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In den anderen nichtgriechischen und nichtlatinischen Landschaften des Reiches, welche der Einwirkung Italiens und dem Assimilationsprozeß noch ferner standen, beschränkte Caesar sich darauf, einzelne Brennpunkte für die italische Zivilisation zu gründen, wie dies bisher in Gallien Narbo gewesen war, um durch sie die künftige vollständige Ausgleichung vorzubereiten. Solche Anfänge lassen, mit Ausnahme der ärmsten und geringsten von allen, der sardinischen, in sämtlichen Provinzen des Reiches sich nachweisen. Wie Caesar im nördlichen Gallien verfuhr, ward schon dargelegt; die lateinische Sprache erhielt hier, wenn auch noch nicht für alle Zweige des öffentlichen Verkehrs, durchgängig offizielle Geltung und es entstand am Lemansee als die nördlichste Stadt italischer Verfassung die Kolonie Noviodunum (Nyon).
In Spanien, vermutlich damals der am dichtesten bevölkerten Landschaft des Römischen Reiches, wurden nicht bloß in der wichtigen hellenisch-iberischen Hafenstadt Emporiae neben der alten Bevölkerung Caesarische Kolonisten angesiedelt, sondern, wie neuerdings aufgefundene Urkunden gezeigt haben, auch eine Anzahl wahrscheinlich überwiegend dem hauptstädtischen Proletariat entnommener Kolonisten in der Stadt Urso (Osuna), unweit Sevilla im Herzen von Andalusien, und vielleicht noch in mehreren anderen Ortschaften dieser Provinz versorgt. Die alte und reiche Kaufstadt Gades, deren Munizipalwesen Caesar schon als Prätor zeitgemäß umgestaltet hatte, erhielt jetzt von dem Imperator das volle Recht der italischen Munizipien (705 49) und wurde, was in Italien Tusculum gewesen war, die erste außeritalische, nicht von Rom gegründete Gemeinde, die in den römischen Bürgerverband eintrat. Einige Jahre nachher (709 45) wurde das gleiche Recht auch einigen anderen spanischen Gemeinden und vermutlich noch mehreren das latinische zuteil.
In Afrika wurde, was Gaius Gracchus nicht hatte zu Ende führen sollen, jetzt ins Werk gesetzt und an derjenigen Stätte, wo die Stadt der Erbfeinde Roms gestanden, 3000 italische Kolonisten und eine große Anzahl der im karthagischen Gebiet ansässigen Pacht- und Bittbesitzer angesiedelt; und zum Erstaunen rasch wuchs unter den unvergleichlich günstigen Lokalverhältnissen die neue “Venuskolonie”, das römische Karthago, wieder empor. Utica, bis dahin die Haupt- und erste Handelsstadt der Provinz, war schon im vorweg, es scheint durch Erteilung des latinischen Rechts, für die Wiedererweckung des überlegenen Konkurrenten einigermaßen entschädigt worden. In dem neu zum Reiche gefügten numidischen Gebiet erhielten das wichtige Cirta und die übrigen, dem römischen Condottiere Publius Sittius für sich und die Seinigen überwiesenen Gemeinden das Recht römischer Militärkolonien. Die stattlichen Provinzstädte freilich, die das wahnsinnige Wüten Jubas und der verzweifelten Reste der Verfassungspartei in Schutthaufen verwandelt hatte, erhoben sich nicht so rasch wieder, wie sie eingeäschert worden waren, und manche Trümmerstätte erinnerte noch lange nachher an diese verhängnisvolle Zeit; allein die beiden neuen Julischen Kolonien, Karthago und Cirta, wurden und blieben die Mittelpunkte der afrikanisch-römischen Zivilisation.
In dem verödeten griechischen Land beschäftigte Caesar außer mit anderen Plänen, zum Beispiel der Anlage einer römischen Kolonie in Buthroton (Korfu gegenüber), vor allem sich mit der Wiederherstellung von Korinth; nicht bloß wurde eine ansehnliche Bürgerkolonie dorthin geführt, sondern auch der Plan entworfen, durch den Durchstich des Isthmus die gefährliche Umschiffung des Peloponnes abzuschneiden und den ganzen italisch-asiatischen Verkehr durch den Korinthisch-Saronischen Meerbusen zu leiten. Endlich rief selbst in dem entlegenen hellenischen Osten der Monarch italische Ansiedlungen ins Leben: so am Schwarzen Meer in Herakleia und in Sinope, welche Städte die italischen Kolonisten ähnlich wie Emporiae mit den alten Bewohnern teilten; so an der syrischen Küste in dem wichtigen Hafen von Berytos, das wie Sinope italische Verfassung erhielt; ja sogar in Ägypten wurde auf der den Hafen von Alexandreia beherrschenden Leuchtturminsel eine römische Station gegründet.
Durch diese Anordnungen ward die italische Gemeindefreiheit in weit umfassenderer Weise, als es bisher geschehen war, in die Provinzen getragen. Die Vollbürgergemeinden, also sämtliche Städte der cisalpinischen Provinz und die in dem Transalpinischen Gallien und sonst zerstreuten Bürgerkolonien und Bürgermunizipien, standen den italischen insofern gleich, als sie sich selber verwalteten und selbst eine, allerdings beschränkte, Gerichtsbarkeit ausübten: wogegen freilich die wichtigeren Prozesse vor die hier kompetenten römischen Behörden, in der Regel den Statthalter des Sprengels gehörten ^31. Die formell autonomen latinischen und die sonstigen befreiten Gemeinden, also jetzt die sizilischen und die des Narbonensischen Galliens, soweit sie nicht Bürgergemeinden waren, alle und auch in anderen Provinzen eine beträchtliche Zahl, hatten nicht bloß die freie Verwaltung, sondern wahrscheinlich unbeschränkte Gerichtsbarkeit, so daß der Statthalter hier nur kraft seiner allerdings sehr arbiträren Verwaltungskontrolle einzugreifen befugt war. Wohl hatte es auch früher schon Vollbürgergemeinden innerhalb der Statthaltersprengel gegeben, wie zum Beispiel Aquileia und Narbo, und hatten ganze Statthaltersprengel, wie das Diesseitige Gallien, aus Gemeinden mit italischer Verfassung bestanden; aber wenn nicht rechtlich, war es doch politisch eine ungemein wichtige Neuerung, daß es jetzt eine Provinz gab, die so gut wie Italien lediglich von römischen Bürgern bevölkert war ^32, und daß andere es zu werden versprachen. Es fiel damit der eine große tatsächliche Gegensatz, in dem Italien zu den Provinzen gestanden hatte; und auch der zweite, daß in Italien regelmäßig keine Truppen standen, wohl aber in den Provinzen, war gleichermaßen im Verschwinden: die Truppen standen jetzt nur da, wo es eine Grenze zu verteidigen gab, und die Kommandanten der Provinzen, bei denen dies nicht zutraf, wie zum Beispiel bei Narbo und Sizilien, waren nur dem Namen nach noch Offiziere. Der formelle Gegensatz zwischen Italien und den Provinzen, der zu allen Zeiten auf anderen Unterschieden beruht hatte, blieb allerdings auch jetzt bestehen, Italien der Sprengel der bürgerlichen Rechtspflege und der Konsuln-Prätoren, die Provinzen kriegsrechtliche Jurisdiktionsbezirke und den Prokonsuln und Proprätoren unterworfen; allein der Prozeß nach Bürger- und nach Kriegsrecht fiel längst praktisch zusammen, und die verschiedene Titulatur der Beamten hatte wenig zu bedeuten, seit über allen der eine Imperator stand.
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^31 Daß keiner Vollbürgergemeinde mehr als beschränkte Gerichtsbarkeit zustand, ist ausgemacht. Auffallend ist es aber, was aus der Caesarischen Gemeindeordnung für das Cisalpinische Gallien bestimmt hervorgeht, daß die jenseits der munizipalen Kompetenz liegenden Prozesse aus dieser Provinz nicht vor den Statthalter derselben, sondern vor den römischen Prätor gehen; denn im übrigen ist der Statthalter ja in seinem Sprengel ebensowohl anstatt des Prätors, der zwischen Bürgern, wie anstatt dessen, der zwischen Bürgern und Nichtbürgern Recht spricht, und durchaus für alle Prozesse kompetent. Ohne Zweifel ist dies ein Überrest der vorsullanischen Ordnung, wo in dem ganzen festländischen Gebiet bis zu den Alpen lediglich die Stadtbeamten kompetent waren und also hier sämtliche Prozesse, wo sie die munizipale Kompetenz überschritten, notwendig vor die Prätoren in Rom kamen. Dagegen in Narbo, Gades, Karthago, Korinth gingen die Prozesse in diesem Fall sicher an den betreffenden Statthalter; wie denn auch schon aus praktischen Rücksichten nicht wohl an einen Rechtszug nach Rom gedacht werden kann.
^32 Warum die Erteilung des römischen Bürgerrechts an eine Landschaft insgesamt und der Fortbestand der Provinzialverwaltung für dieselbe als sich einander ausschließende Gegensätze gedacht zu werden pflegen, ist nicht abzusehen. Überdies erhielt notorisch das Cisalpinische Gallien durch den Roscischen Volksschluß vom 11. März 705 (49) die Civität, während es Provinz blieb, solange Caesar lebte, und erst nach seinem Tode mit Italien vereinigt ward (Dio 48, 12), auch die Statthalter bis 711 (43) nachweisbar sind. Schon daß die Caesarische Gemeindeordnung die Landschaft nie als Italien, sondern als Cisalpinisches Gallien bezeichnet, mußte auf das Richtige führen.
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