Die Sommerweiden in Samnium sowie die darauf befindlichen großen Schafherden standen wenigstens unter Marcus im kaiserlichen Besitz (CIL IX, 2438). Von den dazugehörigen apulischen Winterweiden muß dasselbe gegolten haben, vielleicht bezieht sich darauf der procurator s(altuum?) A(pulorum?) CIL IX, 784 und der procurator regionis Calabricae CIL X, 1795 und ist der spätere procurator rei privatae per Apuliam et Calabriam sive saltus Carminianensis (Not. occ. 12, 18) daraus hervorgegangen; wenigstens gehört der saltus gewiß in ältere Zeit. Überdies war natürlich auch mit den nicht zunächst für den Ertrag eingerichteten Villen immer eine gewisse Wirtschaft verbunden.
^18 Der procurator ad bona Plautiani (CIL III, 1464) und später der comes Gildoniaci patrimonii (Not. occ. 12, 5); andere Beispiele bei Hirschfeld, Verwaltungsgeschichte, S. 25 (2. Aufl., S. 126 ff., vgl. Beiträge zur alten Geschichte, Bd. 2, S. 287ff.). Diese Massen werden italischen Grundbesitz wenigstens mit umfaßt haben.
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Langsamer als in Italien, aber nicht minder stetig steigert sich der Großgrundbesitz in den Provinzen. Was über die einzelnen zu bemerken ist, ist in den betreffenden Abschnitten dargelegt; hier mag nur, um den Umfang derselben, der auch und vor allem ein politischer Faktor ist, einigermaßen zu veranschaulichen, eine der Diatriben stehen, welche einer, der die Dinge kannte und der vor allem sich selber predigte, der Minister Neros, Seneca (epist. 89, 20), in dieser Hinsicht vorbringt: “Vernehmt, ihr reichen Männer, einmal ein ernstes Wort, und weil der einzelne davon nichts hören mag, so sei es öffentlich gesagt. Wo wollt ihr euren Besitzungen die Grenzen setzen? Der Bezirk, der einst eine Gemeinde faßte, dünkt jetzt dem einen Grundherrn eng. Wie weit wollt ihr eure Ackerfluren ausdehnen, wenn für die einzelne Wirtschaft der Raum einer Provinz euch zu klein scheint? Namhafte Flüsse nehmen ihren Lauf durch eine einzige Privatbesitzung und große völkerscheidende Ströme sind von der Quelle bis zur Mündung eines und desselben Eigentümers. Ihr seid nicht zufrieden, wenn euer Grundbesitz nicht Meere umschließt, wenn nicht jenseits des Adriatischen und des Ionischen und des Ägäischen Meeres euer Meier ebenfalls gebietet, wenn nicht die Inseln, die Heimaten der gefeierten Helden der Sage unter euren Besitzungen beiläufig figurieren und was einst ein Reich hieß, jetzt ein Grundstück ist.” Das ist wohl Rhetorik, aber auch Wahrheit. Im übrigen soll hier im allgemeinen nur darauf noch hingewiesen werden, daß der Großgrundbesitz nicht bloß das ganze Reich in immer steigendem Maße beherrschte, sondern auch sich zu einer gewissen Gleichartigkeit entwickelte und insofern ohne Zweifel einer der mächtigsten Träger der nivellierenden Zivilisation der Kaiserzeit gewesen ist. Indem teils das italische Großkapital auch in den Provinzen Grundeigentum erwirbt, teils die durch Reichtum hervorragenden provinzialen Familien mehr und mehr nach Rom gezogen werden, stellt sich für den Großgrundbesitz des ganzen Reiches in der Wirtschaft wie im Luxus eine gewisse Gleichförmigkeit ein, die mehr durch die örtliche Bedingtheit als durch die verschiedene Lebensgewohnheit der Besitzer eingeschränkt wird. Das afrikanische Herrenhaus hatte seine Palmen für sich wie das rheinische seine Heizeinrichtungen; aber die Darstellungen des vornehmen Landlebens, wie sie kürzlich im Tal des Rummel in Numidien ^19 in den Mosaiken des dazugehörigen Badegebäudes zum Vorschein gekommen sind, der prachtvolle getürmte Palast, der schattige Garten, in dem die Dame des Hauses sitzt, der Stall mit edlen Rennpferden, das Jagdgehege, die berittenen Jäger mit ihren Hunden und die zuschauenden Damen, die Fischteiche, die Literaturecke (filosofi locus) gehören nicht der afrikanischen, sondern der gesamten Reichsaristokratie gleichmäßig an, und die Gegenstücke dazu finden sich in allen Provinzen. Ebenso muß, je mehr die Großgrundbesitzer aufhörten, Provinzialen zu sein, auch die Wirtschaftsweise sich ins Gleiche gesetzt haben. Auch die agronomischen Schriften der Epoche zeigen dies; Columella unter Nero schreibt zunächst für das italische Landgut, aber die Abweichungen der Wirtschaft in Baetica, Gallien, Kilikien, Syrien, Ägypten, Numidien sind ihm völlig geläufig und werden öfters erwähnt. Es waren zumeist Fremde, überwiegend Italiener, welche im Auftrag der Eigentümer überall den Betrieb leiteten und mehr oder minder die örtliche Wirtschaftsweise durch die allgemeine, im ganzen wohl rationellere ersetzten. Die unbegreiflich rasche und intensive Romanisierung Afrikas in der Kaiserzeit hängt ohne Zweifel damit zusammen, daß der Großgrundbesitz wohl in keiner zweiten Provinz sich mit gleicher Energie entwickelt hat.
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^19 CIL VIII, 10889-10891.
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Wie der kaiserliche Großgrundbesitz provinzialen Ursprungs zu sein scheint, so hat er auch hauptsächlich in den Provinzen seinen Sitz gehabt, insbesondere in dem prokonsularischen Afrika, worüber in dem betreffenden Abschnitt gehandelt ist. Dabei spielten in den Provinzen die Bergwerke und die Marmorbrüche dieselbe Rolle wie in Italien die Ziegeleien: sie standen dem Rechte nach unter denselben Regeln wie jedes andre Bodeneigentum, aber die Kaiser strebten dahin, dieselben dem Domanialbesitz einzuverleiben, und es ist dies allmählich in allen Provinzen in weitem Umfang durchgeführt worden. Im allgemeinen ist auch hier hervorzuheben die ungeheure quantitative Ausdehnung des Domanialguts, welche unter Severus eingetreten ist, wozu allerdings die Massenkonfiskation wesentlich beigetragen hat, die der Kaiser der illyricanischen Soldaten gegen die beiden rivalisierenden und überwundenen Militärparteien verfügte, die aber doch in der Hauptsache als eine konstitutive Änderung der Finanzorganisation aufzufassen ist, gewissermaßen als Emanzipation der Regierung von den Steuererträgen durch Ersetzung derselben durch den Ertrag der neu geschaffenen Domänen. In welchem Umfang dies geschehen ist, davon gibt einigermaßen einen Begriff, daß für das neue Domanialgut (res privata principis) ein zweiter dem des bisher bestehenden (patrimonium principis) in der Rangordnung vorgehender Oberdirektor eingesetzt ward, dessen administrative Bedeutung in dem Gehalt von 300000 Sesterzen (65000 Mark), dem höchsten mit einer kaiserlichen Prokuration verbundenen, ihren Ausdruck findet und aus dem in den Ordnungen des 4. Jahrhunderts der eine der beiden Reichsfinanzminister hervorgegangen ist.
Je mehr der Rückgang des Kleinbesitzes im Lauf der natürlichen Entwicklung lag, desto entschiedener ist er zu allen Zeiten als nachteilig für das Gemeinwesen erkannt worden: man sah darin weit mehr den Verfall der guten alten Ordnung als die natürliche Entwicklung der Dinge; und es gilt dies von der Kaiserzeit nicht minder wie von derjenigen der Gracchen. Es ist ein wohlunterrichteter Schriftsteller, ein erfahrener Beamter aus der Zeit Vespasians, der die damaligen Verhältnisse in die Worte zusammenfaßt, daß der Großgrundbesitz Italien zugrunde gerichtet habe und jetzt im Zuge sei, die Provinzen ebenfalls zugrunde zu richten. Inwieweit in dieser Epoche versucht worden ist, das Einschwinden des Kleinbesitzes zu hemmen, ist nur. darzulegen.
Eins der wichtigsten Momente in dieser Hinsicht ist bereits erwähnt worden: die Rückbildung des Großgrundbesitzes zum Kleinbesitz ist nicht bloß gesetzlich offengehalten worden, sondern hat auch auf natürlichem Wege sich in nicht unbedeutendem Maße vollzogen. Der römische Großgrundbesitz ist in weit höherem Grade fluktuierend gewesen als der heutige, nicht bloß weil er nie zu rechtlicher Geschlossenheit und nur annähernd zu örtlicher gelangt ist, sondern auch weil der durch Übertragungssteuern gar nicht und durch die Sitte wenig beschränkte Besitzwechsel und die fortdauernde Kleinwirtschaft in zahlreichen Fällen vom Groß- zum Kleinbesitz führte. Erbteilung und Konkurs, Einzelverkauf und Einzelschenkung müssen häufig die Auflösung bestehender Güterkomplexe oder die Ablösung einzelner Parzellen herbeigeführt haben. Die weit über die heutige Sitte hinausgehende Häufigkeit der Vermächtnisse, namentlich auch zu Gunsten abhängiger Leute, hat vermutlich oft den Kleinbesitz begründet; wenn auch meistenteils dieselben in Geld oder beweglichem Gut gegeben wurden, so wird doch mancher vermögende Mann diesem oder jenem Besitzlosen ein Gütchen hinterlassen haben ^20. Selbst das bäuerliche Emporarbeiten durch den Fleiß und das Geschick der Hände zu eigenem Besitz ist nicht ausgeschlossen. Ein solcher aus Afrika berichtet uns in ebenso ungeschickten wie ehrlichen Versen ^21, wie er erst als gemeiner Schnitter zwölf Jahre, dann elf weitere als Vormann der Schnitterschar unter der glühenden Sonne gearbeitet habe und so dazu gelangt sei, ein eigenes Stadt- und Landhaus in einer der kleinen dortigen Landstädte zu erwerben und sogar in den Rat derselben und zu Ämtern und Würden zu gelangen. Er ist sicher nicht der einzige seines Schlages gewesen. Wenn die römische Demokratie davon ausgegangen ist, die Steigerung des Kleinbesitzes auf mehr oder minder revolutionärem Wege herbeizuführen, so haben wenigstens die Anhänger des Prinzipats dessen demokratische Herkunft nicht verleugnet, ja dergleichen Maßregeln in Italien in einer Weise durchgeführt, vor denen Gaius Gracchus und Caesar selbst erschrocken sein würden.