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Diese Form der Kleinwirtschaft geht, wie der Großgrundbesitz, zu dem sie gehört, gleichförmig durch das ganze Reich und erstreckt sich auch auf die kaiserlichen Domänen ohne wesentliche rechtliche Abweichung, wenngleich tatsächlich das fiskalische Interesse die Lage der kaiserlichen Kolonen wohl gegenüber denen der Privaten günstiger gestaltet hat. Daß diese Kleinwirtschaft kein voller Ersatz ist für den großenteils durch sie verdrängten Kleinbesitz, bedarf der Ausführung nicht: dasselbe Grundstück, das als Kleinbesitz, sei es in Form des Sammelbesitzes, sei es mit Realteilung, eine Mehrzahl freier Familien ernähren konnte, nährte als Kleinpacht ein für allemal nur die Familie des Pächters; und das Selbstgefühl und die Unabhängigkeit, die auch den kleinen Grundbesitzer wenigstens adeln können, sind dem Zeitpächter notwendig verschlossen. Dennoch darf in der düsteren Geschichte des Prinzipats diese wirtschaftliche Gestaltung des Großbesitzes als eine der lichteren Seiten bezeichnet werden. Die wirtschaftliche Stellung des Kolonen, den die Kapitalkraft des Grundherrn stützte, war weniger unsicher als die des Kleinbesitzers, und wie das Verhältnis sich entwickelt hatte, führte es wenigstens mit wirtschaftlicher Notwendigkeit zur humanen Behandlung der Pächter durch den Grundherrn und der Ackersklaven durch den Pächter, ebenso zu einer gewissen Vereinigung der Betriebsvorzüge der Groß- und der Kleinwirtschaft. Man soll nicht vergessen, daß die alte Bauernwirtschaft erst zur Schuldknechtschaft geführt und dann in sich selbst Bankrott gemacht hat; nicht vergessen die unmenschliche Wirtschaftlichkeit des catonischen Musterguts, das den Sklavenhausstand und die freie Arbeit völlig ausschließt. In dieser Kleinpachtwirtschaft lag für die unfreien Leute eine erträglichere Existenz und eine gewisse Aussicht, durch Wohlverhalten zur Freiheit zu gelangen; es lag ferner in ihr einige Garantie für die Verwendung einer wenn auch beschränkten Zahl freier Familien in einer wirtschaftlich haltbaren Stellung. Die Armee der Kaiserzeit hat allem Anschein nach ganz überwiegend aus diesen Kleinpächterfamilien sich rekrutiert. Die mit der neuen Welt unzufriedene und die Zustände der republikanischen Zeit, eben weil sie unwiederbringlich dahin waren, mehr sehnsüchtig als nachdenklich idealisierende Anschauung der vornehmen Kreise Italiens hat auch für diese Entwicklung der Bodenwirtschaft nichts als Vorwurf und Klage; beide sind nicht unberechtigt, aber hier vor allem gilt das tröstende Evangelium der Geschichte, daß aller Verfall auch wieder Entwicklung ist.

Neben dem Ackerbau bestand die sonstige Bodenwirtschaft wie früher, ohne daß in dieser Hinsicht erhebliche Änderungen zu verzeichnen wären. Daß die unproduktive Verwendung des Bodens zu bloßen Luxusanlagen bei dem Reichtum und der Hoffart der vornehmen Welt in Italien namentlich unter der ersten Dynastie in weitem Umfange stattgefunden hat, ist selbstverständlich; von den Villenanlagen, die den Raum ganzer Städte einnehmen, spricht Seneca ^33 so gut wie früher Sallustius, und jener hebt weiter hervor, daß der richtige Reiche nicht zufrieden ist, bis an jedem See, an jedem Strand Italiens, die die Mode konsekriert hat, er seine besondere Villeggiatur besitzt, wie dies an den kaiserlichen Villen sich im einzelnen verfolgen läßt. In diesen Anlagen ist manches große Vermögen verbaut worden; aber daß die Lusthaine und die Villen dem Ackerbau den Platz wegnahmen, ist eine Redensart wie andere auch ^34. Daß der italische Ackerbau unter der Republik durch die Zerstörung zahlreicher Städte und die Ausdehnung der Weidewirtschaft eine sehr empfindliche Einschränkung erfahren hat, ist früher auseinandergesetzt worden; aber wie die bei dem Beginn der Monarchie vorhandenen Gemeinwesen mit verschwindenden Ausnahmen unter ihr fortbestanden, so hat auch die Bodenwirtschaft, im großen und ganzen genommen, in der Kaiserzeit wahrscheinlich sich in dieser rückgängigen Richtung nicht weiterbewegt, vielmehr eher den umgekehrten Weg eingeschlagen ^35, wenn auch großartige Maßregeln in diesem Sinn, wie die von Caesar in Betreff der Pontinischen Sümpfe geplante, nicht zur Ausführung gelangt sind. In den Provinzen sind die Deduktionen von Kolonisten gewiß vielfältig in der Weise erfolgt, daß dadurch Weide- oder Ödland unter den Pflug kam. Allem Anschein nach ist in der Kaiserzeit der Ackerbau nur da ausgefallen, wo entweder die Beschaffenheit des Bodens oder die Unsicherheit des Besitzes oder der Mangel an Arbeitskräften ihm im Wege stand. Daß die Weidewirtschaft regelmäßig Großwirtschaft ist und also diese Bodenstücke regelmäßig den Reichen gehören, liegt in der Sache und gilt also auch für diese Zeit.

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^33 epist. 89, 21.

^34 In diesem Sinn sagt Tiberius bei Tacitus (ann. 3, 54): nisi provinciarum copiae et dominis et servitiis et agris subvenerint, nostra nos scilicet nemora nostraeque villae tuebuntur. Das läßt sich vertreten, wenn man die Stadt und die Umgegend Roms ins Auge faßt: von Tibur und Tusculum mag es einigermaßen richtig sein, daß die Städte den Landhäusern Platz machten. Aber für das übrige Italien paßt dies um so weniger, als die Prachtanlagen der großen hauptstädtischen Familien auf Latium und einen Teil Kampaniens sich beschränken.

^35 In der Alimentartafel von Veleia tritt bei den saltus auffallend oft hervor, daß sie mehr oder minder mit Ackerland gemischt sind, was wohl auf späteren partiellen Anbau zurückgehen mag.

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Im Geldgeschäft ist die ältere indirekte Hebung der Staatseinnahmen durch Vermittlung der Kapitalistengesellschaften, eine der hauptsächlichen Burgen der republikanischen Plutokratie, in ihrer verderblichsten Form, der Festsetzung der Abgaben in einer Fruchtquote und der Überlassung dieser Zehnten an eine Gesellschaft gegen eine an die Staatskasse zu zahlende Geldsumme, schon von dem Diktator Caesar beseitigt worden. Bei der Einziehung der für Rom bestimmten Naturallieferungen und der in Geld angesetzten Steuern sind die alten Kompagnien noch eine Zeitlang tätig gewesen; aber teils die Hebung durch die steuerpflichtige Gemeinde, die zum Beispiel für Asia auch von dem Diktator Caesar angeordnet ward, teils die Einsetzung eigener kaiserlicher Finanzverwaltungen für jede Provinz müssen die Macht der Mittelsmänner weiter beschränkt haben, bis dann in den späteren Jahren des Tiberius auch das immer noch wichtige und gewinnbringende Geschäft der Überführung der also gezahlten Gelder und gelieferten Naturalien nach Rom oder an den sonstigen Bestimmungsort den großen Kompagnien genommen ward ^36 und diese aus der provinzialen Grund- und Vermögenssteuer überhaupt verschwinden. Bei anderen Steuern hat sich die indirekte Hebung länger behauptet, so bei der Freilassungs-, der Auktions- und der wichtigen Erbschaftssteuer; doch ist auch für die letztere, wie es scheint unter Hadrian, die direkte Erhebung eingeführt worden, und mehr und mehr werden die Kapitalistengesellschaften auch aus diesen Hebungen verbannt. Am längsten haben sie sich bei den Zöllen und den nutzbaren Bodenrechten des Staats behauptet; und hier ist die Verpachtung auch für Rechnung der kaiserlichen Kasse angewandt worden ^37. Wenn unter Nero die Abschaffung der Zölle in Frage kam, so ist dabei ohne Zweifel mit maßgebend gewesen, daß die hier unentbehrlich erscheinende Hebung durch Private mit dem Geiste der neuen Monarchie nicht harmonierte. Indes kam es dazu nicht und begnügte die Regierung damals und später sich mit der Verschärfung der gegen die Zollpächter geübten Kontrolle. Doch scheint, während unter der Republik die Pachtung vom Staat der Regel nach bedeutenden Umfang hatte und einzelne Gesellschaften finanzielle Großmächte waren, unter dem Prinzipat der Umfang der einzelnen Pacht vielmehr beschränkt gewesen zu sein. Auch abgesehen von dem kaiserlichen Kolonat, von dem schon die Rede war, sind die fiskalischen und ärarischen Konduktoren dieser Zeit offenbar nicht entfernt zu vergleichen mit den Publikanen der Republik; und dasselbe gilt von den noch fortbestehenden Kompagnien, denen durchaus kaiserliche Beamte und kaiserliches Gesinde in einer Weise über- und eingeordnet wurden, daß der ganze Betrieb unter stetiger Mitwirkung der Regierungsorgane sich vollzogen haben muß. Auch tritt, ganz im Gegensatz zu dieser, namentlich im fiskalischen Gebiet hier sehr häufig an die Stelle der Verpachtung die eigene Bewirtschaftung unter Aufsicht spezieller Beamter oder Beauftragter: so zum Beispiel sind die kaiserlichen Ziegeleien und Marmorbrüche niemals und in der Regel auch die kaiserlichen Bergwerke nicht verpachtet worden. Dem Eingreifen des Großkapitals in dieses wenigstens halbstaatliche Gebiet ist demnach unter dem Prinzipat eine mächtige Schranke gesetzt worden. Der Anteil an der Herrschaft, den die Geldaristokratie eine Zeitlang faktisch behauptet hatte, war damit gebrochen.

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