^22 Die merkwürdige Nachricht bei Suet. Aug. 42 darf nicht auf den italischen Ackerbau allein bezogen werden, sondern nur auf den des ganzen Reiches. Wären die frumentationes publicae in Rom aufgehoben worden, so würde dies den Ackerbau nicht bloß in Italien, sondern ebenso und vielleicht mehr in Sizilien, Sardinien, Afrika belebt haben; die Vernachlässigung des Ackerbaus in Verlaß auf den Staat, welche Augustus beklagt, trifft also ebensosehr die Provinzen, und darum nimmt auch Augustus Rücksicht auf die Grundbesitzer und die Kaufleute (negotiantes). Die magna sterilitas, welche Augustus zu diesen Äußerungen veranlaßte, konnte immer wiederkehren, mochte auch der italische Ackerbau noch so sehr gedeihen.; aber wenn der Ackerbau allgemein zunahm und der Verkehr sich frei vollzog, war Hoffnung vorhanden auf Ausgleichung.
————————————————————————
Die von Columella und Varro geschilderte und gepriesene Gutswirtschaft, in unseren Beispielen gestellt auf einen Besitz von 200 Morgen und etwa zehn Feldarbeiter, ist insofern Selbstwirtschaft des Besitzers, als dieser zwar der Regel nach in der Stadt lebt, aber häufig auf das Landgut hinauskommt und den die Wirtschaft unmittelbar leitenden unfreien Meier (vilicus) stetig anweist und beaufsichtigt; die eigentliche Arbeit beschafft dieser mit den vom Eigentümer gestellten Sklaven. Auf größeren Grundbesitz ist diese Wirtschaftsform nicht anwendbar, da der Meier alsdann die Aufsicht nicht in genügender Weise führen kann; es wird in diesem Fall der Besitz in entsprechende Bezirke geteilt und jeder derselben gesondert verwaltet ^23. Diese Wirtschaft ist jetzt in vollem und unvermeidlichem Verfall; den Landwirten dieser Zeit, vor allem Columella, erscheint sie allerdings noch als Musterwirtschaft und wird von ihnen zugrunde gelegt, aber in der Tat als eine gewesene Institution oder als ein unerreichbares Ideal. In der Tat ist sie mit den realen Verhältnissen nicht mehr in Einklang zu bringen. Güterkomplexe von der Ausdehnung und Zerstreuung durch ganz Italien und oft genug noch durch manche Provinzen, wie sie in der Kaiserzeit sich gestalteten, ließen diese Art der Selbstbewirtschaftung nicht mehr zu; sie konnte nur fortgeführt werden, indem an die Stelle des Herrn dessen unfreier Geschäftsführer (actor) trat, und damit war ihr Wesen zerstört. “Wer ein entlegenes oder gar ein überseeisches Landgut kauft”, sagt Columella ^24, “der tritt in der Tat sein Hab und Gut seinen Sklaven ab, die durch die Abwesenheit des Herrn notwendig verdorben werden, und wenn sie also verdorben sind und gewechselt werden sollen, das Gut plündern und zugrunde richten.” Dazu kam das allgemeine Erschlaffen der Springfedern des menschlichen Daseins. Die vornehme Weit dieser Epoche war sehr viel reicher als die der späteren Republik, und unendlich viel gleichgültiger gegen die Mehrung des Besitzes; der dem gewaltigen Ringen der republikanischen Welt fern liegende Gedanke, daß der Mensch von allem genug haben könne, machte wie im Senatssaal so auch in der Vermögensverwaltung sich geltend; die Ehre und die Freude an der möglichst besten Ausnutzung auch der Glücksgüter, mächtigere Triebe vielleicht im gewerblichen Leben als das unmittelbare Bedürfnis, schwanden aus dieser müden Welt. Von der anerkannten Tatsache des allgemeinen Rückgangs des Bodenertrags in Italien geht Columella aus. Es ist bezeichnend für die unter dem Prinzipat herrschenden Stimmungen, daß bei den Landwirten, wenn sie ihre Bilanzen zogen, die Meinung Geltung gewann von der Erschöpfung des italischen Bodens durch den Erntesegen früherer besserer Zeiten; aber freilich macht Columella mit gutem Recht geltend, daß nicht die Natur Schuld trage, sondern die Menschen. Niemand, meint er ^25, bemüht sich noch um rationelle Kunde des Ackerbaus; man gibt sich nicht einmal die Mühe, einen tüchtigen Ackersmann zum Meier zu bestellen, sondern schickt die Leute aufs Land hinaus, die als Handwerker nicht mehr den Tagelohn abzuliefern vermögen, oder die unbrauchbaren Sänftenträger und Lakaien. Das war zu beklagen, aber nicht zu ändern. Die Gutswirtschaft der früheren Epoche, die übrigens auch in republikanischer Zeit in ihrer vollen Intensität sicher nicht allgemein durchgeführt worden war, stirbt wie die anderen republikanischen Institutionen in der Kaiserzeit ab; nicht einmal in der Form der Vertretung des Herrn durch den Actor scheint sie in großem Umfang sich behauptet zu haben. Die Gutsherren gaben die Selbstwirtschaft auf und beschränkten sich durchgängig auf die Kontrolle der fremden Händen überwiesenen wirtschaftlichen Leitung.
————————————————————————-
^23 Das Arbeiterpersonal, sagt Columella (1, 9, 7), des einzelnen Gutes, die classis oder die decuria, soll zehn Köpfe nicht übersteigen: itaque si latior est ager, in regiones diducendae sunt eae classes. Allerdings kam in diesem Fall es auch vor, daß die Sklaven in Ketten arbeiteten (Sen. benef. 7, 10, 5: vasta spatia terrarum colenda per vinctos), wo also diese Wirtschaft der Plantagenform sich nähert.
^24 1, 1, 20.
^25 praef. 12.
————————————————————————-
Die Kleinwirtschaft hat in der Kaiserzeit den Ackerbau allem Anschein nach bei weitem mehr beherrscht als unter der Republik. Daß der Kleinbesitz auch Kleinwirtschaft ist, versteht sich von selbst; aber auch der Großbesitz, der auf die Selbstwirtschaft verzichtet, hat im römischen Ackerbau, wie es scheint, so gut wie ausschließlich, die Form der Kleinwirtschaft angenommen; von Großpacht findet auf diesem Gebiet sich kaum eine Spur ^26. Die Kleinwirtschaft wird bald durch Freie, bald durch Sklaven beschafft: der Eigentümer kann die einzelne Parzelle, welche er zur Kleinwirtschaft bestimmt, entweder einem freien Zeitpächter (colonus) überweisen, der dann dem Grundherrn nur den bedungenen Pachtzins zu zahlen hat, oder einen unfreien Meier (vilicus) darauf setzen, der dann entweder nach den Regeln der sogenannten Pekuliargeschäfte gleich dem Pächter einen festen Zins zahlt oder auch mit dem Herrn Einnahme und Ausgabe verrechnet; indes scheint die letztere wenig bequeme Form nicht in bedeutendem Umfang vorgekommen ^27 und über den Grundsatz verfahren zu sein, den Columella ^28 ausspricht, daß, wo der Eigentümer die Selbstwirtschaft in der früher bezeichneten Weise nicht ausüben kann oder will, es weniger nachteilig ist, mit freien Pächtern zu wirtschaften als mit unfreien Meiern. Dies Verpachtungssystem ist gewiß auch früher oft genug vorgekommen, aber doch nur nebenher und aushilfsweise ^29; jetzt wird es eigentlich regelmäßige Form der Bodenwirtschaft. Es zeigt sich dies vor allem in der Verschiebung des Sprachgebrauchs: colonus, das heißt der Ackerbauer im Gegensatz zum Hirten, wird noch von Cicero und Varro ohne weiteres von jedem Landwirt gebraucht, sei er Gutsbesitzer oder Bauer oder Pächter, technisch aber in republikanischer Zeit verwendet für den kleinen Grundbesitzer, woraus die politische Verwendung des Wortes sich entwickelt hat, in der Kaiserzeit dagegen für den selbst wirtschaftenden Kleinpächter. Dieser Wechsel in der Beziehung des Schlagwortes hat sich im Anfang der Kaiserzeit entschieden; den Schriftstellern der neronischen Zeit, dem jüngeren Seneca und dem Columella, ist der “Landwirt” bereits synonym mit dem Kleinpächter.
———————————————————————-