^36 Die Umgestaltung des Hebewesens liegt sehr im Dunkeln; sicher ist nur, daß die Hebung durch die Gemeinden selbst wenigstens in Asien schon durch den Diktator Caesar eingeführt ward (App. civ. 5, 4), und wahrscheinlich wird dieselbe gleichzeitig wenigstens für die übrigen in Geld steuernden Provinzen angeordnet sein (Marquardt, Staatsverwaltung, Bd. 2, S. 185). Wenn dennoch Tacitus (ann. 4, 6; vgl. Römisches Staatsrecht, 3. Aufl., Bd. 2, S. 1017) zum Jahr 23 sagt: frumenta et pecuniae vectigales, cetera publicorum fructuum societatibus equitum Romanorum agitabantur, so können die pecuniae vectigales eben nur diese in Geld normierten Abgaben der Provinzen sein und den Sozietäten nur noch das Geschäft obgelegen haben, diese von den Gemeinden einzuziehen und an den Bestimmungsort zu übermitteln, so daß sie also in dieser Hinsicht mehr das Bankier- als das Hebegeschäft für den Staat besorgten. Da Tacitus diese Einrichtung unter den in Tiberius’ späterer Zeit weggefallenen aufführt, so wird damals wohl auch die Vermittlung zwischen den zahlenden Gemeinden und der Staatskasse auf den Staat übergegangen sein. Von dem nach Rom zu liefernden Getreide ist der Transport immer durch Private beschafft worden (Marquardt, Privatalterthümer, S. 390).

^37 Deutlich zeigen dieses Verhältnis die über das Vermögen des Isidorus und der Patrone Martials (Anm. 9) beigebrachten Angaben. Auch Plinius (epist. 3, 19) sagt: sum quidem prope totus in praediis, aliguid tamen fenero.

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Das gewerbsmäßige Geldverleihen ist jetzt ein regelmäßiger Bestandteil des Haushalts jedes vermögenden Römers geworden. Auch die Vornehmen pflegen den größten Teil ihres Vermögens in Grundbesitz anzulegen, aber daneben ein mehr oder minder beträchtliches Kapital bankiermäßig zu verwerten, indem sie dasselbe teils gegen eigentliche Sicherheiten ausleihen, teils in der Form der Anleihe an Handel und Industrie und Spekulationen aller Art sich beteiligen. Dem kam andrerseits die selbst gesetzlich festgestellte Ordnung entgegen, daß das Verleihen gegen Zinsen nur insoweit gestattet wurde, als der Betreffende den gleichen oder noch einen höheren Betrag in Grundbesitz angelegt hatte. Es ist dies das System, nach dem auch Crassus und Atticus ihr Vermögen verwalteten; mit dem Zurücktreten der Selbstwirtschaft ward in der Gutsverwaltung dasselbe mehr und mehr allgemein. Wenn bei richtiger Führung dabei auch die Bodenwirtschaft gewann, insofern bei eintretendem Bedürfnis sie nicht auf den Kredit, sondern auf das Kapital greifen konnte, so lag hierin andererseits eine Verknüpfung des Grundbesitzes mit der Spekulation, deren Bedenklichkeit durch jene äußerliche Fixierung des Verhältnisses zwischen fundiertem und nicht fundiertem Vermögen mehr anerkannt als abgewandt wurde. Die großen Vermögen dieser Epoche sind hauptsächlich auf diesem Wege gebildet; von Seneca zum Beispiel wird geradezu gesagt, daß er durch die Wucherzinsen ein reicher Mann geworden sei ^38, und seine Feinde wenigstens behaupteten, daß er die Eroberung Britanniens dazu benutzt habe, um 40 Mill. Sesterzen den bedrängten Gemeinden dort vorzuschießen, deren Rückforderung dann den gefährlichen Aufstand des Jahres 60 herbeigeführt haben soll ^39. Wo einer zum Krösus, da werden viele zu Bettlern. Die namentlich unter der ersten Dynastie stets sich wiederholenden Klagen über Überschuldung und Zusammenbrechen der vornehmen Häuser gehen vermutlich mehr noch auf diese Spekulantengeschäfte zurück als auf die eigentliche Verschwendung; und andererseits wird die mit Vespasian eintretende innerliche Revolution sich in erster Reihe darin gezeigt haben, daß das befestigte Vermögen im Wechselportefeuille Maß hielt und daß wenigstens dem Senator des Reiches die Sitte nicht gestattete, mit seinen Kapitalien zu wuchern. Wie der von Haus aus sehr begüterte spätere Kaiser Pius nie mehr als 4 Prozent Zinsen nahm, so zeigt auch die spätere Gesetzgebung, daß man unterschied zwischen den Zinsen, die der gewöhnliche Geschäftsmann nehmen konnte, und denen, die dem vornehmen Mann zu nehmen geziemte.

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^38 Tac. ann. 13, 42.

^39 Dio 60, 2.

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Daß Gewerbe und Handel unter der Friedensmacht, wie der römische Staat dieser Epoche sie entwickelte, emporgeblüht sein müssen, ist von vornherein gewiß; mancherlei Einzelheiten zeigen uns die steigende Spezialisierung des Handwerks, die weiten Absatzkreise einzelner Fabrikate, die Bedeutung des Imports wie des Exports über die Reichsgrenze; allgemeine Daten, die ein vergleichendes Urteil gegenüber früheren und späteren Perioden gestatteten, ergibt unsere Überlieferung nicht. Somit beschränkt diese Auseinandersetzung sich darauf, gewisse allgemeine und soziale Verhältnisse kurz zu berühren, die einigermaßen sich fassen lassen.

Wenn einstmals der einzelne Haushalt sich selber genügte, so war mit der steigenden Kultur mehr und mehr die bezahlte Arbeit, die gewerbliche sowohl wie der Handel mit offenem Laden, in die erste Reihe getreten: aber gleich wie in der Epoche, wo Speisen und Kleider lediglich durch das Gesinde bereitet wurden, liegt diese Arbeit jetzt zwar in der Hand der Kapitalisten, wird aber ausgeführt durch ihr unfreies Gesinde. Die großen Vermögen auch der Aristokratie sind allerdings zum guten Teil aus der stillen Beteiligung der Vornehmen an spekulativen Geschäften dieser Art hervorgegangen; aber einen auf das Gewerbe gestützten Mittelstand kennt diese Epoche sowenig wie die frühere; wie der Senat der Hauptstadt aus den Großgrundbesitzern sich zusammensetzt, so bilden in jeder Landstadt die Gutsbesitzer den Gemeinderat und den höheren Stand. Wenn ein Flickschuster sich es gestattet hat, in dem gebildeten Bononia eine Volkslustbarkeit zu geben und in Mutina ein Walker, wo wird, fragt Martialis ^40, der Gastwirt dies tun? So erkauften die Trimalchionen für vieles Geld die Gelegenheit, sich auslachen zu lassen; von der Teilnahme an den Gemeindegeschäften blieben sie nach wie vor von Rechts wegen selbst in der kleinsten Stadt ausgeschlossen. Caesars Anordnung, daß in den Provinzen der Freigelassene in den Gemeinderat gelangen könne, nahm Augustus wieder zurück. Der einzelne Sklave sucht als Lohnknecht, Schuster, Arzt und so ferner seinen Verdienst oder wird auch von seinem Herrn in ein bestimmtes Geschäft hineingesetzt; was er auf diese Weise erwirbt, gehört zwar rechtlich dem Herrn, wird aber sehr häufig nur zum Teil an ihn abgeliefert. Der Sklave hat oft eigenen Haushalt und faktisch eigenen Besitz: die Freilassung erfolgt oft gegen eine aus diesem Besitz dem Herrn zu zahlende Summe, löst aber regelmäßig das Anrecht des Herrn auf einen Teil des Verdienstes des Freigelassenen nicht auf. So werden auch die bedeutenderen Geschäfte betrieben: zum Beispiel selbst die Ladeninhaber (negotiantes, mercatores), die Geldhändler (argentarii), die Händler mit Spezereien (thurarii), vermögende und in ihrer Art angesehene Persönlichkeiten, sind dennoch fast ohne Ausnahme unfrei oder aus der Unfreiheit entlassen. Wirtschaftlich hat dies System seine vorteilhafte Seite: das Fortkommen des einzelnen geschickten Arbeiters und brauchbaren Geschäftsmanns hängt weniger vom Zufall ab als bei völlig freier Konkurrenz, sondern es steht hier, wenn der Herr seinen Vorteil versteht, hinter jedem tüchtigen Mann die Macht des Kapitals. Es wird damit ferner zwischen der Sklavenschaft und der Bürgerschaft eine Brücke geschlagen, welche im allgemeinen wenigstens die besten Elemente aus jener in diese überführt und die, wie nachteilig sie auch vielfach sich erweist, doch im ganzen weniger schadet als die völlige Abschließung der Sklavenwelt gegen die der Freien. Die rechtliche Ausgleichung führt wenigstens in den späteren Generationen auch die nationale und soziale allmählich herbei, und das Zusammenschwinden des Bürgerstandes würde im Römischen Reich sehr viel früher und stärker aufgetreten sein, wenn nicht die außerordentliche, aber zugleich stehende Vermehrung durch die Freilassungen ihm zu Hilfe gekommen wäre. Sie sind auch bei der Bauernwirtschaft vorgekommen, aber überwiegend beruhen sie auf dem Gewerbe- und Handelsverkehr, in dem sie nicht selten sogar eine hervorragende Stellung gewinnen und sich oder doch ihre Nachkommen in die Geld- und weiter in die eigentliche Aristokratie einführen.