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^14 Da nach republikanischer Ordnung der Senator verpflichtet war, in der Sitzung zu erscheinen, und für die Ladung bestimmte Vorschriften bestanden, so wird die für die Munizipien bestehende Ordnung, daß das Ratsmitglied in der Stadt oder doch innerhalb der Bannmeile wohnen muß (Eph. epigr. II, 134), vermutlich altes Recht sein. Aber direkter Gebrauch ist davon außer in besonders gefährlichen Zeiten (Liv. 36, 3; 43, 11) nicht gemacht worden; und schwerlich trat bei Zuwiderhandeln eine andere Folge ein als die Löschung des Namens von der Liste. Ob diese Bestimmung in der Kaiserzeit wieder aufgenommen ward, ist nicht bekannt. Das Augustische Edikt, das dem Senator vorschrieb, Italien nicht anders als nach eingeholtem Urlaub zu verlassen, welches später zuerst für die aus Sizilien, dann im Jahre 49 auch für die aus der Narbonensis gebürtigen Senatoren außer Kraft gesetzt ward, aber sonst in Geltung blieb (Dio 52, 42; Tac. ann. 12, 23), hat wohl an jene Vorschriften angeknüpft, aber ist rechtlich und mehr noch faktisch auf jeden Fall eine Neuerung.

Daß mit der Erteilung des Ritterpferdes eine ähnliche Verpflichtung verbunden war, ist sehr wahrscheinlich, nicht wegen der Notiz bei Tacitus (ann. 6, 14), sondern wegen der Verwendung derselben bei den Geschworenengerichten.

^15 Plin. epist. 6, 19; vita Marci 11.

^16 Suet. Tib. 48. Tac. ann. 6, 17, wo die Interpunktion zu ändern ist: hinc inopia rei nummariae commoto simul omnium aere alienor et quia tot damnatis (nicht infolge der von den Wechslern vorgenommenen Kreditbeschränkung, sondern infolge der Seianischen Prozesse) bonisque eorum divenditis signatum argentum fisco vel aerario attinebatur, ad hoc senatus praescripserat duas quisque fenoris partes in agris per Italiam collocaret (d. h. da das bare Geld augenblicklich knapp war, war das Maß der Possessionen hoch gegriffen, in der Voraussetzung, daß der einzelne verschuldete Besitzer für seine Schulden seine Grundstücke leisten werde), debitores totidem aeris alieni statim solverent (dieser Satz ist sachlich aus Sueton hinzuzunehmen, vielleicht sogar bei Tacitus bloß ausgefallen). Dies schlug aber fehl. Die Kreditoren forderten trotz dessen die vollen Beträge, und ihres Kredits wegen wagten die Schuldner sich nicht auf das Moratorium zu stützen; borgen aber konnten sie nicht, da die Bankiers ihr bares Kapital für die ihnen aufgezwungenen Käufe nötig hatten, und verkaufen nur unter dem Preis, teils da allzu viel Grundstücke zugleich auf den Markt kamen, teils wer verkaufen mußte, schlechte Preise bedang. Da trat der Kaiser ein, indem er den bedrängten Grundbesitzern bei gehöriger Sicherheitsstellung den Betrag von 100 Mill. Sesterzen (22 Mill. Mark) auf drei Jahre unverzinslich hingab.

Übrigens kann die Bestimmung unmöglich allgemein gewesen sein; auf jeden Fall richtete sie sich nicht gegen den Geschäftsmann überhaupt, sondern gegen Senatoren und Ritter und war vielleicht förmlich auf diese beschränkt. Durchführbar war sie insofern, als dem Kläger, dem vor den Geschworenen der Nachweis gelang, daß jemand mehr Geld verborgt als fundiert habe, eine bedeutende Geldbelohnung ausgesetzt war.

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Wenn also in Italien der Großgrundbesitz früher als in den Provinzen und in stärkerem Verhältnis den Kleinbesitz überwog, so gilt von dem Domanialbesitz das Umgekehrte, sofern darunter das werbende Gut verstanden wird. Die kaiserlichen Luxusbesitzungen finden sich selbstverständlich vorzugsweise in Italien, vor allem natürlich in Rom selbst sowie in der Umgegend der Hauptstadt und in der Badegegend von Baiae, wo kein beliebter Villeggiaturort ohne kaiserliche Villen ist und manche derselben, wie die von Alba, Antium, Tibur, Baiae, an Umfang den Städten, an Pracht dem städtischen Kaiserpalast nicht nachstanden. Aber der eigentlich wirtschaftliche Domanialbesitz ist in Italien wohl auch in stetigem Zunehmen, aber doch verhältnismäßig untergeordnet gewesen und geblieben ^17. Es muß durch Erbschaft und Konfiskation und sonst eine Masse italischen Großgrundbesitzes vorübergehend kaiserliches Eigentum geworden sein, wie denn auch derartige Massenverwaltungen mehrfach begegnen ^18; aber allem Anschein nach hat der Fiskus den vermutlich gering rentierenden italischen Großgrundbesitz regelmäßig wiederveräußert. Nur die offenbar sehr einträglichen großen Ziegeleien in der Nähe Roms und an anderen geeigneten Orten Italiens sind allmählich in großem Umfang in kaiserlichen Besitz gekommen und im Domanialgut festgehalten worden. Die relative Geringfügigkeit des Domanialbesitzes in Italien und das Fehlen großer und außerhalb des Munizipalverbandes stehender Domanialverwaltungen darf auch zu den ökonomischen Privilegien gezählt werden, die Italien wenigstens bis auf Severus genoß. Die ungeheure Steigerung, welche die Domanialwirtschaft durch diesen Kaiser erfuhr, hat sich wahrscheinlich auch auf Italien erstreckt, unter dem überhaupt die privilegierte Stellung Italiens anfängt zu schwinden. Im vierten Jahrhundert steht in der Domanialverwaltung Italien auf einer Stufe mit den übrigen Reichsgebieten und zeigt sich auch auf diesem Gebiet dessen Einreihung unter die Provinzen.

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^17 Wenn Tacitus (ann. 4, 7) für das frühere Regiment des Tiberius rühmend die rari per Italiam Caesaris agri hervorhebt, so ist der Gegensatz dazu wohl weniger der dauernde italische Domanialstand der späteren Zeit als die Epoche der Seianischen Konfiskationen. Es fehlt nicht an vorseverischen Zeugnissen für kaiserliche Domänen in Italien, auch abgesehen von dem Luxusbesitz und den Figlinen. Beide Alimentarurkunden, die von Benevent wie die von Veleia, nennen den Kaiser mehrfach unter den adfines. Die saltus Galliani der achten Region (Plin. nat. 3, 15, 118) sind kaiserlicher Großbesitz und werden von Plinius unter den Gemeinden aufgezählt; sie sind offenbar der Kern der res privata regionis Ariminensium oder Flaminiae, die später in Italien am meisten hervortritt (Hirschfeld, Verwaltungsgeschichte, S. 45).