^19 Wenn die Leute wüßten, pflegte König Seleukos zu sagen (Plus. an seni 11), was es für eine Last ist, so viele Briefe zu schreiben und zu lesen, so würden sie das Diadem, wenn es zu ihren Füßen läge, nicht aufheben.
^20 Daß derselbe andere Abzeichen trug als die Offiziere überhaupt (Hirschfeld, Verwaltungsgeschichte, S. 271), wird aus vita Hadr. 4 schwerlich gefolgert werden dürfen.
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Die Verwaltung des Landes liegt, wie schon gesagt ward, in den Händen des “Stellvertreters”, das heißt des Vizekönigs; denn obwohl der neue Landesherr, mit Rücksicht auf seine Stellung im Reiche, sowohl für sich wie für seine höher gestellten Vertreter der königlichen Benennungen auch in Ägypten sich enthielt, so hat er doch der Sache nach durchaus als Nachfolger der Ptolemäer die Herrschaft geführt, und die gesamte zivile wie militärische Obergewalt ist in seiner und seines Vertreters Hand vereinigt. Daß weder Nichtbürger noch Senatoren diese Stellung bekleiden durften, ist schon bemerkt worden; Alexandrinern, wenn sie zum Bürgerrecht und ausnahmsweise zum Ritterpferd gelangt waren, ist sie zuweilen übertragen worden ^21. Im übrigen stand dieses Amt unter den nicht senatorischen an Rang und Einfluß anfänglich allen übrigen voran und späterhin einzig der Kommandantur der kaiserlichen Garde nach. Außer den eigentlichen Offizieren, wobei nur der Ausschluß des Senators und die dadurch bedingte niedrigere Titulatur des Legionskommandanten (praefectus statt legatus) von der allgemeinen Ordnung sich entfernt, fungieren neben und unter dem Statthalter und gleichfalls für ganz Ägypten ein oberster Beamter für die Justiz und ein oberster Finanzverwalter, beide ebenfalls römische Bürger vom Ritterrang und, wie es scheint, nicht dem Verwaltungsschema der Ptolemäer entlehnt, sondern nach einem auch in anderen kaiserlichen Provinzen angewandten Verfahren dem Statthalter zu- und untergeordnet ^22.
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^21 So hat Tiberius Julius Alexander, ein alexandrinischer Jude, in den letzten Jahren Neros diese Statthalterschaft geführt; allerdings gehörte er einer sehr reichen und vornehmen, selbst mit dem kaiserlichen Hause verschwägerten Familie an und hatte im Partherkrieg sich als Generalstabschef Corbulos ausgezeichnet, welche Stellung er bald nachher in dem Jüdischen Krieg des Titus abermals übernahm. Er muß einer der tüchtigsten Offiziere dieser Epoche gewesen sein. Ihm ist die pseudo-aristotelische, offenbar von einem andern alexandrinischen Juden verfaßte Schrift περί κοσμού gewidmet (J. Bernays, Gesammelte Abhandlungen. Bd. 2, S. 278).
^22 Unverkennbar sind der iuridicus Aegypti (CIL X, 6976; auch missus in Aegyptum ad iurisdictionem Bull. dell’ Inst. 1856, S. 142; iuridicus Alexandreae CIL VI, 1564; VIII, 8925, 8934; Dig. 1, 20, 2) und der idiologus ad Aegyptum (CIL X, 4862; procurator ducenarius Alexandriae idiulogu Eph. epigr. V, p. 30 und CIG 3751; ο γνώμων τού ιδίου λόγου CIG 4957 v. 44 vgl. v. 39) den neben den Legaten der kaiserlichen Provinzen stehenden Hilfsbeamten für die Rechtspflege (legati iuridici) und die Finanzen (procuratores provinciae) nachgebildet (Römisches Staatsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., S. 223, A. 5). Daß sie für das ganze Land bestellt und dem praefectus Aegypti untergeordnet waren, sagt Strabon (17, 1, 12 p. 797) ausdrücklich und fordert auch die öftere Erwähnung Ägyptens in der Titulatur sowie die Wendung in dem Edikt CIG 4957 v. 39. Ausschließlich aber war ihre Kompetenz nicht; “viele Prozesse”, sagt Strabon, “entscheidet der rechtsprechende Beamte” (daß es Vormünder gab, lehrt Dig. 1, 20, 2), und nach demselben liegt es dem Idiologos namentlich ob, die bona vacantia et caduca für den Fiskus einzuziehen.
Dies schließt nicht aus, daß der römische iuridicus an die Stelle des älteren Dreißigergerichts mit dem αρχιδικαστής an der Spitze (Diodor 1, 75) getreten ist, welcher ägyptisch ist und nicht mit dem alexandrinischen αρχιδικαστής verwechselt werden darf, übrigens vielleicht schon vor der römischen Zeit beseitigt worden ist, und daß der Idiologos hervorgegangen ist aus einem in Ägypten bestehenden Anrecht des Königs auf die Erbschaften, wie es im übrigen Reiche in gleicher Ausdehnung nicht vorkam; welches letztere Lumbroso (Recherchen, S. 285) sehr wahrscheinlich gemacht hat.
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Alle übrigen Beamten fungieren nur für einzelne Bezirke und sind in der Hauptsache aus der ptolemäischen Ordnung übernommen. Daß die Vorsteher der drei Provinzen Unter-, Mittel- und Oberägypten, abgesehen vom Kommando mit dem gleichen Geschäftskreis, wie der Statthalter ausgestattet, in augustischer Zeit aus den ägyptischen Griechen, späterhin wie die eigentlichen Oberbeamten aus der römischen Ritterschaft genommen wurden, ist bemerkenswert als ein Symptom der im Verlauf der Kaiserzeit sich steigernden Zurückdrängung des einheimischen Elements in der Magistratur.