^12 epist. 3, 21.

^13 Tac. ann. 3, 55.

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Wenngleich bei der Ausdehnung des römischen Staates unter den Kaisern und bei der Mannigfaltigkeit seiner Bestandteile die wirtschaftlichen Fragen im besonderen nur nach diesen Bestandteilen einigermaßen genügend gewürdigt werden können, so bleibt doch einmal auch noch in dieser Periode Italien so sehr das herrschende Gebiet, daß dessen wirtschaftliche Verhältnisse in gewissem Sinne immer noch die des Reiches sind; andererseits aber sind doch als Ursache wie als Ergebnis eine Reihe von Momenten hier zu verzeichnen, welche nur in einer allgemeinen, Italien vorzugsweise, aber daneben das Reich überhaupt berücksichtigenden Erörterung zu ihrem Rechte gelangen.

In erster Reihe steht hier der Gegensatz des großen und des kleinen Bodeneigentums, wobei zunächst abzusehen ist von der wirtschaftlichen Form der Nutzung. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der griechischen wie der römischen Welt gehen vom Kleinbesitz aus und streben zum Großbesitz; außer den allgemeinen, noch heute in gleicher Richtung wirkenden Ursachen kommen hier noch besonders in Betracht die der Bildung des Großkapitals förderliche Sklaveninstitution und die die ganze alte Welt beherrschende Tendenz, die Rentenziehung durch Grundbesitz als die sicherste und anständigste, der freien Entwicklung des Mannes bürgerlich wie intellektuell günstigste zu betrachten. Diese Richtung auf Steigerung des Großbesitzes waltet wie in der Gemeinde der Stadt Rom so auch in der Reichsbürgerschaft der Kaiserzeit ohne Unterschied der Provinzen; die Latifundien, wie die Großbesitzungen in der Kaiserzeit genannt zu werden pflegen, bilden sich in Italien wie in Gallien, Afrika, Syrien mit einer Notwendigkeit, die von dem Naturgesetz sich kaum wesentlich unterscheidet. Daß die hierfür maßgebenden Ursachen in der Kaiserzeit stärker wirkten als früher, wird im allgemeinen nicht behauptet werden können.

Der Konzentrierung der Kapitalien in wenigen Händen war die spätere Epoche der Republik und die augustische Zeit wahrscheinlich günstiger als die folgenden Epochen, und der schnelle Wechsel der großen Häuser, den im Gegensatz zu jener Periode die spätere Kaiserzeit aufweist, muß notwendig eine, man möchte sagen periodische Zerschlagung der großen Vermögen herbeigeführt und eine gewisse, allerdings in hohem Grade bedenkliche Schranke gegen die Akkumulation des Großvermögens und insbesondere des Großeigentums gebildet haben.

Sehr verständig hielt die Regierung daran fest, der faktischen Konzentrierung des Grundbesitzes die rechtliche Geschlossenheit nicht zu gewähren; die Gesetzgebung hielt unentwegt durch alle Krisen und allen Verfall an dem Grundsatze fest, daß der Grundbesitz dem Verkehr nicht auf die Dauer entzogen werden kann, und gibt sich nicht dazu her, der Deszendenz den Grundbesitz des Aszendenten für die Zukunft zu sichern. Daß dieser bei weitem nicht in ihrem vollen Inhalt gewürdigten Aufrechthaltung der freien Veräußerung und der unbedingten Teilbarkeit des Grundbesitzes die mangelhafte Geschlossenheit und die fortdauernde Kleinbewirtschaftung auch des Großgrundbesitzes entgegenkommt, wird weiterhin ausgeführt werden.

Nur in einer Richtung tritt mit der Einführung der Monarchie eine wesentliche Abweichung von dem früher befolgten System ein: es betrifft dies den Grundbesitz in toter Hand. Die Republik, insbesondere die spätere, hat denselben in engen Grenzen gehalten, praktisch eigentlich nur angewandt, um den Stadtgemeinden die ökonomische Existenz dauernd zu sichern. Diese allerdings sind für ihre Ausgaben in republikanischer wie in der Kaiserzeit in erster Reihe angewiesen auf die Liegenschaften, von denen sie entweder einen festen Zins beziehen oder die sie geradezu als Eigentümer im Wege der Verpachtung verwerten; und ein beträchtlicher Teil des Bodeneigentums im ganzen Reich steht also im Eigentum der städtischen Gemeinden oder auch der einzelnen, an diese sich anlehnenden Korporationen. Aber für den Staat selbst besteht diese Einrichtung nicht. Der Grundsatz der römischen Demokratie, daß das Bodeneigentum des Staats wesentlich bestimmt sei, zum Kleinbesitz aufgeteilt zu werden, wird in der Kaiserzeit in Italien vollständig durchgeführt und auch in den Provinzen mehr und mehr realisiert, so daß selbst das in denselben noch nicht aufgeteilte Land mehr als Bittbesitz der zeitigen Inhaber denn als eigentlich auf die Dauer rentierendes Staatsgut angesehen wird; wenigstens tatsächlich erscheinen die von dem Provinzialboden an den Staat fließenden Bezüge nicht mehr als Bodenrente, sondern als Steuer. Dagegen tritt mit der Monarchie sogleich auch die Domäne ein, das heißt, das dem Inhaber des Prinzipats zustehende und von ihm nach den Regeln des Privatrechts genutzte Bodeneigentum wird dem Verkehr entzogen und dem jedesmaligen Nachfolger zu gleichem Recht überwiesen. Den sehr verschlungenen Wegen, auf denen die Umwandlung des Privateigentums des Prinzeps in Krongut herbeigeführt worden ist, kann hier nicht nachgegangen werden; rechtlich und tatsächlich stellt sich dies Verhältnis schon unter Augustus fest und ist wahrscheinlich zunächst daraus hervorgegangen, daß er Ägypten rechtlich als Nachfolger der Ptolemäer übernahm und der hier uralte Begriff des für Rechnung des Landesherrn bewirtschafteten Bodeneigentums sich dann auf das gesamte Reich übertrug.

Ziehen wir für die Großwirtschaft der Kaiserzeit im allgemeinen die Summe, so zeigt diese eine stetige Zunahme derselben, welcher aber das Korrektiv der freien Lösbarkeit nicht fehlt und als neues Moment das Eintreten des “Ersten der Bürger” als des ersten Großgrundbesitzers ein für allemal.

In Italien kamen verschiedene Momente hinzu, die den Großgrundbesitz in besonderer Weise steigerten. Daß die vermögenden Leute von selbst vorzugsweise nach der Hauptstadt oder wenigstens nach Italien zogen, welches an den Annehmlichkeiten der hauptstädtischen Existenz bis zu einem gewissen Grade teilhatte, versteht sich von selbst. Die Bestimmung, daß die politische Laufbahn nur dem in Italien ansässigen Reichsbürger eröffnet ward ^14, mußte, soweit der Provinziale rechtlich zu derselben zugelassen war oder im Laufe der Zeit ward, geradezu als eine an die angesehensten Familien daselbst gerichtete Aufforderung erscheinen, ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen; und es ist davon in immer steigendem Umfang Gebrauch gemacht worden. Daß diese Übersiedelung mehr oder minder mit der Erwerbung italischen Großgrundbesitzes verbunden war, liegt in der Sache; förmlich vorgeschrieben ist es seit Traian, daß wenigstens der Senator den dritten, später den vierten Teil seines Vermögens in italischem Grundbesitz anzulegen hat ^15. Noch unmittelbarer griffen hier die Bestimmungen ein, welche zunächst gerichtet waren gegen den überschuldeten Grundbesitz und dafür den Weg gingen, das nicht fundierte Kapital zur Fundierung zu zwingen, indem die verzinsliche Anlage von Geldern in Rom und Italien nur bis zu einer gewissen Quote des von dem Gläubiger in italischem Grundbesitz angelegten Kapitals verstattet ward. Sie rühren her vom Diktator Caesar; unter Augustus, wie es scheint, außer Anwendung gelassen, sind sie unter Tiberius im Jahre 33 in großem Umfang durchgeführt worden, indem von dem Bankier damals der Nachweis des doppelten fundierten Kapitals gefordert ward und auf diese Weise ungeheure Summen zur Anlage in italischem Grundbesitz genötigt wurden ^16. Daß diese Vorschriften späterhin außer Kraft traten, berechtigt nichts anzunehmen; auf die Provinzialen sind sie gewiß nicht erstreckt worden, sondern gehören zu den ökonomischen Privilegien, in welche die alte Vormachtstellung Italiens in der Kaiserzeit sich auflöst.