^5 Nichts gibt von der Lage der Griechen des letzten Jahrhunderts der römischen Republik ein deutlicheres Bild als das Schreiben eines dieser Statthalter an die achäische Gemeinde Dyme (CIG 1543). Weil diese Gemeinde sich Gesetze gegeben hat, welche der im allgemeinen den Griechen geschenkten Freiheit (η αποδεδομένη κατά κοινόν τοίς 'Ελλησιν ελευθερία) und der von den Römern den Achäern gegebenen Ordnung (η αποδευθείσα τοίς Αχαιοίς υπό Ρωμαίων πολιτεια; wahrscheinlich unter Mitwirkung des Polybios Paus. 8, 30, 9) zuwiderliefen, worüber es allerdings auch zu Aufläufen gekommen war, zeigt der Statthalter der Gemeinde an, daß er die beiden Rädelsführer habe hinrichten, lassen und ein minder schuldiger Dritter nach Rom exiliert sei.
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Bei allem dem war der Grundgedanke der römischen Politik, die griechischen Städte dem italischen Städtebund anzugliedern, nie vergessen worden; gleich wie Alexander niemals Griechenland hat beherrschen wollen wie Illyrien und Ägypten, so haben auch seine römischen Nachfolger das Untertanenverhältnis nie vollständig auf Griechenland angewandt und schon in republikanischer Zeit von dem strengen Recht des den Römern aufgezwungenen Krieges wesentlich nachgelassen. Insbesondere geschah dies gegenüber Athen. Keine griechische Stadt hat vom Standpunkt der römischen Politik aus so schwer gegen Rom gefehlt wie diese; ihr Verhalten im Mithradatischen Kriege hätte bei jedem anderen Gemeinwesen unvermeidlich die Schleifung herbeigeführt. Aber vom philhellenischen Standpunkt aus freilich war Athen das Meisterstück der Weit, und es knüpften sich an dasselbe für die vornehme Welt des Auslandes ähnliche Neigungen und Erinnerungen wie für unsere gebildeten Kreise an Pforta und an Bonn; dies überwog damals wie früher. Athen hat nie unter den Beilen des römischen Statthalters gestanden und niemals nach Rom gesteuert, hat immer mit Rom beschworenes Bündnis gehabt und nur außerordentlicher und, wenigstens der Form nach, freiwilliger Weise den Römern Beihilfe gewährt. Die Kapitulation nach der Sullanischen Belagerung führte wohl eine Änderung der Gemeindeverfassung herbei, aber das Bündnis ward erneuert, ja sogar alle auswärtigen Besitzungen zurückgegeben; selbst die Insel Delos, welche, als Athen zu Mithradates übertrat, sich losgemacht und als selbständiges Gemeinwesen konstituiert hatte und zur Strafe für ihre Treue gegen Rom von der pontischen Flotte ausgeraubt und zerstört worden war ^6.
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^6 Die delischen Ausgrabungen der letzten Jahre haben die Beweise geliefert, daß die Insel, nachdem die Römer sie einmal an Athen gegeben hatten, beständig athenisch geblieben ist und sich zwar infolge des Abfalls der Athener von Rom als Gemeinde der “Delier” konstituierte (Eph, epigr. V, p. 604), aber schon sechs Jahre nach der Kapitulation Athens wieder athenisch war (Ep h. epigr. V, n. 184; Homolle im BCH 8, 1884, S. 142).
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Mit ähnlicher Rücksicht, und wohl auch zum guten Teil seines großen Namens wegen, ist Sparta behandelt worden. Auch einige andere Städte der später zu nennenden befreiten Gemeinden hatten diese Stellung bereits unter der Republik. Wohl kamen dergleichen Ausnahmen in jeder römischen Provinz vor; aber dem griechischen Gebiet ist dies von Haus aus eigen, daß eben die beiden namhaftesten Städte desselben außerhalb des Untertanenverhältnisses standen und dieses demnach nur die geringeren Gemeinwesen traf.
Auch für die untertänigen Griechenstädte traten schon unter der Republik Milderungen ein. Die anfänglich untersagten Städtebünde lebten allmählich wieder auf, insbesondere die kleineren und machtlosen, wie der böotische, sehr bald ^7; mit der Gewöhnung an die Fremdherrschaft schwanden die oppositionellen Tendenzen, welche ihre Aufhebung herbeigeführt hatten, und ihre enge Verknüpfung mit dem sorgfältig geschonten, althergebrachten Kultus wird ihnen weiter zugute gekommen sein, wie denn schon bemerkt worden ist, daß die römische Republik die Amphiktyonie in ihren ursprünglichen nicht politischen Funktionen wiederherstellte und schützte. Gegen das Ende der republikanischen Zeit scheint die Regierung den Böotern sogar gestattet zu haben, mit den kleinen nördlich angrenzenden Landschaften und der Insel Euböa eine Gesamtverbindung einzugehen ^8.
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^7 Ob das κοινόν τών Αχαιών, das in der eigentlich republikanischen Zeit natürlicherweise nicht vorkommt, schon am Ende derselben oder erst nach Einführung der kaiserlichen Provinzialordnung rekonstruiert worden ist, ist zweifelhaft. Inschriften wie die olympische des Proquästors Q. Ancharius Q. f. (Archäologische Zeitung 36, 1878, S. 38, n. 114) sprechen mehr für die erstere Annahme; doch kann sie nicht mit Gewißheit als voraugustisch bezeichnet werden. Das älteste sichere Zeugnis für die Existenz dieser Vereinigung ist die von ihr dem Augustus in Olympia gesetzte Inschrift (Archäologische Zeitung 35, 1877, S. 36, n. 33). Vielleicht sind dies Ordnungen des Diktators Caesar und im Zusammenhang mit dem unter ihm begegnenden Statthalter “Griechenlands”, wahrscheinlich des Achaia der Kaiserzeit (Cic. ad fam. 6, 6, 10).