^26 Auf den großen afrikanischen Domänen erscheinen die conductores, die Pächter des Herrenhauses, und der, es scheint nach Analogie der Munizipalordnung, diesem Quasi-Gemeinwesen zustehenden Fronden, neben den coloni, den Pächtern der Parzellen. Das letztere Wort wird nie vom Großpächter gebraucht.

^27 Belehrend ist ein von Scaevola referierter Rechtsfall (Dig. 20, 1, 32). Ein Latifundienbesitz wird verkauft. Da ein Teil der Grundstücke ohne Pächter ist, so übergibt der Käufer diese seinem actor zur Bewirtschaftung, und es werden nun der Meier und die weiter erforderlichen Sklaven von diesem darauf gesetzt (Stichus vilicus et ceteri servi ad culturam missi et Stichi vicarii); daß letztere im Peculium des Meiers stehen, ist charakteristisch dafür, daß dieser den Colonus vertritt. Aber deutlich erscheint dies hier als ein exzeptionelles Verfahren und als Regel die Verpachtung.

^28 1 7, 6.

^29 Gewiß sind die großen Vermögen der republikanischen Zeit, soweit sie in Ackerland bestanden, auch schon vielfach in der Form der Kleinpacht genutzt worden. Aber normal war die Gutswirtschaft noch am Ende der Republik; aber nicht mehr, als Columella schrieb.

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Aber auch freigeborene Lohnarbeiter haben nicht gefehlt; die arbeitsfähigen Kinder des Kolonen müssen oft in eine solche Stellung eingetreten und nicht selten auf diesem Wege dem Vater in der Pacht gefolgt sein, wie denn die römischen Landwirte den von Kindesbeinen auf dem Gut beschäftigten Kolonen als besonders geeignet bezeichnen. Die alte Sitte, namentlich für die Ernte freie Lohnarbeiter zuzuziehen, begegnet auch in dieser Epoche, und es ist nicht unmöglich, daß sie in den eigentlichen Hauptsitzen des Ackerbaus bedeutende Ausdehnung gewonnen und einen eigenen Stand von Tagelöhnern entwickelt hat ^30. Daß das neue Wirtschaftssystem an die Stelle der alten Selbstwirtschaft oder vielmehr der eigenen Direktion des Eigentümers getreten ist, erklärt auch die weitgehende, unter Umständen bis zur Wirtschaftsleitung sich steigernde Beteiligung des Grundherrn an der Wirtschaftsführung. Der Gutsherr liefert regelmäßig das Inventar, das freilich auf die Gefahr des Pächters steht und bei Auflösung der Pacht unbeschädigt zurückgegeben oder zum vollen Wert ersetzt werden muß ^31, empfängt nicht selten statt des Pachtzinses eine Fruchtquote und kontrolliert je nach den Pachtbedingungen im einzelnen Fall den Pächter. Die eigentliche Feldarbeit beschaffen regelmäßig die von dem Eigentümer dem Pächter gestellten Sklaven; verständige Grundherren wirken dahin, daß diese sorgfältig ausgewählt und gut behandelt werden, auch dazu gelangen, sich tatsächlich einen Hausstand zu begründen, so daß der Bauer sie ungefesselt kann arbeiten lassen und der Sklavenzwinger, der nirgends fehlt, nur als Strafe zur Anwendung kommt. Die kolossale Ausdehnung dieser Wirtschaftsweise entspricht derjenigen des Großgrundbesitzes; es sind sicher keine Redensarten, wenn Seneca, der Minister Neros, selbst einer der reichsten Männer seiner Zeit und einer der besten Wirte, von den in Italien und in allen Provinzen zugleich wirtschaftenden Besitzern spricht ^32 und von ihren nach Tausenden zählenden, für einen Mann grabenden und pflügenden Kolonen. Es zeigt sich dies weiter darin, daß auch diese Wirtschaft, soweit sie eigene Tätigkeit des Eigentümers erheischt, sich wieder selber aufhebt; bei entwickeltem Großbesitz übt der Herr auch die Kontrolle der Pächter nicht mehr unmittelbar, sondern distriktweise durch seine unfreien Geschäftsführer (actores), in noch weiterer Steigerung des Umfangs durch die diesen vorgesetzten freien Direktoren (procuratores), wovon dann die kaiserliche Domanialverwaltung die höchste Stufe darstellt.

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^30 Die merkwürdige Inschrift von Mactar (Eph. epigr. V, n. 279 = CIL VIII, S. n. 11824), welche 7, 345 angeführt ward, rührt von einem solchen Feldarbeiter her falcifera cum turma virum processerat arvis seu Cirtae Nomados seu Iovis arva petens, demessor cunctos anteibam primus in arvis pos tergus linquens densa meum gremia.

^31 Dig. 19, 2, 54, 2.

^32 epist. 87, 7; 89, 20; 114, 26.