Offenbar ist in all diesen einzelnen munizipalen Gründungen und Ordnungen, die wenigstens dem Plan, wenn auch vielleicht nicht alle der Ausführung nach, auf Caesar zurückgehen, ein bestimmtes System. Italien ward aus der Herrin der unterworfenen Völkerschaften umgewandelt in die Mutter der verjüngten italisch-hellenischen Nation. Die dem Mutterlande vollständig gleichgestellte cisalpinische Provinz verhieß und verbürgte es, daß in der Monarchie Caesars, ebenwie in der frischeren Epoche der Republik, jede latinisierte Landschaft erwarten durfte, den älteren Schwestern und der Mutter selbst ebenbürtig an die Seite zu treten. Auf der Vorstufe zur vollen nationalen und politischen Ausgleichung mit Italien standen dessen Nebenländer, das griechische Sizilien und das rasch sich latinisierende südliche Gallien. Auf einer entfernteren Stufe zu dieser Ausgleichung standen die übrigen Landschaften des Reiches, in denen, wie bisher in Südgallien Narbo römische Kolonie gewesen war, jetzt die großen Seestädte: Emporiae, Gades, Karthago, Korinth, Herakleia im Pontos, Sinope, Berytos, Alexandreia, italische oder hellenisch-italische Gemeinden wurden, die Stützpunkte einer italischen Zivilisation selbst im griechischen Osten, die Grundpfeiler der künftigen nationalen und politischen Nivellierung des Reiches. Die Herrschaft der Stadtgemeinde Rom über das Litoral des Mittelmeeres war zu Ende; an ihre Stelle trat der neue Mittelmeerstaat und sein erster Akt war die Sühnung der beiden größten Untaten, die jene Stadtgemeinde an der Zivilisation begangen hatte. Wenn die Zerstörung der beiden größten Handelsplätze im römischen Gebiet den Wendepunkt bezeichnete, wo die Schutzherrschaft der römischen Gemeinde in politische Tyrannisierung und finanzielle Ausnutzung der untertänigen Landschaften überging, so bezeichnete jetzt die sofortige und glänzende Wiederherstellung von Karthago und Korinth die Begründung des neuen, alle Landschaften am Mittelmeer zu nationaler und politischer Gleichheit, zu wahrhaft staatlicher Einigung heranbildenden großen Gemeinwesens. Wohl durfte Caesar der Stadt Korinth zu ihrem vielberühmten alten den neuen Namen der “Julischen Ehre” verleihen.
Wenn also das neue einheitliche Reich mit einer Nationalität ausgestattet ward, die freilich notwendigerweise der volkstümlichen Individualität entbehrte und mehr ein unlebendiges Kunstprodukt als ein frischer Trieb der Natur war, so bedurfte dasselbe ferner der Einheit in denjenigen Institutionen, in denen das allgemeine Leben der Nationen sich bewegt: in Verfassung und Verwaltung, in Religion und Rechtspflege, in Münze, Maß und Gewicht; wobei natürlich lokale Besonderheiten mannigfaltigster Art mit wesentlicher Einigung sich vollkommen vertrugen. Überall kann auf diesen Gebieten nur von Anfängen die Rede sein, da die einheitliche Durchbildung der Monarchie Caesars in der Zukunft lag und er nichts tat, als für den Bau von Jahrhunderten den Grund legen. Aber von den Linien, die der große Mann auf diesen Gebieten gezogen hat, lassen noch manche sich erkennen; und es ist erfreulicher, hier ihm nachzugehen, als in dem Trümmerbau der Nationalitäten.
Hinsichtlich der Verfassung und Verwaltung wurden bereits in einem anderen Zusammenhang die wichtigsten Momente der neuen Einheit hervorgehoben: der Übergang der Souveränität von dem römischen Gemeinderat auf den Alleinherrscher der Mittelmeermonarchie; die Umwandlung jenes Gemeinderats in einen höchsten, Italien wie die Provinzen repräsentierenden Reichsrat: vor allem die begonnene Übertragung der römischen und überhaupt der italischen Gemeindeordnung auf die Provinzialgemeinden. Es führte dieser letztere Weg, die Verleihung latinischen und demnach römischen Rechts an die zum vollständigen Eintritt in den Einheitsstaat reifen Gemeinden, gleichmäßige kommunale Ordnungen allmählich von selbst herbei. Nur in einer Hinsicht konnte man hierauf nicht warten. Das neue Reich bedurfte sofort einer Institution, die der Regierung die hauptsächlichen Grundlagen der Verwaltung, die Bevölkerungs- und Vermögensverhältnisse der einzelnen Gemeinden, übersichtlich vor Augen legte, das heißt eines verbesserten Zensus. Zunächst ward der italische reformiert. Nach Caesars Verordnung ^33, die freilich wohl nur die infolge des Bundesgenossenkrieges wenigstens im Prinzip getroffenen Anordnungen zur Ausführung brachte, sollten künftig, wenn in der römischen Gemeinde die Schatzung stattfand, gleichzeitig in jeder italischen der Name eines jeden Gemeindebürgers und der seines Vaters oder Freilassers, sein Bezirk, sein Alter und sein Vermögen von der höchsten Behörde der Gemeinde aufgezeichnet und diese Listen an den römischen Schatzmeister so früh abgeliefert werden, daß dieser das allgemeine Verzeichnis der römischen Bürger und der römischen Habe rechtzeitig vollenden konnte. Daß es Caesars Absicht war, ähnliche Institutionen auch in den Provinzen einzuführen, dafür bürgt teils die von Caesar angeordnete Vermessung und Katastrierung des gesamten Reiches, teils die Einrichtung selbst; denn es war ja damit die allgemeine Formel gefunden, um so gut in den italischen wie in den nichtitalischen Gemeinden des Staats die für die Zentralverwaltung erforderlichen Aufnahmen zu bewirken. Offenbar war es auch hier Caesars Absicht, auf die Traditionen der älteren republikanischen Zeit zurückzugehen und die Reichsschatzung wiedereinzuführen, welche die ältere Republik, wesentlich in derselben Weise wie Caesar die italische, durch analoge Ausdehnung des Instituts der städtischen Zensur mit seinen Fristen und sonstigen wesentlichen Normen auf die sämtlichen Untertanengemeinden Italiens und Siziliens bewirkt hatte. Es war dies eines der ersten Institute gewesen, das die erstarrende Aristokratie verfallen und damit der obersten Verwaltungsbehörde jede Übersicht über die disponiblen Mannschaften und Steuerkräfte und also jede Möglichkeit einer wirksamen Kontrolle verloren gehen ließ. Die vorhandenen Spuren und der Zusammenhang der Dinge selbst zeigen unwidersprechlich, daß Caesar die Erneuerung der seit Jahrhunderten verschollenen Reichsschatzung vorbereitete.
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^33 Das Fortbestehen der munizipalen Schatzungsbehörden spricht dafür, daß die örtliche Abhaltung des Zensus bereits infolge des Bundesgenossenkriegs für Italien fortgesetzt worden war (Römisches Staatsrecht, Bd. 2, 3. Aufl., S. 368); wahrscheinlich aber ist die Durchführung dieses Systems Caesars Werk.
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Daß in der Religion und in der Rechtspflege an eine durchgreifende Nivellierung nicht gedacht werden konnte, ist kaum nötig zu sagen; doch bedurfte der neue Staat bei aller Toleranz gegen Lokalglauben und Munizipalstatute eines gemeinsamen, der italisch-hellenischen Nationalität entsprechenden Kultus und einer allgemeinen, den Munizipalstatuten übergeordneten Rechtssatzung. Er bedurfte ihrer: denn beides war tatsächlich schon da. Auf dem religiösen Gebiet war man seit Jahrhunderten tätig gewesen, den italischen und den hellenischen Kult teils durch äußerliche Aufnahme, teils durch innerliche Ausgleichung der Gottheitsbegriffe ineinanderzuarbeiten und bei der nachgiebigen Formlosigkeit der italischen Götter hatte es nicht einmal große Schwierigkeit gemacht, den Jupiter in dem Zeus, die Venus in der Aphrodite und so jede wesentliche Idee des latinischen Glaubens in ihrem hellenischen Gegenbild aufzuheben. Die italisch-hellenische Religion stand bereits in den Grundzügen fertig da; wie sehr man eben auf diesem Gebiete sich dessen bewußt war, über die spezifisch römische hinaus und zu einer italisch-hellenischen Quasinationalität fortgeschritten zu sein, beweist zum Beispiel die in Varros schon erwähnter Theologie aufgestellte Unterscheidung der “gemeinen”, d. h. der von den Römern wie den Griechen anerkannten Götter, von den besonderen der römischen Gemeinde.
Im Rechtswesen hatte es auf dem Gebiete des Kriminal- und Polizeirechts, wo die Regierung unmittelbar eingreift und dem rechtlichen Bedürfnis wesentlich durch eine verständige Legislation genügt wird, keine Schwierigkeit, auf dem Wege der gesetzgeberischen Tätigkeit denjenigen Grad materieller Gleichförmigkeit zu erreichen, der allerdings auch hier für die Reichseinheit notwendig war. Im Zivilrecht dagegen, wo die Initiative dem Verkehr, dem Gesetzgeber nur die Formulierung zusteht, war das einheitliche Reichszivilrecht, das der Gesetzgeber zu schaffen freilich nicht vermocht hätte, längst auch bereits auf naturgemäßem Wege durch den Verkehr selber entwickelt worden. Das römische Stadtrecht zwar beruhte rechtlich immer noch auf der in den Zwölf Tafeln enthaltenen Formulierung des latinischen Landrechts. Die späteren Gesetze hatten wohl im einzelnen mancherlei zeitgemäße Verbesserungen eingeführt, unter denen leicht die wichtigste sein mochte die Abschaffung der alten ungeschickten Prozeßeröffnung durch stehende Spruchformeln der Parteien und ihre Ersetzung durch eine von dem prozeßleitenden Beamten schriftlich abgefaßte Instruktion für den Einzelgeschworenen (formula); allein in der Hauptsache hatte die Volkslegislation nur über jene altersgraue Grundlage einen den englischen Statutargesetzen vergleichbaren unübersehlichen Wust großenteils längst veralteter und vergessener Spezialgesetze aufgeschichtet. Die Versuche wissenschaftlicher Formulierung und Systematisierung hatten die verschlungenen Gänge des alten Zivilrechts allerdings zugänglich gemacht und erhellt; allein dem Grundmangel, daß ein vor vierhundert Jahren abgefaßtes städtisches Weistum mit seinen ebenso diffusen wie konfusen Nachträgen jetzt als das Recht eines großen Staates dienen sollte, konnte kein römischer Blackstone abhelfen. Gründlicher half der Verkehr sich selbst. Längst hatte in Rom der rege Verkehr zwischen Römern und Nichtrömern ein internationales Privatrecht (ius gentium; 1, 167) entwickelt, das heißt einen Komplex von Satzungen namentlich über Verkehrsverhältnisse, nach welchen römische Richter dann sprachen, wenn eine Sache weder nach ihrem eigenen noch nach irgendeinem anderen Landrecht entschieden werden konnte, sondern sie genötigt waren, von den römischen, hellenischen, phönikischen und sonstigen Rechtseigentümlichkeiten absehend, auf die allem Verkehr zu Grunde liegenden gemeinsamen Rechtsanschauungen zurückzugehen. Hier knüpfte die neuere Rechtsbildung an. Zunächst als Richtschnur für den rechtlichen Verkehr der römischen Bürger unter sich setzte sie an die Stelle des alten, praktisch unbrauchbar gewordenen tatsächlich ein neues Stadtrecht, das materiell beruhte auf einem Kompromiß zwischen dem nationalen Zwölftafelrecht und dem internationalen oder dem sogenannten Rechte der Völker. An jenem wurde wesentlich, wenn auch natürlich mit zeitgemäßen Modifikationen, festgehalten im Ehe-, Familien- und Erbfolgerecht; dagegen ward in allen Bestimmungen, die den Vermögensverkehr betrafen, also für Eigentum und Kontrakte, das Internationalrecht maßgebend; ja hier wurde sogar dem lokalen Provinzialrecht manche wichtige Einrichtung entlehnt, zum Beispiel die Wuchergesetzgebung und das Hypothekarinstitut. Ob auf einmal oder allmählich, ob durch einen oder mehrere Urheber, durch wen, wann und wie diese tiefgreifende Neuerung ins Leben trat, sind Fragen, auf die wir eine genügende Antwort schuldig bleiben müssen; wir wissen nur, daß diese Reform, wie natürlich, zunächst ausging von dem Stadtgericht, daß sie zuerst sich formulierte in den jährlich von dem neu antretenden Stadtrichter zur Nachachtung für die Parteien ergehenden Belehrungen über die wichtigsten, in dem beginnenden Gerichtsjahr einzuhaltenden Rechtsmaximen (edictum annuum oder perpetuum praetoris urbani de iuris dictione) und daß sie, wenn auch manche vorbereitende Schritte in früheren Zeiten getan sein mögen, sicher erst in dieser Epoche ihre Vollendung fand. Die neue Rechtssatzung war theoretisch abstrakt, insofern die römische Rechtsanschauung darin ihrer nationalen Besonderheit insoweit sich entäußert hatte, als sie derselben sich bewußt worden war; sie war aber zugleich praktisch positiv, indem sie keineswegs in die trübe Dämmerung allgemeiner Billigkeit oder gar in das reine Nichts des sogenannten Naturrechts verschwamm, sondern von bestimmten Behörden für bestimmte konkrete Fälle nach festen Normen angewandt ward und einer gesetzlichen Formulierung nicht bloß fähig, sondern in dem Stadtedikt wesentlich schon teilhaft geworden war. Diese Satzung entsprach ferner materiell den Bedürfnissen der Zeit, insofern sie für Prozeß, Eigentumserwerb, Kontraktabschluß die durch den gesteigerten Verkehr geforderten bequemeren Formen darbot. Sie war endlich bereits im wesentlichen im ganzen Umfang des römischen Reiches allgemein subsidiäres Recht geworden, indem man die mannigfaltigen Lokalstatuten für diejenigen Rechtsverhältnisse, die nicht zunächst Verkehrsverhältnisse sind, sowie für den Lokalverkehr zwischen Gliedern desselben Rechtssprengels beibehielt, dagegen den Vermögensverkehr zwischen Reichsangehörigen verschiedener Rechtskreise durchgängig nach dem Muster des, rechtlich auf diese Fälle freilich nicht anwendbaren, Stadtediktes sowohl in Italien wie in den Provinzen regulierte. Das Recht des Stadtedikts hatte also wesentlich dieselbe Stellung in jener Zeit, die in unserer staatlichen Entwicklung das römische Recht eingenommen hat: auch dies ist, soweit solche Gegensätze sich vereinigen lassen, zugleich abstrakt und positiv; auch dies empfahl sich durch seine, verglichen mit dem älteren Satzungsrecht, geschmeidigen Verkehrsformen und trat neben den Lokalstatuten als allgemeines Hilfsrecht ein. Nur darin hatte die römische Rechtsentwicklung vor der unsrigen einen wesentlichen Vorzug, daß die denationalisierte Gesetzgebung nicht, wie bei uns, vorzeitig und durch Kunstgeburt, sondern rechtzeitig und naturgemäß sich einfand.
Diesen Rechtszustand fand Caesar vor. Wenn er den Plan entwarf zu einem neuen Gesetzbuch, so ist es nicht schwer zu sagen, was er damit beabsichtigt hat. Es konnte dies Gesetzbuch einzig das Recht der römischen Bürger zusammenfassen und allgemeines Reichsgesetzbuch nur insofern sein, als ein zeitgemäßes Gesetzbuch der herrschenden Nation von selbst im ganzen Umfange des Reiches allgemeines Subsidiarrecht werden mußte. Im Kriminalrecht, wenn überhaupt der Plan sich auf dies miterstreckte, bedurfte es nur einer Revision und Redaktion der Sullanischen Ordnungen. Im Zivilrecht war für einen Staat, dessen Nationalität eigentlich die Humanität war, die notwendige und einzig mögliche Formulierung jenes schon aus dem rechtlichen Verkehr freiwillig hervorgewachsene Stadtedikt in gesetzlicher Sicherung und Präzisierung. Den ersten Schritt zu dieser hatte das Cornelische Gesetz von 687 (67) getan, indem es den Richter an die zu Anfang seines Amtes aufgestellten Maximen band und ihm vorschrieb, nicht willkürlich anderes Recht zu sprechen - eine Bestimmung, die wohl mit dem Zwölftafelgesetz verglichen werden darf und für die Fixierung des neueren Stadtrechts fast ebenso bedeutsam geworden ist wie jenes für die Fixierung des älteren. Aber wenn auch seit dem Cornelischen Volksschluß das Edikt nicht mehr unter dem Richter stand, sondern gesetzlich der Richter unter dem Edikt; wenn auch das neue Gesetzbuch im Gerichtsgebrauch wie im Rechtsunterricht das alte Stadtrecht tatsächlich verdrängt hatte, so stand es doch noch jedem Stadtrichter frei, bei Antritt seines Amtes das Edikt unbeschränkt und willkürlich zu verändern, und überwog das Zwölftafelrecht mit seinen Zusätzen formell immer noch das Stadtedikt, so daß in jedem einzelnen Kollisionsfall die veraltete Satzung durch arbiträres Eingreifen der Beamten, also genau genommen durch Verletzung des formellen Rechts, beseitigt werden mußte. Die subsidiäre Anwendung des Stadtedikts in dem Fremdengericht in Rom und in den verschiedenen Provinzialgerichtshöfen war nun gar gänzlich in die Willkür der einzelnen Oberbeamten gestellt. Offenbar war es notwendig, das alte Stadtrecht, soweit es nicht in das neuere übergegangen war, definitiv zu beseitigen und in dem letzteren der willkürlichen Änderung durch jeden einzelnen Stadtrichter angemessene Grenzen zu setzen, etwa auch die subsidiäre Anwendung desselben neben den Lokalstatuten zu regulieren. Dies war Caesars Absicht, als er den Plan zu einem Gesetzbuch entwarf; denn dies mußte sie sein. Der Plan ward nicht ausgeführt und damit jener lästige Übergangszustand in dem römischen Rechtswesen verewigt, bis nach sechshundert Jahren, und auch dann nur unvollkommen, diese notwendige Reform von einem der Nachfolger Caesars, dem Kaiser Justinianus, vollzogen ward.
Endlich in Münze, Maß und Gewicht war die wesentliche Ausgleichung des latinischen und des hellenischen Systems längst im Zuge. Sie war uralt in den für Handel und Verkehr unentbehrlichen Bestimmungen des Gewichts, der Körper- und Längenmaße und in dem Münzwesen wenig jünger als die Einführung der Silberprägung. Indes reichten diese älteren Gleichungen nicht aus, da in der hellenischen Welt selbst die verschiedenartigsten metrischen und Münzsysteme nebeneinander bestanden; es war notwendig und lag auch ohne Zweifel in Caesars Plan, in dem neuen einheitlichen Reich, soweit es nicht bereits früher schon geschehen war, römische Münze, römisches Maß und römisches Gewicht jetzt überall in der Art einzuführen, daß im offiziellen Verkehr allein danach gerechnet, und die nichtrömischen Systeme teils auf lokale Geltung beschränkt, teils zu den römischen in ein ein für allemal reguliertes Verhältnis gesetzt wurden ^34. Nachweisen indes läßt Caesars Tätigkeit sich nur auf zweien der wichtigsten dieser Gebiete, in dem Geld- und im Kalenderwesen.