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^40 Mart. epigr. 3, 59.
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Ist in Beziehung auf Handel und Gewerbe nicht viel mehr zu konstatieren, als daß die Dinge auch unter dem Prinzipat beim alten blieben, so erweitert sich dagegen in bemerkenswerter Weise derjenige Kreis, in welchem die Sitte dem anständigen Manne gestattet, Geld zu erwerben. Die strenge Regel, daß der Dienst, der einem Mitbürger oder auch dem Staat geleistet wird, von dem Gentleman umsonst geleistet werden muß und durch Bezahlung wenn nicht unehrlich, so doch unvornehm wird, ist tatsächlich schon unter der Republik nach vielen Seiten hin durchbrochen worden. Aber erst in dieser Zeit bildet sich die öffentliche Laufbahn auch in ökonomischer Hinsicht aus, als hinführend zu einer finanziell und sozial angesehenen Stellung. Es gilt dies für Beamte, Soldaten, Sachwalter, Rechtsgelehrte, also überhaupt für alle mit dem öffentlichen Leben verknüpften Hilfsleistungen, während private Dienste, wie zum Beispiel des Arztes und des Jugendlehrers, sich wenig oder gar nicht über die eigentlichen Gewerbe erheben. Dies geht unmittelbar zurück auf den neuen Prinzipat. Die von diesem neben die alten Staatsbeamten gestellte Kategorie gleichfalls in öffentlichen Geschäften, sei es im Heer oder in der Verwaltung, verwandter persönlicher Diener des Kaisers wurde von Haus aus mit festem und hoch gegriffenen Gehalte ausgestattet und damit von dieser Remuneration der bisherige Makel entfernt. Es war dies um so leichter, als die außerhalb Roms tätigen Staatsbeamten längst eine Vergütung für die Ausrüstungs- und sonstigen Kosten empfangen hatten, die der Sache nach auf eine Besoldung hinauslief; dennoch war die Einführung der förmlichen und direkten Besoldung im Staatsdienst eine eingreifende Neuerung. Sie würde noch tiefer eingegriffen haben, wenn nicht die Kontinuität der amtlichen Stellung gefehlt hätte. Zwar die Unteroffizierstellung war eine dauernde und führte auch eine dauernde Versorgung sowie im günstigen Fall den Eintritt in die höhere Beamtenlaufbahn herbei; aber wenn auch im übrigen die kaiserlichen Diener weit längere Zeit als die Staatsdiener in ihren Stellungen blieben und die amtlichen Intervalle bei ihnen sicher seltener und kürzer eintraten, so ist doch das Amt im allgemeinen auch in der Kaiserzeit nicht eine Lebensstellung und die Gehalte der Regel nach nicht hoch genug, um schon in kürzerer Frist eine solche zu gewähren. Dafür aber traten ergänzend hinzu die Tätigkeiten des rechtskundigen Beirats und vor allem des redekundigen Sachwalters. Zwar unter Augustus ward die alte Vorschrift, daß kein Sachwalter von dem Klienten Geld annehmen dürfe, noch einmal eingeschärft ^41, und die hervorragenden Redner dieser Epoche, Asinius Pollio, Messalla Corvinus und andere mehr, hielten an der alten Ehrenhaftigkeit um so mehr fest, als sie durchaus reiche und vornehme Männer waren. Aber wenn der Kaiser seine Beamten bezahlte, so konnte der Advokat unmöglich unentgeltlich tätig sein; im allgemeinen kehrten weder Klienten noch Advokaten sich an das Gesetz, und unter Claudius mußten die “Schenkungen” bis zu 10000 Sesterzen gesetzlich freigegeben werden ^42. Dabei ist es insofern geblieben, als die Advokatenhonorare in gewissen Grenzen nicht bloß erlaubt, sondern bald auch klagbar geworden sind ^43. Zu diesem legitimen Verdienst tritt noch hinzu ein anderweitig darzustellendes, aber auch in der Ökonomie nicht zu übersehendes Moment, die Durchführung des Strafprozesses mittels der Privatanklage und der gesetzliche Anspruch des siegreichen Privatanklägers auf bedeutende Geldbelohnungen, zum Beispiel bei dem Hochverratsprozeß auf den vierten Teil des Vermögens des Verurteilten, welche Prämien besonders bei den Anklagen vor dem Senat oft noch arbiträr gesteigert wurden. Es lag in der Sache, daß dieser Gewinn größtenteils denjenigen Sachwaltern zufiel, die diesen Weg zu gehen nicht verschmähten: und die großen Vermögen der Advokaten besonders im ersten Jahrhundert sind vorzugsweise auf diesem Wege zusammengekommen. Späterhin ist mit der veränderten Prozeßform diese Mißbildung zurückgetreten, wogegen die Sachwalterstellung überhaupt in ihrer sozialen und ökonomischen Bedeutung sich behauptet. Auch den bei dem Prozeß den Sachwaltern assistierenden Rechtsbeiständen (pragmatici) konnte das gleiche nicht verweigert werden; doch waren diese untergeordneten Ranges ^44 und ihr Erwerb nicht beträchtlich. Dagegen wird ihre Beihilfe bei Vollziehung von Rechtsgeschäften, zum Beispiel bei Abfassung von Testamenten, ähnlich, wenn auch niedriger gestanden haben wie heute die der Notare, und nicht minder fanden sie Verwendung als salarierte Privatbegleiter des in die Provinzen zur Rechtsprechung gesandten, der Regel nach selbst rechtsunkundigen hohen Beamten. So bildete sich hier eine Laufbahn für Talente, im allgemeinen jedem zugänglich, der die für die Vorbildung erforderlichen, allerdings nicht ganz unbedeutenden Kosten aufzubringen vermochte und auch in ihrem weiteren Verlauf an Bedingungen geknüpft, die verhältnismäßig leicht zu erfüllen waren. Dem römischen Eupatriden gegenüber macht Juvenal es geltend, daß aus dem Volke der Jüngling kommt, der am Euphrat Waffendienst tut und bei den Adlern Wache hält, die den bezwungenen Bataver bändigen; daß der niedere Quirite den Redner stellt, welcher die Prozesse des ungebildeten Adligen führt; daß der römische Plebejer es ist, der die Knoten des Rechts und die Rätsel der Gesetzgebung löst. Freilich, wer bloß Geld erwerben will, der wird in der Wechselstube oder bei dem Auktionsgeschäft, als Arzt und Baumeister, als Musikus oder Jockey rascher zum Ziel kommen; aber wer ehrgeizig nach einer Stellung strebt, dem ist jetzt auch eine solche nicht mehr verschlossen: der sorgliche Vater besseren Schlages bei demselben Dichter ^45 fordert seinen Sohn auf, sich über seinen Lebensberuf zu entscheiden, entweder um den Rebstock des Unteroffiziers einzukommen oder in die Advokatenschule einzutreten oder auch die Gesetze zu studieren. Vielleicht auf keine Weise hat der Prinzipat der republikanischen Aristokratie entschiedener Abbruch getan als durch diese Restitution Gracchischen Geistes, anknüpfend an die Gracchischen Ritterprivilegien, aber doch wesentlich neu und durchaus beruhend einerseits auf der Organisation des stehenden Heeres und besonders der Unteroffizierskarriere, andrerseits auf der Einrichtung der salarierten kaiserlichen Beamten mit ihren weiteren Konsequenzen. Die Einrichtung öffnet die Pforten keineswegs dem Bürger schlechthin; die Freigelassenenwelt bleibt unbedingt ausgeschlossen, und wenn die militärische Laufbahn wenigstens rechtlich jedem Freigeborenen offensteht, so fordert die nicht militärische einen verhältnismäßig hohen und kostspieligen Bildungsgrad und, soweit sie eine amtliche ist, den Besitz des Rittervermögens. Die Einrichtung öffnet ferner ihre Pforten in der Hauptsache nur dem, der der Regierung genehm ist und genehm bleibt; die Aufnahme in das Heer und das Avancement hängt in jedem einzelnen Fall vom kaiserlichen Gutdünken ab, und ebenso verleiht die Regierung allein sowohl das Ritterpferd wie die daran geknüpften Ämter. Aber dennoch ist auf diesem Wege dem Mittelstand und einigermaßen selbst den niederen Schichten des Volkes die zu Reichtum und Ämtern führende Laufbahn eröffnet, während die spätere Republik dem, welcher den Reichtum nicht bereits besitzt, ihre Ämter schlechthin versagt. Auf dem sozialen Gebiet ist diese demokratisch-monarchische Institution der schärfste Ausdruck des Prinzipats und seine rechte treibende Kraft.
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^41 Dio 54, 18.
^42 Tac. ann. 11, 5; 13, 5; 42.
^43 Plin. epist. 5, 9.
^44 Juv. sat. 7, 123.
^45 Juv. sat. 14, 191; vorher 8, 46.