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^20 Auf der Alimentarurkunde von Veleia sind die meisten kleinen Grundeigentümer nicht im Besitz einheitlicher alter Erbgüter, sondern solcher, die aus Mengstücken zusammengesetzt und wahrscheinlich aus einem Großgrundbesitz ausgeschieden sind.
^21 Eph. epigr. V, p. 277 [CIL VIII, S. n. 118241.
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Die italischen Landanweisungen nach dem Sieg des Dreiherrn Antonius wie des Caesars bei Philippi und weiter nach dem Siege Caesars über Antonius bei Actium erfolgten auf Kosten des Privateigentums und gingen insofern einen sehr verschiedenen Weg; aber das Ergebnis, man darf vielleicht hinzusetzen das Ziel war das der Gracchischen Bewegung: es wurden nicht bloß die Besitzer gewechselt, sondern es trat vielfach an die Stelle des im Laufe der Zeit entwickelten Großgrundbesitzes wiederum der Kleinbesitz der Adsignation. Wenn Augustus in seinem Rechenschaftsbericht mit Stolz hinweist auf die 28 volkreichen und blühenden italischen Städte, die von ihm gegründet seien und zu denen noch zehn bis zwölf andere in der gleichen Zeit anderweitig gegründete hinzutreten, so darf dies allerdings, was auch sonst darüber geurteilt werden möge, als eine wirksame Steigerung des italischen Kleinbesitzes bezeichnet werden.
Aber auf dem gleichen revolutionären Weg konnte Augustus selbst nach der Konstituierung des Prinzipats und konnten die späteren Herrscher nicht fortgehen. Je mehr der Prinzipat aus der Revolution hervorgegangen war, desto mehr war es Lebensbedingung für denselben, die Revolution zu schließen; das Privateigentum ist nie heiliger gehalten worden als in dem Italien des Prinzipats. Nicht einmal die Feldherren, welche mit den provinzialen Heeren sich die Herrschaft in Italien erstritten, Vespasian und Severus, haben daran gerührt. Damit waren umfassende Maßregeln zur Herstellung von Kleinbesitz für Italien ausgeschlossen. Wohl waren bei diesen Adsignationen mehr oder minder bedeutende Stücke nicht zur Verteilung gelangt, andere durch erblosen Abgang des Empfängers erledigt. Grundstücke dieser Art scheinen es gewesen zu sein, welche Nero in Antium und Tarent, Vespasian in Lavinium, Paestum, Reate zur Verteilung gebracht hat. Nachdem dann Vespasian den größten Teil dieser Reste entweder verkauft oder adsigniert und Domitianus endlich alle derartigen noch übrigen meistenteils steinigen Ländereien den Inhabern zu vollem Eigentum überlassen hatte, gab es Staatsländereien, die zur Verteilung hätten gebracht werden können, in Italien überall nicht mehr. Parzellierung der kaiserlichen Domänen oder angekauften Landes wäre möglich gewesen; aber soviel wir wissen, ist dazu nichts geschehen. Die Gründung neuen Kleinbesitzes in Italien durch die Regierung hat damit überhaupt ein Ende.
In den Provinzen dagegen ist das Gracchische System von dem Prinzipat ein für allemal adoptiert und danach stetig neuer Kleinbesitz ins Leben gerufen worden. Unentwegt hielt man fest an der Theorie, daß alles nicht von den römischen Behörden adsignierte Land im Eigentum des Staats oder des Kaisers stehe, und wenn auch dessen Ausübung zunächst praktisch ruhte, die derzeitigen Okkupanten jederzeit ausgetrieben und das Land an Kolonisten adsigniert werden könne. In der praktischen Ausführung ist auf diesem Wege sowohl in der Form der Adsignation innerhalb einer bestehenden Stadtgemeinde, wie im Wege der Koloniegründung in den Provinzen Kleinbesitz in das Leben gerufen worden. Allerdings ist dabei wohl in manchen Fällen nur ein Besitzwechsel eingetreten, insofern der angesiedelte Mann römischen oder latinischen Rechts an die Stelle eines peregrinischen Vorbesitzers trat; aber der Großbesitz und das Ödland, vielleicht auch die Domäne werden doch vielfach für diese Adsignationen den Boden geliefert haben. Wir werden uns aber von der Vermehrung, die durch die provinziale Landanweisung dem Kleinbesitz des Reiches erwuchs, keine allzu übertriebene Vorstellung machen dürfen. Der Gedanke, den Augustus ursprünglich gefaßt zu haben scheint, die Veteranenversorgung namentlich des Legionärs dadurch zu bewirken, daß ihm eine Bauernstelle zugeteilt ward, ist schon von ihm selbst wieder aufgegeben und in eine Geldzahlung umgewandelt worden, die wohl nur in der Minderzahl der Fälle zur Erwerbung von Kleinbesitz geführt hat; es muß sich wohl als unausführbar erwiesen haben, aus dem Veteranen nach dem Ablauf der langen Dienstjahre durchgängig einen existenzfähigen Kleinbesitzer zu machen. Es wird daher die direkte Anweisung von provinzialem Landbesitz wohl nur da mit der Dienstentlassung verbunden gewesen sein, wo ausnahmsweise bessere Bedingungen gewährt werden konnten.
In Ermangelung irgendwelcher anderen Zahlen, die das Verhältnis von Groß- und Kleinbesitz uns veranschaulichen könnten, mag erwähnt werden, daß unter Traian, nach Ausweis der Alimentarurkunden, im Beneventanischen das etwa in augustischer Zeit von 90 Kleinbesitzern bewirtschaftete Ackerland in 50 Händen war, von denen zwei ein Rittervermögen, neun zwischen 400000 und 100000 Sesterzen, die übrigen ein Vermögen unter 100000 Sesterzen besaßen, soweit dies Vermögen bei jenen Verpfändungen berücksichtigt worden ist. In der Aemilia dagegen stellen sich die Verhältnisse viel ungünstiger: unter 52 Grundbesitzern hat ein Fünftel Ritterzensus oder mehr, ungefähr ein Drittel zwischen 400000 und 100000 Sesterzen, etwa die Hälfte unter 100000 Sesterzen; auch die Zahl der ursprünglichen Besitzungen, aus welchen jene 52 Besitzkomplexe hervorgegangen waren, muß verhältnismäßig sehr viel größer gewesen sein, als sie in der beneventanischen Tafel sich darstellt. Es zeigt sich hier ein überhaupt sehr beträchtliches, in dem reicheren nördlichen Italien geradezu erdrückendes Übergewicht des Großbesitzes; untergegangen aber ist der Kleinbesitz doch nirgends und in den weniger der Spekulation unterworfenen abgelegenen Landschaften Italiens noch immer ein wesentliches Element der Bevölkerung.
Die Bodennutzung richtet sich in erster Reihe auf den Ackerbau mit Einschluß des Wein- und des Ölbaus und der ähnlichen Nutzungen. Daß in dem mehrhundertjährigen sicheren Frieden, den die Monarchie brachte, der Feldbau, und insbesondere der italische, im großen und ganzen genommen in blühendem Zustande gewesen ist, unterliegt keinem Zweifel. Die Einmischung des Staats in den Verkehr durch die Übernahme der Versorgung der Hauptstadt war ohne Zweifel ein wirtschaftlicher Fehler; Augustus hat dies unumwunden anerkannt und ausdrücklich erklärt, daß nur politische Rücksichten ihn bestimmten, daran festzuhalten ^22. Ohne Zweifel wäre Ackerbau und Handel dadurch gefördert worden, wenn die Versorgung Roms mit Getreide dem freien Verkehr wiedergegeben worden wäre. Aber einmal, Rom war doch nicht das Reich, und nicht für den ganzen Staat spielt der Herrscher in dieser Weise die Vorsehung. Andererseits hatte die Einfuhr überseeischen Getreides namentlich nach Rom mit ihren Konsequenzen sich bereits früher festgestellt und war sogar durch die Lage und die Entwicklung der Hauptstadt wenigstens nachträglich bis zu einem gewissen Grade gerechtfertigt; das Korn, das die ackerbauend bleibenden Landschaften der Halbinsel liefern konnten, muß der Konsum des übrigen Italien mehr als absorbiert haben. Wein und Öl waren fortdauernd Quellen reichen Gewinns. Auch der Ackerbau der Provinzen, wo in den sonst fruchtbarsten Gegenden, in Ägypten und Numidien, Wein- und Ölbau zurücktraten, muß immer lohnend gewesen sein: es ist nicht selten von teuren Kornpreisen, nur ausnahmsweise von besonders niedrigen die Rede, so daß im ganzen wohl eher zu wenig als zu viel produziert ward. Die Wirtschaft ist entweder Guts- oder Bauernwirtschaft. Es wird notwendig sein, beide gesondert zu betrachten.
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