißheit ist indes hier um so weniger zu gelangen, als Caesar vielleicht absichtlich weniger Ämter einrichtete als Kandidaturen.